Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.1991, Az.: 9 L 20/90

Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch; Äquivalenzprinzip; Gleicheitsgrundsatz; Abwasserbehandlung; Leistungsproportionalität; Gebührenmaßstab; Abwassergebühren; Veranlagungszeitraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.1991
Aktenzeichen
9 L 20/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:1112.9L20.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 21.11.1989 - 4 A 268/88

Fundstellen

  • ND MBl 1992, 957
  • NVwZ-RR 1992, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • OVGE MüLü 42, 425

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung von Hauskläranlagen und abflußlosen Gruben nach dem Frischwasserverbrauch verstößt gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz.

2. Hat ein Wechsel der Art und Weise der Abwasserbehandlung Auswirkungen auf die Leistungsproportionalität des Gebührenmaßstabs, macht dies eine neue Kalkulation erforderlich.

3. Die Abwassergebühren dürfen nicht am Beginn des Veranlagungszeitraums festgesetzt werden.