Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.1991, Az.: 9 L 20/90
Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch; Äquivalenzprinzip; Gleicheitsgrundsatz; Abwasserbehandlung; Leistungsproportionalität; Gebührenmaßstab; Abwassergebühren; Veranlagungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.11.1991
- Aktenzeichen
- 9 L 20/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:1112.9L20.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 21.11.1989 - 4 A 268/88
Rechtsgrundlage
- § 5 KAG ND
Fundstellen
- ND MBl 1992, 957
- NVwZ-RR 1992, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
- OVGE MüLü 42, 425
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung von Hauskläranlagen und abflußlosen Gruben nach dem Frischwasserverbrauch verstößt gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz.
2. Hat ein Wechsel der Art und Weise der Abwasserbehandlung Auswirkungen auf die Leistungsproportionalität des Gebührenmaßstabs, macht dies eine neue Kalkulation erforderlich.
3. Die Abwassergebühren dürfen nicht am Beginn des Veranlagungszeitraums festgesetzt werden.