Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.08.2002, Az.: 9 O 1160/02

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen eine Haftpflichtversicherung wegen der Beschädigung eines Abwasserrohres im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
28.08.2002
Aktenzeichen
9 O 1160/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2002:0828.9O1160.02.0A

Fundstelle

  • IBR 2003, 389

Tenor:

Kein Ersatzanspruch gegen Haftpflichtversicherung wegen der Beschädigung eines Abwasserrohres im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Tischlerei- und Innenausbauunternehmen, ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Diesem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht (im folgenden: AHB) der Beklagten zugrunde.

2

Im Juni und Juli 2001 führte die Klägerin - als Subunternehmerin- in einer Arztpraxis in Osnabrück Innenausbauarbeiten aus. Dabei bohrte der Monteur Y. der Klägerin beim Anbringen von Bleiplatten in einem Röntgenraum versehentlich ein abwasserführendes Rohr an. Die Beschädigung wurde zunächst nicht bemerkt, weil das Rohr noch kein Abwasser führte. Ab Inbetriebnahme der Praxis trat kontinuierlich Abwasser aus. Dies wurde erstmals am 28.09.2001 festgestellt. Durch das Abwasser entstanden u.a. erhebliche Schäden an den von der Klägerin erbrachten Innenausbauarbeiten. Die Beschädigungen beseitigte die Klägerin selbst. Die dafür angefallenen Kosten verlangte sie mit Schreiben vom 21.02.2002 von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Kosten endgültig mit Schreiben vom 21.03.2002 ab.

3

Die Klägerin behauptet, die Beseitigung des Wasserschadens an den bereits von ihr erbrachten Innenausbauarbeiten habe Kosten in Höhe von 17.055,17 EUR netto verursacht. Dieser Betrag setze sich aus 438,5 Arbeitsstunden zu je 65,00 DM (33,23 EUR), 2:934,52 DM (1:500,40 EUR) Materialkosten und 1.920,00 DM (981,68 EUR) Fahrtkosten zusammen.

4

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.055,17 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 17.03.2002 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Ansicht, sowohl aus § 1 Nr. 1 AHB i.V.m. § 4 I Nr. 6 III AHB als auch aus § 4 II Nr. 5 AHB ergebe sich ein Haftungsausschluss. Die Beseitigung des Wasserschadens stelle lediglich eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung dar. Der Haftpflichtversicherungsschutz erfasse solche Leistungen aus dem Erfüllungsbereich nicht.

Entscheidungsgründe

7

Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Versicherungsleistung in Höhe von 17.055,17 EUR nach § 149 VVG i.V.m. mit dem Versicherungsvertrag nicht verlangen.

8

Ein Anspruch ist nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bzw. 4 II Nr. 5 AHB ausgeschlossen. Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die Ausschlüsse nach § 4 AHB unübersichtlich gestaltet sind und insbesondere der Ausschluss nach § 4 I Nr. 6 b AHB - wie z.B. die Entscheidung des OLG Oldenburg VersR 1983, 358 eindrucksvoll zeigt - beinahe zufällig davon abhängen kann, ob sich der Schaden an bearbeiteten Teilen des Werks realisiert oder nicht. Dahinstehen kann, ob die von Klägerin dazu - unter Hinweis auf die Kommentierung von Littbarski - geltend gemachten Einwendungen durchgreifen.

9

Denn die Beklagte ist - wie schon gesagt - nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bzw. 4 II Nr. 5 AHB nicht eintrittspflichtig.

10

Die Klägerin hat aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Generalunternehmer den durch das eindringende Wasser beschädigten Innenausbau durch ihre Mitarbeiter erstellt. Nach allgemeiner Ansicht ist dieser (primäre) Ausschlusstatbestand, nach dem der Gegenstand des Vertrages selbst von der Haftpflicht ausgenommen ist, zweifelsohne wirksam (vgl. auch: Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 26. A. § 4 AHB Rn. 75 bis 79, 98; Späte, Kommentar zur Haftpflichtversicherung, 1993, § 4 Rn 263; Littbarski, § 4 AHB Rn. 480 ff.). Andernfalls wäre letztlich die gesamte Tätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert; das unternehmerische Risiko, sorgfältige Arbeit zu erbringen, ließe sich letztlich auf das Versicherunternehmen abwälzen: Das Anbohren der Wasserleitung war ursächlich für die Beschädigung des Innenausbaus. Der Mitarbeiter Klägerin verursachte den Schaden während der Erstellung des vertraglich geschuldeten Innenausbaus, also infolge der Herstellung. Dieser Fehler während der Ausführung berührt das Interesse des Gläubigers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung; dieses Interesse ist in der Betriebshaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Es besteht auch kein zwingendes Bedürfnis, solche Risiken über die Betriebshaftpflicht - zu den sich aus dem Versicherungsschein ergebenden niedrigen Prämien - zu decken; sie könnten in der Bauleistungsversicherung - wohl nur - des Bauherrn (ABN) mitversichert werden (vgl. auch Prölss/Martin-Voit, a.a.O., § 1 ABU Rn. 2).