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  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10f NSpielbG - Anforderungen an das Personal

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat in verantwortlicher Position qualifizierte Beauftragte für

  1. 1.

    die Suchtprävention und -bekämpfung,

  2. 2.

    den Jugend- und Spielerschutz,

  3. 3.

    die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und

  4. 4.

    die Innenrevision

zu bestellen. Sie oder er hat zudem für jede Spielbank eine Spielbankleitung und eine Vertretung zu bestellen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen und die übrigen im Spielbetrieb Beschäftigten müssen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Bestellung gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die Bestellung mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragter Personen sowie die Bestellungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Spielbankaufsicht. Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sich die Person als fachlich ungeeignet oder persönlich unzuverlässig erweist.

(3) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beauftragten nach Absatz 1 Satz 1 laufend fortgebildet werden und die Spielbankaufsicht über die Fortbildungsmaßnahmen einen Nachweis erhält.