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§ 10e NSpielbG - Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat durch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in den Spielbanken ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden.