Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.11.2002, Az.: 10 O 1024/00

Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassung der Eindämmung einer Überflutungsgefahr durch ein übertretendes Gewässer zweiter Ordnung; Geltendmachung eines Haftungsanspruches wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus gewillkürter Prozessstandschaft

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
15.11.2002
Aktenzeichen
10 O 1024/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2002:1115.10O1024.00.0A

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G-Strasse in X. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladengeschäft, dass er seit 1993 an die X GmbH + Co. OHG (im folgenden: Mieterin) vermietet hat. Der Kläger begehrt im einzelnen Ersatz der ihm (Klagebegehren zu Ziffer 1 der Klageanträge) sowie seiner Mieterin (Klagebegehren zu Ziffer 2 der Klageanträge) infolge einer Überflutung des X-Baches vom 29.06.1997 entstandenen Schäden nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Anträge. Seinen Schaden berechnet er mit insgesamt 48.828,18 DM (= 24.965,45 EUR), denjenigen seiner Mieterin unter Hinweis auf deren Schreiben vom 09.07.1997 mit insgesamt mit 7.897,93 DM (= 4.038,15 EUR). Wegen der Einzelheiten der Berechnung seiner eigenen Schäden wird auf S. 8 bis 18 der Klageschrift und wegen derjenigen seiner Mieterin auf deren Schreiben (Anlagehefter zur Klageschrift) Bezug genommen. Hilfsweise stützt er sein Klagebegehren zu 1 auf ihm entstandene Kosten für den Einbau der sog. U-Boot-Tür gemäss Rechnung der Fa. M. vom 06.10.1997, auf deren Inhalt (s. Anlagehefter zur Klageschrift) ebenfalls Bezug genommen wird. Das Klagebegehren zu Ziffer 2 verfolgt er aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung seiner Mieterin gemäss Vereinbarung vom 09./16.12.1999 (Bl.170 Bd. I) im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im Hinblick auf das gegen ihn gerichtete Schadensersatzbegehren seiner Mieterin mit - o.g. - Schreiben vom 09.07.1997.

2

Der X-Bach ist in das Verzeichnis der sog. Gewässer zweiter Ordnung nach dem Nds. Wassergesetz eingetragen. Der X-Bach war in der Vergangenheit und bereits vor dem genannten Schadensereignis häufiger über die Ufer getreten, so in den Jahren 1976 und 1984. Das Grundstück des Klägers war davon in der Vergangenheit ebenfalls betroffen, jedoch war nicht - wie bei dem Schadensereignis im Jahre 1997 - der Hofbereich überschwemmt worden. Sobald der X-Bach die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils X erreicht, ist das Bachbett betoniert und an den Seiten ausgemauert. In diesem Bereich münden mehrere Regenabflussrohre, die jedenfalls z.T. von der Beklagten im Zuge der Erschließung von Baugebieten angelegt wurden, in den X-Bach. Wenig oberhalb des Grundstücks des Klägers mündet der Bach kurz vor der ehemaligen D.-Fabrik in ein gemauertes Becken. Auf dieses Becken führt ein weiteres Rohr zu, das in Hochflutfällen zur Entlastung eines nahegelegenen 16-Familienhauses zum Schutz vor Überschwemmungen dient. Das Gewässer verlässt das Becken verrohrt und wird sodann unter der ehemaligen Fabrik hergeleitet.

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Mehr als 15 Jahre verfolgte die Beklagte den Plan, den X-Bach um die oberhalb des Grundstücks des Klägers gelegene D.-Fabrik herumzuleiten, damit die Einmündung des X-Baches nicht verstopfen und es nicht zu Überschwemmungen kommen sollte. Der Beklagten ist bekannt, dass der insoweit zuständige Landkreis O. (untere Wasserbehörde) im Hinblick auf Überschwemmungsgefahren seit Jahren keine Baugenehmigungen mehr in Ufernähe erteilt.

4

Seitens des Landkreises wurde im Jahr 1989 - veranlasst durch das Schadensereignis von 1984 - ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, der gefasste Planfeststellungsbeschluss wurde vom VG rechtswidrig erklärt.

5

Am 29.06.1997 trat der X-Bach nach heftigen und ergiebigen Regenfällen abermals über die Ufer. Zwischen 18.20 h und 18.40 h ergaben sich an der 3 Kilometer südwestlich gelegenen Wetterstation B. Niederschläge von 37,2 mm/m2 und zwischen 21.50 h und 23.50h weitere 10,9 mm/m2.

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Der Kläger behauptet, der X-Bach sei nicht den Regeln der Technik entsprechend ausgebaut und verfüge nicht über die erforderliche Kapazität zur Ableitung des anfallenden Wassers. Hierdurch sei die Überschwemmung ausgelöst worden. Wenn die Beklagte um das D.-Fabrikgelände einen Graben oder Bypass angelegt hätte, hätte das Gewässer nicht das Bachbett verlassen können. Diese zu treffenden Maßnahmen hätten zeitnah erfolgen können. Der Bau eines Regenrückhaltebeckens hätte von der Beklagten ebenfalls in Betracht gezogen werden müssen. Insbesondere habe die Beklagte eine Fehlplanung durchgeführt, indem sie die Regenentwässerung der oberhalb liegenden Neubaugebiete sowie des ca. 50 m entfernt gelegenen Sportplatzes über den X-Bach abgeleitet habe. Die Beklagte habe durch eigenmächtige Veränderungen am Bachbett (Ausbetonierung und Ausmauerung) und die Errichtung des Beckens vor der D.-Fabrik samt dem Entlastungsrohr die Stauwirkung und damit das Überlaufen des Baches verursacht.

7

Im Zeitpunkt der Überflutung im Jahre 1997 habe die Beklagte den Bau eines ausreichend dimensionierten Umgehungsgerinnes für das D.-Fabrikgelände geplant, dafür sei eine Trasse gesichert und versteint worden. Die Beklagte habe also zur Behebung des hydraulischen Engpasses Schritte eingeleitet und Handlungsbedarf erkannt.

8

Der Unterhaltungsverband sei nur für die Gewässerunterhaltung zuständig, er müsse für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß garantieren und mithin regelmäßig Gewässerschauen durchführen. Das sei erfolgt, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Für die hydraulische Leistungsfähigkeit des Baches sei der Unterhaltungsverband nicht verantwortlich. Auch für die wasserrechtliche Zulassung von Oberflächenwasser sowie für die Planung und Ausführung von Ausbaumaßnahmen sei der Unterhaltungsverband nicht zuständig.

9

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an ihn 24.965,45 EUR nebst 6% Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen,

  2. 2.

    an die Firma X. 4.038,15 EUR nebst 6% Zinsen seit dem 21.07.1997 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Auslegung des X-Baches entspreche den Erfordernissen der Technik. Die am Schadenstag niedergegangenen Regenmassen hätten einen solchen Umfang gehabt, dass sie bei der Planung des Gewässerausbaus oder der Regenwasserkanalisation zu berücksichtigende Kapazitäten weit überschritten hätten. Die konkret gefallenen Niederschläge würden der Menge nach eine Naturkatastrophe bzw. Jahrhundertereignis darstellen. Selbst wenn die zu Grunde zu legenden Berechnungsregen nicht eingehalten worden sei, hätte die konkret gefallenen Niederschlagsmengen zu einer Überschwemmung geführt. Sie selbst habe keine Ausbaumaßnahmen an Bachbett oder Uferbegrenzung vorgenommen. In den vergangenen 35 Jahren (seit Klageerhebung) seien am X-Bach zwischen S-hof und B-strasse keinerlei Ausbaumaßnahmen durchgeführt worden; auch innerhalb des Streckenabschnitts des Baches habe sie nicht derart eingegriffen, dass der Abfluss unter der ehemaligen Fabrik bzw. Sägewerk D. verändert worden sei. Die einzige durchgeführte Baumaßnahme habe im Zulauf des Beckens gelegen; lediglich das sog. Entlastungsrohr habe sie in Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband O. zusätzlich eingebaut. Dabei sei kein weiteres Wasser eingeleitet worden. Der Durchmesser dieses Rohres betrage 1,20 m und stelle einen sog. Notüberlauf dar. Gleichzeitig sei aus der südlichen Beckenwand ein ca. 1m breites Mauerstück herausgebrochen worden, das dem Wasser erlaube, aus dem Becken auszutreten und um das vorhandene ehemalige Sägewerk herumzufließen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, die funktionsfähig sei. Von dem Mehrfamilienhaus werde kein Niederschlagswasser dem Bach zugeführt, vielmehr werde das Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalistion der D-strasse eingeleitet. Von den Neubaugebieten werde ebenfalls kein Niederschlagswasser direkt in den Bach geleitet. Zudem habe das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet den Bach längst durchflossen, wenn aus dem Außenbereich stammendes Wasser den Beckenbereich erreiche. Die Verrohrrung und Unterführung auf dem Gelände der Firma D. sei von dieser selbst durchgeführt worden. Im übrigen verfüge diese Verrohrrung über die notwendige Kapazität. Auch ohne den Einbau des Entlastungsrohrs wäre der vom Kläger geltend gemachte Schaden - ähnlich wie bei den früheren Schadenereignissen - aufgrund aus der Kanalisation ausgetretenem oder von ihr nicht mehr aufgenommenem Regenwasser oder aufgrund vor der Staumauer oder vor dem Durchlass an der D.-Fabrik gestautem Wasser eingetreten.

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Das Gericht hat die Klage durch Urteil vom 24.06.1999 (Az. 9 0 66/98) als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Oldenburg (Az. 6 U 150/99) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäss den prozessleitenden Verfügungen vom 16.01.2001, 05.06.2002 und vom 30.09.2002 sowie dem Beweisbeschluss vom 01.03.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 30.01.2001, 19.08.2002 und 22.10.2002 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. K. vom 15.05.2001 und dessen schriftliche Ergänzung mit Schreiben vom 21.08.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1.

Das Klagebegehren zu Ziffer 1) der Klageanträge

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Dieses Klagebegehren ist dem Grunde nach gerechtfertigt; es ist zur Höhe noch nicht zur Entscheidung reif.

15

Die Beklagte haftet der Klägerin aus Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger durch die Überflutung des X-Baches am 29.06.1997 entstanden sind, nach § 823 Abs. 1 BGB.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dadurch begangen hat, dass sie den von ihr anlässlich der Überflutung im Jahr 1984 erkannten Gefahrenpunkt an der Staumauer des X-Baches durch Einbau des Entlastungsrohrs DN 1200 mit der Folge modifizierte, dass die nunmehr das Ursprungsrohr DN 1100 und das Entlastungsrohr DN 1200 durchlaufenden Wassermassen nicht mehr unter der D.-Fabrik durchgeleitet werden konnten, sondern das Wasser deshalb hinter der Staumauer im Bereich des Beckens und vor dem Durchlass unter der D.-Fabrik, dort über die Ufer trat, von dort über die südwestlich gelegene Parkplatzfläche, die Straße S-hof auf das Grundstück des Klägers gelangte und dort u.a. den im Gebäude G-Straße befindlichen Keller überflutete. Dies entspricht - vom rechtlichen Ansatzpunkt her - den Ausführungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.01.2000. Die Beklagte durfte also in den Bachlauf nicht in der Weise eingreifen, dass sie die Gefahr für das 16-Familienhaus durch Einbau des Entlastungsrohrs beseitigte, nämlich eine höhere Durchflussmenge im Bereich der Staumauer ermöglichte, ohne zugleich dafür Sorge zu tragen, dass das Wasser nicht an anderer Stelle, wie hier im Bereich des Beckens hinter der Staumauer über die Ufer trat und so das Gelände des Klägers erreichen konnte.

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Vom Tatsächlichen her ist die Kammer auf Grund der ausführlichen und ins Einzelne gehenden Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die vorgenannten Eingriffe der Beklagten in den Bachlauf zur Überflutung auf dem Grundstück des Klägers geführt haben. Der Sachverständige hat auch in seiner weiteren ergänzenden Anhörung im Termin vom 22.10.2002 überzeugend erläutert, dass - entgegen der Verteidigung der Beklagten - die Beklagte mit dem Einbau des Entlastungsrohrs DN 1200 die schadensstiftende Ursache gesetzt hat. Der Sachverständige hat überzeugend erklärt, dass das ursprünglich eingebaute Rohr DN 1100 in der Lage war, mehr Wasser zu transportieren, als letztlich der Durchlass unter der D.-Fabrik hätte bewältigen können. Er hat überzeugend die Einwendungen in dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten des Ingenieurbüros T. vom 11. September 2002 entkräftet Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Bernouli-Gleichung die vom Ingenieurbüro T. zugrundegelegten Tabellen nicht einschlägig sind. Er hat im Einzelnen zusammenhängend und überzeugend ausgeführt, weshalb die Prämissen, die das Ingenieurbüro T. zugrundegelegt hat, nicht zutreffend sind ; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll vom 22.10.2002 verwiesen.. Darüber hinaus hat der Sachverständige - ausgehend von seiner schriftlichen Ergänzung vom 21.08.2002 - überzeugend begründet, das Geländeprofil spreche dafür, dass ohne den Einbau des Entlastungsrohrs das Wasser vor der Staumauer über das Ufer des X-Baches getreten und in Richtung auf das 16-Familienhaus in einem weiten Bogen um das Hausgrundstück des Klägers herum und über die G-Straße hinweg nach Süden geflossen und wieder in den X-Bach hineingelaufen wäre. Dies steht im Einklang der Behauptung der Beklagten, das Grundstück des Klägers sei 1984 nicht betroffen gewesen, und ist im Zusammenhang mit den Angaben des Klägers zu sehen, das Wasser, das in sein Haus hineingelaufen sei, sei vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis aus der Kanalisation gekommen bzw. habe nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden können.

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Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass ein außergewöhnlich starkes Niederschlagsereignis (etwa 50jähriges Ereignis) von 20 Minuten Dauer, die Ausgangsursache für die späteren Geschehnisse am 29.06.1997 war.

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Dahinstehen kann, ob die Beklagte wegen der Verlagerung des Gefahrenpunktes des X-Baches - zudem - wegen Verletzung von Amtspflichten mit Drittwirkung haftet (vgl. dazu auch BGH JR 2000, 107 (= WM 1999, 1016) mit Anmerkung Brüning JR 2000, 111 (112)).

20

2.

Das Klagebegehren zu Ziffer 2:

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Die Beklagte haftet wegen der Schäden, die der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft zur Zahlung an die Fa. X. geltend macht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

22

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die die Beklagte durch die pflichtwidrige Verlagerung des Gefahrenpunktes an der Staumauer im Bereich des Beckens hinter der Staumauer und vor dem Durchlass der D.-Fabrik hervorgerufen hat, für die nach der Behauptung des Klägers in der Filiale seiner Mieterin eingetretenen Schäden ursächlich ist. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit zunächst bei A., der vormaligen Mieterin, und bei seiner (jetzigen) Mieterin - anders als bei ihm selbst - in der Zeit von 1974 bis 1993 viermal Wasser und zuletzt vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis - nochmals - am 30.06.1996 eingetreten ist. Er hat weiter angegeben, zu Wasserschäden sei es bei A. nicht gekommen, weil dort die Waren auf Paletten gestanden hätten; das sei bei seiner (jetzigen) Mieterin anders. Angesichts der außergewöhnlichen Niederschlagsmenge ist davon auszugehen, dass das Wasser, das entweder nicht in die Kanalisation hätte gelangen können oder von dort wieder herausgetreten wäre, durch die Kellertür in das Ladenlokal der Mieterin gelaufen wäre. Dafür spricht auch das Verhalten des Klägers nach dem letzten Schadensfall, d.h. dem Einbau der sogenannten U-Boot-Tür, die nach der Behauptung des Klägers bewirkt hat, dass es zu keinen weiteren Wassereintritten gekommen ist, obwohl - nach seiner Behauptung - wieder Wasser vor der Tür gestanden hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden bei seiner Mieterin geringer ausgefallen wäre, wenn die Beklagten nicht verkehrssicherungswidrig in den Bachlauf eingegriffen hätte, sind nicht ersichtlich.