Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.02.2002, Az.: 12 T 635/01

Arbeitseinkommen; Ehefrau; eigene Einkünfte; eigenes Einkommen; Forderungspfändung; gleich hohes Einkommen; Kinderberücksichtigung; Kindeseinkommen; Nettoeinkommen; pfändungsfreier Betrag; Pfändungsgrenze; unpfändbarer Teil; Unterhaltsleistung; Unterhaltspflicht; Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.02.2002
Aktenzeichen
12 T 635/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 04.07.2001 - AZ: 17 M 918/01

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts M. vom 4.7.2001 geändert.

Die beiden Kinder I und J des Schuldners bleiben bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens je zu 1/2 unberücksichtigt.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Beschwerdewert: bis 3.500,00 EUR

Gründe

1

Die Gläubigerin pfändete das Arbeitseinkommen des Schuldners.

2

Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen jeweils über ein Nettoeinkommen von ca. 2.000 DM. Die Ehefrau des Schuldners wurde deshalb bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages nicht berücksichtigt.

3

Die Gläubigerin hält darüber hinaus die Ehefrau des Schuldners hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder für barunterhaltspflichtig und beantragte deshalb, daß der von der Mutter zu gewährende Unterhalt bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zur Hälfte unberücksichtigt bleibt.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die Ehefrau des Schuldners ihr Einkommen den Kindern zukommen lasse.

5

Die gegen den Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

Es entspricht der überwiegenden Auffassung, daß Unterhaltsleistungen der Eltern als eigene Einkünfte der Kinder im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller-Stöber § 850 c, Anm. 12).

7

Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Ansicht zu folgen.

8

Mit dem von der Mutter zu gewährenden Unterhalt verringert sich der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Schuldner. Es entspricht daher der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben.

9

Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen. Der Schuldner hat sich, obwohl die Problematik im angefochtenen Beschluß und in der Beschwerdeschrift ausführlich angesprochen worden ist, zu einer evtl. abweichenden Handhabung nicht geäußert.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.