§ 10f NSpielbG - Anforderungen an das Personal
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat in verantwortlicher Position qualifizierte Beauftragte für
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die Suchtprävention und -bekämpfung,
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den Jugend- und Spielerschutz,
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die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und
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die Innenrevision
zu bestellen. 2Sie oder er hat zudem für jede Spielbank eine Spielbankleitung und eine Vertretung zu bestellen. 3Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen und die übrigen im Spielbetrieb Beschäftigten müssen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) 1Die Bestellung gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die Bestellung mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragter Personen sowie die Bestellungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Spielbankaufsicht. 2Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden. 3Sie kann widerrufen werden, wenn sich die Person als fachlich ungeeignet oder persönlich unzuverlässig erweist.
(3) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beauftragten nach Absatz 1 Satz 1 laufend fortgebildet werden und die Spielbankaufsicht über die Fortbildungsmaßnahmen einen Nachweis erhält.