§ 10e NSpielbG - Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat durch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in den Spielbanken ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden.