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§ 2 NSpielbG - Spielbankzulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) kann eine Spielbankzulassung erteilen. 2Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen. 3Auf die Erteilung der Spielbankzulassung besteht kein Anspruch. 4Die Spielbankzulassung bedarf der Schriftform und ist so zu befristen, dass sie für einen Zeitraum von 15 Jahren zum Spielbankbetrieb berechtigt. 5Sie ist nicht übertragbar.

(2) 1Die Spielbankzulassung darf nur erhalten, wer als natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige rechtsfähige Vereinigung fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere

  1. 1.

    über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt,

  2. 2.

    einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleistet, der an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  3. 3.

    ausschließlich über fachlich geeignete und persönlich zuverlässige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter verfügt sowie ausschließlich fachlich geeignete und persönlich zuverlässige Personen mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragt und

  4. 4.

    weder selbst unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt noch mit Unternehmen verbunden ist, die unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstalten oder vermitteln.

2Verbundene Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind Unternehmen,

  1. 1.

    die an der Antragstellerin oder dem Antragsteller beteiligt sind, einschließlich stiller Gesellschaften,

  2. 2.

    die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können,

  3. 3.

    an denen die Antragstellerin oder der Antragsteller beteiligt ist, einschließlich stiller Gesellschaften, oder

  4. 4.

    auf die die Antragstellerin oder der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

3Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. 4Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen Sitz im Inland, so hat sie oder er der Spielbankaufsicht eine persönlich zuverlässige empfangsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.

(3) 1In der Spielbankzulassung können zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele durch Nebenbestimmungen bestimmt werden:

  1. 1.

    Sicherheitsvorkehrungen in den Spielbanken,

  2. 2.

    Anforderungen an die Auswahl, Qualifikation und Schulung des Spielbankpersonals,

  3. 3.

    Pflichten gegenüber den für die Aufsicht zuständigen Behörden (§ 10),

  4. 4.

    Anforderungen an die Spielgeräte, Hilfsmittel und Programme,

  5. 5.

    besondere Vorkehrungen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler,

  6. 6.

    Vorgaben zur Beschränkung der Werbung,

  7. 7.

    Vorgaben zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von Glücksspielsucht,

  8. 8.

    Aufklärungspflichten über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen sowie

  9. 9.

    sonstige Pflichten, die bei der Errichtung, der Einrichtung und dem Betrieb von Spielbanken zu erfüllen sind.

2Die Nebenbestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden.

(4) 1Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. 2Sie soll widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    die in § 1 Satz 2 genannten Ziele nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden,

  2. 2.

    eine erhebliche Säumnis bei der Zahlung von Abgaben vorliegt,

  3. 3.

    der tatsächliche Betrieb der Spielbanken wesentlich von den im Zulassungsverfahren eingereichten Konzepten und Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12) abweicht oder

  4. 4.

    die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber, eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder eine mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragte Person gegen eine Regelung dieses Gesetzes, gegen die Spielordnung (§ 11), gegen eine Nebenbestimmung zur Spielbankzulassung oder gegen eine aufsichtliche Anordnung (§ 10 Abs. 2) gröblich oder beharrlich verstoßen hat.

3Wesentlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 ist ein Abweichen von besonderem Gewicht, das mit einer erheblichen Einbuße an Effektivität bei der Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele einhergeht. 4Das wesentliche Abweichen ist unschädlich, wenn es durch unvorhersehbare äußere Umstände sachlich gerechtfertigt ist. 5Beruht das wesentliche Abweichen darauf, dass eine Betriebserlaubnis (§ 3a) unwirksam geworden ist, so ist das wesentliche Abweichen unschädlich, wenn es innerhalb eines Jahres wieder entfällt. 6Die Spielbankzulassung ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.