Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.1994, Az.: 17 L 5825/92
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.1994
- Aktenzeichen
- 17 L 5825/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0909.17L5825.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg/Oldenburg - 24.09.1992 - AZ: 8 A 904/90
Fundstelle
- ZTR 1995, 190 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 24. September 1992 geändert.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte dem Antragsteller die Zeitschrift "Der Personalrat" ohne Umlaufverfahren bei anderen Dienststellen zur Verfügung zu stellen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller erstrebt den Bezug der Zeitschrift "Der Personalrat".
Der Antragsteller, der bei der 118 zivile Beschäftigte umfassenden Marinefernmeldegruppe ... gebildet ist, besteht aus 5 Mitgliedern. Diese versehen den Dienst in 3 verschiedenen Gebäuden in ... und zwar jeweils 2 in der 4. Hafeneinfahrt und in einer Kaserne in ... und 1 Mitglied im Marinearsenal.
Mit Schreiben vom 13. März 1989 beantragte der Antragsteller, zu seiner alleinigen Nutzung die Fachzeitschrift "Der Personalrat" zu beschaffen. Daraufhin antwortete der Marinefernmeldeabschnitt ... mit Schreiben vom 30. März 1989, daß für seinen Bereich bereits die Zeitschrift "Die Personalvertretung" bestellt worden sei. Diese werde den Personalvertretungen im Umlaufverfahren übersandt, wobei um Rückgabe innerhalb von 14 Tagen gebeten werde. Nachdem der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 4. August 1989 zur umgehenden Beschaffung der Zeitschrift "Der Personalrat" aufgefordert hatte, teilte der Beteiligte am 7. September 1989 mündlich mit, daß dem Antragsteller die Benutzung der Zeitschrift "Die Personalvertretung" im Umlaufverfahren ermöglicht werde; darauf wies der Beteiligte mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 nochmals hin.
Nachdem er die Beschaffung der Zeitschrift "Der Personalrat" mit Schreiben vom i. Februar 1990 weiterhin abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 19. März 1990 das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte ihm die Zeitschrift "Der Personalrat" ohne Umlaufverfahren bei anderen Dienststellen zum ständigen Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und ist ihm entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 24. September 1992 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antrag bleibe ohne Erfolg, weil dem Antragsteller bereits eine andere geeignete Fachzeitschrift - "Die Personalvertretung" - in hinreichender Weise zur Verfügung gestellt worden sei. Nach § 44 Abs. 2 BPersVG habe die Dienststelle dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre auch eine für die Arbeit des Personalrats geeignete Fachzeitschrift. Das BVerwG habe die entsprechende Geeignetheit sowohl hinsichtlich der Zeitschrift "Die Personalvertretung" als auch der Zeitschrift "Der Personalrat" festgestellt. Wenn bisher weder die Dienststelle noch der Personalrat eine geeignete Fachzeitschrift bezogen hätte, habe der Personalrat ein Auswahlrecht. Dieses Wahlrecht bestehe aber nicht mehr, wenn die Dienststelle bereits eine geeignete Fachzeitschrift beziehe und sie auch dem Personalrat zugehen lasse.
Hier sei davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag vom 13. März 1989 der Truppenverwaltung des Marinefernmeldeabschnitts ... zuging, zwar außer dem Antragsteller auch die Marinefernmeldegruppe ... keine Fachzeitschrift bezogen, der übergeordnete Marinefernmeldeabschnitt ... die Zeitschrift "Die Personalvertretung" wenn nicht bereits bezogen, so doch zumindest bereits bestellt gehabt habe.
Danach könne der Antragsteller aber nicht verlangen, daß ihm eine andere Zeitschrift als "Die Personalvertretung" zur Verfügung gestellt werde. Im Hinblick auf die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung und zur vertrauensvollen und auf Ausgleich bedachten Zusammenarbeit müsse er sich mit der Zeitschrift "Die Personalvertretung" begnügen. Es liege hier ein Fall des gewünschten Wechsels einer Zeitschrift und nicht ein Fall des Rechts auf die Erstauswahl vor.
Daß der Personalrat einer kleineren Dienststelle die Zeitschrift im Umlaufverfahren zusammen mit anderen Personalräten und Dienststellen nur zur Einsicht bekomme und nicht ein Exemplar zur alleinigen Nutzung zur Verfügung habe, sei - schon wegen des auch die Personalvertretung bindenden Sparsamkeitsgrundsatzes - zulässig. Wenn dem Antragsteller die Zeitschrift bereits in den ersten 2 Wochen nach Lieferung vorliege, erhalte er sie auch früh genug. Auch werfe die Frage des Zugriffs auf die bereits umgelaufenen Zeitschriften hier keine Probleme auf. Denn die Zeitschriften würden in der Kasernenanlage in Sengwarden verwahrt, also in dem Komplex von Gebäuden, in denen auch 2 Mitglieder des Antragstellers tätig seien, so daß ältere Hefte ohne besondere Schwierigkeiten herangezogen werden könnten. Die Frage der praktischen Durchführung des Umlaufs unter seinen Mitgliedern angesichts deren unterschiedlicher Unterbringung und ihres Schichtdienstes sei zunächst Sache des Antragstellers.
Gegen den ihm am 19. Oktober 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. November 1992 eingelegte und am 8. Dezember 1992 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Ein Umlaufverfahren für eine Fachzeitschrift sei nur zwischen mehreren kleineren Dienststellen an einem Ort zulässig. Hier lägen die Dienststellen aber an 2 Orten 85 km voneinander entfernt. Auch die einzelnen Dienststellenteile in ... in denen die Mitglieder des Antragstellers beschäftigt seien, seien bis zu 10 km voneinander entfernt. Die Zeitschrift laufe hier auch bei insgesamt 4 Personalvertretungen um, nämlich bei der Marinefunkstelle Saterland, der Marinefernmeldegruppe 22, dem Marineabschnittskommando und dem Marinefernmeldeabschnitt 2. Es treffe auch nicht zu, daß sie zuerst dem Antragsteiler zugehe. Vielmehr werde die Zeitschrift zunächst der Marinefunkstelle Saterland - 85 km entfernt - für 2 Wochen zur Verfügung gestellt; erst danach erhalte sie der Antragsteller für 2 Wochen. Die Gesamt-Umlaufzeit betrage etwa 6 Wochen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller kann beanspruchen, daß ihm der Beteiligte die Fachzeitschrift "Der Personalrat" zur gemeinsamen Benutzung in der Dienststelle zur Verfügung stellt.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß dem Personalrat gemäß § 44 Abs. 2 BPersVG auch eine für seine Arbeit einschlägige Fachzeitschrift bereitzustellen ist. Dafür ist grundsätzlich weder die Größe der Dienststelle noch die Zahl der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten entscheidend; auch in kleineren Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten gehört eine Fachzeitschrift zu dem erforderlichen Geschäftsbedarf (BVerwGE 79, 361 [BVerwG 29.06.1988 - BVerwG 6 P 18.86]; Beschl. v. 12. 9. 1989 - 6 P 14.87 - PersR 1989, 293 und vom 5.10.1989 - 6 P 10.88 -, PersR 1990, 11). Allerdings muß es aufgrund des auch für den Personalrat geltenden Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel insbesondere in kleineren Dienststellen hingenommen werden, daß der Personalrat nicht ein Exemplar der Fachzeitschrift zur alleinigen Nutzung erhält, ihm dieses vielmehr gemeinsam mit der Dienststelle zur Benutzung zur Verfügung steht (BVerwGE 79, 361 [BVerwG 29.06.1988 - BVerwG 6 P 18.86]; Beschl. v. 30. 1. 1991 - 6 P 7.89 -, PersR 1991, 213 m.w.N.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 44 Rn. 42 m.N.). Ebenso kann es das Sparsamkeitsgebot erfordern, daß zwischen Personalräten mehrerer kleinerer Dienststellen ein Umlaufverfahren organisiert wird, das eine zeitgerechte Information der beteiligten Personalräte über den Inhalt der Zeitschrift und einen späteren Zugriff auf die bereits umgelaufenen Hefte ohne wesentliche Probleme gewährleistet (BVerwG, a.a.O.; Lorenzen/Haas/Schmitt a.a.O. m.N.).
Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind diese Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren bei mehreren Dienststellen und ihren Personalvertretungen hier aber nicht erfüllt. Zwar sind an dem bisher praktizierten Umlaufverfahren entgegen der Darstellung des Antragsteilers derzeit nicht 4, aber immerhin 3 verschiedene Dienststellen und ihre Personalvertretungen beteiligt, nämlich die Marinefunksendestelle Saterland-Ramsloh, die Marinefernmeldegruppe ... und der Marinefernmeldeabschnitt .... Diese Dienststellen liegen nicht an einem Ort; die Dienststelle ... liegt vielmehr 85 km von Wilhelmshaven entfernt. Es kommt hinzu, daß auch die Dienststelle des Antragstellers sowie dessen Mitglieder in Wilhelmshaven nicht räumlich konzentriert, sondern auf voneinander beträchtlich entfernte Ortsteile verteilt sind: So ist die Fernmeldestelle, bei der 2 Mitglieder des Antragstellers arbeiten, in einem Gebäude in der 4. Hafeneinfahrt untergebracht; die FVB, bei der ebenfalls 2 Mitglieder des Antragstellers arbeiten, sitzt in einer Kaserne in §§ 14 km von der 4. Einfahrt entfernt. 1 Mitglied des Antragstellers arbeitet im Arsenalgebäude, das 17 km von ... und 6 km von der 4. Einfahrt entfernt ist; die Entfernung zwischen ... und der 4. Einfahrt beträgt 14 km. Bei einer so dislozierten Dienststelle ist es dem Antragsteller aber nicht zuzumuten, die Fachzeitschrift "Die Personalvertretung" nur in einem Umlaufverfahren zu erhalten, an dem nach 2 weitere Dienststellen - sowie ihre Personalvertretungen - beteiligt sind, von denen die eine - die Marinefernmeldestelle ... - auch noch 85 km entfernt liegt. Im Hinblick darauf, daß - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Dienststelle Marinefernmeldegruppe ... erst die 2. Station bei dem bisherigen Umlaufverfahren bildet und einige Mitglieder des Antragstellers Schichtdienst versehen, ist dadurch auch unter Berücksichtigung des täglichen Postaustauschs zwischen den Dienststellenteilen in Wilhelmshaven eine zuverlässige, zeitgerechte Information des Antragstellers nicht mehr hinreichend gewährleistet (vgl. zur Unzumutbarkeit eines Umlaufverfahrens auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.8.1991 - 18 L 7/90 -, PersR 1992, 62). Unter den hier gegebenen Umständen kann der Antragsteller vielmehr eine Beschränkung des Umlaufs in der Weise verlangen, daß seine Dienststelle aus dem derzeitigen Umlauf ausscheidet und eine eigene Fachzeitschrift erhält, die ihm ebenso wie dem Dienststellenleiter zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung steht.
Da der bisherige Umlauf dem Informationsanspruch des Antragstellers nicht gerecht wird und in der Dienststelle eine eigene Fachzeitschrift derzeit nicht vorhanden ist, steht dem Antragsteiler insoweit das Wahlrecht zu; die von ihm getroffene Wahl ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Zeitschrift "Der Personalrat" in gleicher Weise geeignet ist wie die Zeitschrift "Die Personalvertretung", an deren Umlauf die Dienststelle bisher beteiligt ist (vgl. BVerwG a.a.O.; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O. Rn. 42 a ff. m.N.).
Auf die Beschwerde des Antragstellers war danach unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses seinem Antrag insoweit stattzugeben, als es das Umlaufverfahren unter Einschluß der beiden anderen Dienststellen betrifft. Einen "ständigen Gebrauch", d. h. ein alleiniges Nutzungsrecht an der Fachzeitschrift kann der Antragsteller dagegen nicht verlangen; vielmehr ist ihm eine Mitbenutzung der neuen Zeitschrift zusammen mit der Dienststelle zuzumuten.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.