Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 21.12.2001, Az.: 18 O 717/01

Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Zweck der Frist des § 8 Abs. 3 UWG

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
21.12.2001
Aktenzeichen
18 O 717/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2001:1221.18O717.01.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf bis 25.000.00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin einen Räumungsverkauf ab 21.12.2001 angekündigt hat, ohne dass die Frist des § 8 Abs. 3 UWG nach der am 19.12.2001 erfolgten Anzeige bei der IHK abgelaufen wäre.

2

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber dargelegt, dass die IHK Osnabrück-Emsland in Osnabrück ihren Räumungsverkauf genehmigt hat.

3

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Verfügungsanspruch auf Grund eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen § 8 Abs. 3 UWG nicht vorliegt.

4

Zwar wurde unstreitig die Frist des § 8 Abs. 3 UWG nicht eingehalten. Diese Frist dient aber der Prüfung der Voraussetzungen des Räumungsverkaufs durch die zuständige amtliche Berufsvertretung, d.h. die IHK Osnabrück-Emsland. Diese Prüfung ist ausweislich des vorliegenden Schreibens der IHK vom 20.12.2001 bereits nach 1 Tag abgeschlossen gewesen. Der Schutzzweck der Frist war damit erfüllt.

5

Der in der Kommentierung herrschenden Ansicht, dass die Frist nicht abkürzbar sei und ihre Nichteinhaltung einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers begründe, vermag sich das Gericht im vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Denn sie berücksichtigt nicht die hier gegebene Situation, dass die Prüfung von der IHK ausdrücklich als abgeschlossen erklärt wurde. In dieser Situation ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, auf der Einhaltung der Frist zu beharren.

6

Das gilt insbesondere im Hinblick auf die geänderte Verkehrsauffassung im Hinblick auf die Reduzierung von Verkaufspreisen, wie sie im Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ihren Ausdruck gefunden hat. Wenn nämlich die Beibehaltung der ursprünglichen Verkaufspreise ohnehin nur noch eingeschränkt gewährleistet ist, kann die Beschränkung von Sonderveranstaltungen mit Preisreduktionen nicht von der Einhaltung sinnentleerter Fristen abhängig gemacht werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf bis 25.000.00 DM festgesetzt.