Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10g NSpielbG - Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Umwandlungen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers im Sinne von § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder entsprechende Rechtsgeschäfte nach ausländischem Recht bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Spielbankaufsicht. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 auch nach der Umwandlung erfüllt sind. 3Erfolgt ein Rechtsgeschäft nach Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Spielbankaufsicht, so ist die Spielbankzulassung zu widerrufen.

(2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat der Spielbankaufsicht die nachstehend aufgeführten Tatbestände, nachdem sie oder er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an ihr oder ihm oder an verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, auch in Form einer stillen Gesellschaft,

  2. 2.

    die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts an ihrem oder seinem Gewinn oder dem eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,

  3. 3.

    die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils an ihr oder ihm oder an verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,

  4. 4.

    die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsguts durch sie oder ihn oder durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,

  5. 5.

    ihre oder seine Beteiligung oder die Änderung ihrer oder seiner Beteiligung sowie die Beteiligung oder die Änderung der Beteiligung eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 an einem anderen Unternehmen, auch in Form einer stillen Gesellschaft, und

  6. 6.

    Rechtshandlungen und Ereignisse, durch die ein Unternehmen zu einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 wird oder diese Eigenschaft verliert.