Landgericht Osnabrück
Urt. v. 23.10.2002, Az.: 2 O 898/01

Feststellung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer stationären Behandlung; Notwendigkeit der Aufklärung über eine Thromboembolieprophylaxe im Vorfeld eine Operation

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.10.2002
Aktenzeichen
2 O 898/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2002:1023.2O898.01.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schmerzensgeld und um die Feststellung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen.

2

Der Kläger begab sich am 27.07.2000 in die stationäre Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1., um eine Arthroskopie seines linken Kniegelenkes durchführen zu lassen. Die Beklagten zu 2. und 3. sind Chefärzte und der Beklagte zu 4. Stationsarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1. In dem von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Aufklärungs- und Anamnesebogen der Beklagten zu 1. gab der Kläger an, täglich 20 Zigaretten zu konsumieren und sich im Jahr 1996 wegen Krampfadern einer Operation unterzogen zu haben. Die Ärzte der Beklagten zu 1. nahmen sodann am 27.07.2000 bei dem Kläger eine Arthroskopie seines linken Kniegelenkes vor. Am Operationstag und am 28.07.2000 erhielt der Kläger das Heparinpräparat Mono-Embolex zur Thrombose-Prophylaxe. Am 29.07.2000 wurde der Patient aus der stationären Behandlung der Beklagten zu 1. entlassen. Die Ärzte der Beklagten zu 1. erlaubten dem Kläger eine Vollbelastung seines linken Beines mit einer Beugung zwischen 0 Grad und 60 Grad; darüber hinaus sollte der Kläger für weitere 4 Wochen eine MOS- Schiene tragen. In der Nacht vom 29. auf den 30.07.2000 traten bei dem Kläger Beschwerden im linken Bein auf, so dass er sich am 31.07.2000 in die Behandlung des Arztes Dr. S. begab, der ihm zunächst einen Zinkverband anlegte und Thrombosespritzen mitgab - was jedoch zwischen den Parteien streitig ist -. Da keine Besserung der Beschwerden eintrat, stellte sich der Kläger am 01.08.2000 erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1. vor. Bei der anschließenden Untersuchung diagnostizierten die Ärzte der Beklagten zu 1. bei dem Kläger im linken Bein eine komplette tiefe Unterschenkelvenenthrombose. Die sodann in dem Zeitraum vom 01.08. bis zum 07.08.2000 durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich einer Vollheparinisierung führte zu keiner Besserung des vorgenannten Befundes, so dass der Kläger am 07.08.2000 notfallmäßig in die Abteilung für Allgemeinchirurgie des Krankenhauses K verlegt wurde. Dort musste sich der Kläger einer mehrstündigen Gefäßoperation (Thrombektomie) unterziehen, wobei die bei ihm bestehende Thrombose nicht vollständig entfernt werden konnte. Die Thrombose führte daraufhin beim Kläger zu einer Lungenembolie links mit thrombotischen Ablagerungen im Herzen. Der Kläger wurde letztlich am 31.08.2000 aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen und war noch bis zum 09.10.2000 vollumfänglich arbeitsunfähig.

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Der Kläger behauptet, er sei von den Ärzten der Beklagten zu 1. weder bei der Aufnahme in die stationäre Behandlung noch bei der Entlassung aus der stationären Behandlung auf eine weiter durchzuführende notwendige Thrombose-Prophylaxe hingewiesen worden. Am Entlassungstag sei er lediglich von einer Krankenschwester gefragt worden, ob er noch eine Heparinspritze wünsche. Er habe geantwortet, dass er nicht wissen könne, ob er noch eine Spritze benötige. Die Krankenschwester habe daraufhin nichts weiter unternommen, insbesondere sei weder durch sie selbst noch durch einen Arzt der Beklagten zu 1. eine Aufklärung über die Notwendigkeit einer weiteren Thromboseprophylaxe und die möglichen Folgen eines solchen Behandlungsabbruches erfolgt. Eine Thromboseprophylaxe mit entsprechender Medikation hätte jedoch sein Thromboserisiko entscheidend verringert und den Eintritt einer Thrombose verhindert oder jedenfalls zu einem weniger schweren Krankheitsverlauf geführt. Wäre er über die Risiken einer fehlenden Thromboseprophylaxe ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er auch auf die Durchführung einer solchen Behandlung bestanden. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Thrombose aufgetretenen Komplikationen habe er sich in dem Zeitraum vom 07.08. bis zum 20.08.2000 in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden; auch heute leide er noch an den Folgen der Thrombose, da er ständig Schmerzen im linken Bein, welches auch immer wieder anschwelle, habe. Er sei zudem dauerhaft in seiner Lebensführung beeinträchtigt, da er voraussichtlich auch in Zukunft auf das blutverdünnende Medikament Macumar angewiesen sei. Letztlich müsse er mit einem postthrombotischen Syndrom oder einer eingeschränkten Lungenfunktion als Spätfolgen rechnen. Aufgrund der vorgenannten Beschwerden und der erlittenen Schmerzen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.895,22 EUR (35.000DM) für angemessen.

4

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.1998 seit dem 23.11.2000 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den Behandlungsfehlern hinsichtlich seiner Behandlung in der Zeit vom 27.07.2000 bis zum 29.07.2000 bei der Beklagten zu 1. und durch die Beklagten zu 2., 3. und 4. noch entstehen.

5

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe bei seiner Entlassung die ihm angetragene Heparinspritze abgelehnt, obwohl er ausdrücklich auf die Notwendigkeit dieser Thromboseprophylaxe und die erheblichen Risiken des Unterbleibens derselben hingewiesen worden sei. Zudem sei der Kläger auch im Rahmen des am 27.06.2000 durchgeführten Aufklärungsgespräches auf die notwendige Thromboseprophylaxe hingewiesen worden. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.06.2002 weiter ausgeführt, der vorgenannte Sachverständige komme aufgrund klarer, widerspruchsfreier und überzeugender Argumentation zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Thromboseprophylaxe mit Heparinpräparat nicht indiziert gewesen, die am dritten postoperativen Tag aufgetretene Unterschenkelthrombose als Folge eines schicksalhaften Verlaufs anzusehen und die Klage somit abzuweisen sei.

7

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen und durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf die begehrten Feststellungen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus den §§ 31, 823, 831, 847 BGB noch, soweit es die Geltendmachung von materiellen Schadensersatz betrifft, aus einer positiven Vertragsverletzung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrages in Verbindung mit § 278 BGB.

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Der Kläger hat nicht bewiesen, dass den Ärzten der Beklagten zu 1. bei seiner Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. ein Fehler unterlaufen ist; insbesondere haben die Ärzte der Beklagten zu 1. nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, durch eine Aufklärung des Klägers über vermeintlich notwendige Thrombosepro-phylaxemaßnahmen oder durch eine entsprechende Medikation des Klägers den Behandlungserfolg zu sichern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ärzte der Beklagten zu 1. den Kläger am Tag seiner Entlassung aus der stationären Behandlung über eine medikamentöse Thromboseprophylaxe aufgeklärt haben und der Kläger eine solche abgelehnt hat, da eine Medikation zur Vermeidung einer Thrombose bei dem Kläger nicht erforderlich war. Das ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. in Verbindung mit seinem Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2002. Der Sachverständige hat dargelegt, dass operierte Patienten, chronisch Kranke und Bettlägerige ein besonders hohes Thromboseembolierisiko hätten. Aus diesem Grunde werde in der medizinischen Fachliteratur die Begründung der Notwendigkeit der Thromboembolieprophylaxe breit diskutiert. Bezüglich der Definition verschiedener Risikogruppen, einer klaren Indikation sowie verschiedener Methoden der Thromboseembolieprophylaxe gebe es noch erhebliche Auffassungsunterschiede. Aus diesem Grunde hätten zahlreiche Konsensuskonferenzen, Leitlinien verschiedener Fachgesellschaften sowie einschlägige Übersichtsartikel versucht, entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. Danach hänge die Begründung und Notwendigkeit einer Thromboembolieprophylaxe von Art und Ausmaß des operativen Eingriffs, von der Art der Anästhesie, der Operationsdauer, der prä- und postoperativen Immobilität sowie von bestehenden Grunderkrankungen ab. Eine Reihe von Risikofaktoren würde zusätzlich das Thromboserisiko erhöhen. Bei der Einordnung eines Patienten in eine Risikogruppe sei zunächst zu prüfen, ob bei dem Patienten prädisponierende Risikofaktoren vorlägen. Dabei werde zwischen angeborenen endogenen und erworbenen exogenen Risikofaktoren unterschieden. Zu den angeborenen Risikofaktoren zählten zahlreiche Blutgerinnungsstörungen, die zu einer erhöhten Gerinnungsfähigkeit des Blutes führen könnten. Hinzu komme außerdem eine familiäre Belastung ohne bekannte biologische Ursache. Zu den erworbenen Risikofaktoren zählten unter anderem das Alter, frühere Thromboembolien, Krebserkrankungen in der Vorgeschichte, Immobilisierung, Schlaganfall, Herzschwäche, Blutvergiftung, Volumenmangel bei Austrocknung, Therapie mit Östrogenen oder Gestagenen (Hormonen), Nierenerkrankungen, entzündlichen Darmerkrankungen und Übergewicht. Entgegen der Auffassung des Klägers gehörten das Rauchen sowie ein vorbestehendes Krampfaderleiden nicht zu den allgemein anerkannten Risikofaktoren. Rauchen gelte lediglich als Risikofaktor, wenn des Weiteren ein Hormonpräparat (Östrogen) eingenommen werde. Nach der Prüfung, ob die vorgenannten Risikofaktoren vorlägen, sei dann zu entscheiden, welcher Risikogruppe für thromboembolischer Ereignisse der Patient zugeordnet werden könne. Dabei werde differenziert zwischen einer höchsten, einer hohen, einer mittleren und einer niedrigeren Risikogruppe. Bei chirurgischen Eingriffen werde ein niedriges Risiko angenommen, wenn eine umkomplizierte kleine Chirurgie - Operationsdauer unter 45 Minuten - bei Patienten unter 40 Jahrenohne klinische Risikofaktoren vorliege. Ein mittleres Risiko sei gegeben, wenn chirurgische Eingriffe (große oder kleine) bei Patienten zwischen 40 und 60 Jahren ohne Risikofaktoren durchgeführt würden oder eine große Chirurgie bei Patienten unter 40 Jahren ohne zusätzliche Risikofaktoren oder eine kleine Chirurgie bei Patienten mit Risikofaktoren erfolge. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Differenzierungsmerkmale sei der Kläger der Risikogruppe mit einem niedrigen Thromboembolierisiko zuzuordnen, da er zum Zeitpunkt der Operation unter 40 Jahre alt gewesen sei und ein Eingriff durchgeführt worden sei, der zur kleinen Chirurgie zähle. Gegen die Klassifizierung des Eingriffs als zur kleinen Chirurgie zugehörig spreche auch nicht, dass der Eingriff ausweislich des Operationsprotokolls 75 Minuten gedauert habe, da bei dieser Dauer auch die Vorbereitungszeit mit einberechnet worden sei. Zudem sei die Operationsdauer nur 1 Parameter bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einfache Operation handele. Im Übrigen hätten bei dem Kläger sichere erworbene Risikofaktoren nicht vorgelegen. Dies gelte auch im Hinblick auf die von dem Kläger im Aufklärungs- und Anamnesebogen vom 24.07.2000 angegebenen Krampfaderleiden, da ein solches nicht als Thromboserisiko eingestuft werde. Bei einem Patienten mit einem niedrigen Thromboembolierisiko sei eine Heparinisierung zur Thromboseprophylaxe nicht erforderlich. Vielmehr sei eine physikalische Thromboseprophylaxe, z.B. mit Thrombosestrümpfen und Mobilisation sowie eine aktivierende passive Sprunggelenksbewegung ausreichend. Eine solche physikalische Thrombose-prophylaxe sei bei dem Kläger betrieben worden, da das linke Bein nicht mit einem Gipsverband ruhiggestellt, sondern mit einem Tapeverband versorgt worden sei. Ein solcher Tapeverband, der hinsichtlich der Thromboseprophylaxe mit Stützstrümpfen vergleichbar sei, habe den Kläger in die Lage versetzt, sein Bein zu bewegen. Die Ärzte der Beklagten zu 1. hätten den Kläger zwar zunächst mit Heparinspritzen versorgt; dies sei aber lediglich aus Vorsicht über das erforderliche Maß hinaus geschehen. Des weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Thrombose auf der fehlenden Behandlung mit Heparinspritzen beruhe, da zwischen der letzten verabreichten Heparinspritze und dem Auftreten der Thrombose lediglich ein Zeitraum von einem Tag bestanden habe. Die bei dem Kläger nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1. aufgetretene Thrombose sei vielmehr schicksalsbedingt und auch durch eine medikamentöse Thromboseprophylaxe nicht zu verhindern gewesen. Die bei dem Kläger aufgetretene Thrombose sei nämlich durch eine Störung im Stoffwechsel bezüglich der Blutgerinnung hervorgerufen worden, welche im Nachhinein im Krankenhaus der Beklagten zu 1. festgestellt worden sei. Die Störung im Stoffwechsel bezüglich der Blutgerinnung sei ein erheblicher Risikofaktor, so dass der Kläger retrospektiv gesehen einer Hochrisikogruppe zuzuordnen sei. Dies habe jedoch vorher nicht erkannt werden müssen, da es nicht zum medizinischen Standard gehöre, ohne konkreten Anlass eine Untersuchung des Patienten hinsichtlich einer solchen Störung im Stoffwechsel vorzunehmen. Die Kammer folgt dem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Der Sachverständige hat sich im hinreichenden Maße mit den zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen, der ärztlichen Literatur und den Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Sachverständigen ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass er bei der Beurteilung nicht lediglich seine eigene Auffassung, sondern darüber hinaus Meinungen aus einem breiten Spektrum wissenschaftlicher Literatur dargestellt und sich insbesondere auch mit den von dem Kläger zur Akte gereichten Leitlinien hinsichtlich einer Thromboseprophylaxe auseinandergesetzt hat. Dem auf die Kammer kompetent wirkenden Sachverständigen ist es aber ausnahmslos gelungen, die vorgebrachten Einwendungen gegen sein Gutachten zu entkräften. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige unter anderem darauf hingewiesen, dass selbst die vom Kläger vorgelegten Leitlinien seine - des Klägers - Behauptung, dass Varizen ein Thromboserisiko darstellten, nicht tragen. Denn er hat insofern ausgeführt, dass nach der von dem Kläger vorgelegten Leitlinie eine Varize lediglich als möglicher Risikofaktor in Betracht komme. Des Weiteren hat der Sachverständige auf den Zusammenhang zwischen Hochrisikopatienten und ungenügender Immobilität nach der Operation, die eine Prophylaxedauer von 5 Wochen und gegebenenfalls länger erforderlich machten, hingewiesen. Ein solcher Zusammenhang ist hier jedoch gerade nicht gegeben, da nach der Operation das linke Bein des Klägers nicht mit einem Gips-, sondern mit einem Tapeverband, durch den eine ausreichende Mobilität gewährleistet war, versorgt worden ist. Des weiteren kann die Kammer dem Sachverständigen auch ohne weiteres in seiner Annahme folgen, dass das Absetzen der medikamentösen Thromboseprophylaxe nicht zu der bei dem Kläger in der Folgezeit aufgetretenen Thrombose geführt habe. Denn der Sachverständige hat plausibel dargelegt, das die unterlassenen Gabe von Heparinspritzen nicht die Thrombose verursacht habe, da dafür der Zeitraum zwischen dem Ende der medikamentösen Behandlung und dem Auftreten der Thrombose - ein Tag - zu kurz gewesen sei. Vielmehr konnte der Sachverständige überzeugend ausführen, dass die bei dem Kläger aufgetretene Thrombose aus einer Störung im Stoffwechsel bezüglich der Blutgerinnung resultiere. Bei der Beurteilung des Sachverständigengutachtens hat die Kammer auch nicht verkannt, dass zunächst ebenfalls die Ärzte der Beklagten davon ausgegangen sind, bei dem Kläger eine medikamentöse Thromboseprophylaxe durchführen zu müssen und entsprechend in diesem Rechtsstreit vorgetragen haben. Diesen Umstand hat der Sachverständige jedoch für die Kammer nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass Ärzte in Bezug auf die Thromboseprophylaxe einen gewissen Ermessensspielraum hätten und deswegen häufig derart verfahren, dass trotz eines geringen Thromboserisikos aus Vorsicht mehr an Prophylaxe betrieben werde als eigentlich nach den Leitlinien vorgesehen sei. Soweit der Kläger gegen das Gutachten Einwendungen dahingehend erhebt, dass sich dieses entgegen der Beweisfrage mit der Erforderlichkeit einer medikamentösen Thromboseprophylaxe und nicht lediglich mit einer möglichen Kausalität zwischen einer unterlassenen Thromboseprophylaxe und dem Auftreten der Thrombose auseinandersetzt, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Denn es ist die Pflicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das nicht sachkundige Gericht darauf hinzuweisen, wenn es sich ihm aufdrängt, dass die inkriminierte ärztliche Handlung schon an sich verfehlt oder bedenklich war (vgl. BGH VersR 1982, S. 168). Die in der vorgenannten Entscheidung zu Gunsten des Patienten angestellten Erwägungen müssen jedoch auch für die behandelnden Ärzte gelten, da kein Grund ersichtlich ist, den Arzt in einer solchen Situation anders und insbesondere schlechter zu behandeln als den Patienten. Dementsprechend war es nicht nur das Recht des Sachverständigen, das Gericht und die Parteien auf eine irrige medizinische Einschätzung hinzuweisen, sondern seine Pflicht. Vielmehr wäre das Sachverständigengutachten fehlerhaft und unverwertbar gewesen, wenn der Sachverständige dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre. Lediglich bei der Beurteilung des Gutachtens war durch das Gericht zu berücksichtigen, ob der Sachverständige seine abweichende Auffassung hinsichtlich einer medikamentösen Heparinbehandlung genügend begründet hat. Wie oben dargelegt, hat sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung gebildet. Gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme kann von Klägerseite auch nicht vorgebracht werden, dass die Beklagten die Notwendigkeit einer Heparinbehandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1. in diesem Rechtsstreit unstreitig gestellt hätten. Denn die Beklagten haben sich die Feststellung des Sachverständigen, dass eine medikamentöse Heparinbehandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht erforderlich gewesen sei, hilfsweise zu eigen gemacht. Dies ergibt sich zunächst aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2002, mit der sie eine Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten abgegeben haben. In diesem Schriftsatz haben die Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen aus dem Gutachten wiederholt und letztendlich beantragt, die Klage abzuweisen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beklagten auch mit den Feststellungen aus dem Gutachten eine Klageabweisung erreichen wollten. Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH VersR 1991, S. 467).