Landgericht Osnabrück
Urt. v. 26.06.2002, Az.: 10 O 2130/01

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage eines Verbraucherings gegen ein niederländisches Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat; Rügelose Einlassung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts; Geltendmachung der Auszahlung einer Gewinnsumme aus einem Gewinnspielvertrag

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
26.06.2002
Aktenzeichen
10 O 2130/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2002:0626.10O2130.01.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.02
durch
den Richter am Landgericht X als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.618,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG vom dem 13.03.2001 bis zum 31.12.2001 und nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe 31.500,00 Euro.

Tatbestand

1

Die N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2000, u.a. folgendes wörtlich mit:

"Bekanntmachung für Frau K. ... über die Auszahlung der Gesamtsumme in Höhe von 46.250,-- DM. Wir sind verpflichtet Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns die Firma H. b.v. beauftragt hat, einen Geldbetrag in bar an Sie auszuzahlen.... Laut Anweisung der Firma H. b.v. erfolgt die Auszahlung durch uns an Sie unverzüglich, nachdem Sie, Frau K.

1.
eine unverbindliche Testanforderung bei H. gemacht haben

2.
unser offizielles Abruf-Siegel auf ihren Anforderungsschein Nr. 219 geklebt haben

Die Gesamt-Bargeld-Auszahlung von 46.250,-- DM erfolgt sofort , wenn der beiliegende Antwortumschlag mit der unverbindlichen Testanforderung und dem offiziellen Abrufsiegel auf dem Anforderungsschein bei der Firma H. b.v. eingeht."

2

In dem Schreiben sind der Name der Klägerin und der Betrag von 46.250,-- DM besonders fett gedruckt und hervorgehoben.

3

Dem Schreiben lag ein "Besprechungsprotokoll der Sitzung der H. b.v. vom 04.12.2000 bei, in dem es u.a. wörtlich heißt:

"Einmalige Auslieferung eines SONY Camcorders, oder 1.900,-- DM in bar an einen der ausgewählten Kunden, die heute durch die Anwesenden bestimmt wurden: ... 2. Frau K. .. Die heute ausgewählten Kunden müssen unverzüglich über ihr Geschenk benachrichtigt werden. Als Nachweis wird den Kunden eine Kopie dieses Sitzungsprotokolls sowie die Lieferanweisung geschickt. Die Kunden müssen ihre Geschenk-Abruf-Marke (siehe beiliegende Lieferanweisung) auf den beiliegenden Testanforderungsschein kleben und diesen zusammen mit einer unverbindlichen Testanforderung ... zurückschicken."

4

Beigefügt waren auf einem gelben DIN A5 Zettel des weiteren folgende (kleingedruckte) "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" der Beklagten, in den es u.a. wörtlich heißt:

"... Alle Bargeldpreise über 100,-- DM kommen als unterschiedliche Teilwerte zur Auszahlung. Der Gesamtbetrag wurde auf einzelne Kundengruppen verteilt. Die Höhe des Einzelbetrages ergibt sich aus der Häufigkeit der eingegangen Abrufsiegel in der jeweiligen Gruppe. Bargeldguthaben unter 5,-- DM werden aus Kostengründen nicht ausgeschüttet. Gewinner von Preisen über 100,- DM werden persönlich zur Preisvergabe eingeladen oder telefonisch informiert. Unabhängig von allen im werblichen Umfeld des Katalogs gemachten Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen und dem durch die Gestaltung erweckten Eindruck, ist erst durch diese persönliche Einladung zur Preisvergabe die Sicherheit gewährleistet, einen Preis von über 100,-- DM zu erhalten ... Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. ..."

5

Daraufhin sandte die Klägerin die unverbindliche Testanforderung und das Abrufsiegel Nr. 219 an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 21.02.2001 verlangte sie über ihre Anwälte vergeblich die Zahlung eines Betrages von insgesamt 48.150,00 DM bis zum 11.03.2001.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe in vollem Umfang Anspruch auf die in Aussicht gestellten Preise.

7

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 24618,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG vom dem 13.03.2001 bis zum 31.12.2001 und nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie rügt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und - allein daraus folgend - die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück; sie meint, die niederländische Gerichtsbarkeit sei zuständig. Zudem sei nicht deutsches, sondern niederländisches Recht anzuwenden. Nach ihren allgemeinen "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" werde bei Preisen über 100,-- DM grundsätzlich nur ein anteiliger Betrag entsprechend der Anzahl der eingegangen Abrufsiegel ausgezahlt. Da der der Klägerin zustehende Betrag unter 5,00 DM liege, komme der auszuzahlende Betrag in einen Jackpot. Zudem komme ein Anspruch erst in Betracht, wenn zusätzlich zu den versandten Schreiben eine persönliche Einladung bzw. eine telefonische Gewinnmitteilung übermittelt worden sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und begründet.

11

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der begehrten 24.618,70 EUR aus Gewinnspielvertrag nach § 661 a BGB nebst zuerkannter Verzugszinsen verlangen.

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I.

Die Rügen der Beklagten hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück greifen nicht durch:

13

1.

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

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Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 14 Abs.1, 13 Abs. 1 Nr.3 EuGVÜ. Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EUGVÜ sind gegeben: Die Klägerin als Verbraucherin verklagt die Beklagte als niederländisches Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat aus einem Verbrauchervertrag, dem eine Werbung seitens der Beklagten im Wohnsitzland der klagenden Verbraucherin vorausgegangen ist und der auch im Wohnsitzland unterschrieben werden sollte. Die in Deutschland wohnhafte Klägerin ist Verbraucherin; sie hat weder beruflich noch gewerblich gehandelt. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem 11. Dezember 2000 ein Werbeschreiben und ein sog. Besprechungsprotokoll zukommen lassen, auf denen die Klage beruht. Darauf folgende Bestellungen sollten von der Klägerin in Deutschland vorgenommen werden. Maßgebliches Vertragsverhältnis ist weder ein Preisausschreiben noch eine selbständige Gewinnzusage, sondern die Beziehung zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Klägerin als - potentieller - Käuferin von Waren der Beklagten. Dahinstehen kann, ob das Vertragsverhältnis zu einem konkreten Vertrag über eine bestimmte Sache erstarkt ist. Denn Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ erstreckt sich - entsprechend dem weit auszulegenden Vertragsbegriff nach Art. 5 Nr.1 EuGVÜ - nicht nur auf Ansprüche unmittelbar aus dem Vertrag selbst, sondern nach allgemeiner Ansicht - über Rückabwicklungsverhältnisse, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunft (vgl.: BGH IPrax 1989, 98; OLG Oldenburg NJW 1976,1044 [OLG Oldenburg 14.11.1975 - 6 U 74/75]; Mansel, IPrax 1989, 84; Müko-Gottwald, 2. A., Art. 5 EuGVÜ Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Hansmann, 3. A., Art. 5 EuGVÜ Rn. 6) hinaus - auch auf Ansprüche aus culpa in contrahendo (vgl. für die Parallelproblematik in Art. 5 EuGVÜ: Zöller-Geimer, Art. 5 EuGVÜ Rn. 7: OLG Frankfurt IPrax 1986, 37; Müko-Gottwald, 3. Auflage, Artikel 5 GVÜ, Rn. 5; Schlosser IPrax 1984, 66; Wieczorek/Schütze/Hansmann, 3. Auflage 1994, Art. 5 EuGVÜ, Rn. 8; Lorenz, IPrax 2002, 192 (194)). Unentschieden bleiben kann, ob sich bei der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 661 a BGB um einen gesetzlich normierten Fall der culpa in contrahendo handelt (so das LG Braunschweig in IPrax 2002, 213; § 661 a BGB sei immer nur dann anzuwenden, wenn es um Vertragsanbahnung gehe, also ein Unternehmen zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses gezielt einen bestimmten Kunden anschreibe und versuche, diesen über den Umweg eines Gewinnversprechens mit dem Produkt in Kontakt zu bringen (unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 48)); jedenfalls ist eine dementsprechend schützenswerte Lage zugunsten der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin zu bejahen (vgl.: OLG Dresden VuR 02, 187; LG Freiburg, Urt. vom 22.03.02, Az. 6 O 147/01); die von der Beklagten weiter angeführten, ausführlich begründeten Entscheidungen u.a. der Landgerichte Münster vom 17.12.01 (Az. 15 O 106/01), Köln von 23.05.02 (Az. 15 O 268/01) und Baden-Baden vom 26.03.02 (Az. 2 O 392/01) überzeugen aus den vorgenannten Gründen nicht.

15

2.

Örtliche Zuständigkeit des LG Osnabrück

16

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit rügelos eingelassen, § 39 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat sich auch auf die - ergebnisoffene - Nachfrage des Gerichts im Termin - wieder nur - dahin geäußert, die fehlende örtliche Zuständigkeit folge aus der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich in ergänzender Auslegung des Art. 14 EuGVÜ (vgl.: OLG Dresden, a.a.O.; KG NJW 2000, 2283 (2284)). Zwar regelt Art. 14 EuGVÜ selbst die örtliche Zuständigkeit nicht. Jedoch muss sich der hinter der Vorschrift stehende Zweck des Verbraucherschutzes auf die nationale Rechtslage auswirken. Das deutsche Recht enthielt - in dem hier interessierenden Zeitraum - nur lückenhafte Schutzvorschriften (z.B. in §§ 7 HWiG, 26 FernUSG). Diese Lücke ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vor dem Hintergrund des von Art. 14 EuGVÜ vorgegebenen Ziels des Verbraucherschutzes zu schließen. Dementsprechend ist auf den allgemeinen Gerichtsstand des Verbrauchers, also seinen Wohnsitzort abzustellen (vgl.: OLG Dresden, a.a.O.; KG NJW 2000, 2283 (2284)). Allerdings sprechen weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck - insbesondere von Abs. 1, 2. Alt. - dieser Vorschrift dafür, den Wohnsitzort des Verbrauchers als ausschließlichen Gerichtsstand i.S.v. von § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO mit der Folge zu verstehen, dass wegen des im Landgerichtsbezirk Münster liegenden Wohnsitzes der Klägerin eine hiesige örtliche Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln nicht begründet werden könnte: Nach Art 14 Abs. 1, 2. Alt. EUGVÜ kann der Verbraucher Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

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II.

Auf den geltend gemachten Anspruch ist materielles deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 EGBGB. Hiernach unterliegen Verbraucherverträge - und entsprechend den obigen Ausführungen Ansprüche aus § 661 a BGB - dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. auch: LG Braunschweig, OLG Dresden (zu Art. 40 EGBGB) und LG Freiburg, jeweils a.a.O.).

18

III.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der insgesamt begehrten 48.150,00 DM nach § 661 a BGB beanspruchen; die materiellen Voraussetzungen sind gegeben:

19

1.

Gewinnmitteilung über 46.250,00 DM

20

Die Beklagte ist Unternehmerin, die Klägerin Verbraucherin (s.o.). Die Klägerin hat an die Beklagte eine Gewinnmitteilung versandt. Zwar hat sie sich dabei der N. als zwischengeschaltetem Unternehmens zur Übermittlung bedient. Dies ist jedoch ohne Belang, weil aus den Schreiben der N. vom 11.12.2000 hervorgeht, dass die Gewinne im Auftrag der Beklagten ausgezahlt werden sollten, sobald die unverbindlichen Testanforderungen bei der Beklagten eingingen (vgl. auch LG Wuppertal NJW-RR 2001, 1275 [LG Wuppertal 19.02.2001 - 3 O 358/00]). Die beiden Gewinnmitteilungen sind so gestaltet, dass dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe die genannten Preise in voller Höhe gewonnen. Dabei ist allein auf den Eindruck abzustellen, den ein durchschnittlicher Verbraucher bei Würdigung der Gewinnmitteilungen aus Laiensicht hat. Die "Bekanntmachung" vom 19.12.2000 spricht von einer "Gesamt-Bargeld-Auszahlung" von 46.250,00 DM. In diesem Zusammenhang wird der Name der Klägerin samt Adresse genannt. Sowohl der Name der Klägerin als auch der Geldbetrag sind optisch deutlich hervorgehoben. Im Text heißt es dort weiter, eine Auszahlung erfolge sofort, sobald der beiliegende Antwortumschlag bei der Beklagten eingegangen sei. Eine solche Quotelung wäre nur möglich, wenn auf die Antworten aller angeschriebenen Verbraucher gewartet werden würde. Die Gewinnmitteilung erwähnt jedoch nicht, es müsse gewartet werden, bis alle anderen Verbraucher geantwortet hätten. Dass dies hier nicht nur verschwiegen, sondern in den "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" der Beklagten, auf die sie in der Gewinnmitteilung nicht einmal als beigefügt erwähnt, gegenteilig dargestellt wird, verschleiert den Verbrauchern die wahren Zusammenhänge derart, dass sie sich schon deshalb nicht auf ihre "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" berufen kann. Im übrigen würde eine wirksame Einbeziehung der ihrer "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" an §§ 2, 3 und 5 AGBG scheitern: Die Beklagte hat auf ihre "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" nicht ausdrücklich i.S.v. § 2 AGBG hingewiesen, die Klausel zur Gewinnquotelung ist überraschend i.S.v. § 3 AGBG, - wäre sie nicht überraschend, wäre sie unklar i.S.v. § 5 AGBG und würde deshalb nicht im von der Beklagten gewünschten Sinn greifen. Schon deshalb greift der allein dort erwähnte, im übrigen den Sinn und Zweck von § 661 a BGB widersprechende Ausschluss des Rechtswegs nicht. Die Beklagte könnte sich nicht darauf berufen, dass ihre "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" nur für - abgeschlossene - Verträge gelten könnten; das AGBG greift bereits im Stadium der Vertragsanbahnung (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. A., § 1 AGBG Rn. 2 a). Dahinstehen kann, ob die Beklagte - wie sie behauptet - als niederländisches Unternehmen die deutsche Sprache nicht in allen Feinheiten beherrscht. Die Beklagte hat sich von sich aus in den deutschen Sprachraum begeben, sie ist auf gewerblicher, also professioneller Ebene tätig geworden und hat sich dabei mit der N. deutscher Hilfe bedient.

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2.

Besprechungsprotokoll vom 04.12.2000

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Auch das sog. Besprechungsprotokoll vom 04.12.2000 erweckt den - aus den o.g. Gründen allein erforderlichen - Eindruck, die Klägerin habe einen Sony Camcorder oder wahlweise 1.900,-- DM in bar gewonnen. Zwar spricht das Protokoll zunächst nur von der Auslieferung an einen der ausgewählten Kunden, weiter heißt es dann allerdings, die ausgewählten Kunden (also alle) müssten über ihr Geschenk - und nicht nur über ihre Chance auf ein Geschenk - benachrichtigt werden, als Nachweis werde den Kunden das Sitzungsprotokoll geschickt, welches eben - auch - die Klägerin erhalten hat. Deshalb kann unentschieden bleiben, wer das Kreuz neben den Namen der Klägerin gesetzt hat. Die "Liefer-, Teilnahme-, und Geschäftsbedingungen" der Beklagten rechtfertigen aus den o.g. Gründen nichts.

23

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

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V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.