Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 19.05.2010, Az.: S 34 SO 212/07

Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Wohnheim für behinderte Menschen und einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM); Erforderlichkeit eines Einrichtungswechsels wegen einer sexuellen Belästigung in dem bislang bewohnten Wohnheim; Angemessenheit von durch einen Wohnheimwechsel verursachte Mehrkosten bei sexueller Belästigung als Ursache

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
S 34 SO 212/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 32098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2010:0519.S34SO212.07.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid des Landkreises Hildesheim vom 26.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2007 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Kosten der stationären Betreuung der Klägerin in der Einrichtung H. und der Kosten der mit dieser Einrichtung kooperierenden Behindertenwerkstatt zu übernehmen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten der stationären Betreuung in der Einrichtung I. und der Kosten der mit dieser Einrichtung kooperierenden Behindertenwerkstatt.

2

Die 1987 geborene Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII, ist leicht geistig behindert und steht unter gesetzlicher Betreuung ihrer Mutter. Für die Klägerin ist ein GdB von 60 anerkannt (vgl. Bl. 47 f. der Verwaltungsakte). Sie lebt derzeit noch bei ihren Eltern und arbeitet seit September 2006 tagsüber in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Lebenshilfe in Hildesheim. Zuvor hatte sie 12 Jahre eine Waldorf-Schule in J. besucht.

3

Am 28.11.2006 beantragte die Mutter der Klägerin zunächst fernmündlich und sodann am 10.01.2007 schriftlich (Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte) die Kostenübernahme für die stationäre Betreuung in der Einrichtung K ... Die dortige Betreuung findet auf Grundlage der Waldorfpädagogik statt. In der Zeit vom 14.- bis 19.01.2007 absolvierte die Klägerin in der genannten Einrichtung ein Probewohnen. Mit Bescheid vom 26.06.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 200 ff. der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die begehrte Maßnahme zwar geeignet und eine betreute Wohnform im Hinblick auf die Ergebnisse eines im Januar 2007 durchgeführten Hausbesuchs auch erforderlich sei. Es fehle jedoch im Hinblick auf den Tagessatz der Einrichtung in Bremen gegenüber den geringeren Kosten vergleichbarer Einrichtungen in L. an der Angemessenheit der begehrten Leistung. Hiergegen erhob die Klägerin am 07.07.2007 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 09.08.2007 (Bl. 210 f.) u.a. damit begründete, dass sie derzeit in der Behindertenwerkstatt nicht ausreichend gefördert werde. Sie sei mit monotonen Arbeitsgängen betraut. Die von ihr angestrebte Tätigkeit im Hauswirtschaftsbereich sei nur anfänglich angeboten worden. Ihre Entwicklung stagniere. Überdies bestehe ein Nachtpflegebedürfnis. Nur die M. Einrichtung gewährleiste diese Erfordernisse, weshalb es auf das Kostenargument des Beklagten nicht ankomme. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 zurückgewiesen (Bl. 215 ff. der Verwaltungsakte). Zur Begründung verwies der Beklagte wiederum auf die mit einem Wechsel in die Bremer Einrichtung verbundenen - nach seiner Auffassung unverhältnismäßigen - Mehrkosten von bis zu 1.086,00 EUR monatlich.

4

Am 21.11.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Sie führt ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fort und führt aus, dass insbesondere der familiäre und individuelle Rahmen, wie er eine Einrichtung der Waldorf-Pädagogik anbiete, ihrer Entwicklung zuträglich sei. Bereits an der von ihr besuchten Waldorfschule in J. habe sie sich wohlgefühlt, auch das Probewohnen in der Bremer Einrichtung habe ihr gefallen und gezeigt, dass diese Einrichtung die richtige für sie sei. Sie fühle sich dort geborgen und sicher. Die regelmäßigen Rituale im Tages-, Monats- und Jahresverlauf gäben ihr besondere Sicherheit. Mitarbeiter einer Waldorfeinrichtung seien überdies gegenüber Behinderten offener und einfühlsamer. Da die Einrichtung in N. in der Stadt liege, ergäben sich hierbei für sie weitere Möglichkeiten, was ihrem offenen kontaktfreudigen Wesen entgegenkomme. Sie habe dort u.a. auch die Möglichkeit, die Sparkasse aufzusuchen, weil die dortigen Mitarbeiter die Menschen der Einrichtung kennen würden. Sie strebe an, im hauswirtschaftlichen Bereich des Wohnheims (mithin nicht in der dortigen Behindertenwerkstatt) zu arbeiten. Ein Wechsel nach N. und die damit einhergehende größere Entfernung zu ihrer Familie seien auch für ihre persönliche Fortentwicklung wichtig. Überdies verweist sie auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Herrn Dr. O. vom 27.10.2005 (vgl. Bl. 25 ff. der Gerichtsakte) und die fachärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.06.2008 (Bl. 24 der Gerichtsakte). In der Lebenshilfewerkstatt in L. werde sie hingegen nicht fortgebildet und nicht auf ein selbstbestimmtes Leben vorbereitet. Obwohl die Empfehlung nach dem Berufsfindungsjahr in der Behindertenwerkstatt mit der Empfehlung geendet habe, die Klägerin solle entweder im Haushalts-, Gärtnerischen- oder Kleintierpflegebereich eingesetzt werden, sei sie nunmehr seit Dezember 2008 im Arbeitsbereich der Einrichtung u.a. mit Tätigkeiten wie dem ganztägigen Verpacken von Kondomen oder dem Ausstanzen von Dichtungsringen betraut. Dies stelle keine Förderung, sondern lediglich eine "Beschäftigungstherapie" dar. Hingegen habe sie in der M. Einrichtung die Möglichkeit - wie von ihr gewünscht - im hauswirtschaftlichen Bereich tätig zu sein und könne später als Küchenhilfe arbeiten. Die Klägerin machte im Verfahren zunächst geltend, dass durch einen Vorfall in der Werkstatt - eine sexuelle Belästigung während der Arbeitszeit - nunmehr das zwischen der Lebenshilfe und den Eltern bestehende Vertrauensverhältnis gestört sei. Sie sei über einen längeren Zeitraum von einem anderen behinderten Beschäftigten belästigt worden. Obwohl die Klägerin die Einrichtung hierüber informiert habe, sei die Einrichtung erst nach 2 bis 3 Wochen tätig geworden und habe den jungen Mann in einen anderen Arbeitsbereich geschickt, um diesen von der Klägerin fernzuhalten. Die Eltern hätten hiervon jedoch nicht von der Einrichtung, sondern erst von der Klägerin selbst erfahren. Die Bagatellisierung des Vorfalls durch die Einrichtung zeige, dass dort keine vernünftige pädagogische Arbeit geleistet und Sorgfaltspflichten verletzt würden. Hingegen hat die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 erklärt, dass sich die Situation in der Behindertenwerkstatt nunmehr verbessert habe und das Problem gelöst sei (Bl. 109 der Gerichtsakte).

6

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 aufzuheben und den Beklagten Q. und der Kosten der mit dieser Einrichtung kooperierenden Behindertenwerkstatt zu übernehmen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verweist zunächst auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, einem Anspruch der Klägerin stehe hier § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII entgegen, wonach das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten dann seine Grenze finde, wenn die Erfüllung der Wünsche mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. So verhalte es sich hier. Während die Bremer Einrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger einen Tagessatz von 98,82 EUR vereinbarte (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte), betrage dieser in den vergleichbaren Einrichtungen der "R. lediglich 62,35 EUR und in den "S. " T. lediglich 77,14 EUR (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte). Die Mehrkosten von ca. 58,5% bzw. 28,1% seien unverhältnismäßig. Hierbei legt der Beklagte hinsichtlich der Maßnahmenpauschale die Hilfebedarfsgruppe 3 zu Grunde, wie dies die Bremer Einrichtung im Rahmen des Probewohnens der Klägerin geschätzt hatte (vgl. Bl. 71 der Verwaltungsakte). Sowohl bei einer stationären Unterbringung in der U. als auch im V.W. könne die Klägerin in der Lebenshilfe Werkstatt verbleiben. Der Monatssatz betrage dort derzeit 1.019,17 EUR. Weil es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten insgesamt drei Behindertenwerkstätten gebe, bestehe für die Klägerin alternativ auch die Möglichkeit, in den X. einer Werkstatttätigkeit nachzugehen. Hier betrage das monatliche Entgelt 875,06 EUR (vg. Bl. 64 ff. der Gerichtsakte). Überdies könnten die von der Klägerin benannten Bedarfe auch in Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gedeckt werden. Die in N. angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten unterschieden sich nicht wesentlich von denen der Werkstatt Y ... Wenn die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 geltend macht, in N. könne sie die Straßenbahn eigenständig benutzen, gelte dies für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Hildesheim und Harsum erst recht. Auch in Z. habe die Klägerin Möglichkeiten, Geschäfte aufzusuchen und sich mit ihrer unmittelbaren Umgebung vertraut zu machen. Ein Anspruch auf eine Unterbringung in einer Einrichtung, die der Waldorfpädagogik folgt, ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 SGB XII (Unterbringung in einer Einrichtung des eigenen Bekenntnisses), denn - soweit man diese Vorschrift hier für anwendbar hielte - sei auch hier der Mehrkostenvorbehalt zu beachten.

9

Das Gericht hat mit Verfügung vom 16.11.2009 eine Stellungnahme der AA. eingeholt (Bl. 59, 69 ff. der Gerichtsakte der Gerichtsakte). Auf Veranlassung des Beklagten hat diese mit Schriftsatz vom 25.02.2010 auch zum Vorwurf der Klägerin Stellung genommen, sie sei mit der Belästigung der Klägerin nicht angemessen umgegangen (Bl. 41 f. der Gerichtsakte).

10

Das Gericht hat überdies mit Verfügung vom 16.11.2009 eine Stellungnahme der K ... eingeholt (Bl. 60, Bl. 72 f. der Gerichtsakte). Die Einrichtung überreicht überdies ihre aktuelle Vereinbarung mit der Stadt N. nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Aus dem dortigen Punkt 3. ergibt sich, dass bei der Hilfebedarfsgruppe 3 ein Gesamtentgelt von 98,82 EUR pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart wurde (Bl. 75 der Gerichtsakte).

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das dortige Sitzungsprotokoll vom 19.05.2010 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band), Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die nach § 54 Abs. 4 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet.

13

Der Bescheid vom 26.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in den von ihr gewünschten Einrichtungen.

14

Der Beklagte ist zur Leistungserbringung in Bremen sachlich und örtlich zuständig.

15

Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus seiner Eigenschaft als vom nach den §§ 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, 6 Abs. 2 Nr. 1 a) nds. AG SGB XII originär zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogenem örtlichen Sozialhilfeträger. Rechtsgrundlage für die Heranziehung ist § 8 Abs. 2 S. 1 nds. AG SGB XII. Die Heranziehung selbst ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 nds. DVO SGB XII. Der Beklagte konnte nach § 9 Abs. 5 nds. AG SGB XII eine Entscheidung im eigenen Namen treffen. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch nach einem Wechsel der Klägerin nach Bremen ergibt sich aus § 98 Abs. 2 SGB XII, wonach für stationäre Leistungen (hierzu gehört auch die Unterbringung in Wohnheimen für geistig behinderte Menschen und zugehörige Werkstätten) der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben. Dies ist vorliegend der Wohnort der Klägerin, die Gemeinde AB., welche im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt. § 98 Abs. 2 SGB XII gilt gem. § 3 Abs. 1 der nds. DVO SGB XII für herangezogene Körperschaften (s.o.) entsprechend.

16

Die Klägerin gehört unstreitig zum Kreis der nach den §§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe.

17

Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die §§ 53 Abs. 1, 4, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1, 3 SGB XII.

18

Hiernach ist bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Wohnheim für behinderte Menschen und einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind. In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

19

1.

Die Kammer hatte die Frage der Angemessenheit der Mehrkosten zu beachten, weil a) der Verbleib in der derzeit von der Klägerin besuchten WfbM nicht unzumutbar ist und b) die Einrichtungen in L. und N. auch vergleichbar sind.

20

a)

Es käme hier auf etwaige Mehrkosten nicht an, wenn ein Verbleib in der derzeit besuchten Einrichtung unzumutbar wäre (vgl. insoweit z.B. VG Münster, Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04 und Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.07.2007, Az.: L 13 SO 20/07 ER, wonach der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten dann unbeachtlich sei, wenn dem Behinderten eine andere - kostengünstigere - Bedarfsdeckung nicht zugemutet werden kann.) Der von der Klägerin (zunächst) geltend gemachte Vorfall einer sexuellen Belästigung seitens eines anderen behinderten Menschen kann schon deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten nicht dahinstehen lassen, weil die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte, die Situation in der Behindertenwerkstatt habe sich nunmehr verbessert und das Problem sei gelöst. Überdies war die Behandlung des Geschehens durch die Einrichtung nach Auffassung der Kammer zwar nicht unbedingt optimal, hatte aber noch nicht in ein Grad erreicht, dass hier von einer Unzumutbarkeit des Verbleibs der Klägerin in der Einrichtung auszugehen wäre. Durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des anderen Behinderten in einen anderen Arbeitsbereich besteht - soweit erkennbar - auch keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus könnte selbst eine Unzumutbarkeit des Verbleibs in der derzeit besuchten Einrichtung keinen Anspruch auf einen Wechsel zur Einrichtung nach N. auslösen, weil es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten weitere Alternativen (andere Werkstätten) gibt. Mangels Unzumutbarkeit war die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten hier beachtlich.

21

b)

Es wäre auf die Frage unverhältnismäßiger Mehrkosten auch nicht angekommen, wenn die Einrichtungen in L. und N. von vornherein nicht vergleichbar wären (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2010, Az.: L 8 SO 359/09 B ER, wonach es auf die Frage der mit dem Besuch eines heilpädagogischen Förderkindergartens verbundenen Mehrkosten nicht ankommen sollte, weil diese Einrichtung gegenüber einem Integrationskindergarten aufgrund eines besseren Angebots bei Öffnungszeiten, Personalausstattung und besserer örtlicher Erreichbarkeit und Fördermöglichkeiten nicht vergleichbar gewesen seien). Nach Auffassung der Kammer kann hier jedoch keine Unvergleichbarkeit angenommen werden. Der Unterschied zwischen den Wohnheimen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und der von der Klägerin bevorzugten Einrichtung in N. besteht vor allem darin, dass in N. eine Betreuung nach dem anthroposophischen Menschenbild erfolgt. Hieraus ergibt sich aber keine grundsätzlich andere Vorgehensweise gegenüber Behinderten. Auch sind die Angebote der benannten Wohnheime und ihre Ausgestaltung jedenfalls grundsätzlich vergleichbar. Dies gilt im Übrigen für die mit dem Wohnheim in N. kooperierende Behindertenwerkstatt ohnehin, weil dort nicht nach dem anthroposophischen Menschenbild gearbeitet wird.

22

2.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war die Frage der Angemessenheit der mit dem Wunsch der Klägerin verbundenen Mehrkosten für die Kammer entscheidungserheblich. Im Ergebnis liegt jedoch keine Unverhältnismäßigkeit vor.

23

Bei isolierter Betrachtung sind für die WfbM in L. und N. keine Mehrkosten ersichtlich. Während die Lebenshilfe Werkstatt L. einen monatlichen Satz von 1.019,17 EUR veranschlagt und die AC. monatlich 875,06 EUR kostet (vgl. Bl. 64 der Gerichtsakte), kostet die Werkstatt Bremen lediglich 853,22 EUR im Monat (siehe Bl. 125 der Verwaltungsakte).

24

Hinsichtlich der Wohnheime ist hingegen nicht auf die absolute Höhe etwaiger Mehrkosten, sondern die Höhe der jeweiligen Tagespflegesätze abzustellen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.06.2007, Az.: L 8 SO 60/07 ER). Überdies sind bei einer vergleichenden Betrachtungsweise die Durchschnittskosten im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers heranzuziehen (wohl h.M., vgl. etwa Luthe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, 17. Erg.-Lfg., § 9 Rn. 31; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1997, Az.: 6 S 755/95 und VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2000, Az.: 4 A 212/98). Der Beklagte hat im Verfahren zwei Einrichtungen benannt, die für die Klägerin in Betracht kämen: die U. und das V. der S ... Der Tagessatz in der erstgenannten Einrichtung beträgt 62,35 EUR, der Tagessatz im "Haus Jungborn" 77,14 EUR. Hieraus ergeben sich Durchschnittskosten in Höhe von täglich 69,75 EUR. Diesen Kosten stehen die Kosten des Wohnheims in N. gegenüber, in dem der Tagessatz 98,82 EUR beträgt. Bei isolierter Betrachtungsweise bestehen hier Mehrkosten von ca. 42%.

25

Nach Auffassung der Kammer sind jedoch die Kosten für die WfbM und die Wohnheimkosten nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen insgesamt verrechnet und verglichen werden. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Berechnung:

26

Besuchte die Klägerin weiterhin die Lebenshilfe Werkstatt in L. ergäben sich bei einem durchschnittlichen Tagessatz von 69,75 EUR und angenommenen 30 Tagen je Monat Kosten in Höhe von insgesamt 3.111,67 EUR (69,75 EUR x 30 + 1.019.17 EUR). Besuchte die Klägerin fortan die AC. ergäben sich monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 2.967,56 EUR (69,75 EUR x 30 + 875,06 EUR). Bei einem Wechsel nach Bremen fielen indes monatliche Kosten in Höhe von 3.817,82 EUR (98,92 EUR x 30 + 853,22 EUR) an.

27

Damit entstehen bei einem Wechsel nach N. gegenüber dem "Modell Lebenshilfe Werkstatt" monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. 23%, gegenüber dem "Modell X. " monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. 29%.

28

Nach Auffassung der Kammer sind diese Mehrkosten gegenüber den Wünschen der Klägerin noch nicht als unangemessen im Sinne des§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII anzusehen.

29

In der Rechtsprechung ist keine feste Grenze anerkannt, ab der von unverhältnismäßigen Mehrkosten auszugehen wäre (vgl. etwa OVG Lüneburg unter Bezug auf die Vorgängernorm des § 3 Abs. 2 BSHG, Beschluss vom 25.05.1990, Az.: 4 M 44/90). Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Gewichtes des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen (h.M., vgl. nur VG Münster, Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04). Der Wunsch des Leistungsberechtigten ist dabei umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18.08.2003, Az.: 5 B 14/03). Hatte das BVerwG in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.02.1982, Az.: 5 C 85/80) zur Vorgängernorm des § 3 Abs. 2 BSHG noch 75% Mehrkosten als ohne weiteres unverhältnismäßig (nach damaligem Wortlaut der Vorschrift: "unvertretbar") angesehen und das OVG Hamburg, (Beschluss vom 17.08.1995, Az.: Bs IV 165/95) sowie das LSG Niedersachsen- Bremen (Beschluss vom 07.06.2007, Az.: L 8 SO 60/07 ER) jeweils Mehrkosten von ca. 50% Mehrkosten als unverhältnismäßig erachtet, sieht das OVG Lüneburg (Beschluss vom 16.02.2004, Az.: 4 ME 400/03) bereits Mehrkosten von 21,24% als unverhältnismäßig an, wenn offenkundig ist, dass die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten sogar besser geeignet erscheint als die gewünschte Einrichtung. Schließlich hatte das VG Münster (Urteil vom 24.04.2006, Az.: 5 K 783/04) Kosten, die nicht mehr als 30% über den ermittelten Durchschnittskosten liegen, ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen.

30

Im Fall der Klägerin sind unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten die Mehrkosten von 23% bis 29% jedenfalls nicht von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass der Träger des Wohnheims, AD., mit der Stadt N. eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen hat (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte). Da mithin der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Tagessatz der Einrichtung in Höhe von 98,82 EUR (Hilfebedarfgruppe 3) trägt, können die entstehenden Mehrkosten auch aus diesem Grund nicht von vornherein als unverhältnismäßig angesehen werden.

31

Vielmehr hatte die Kammer - wie bereits ausgeführt - die Mehrkosten und den Wunsch der Klägerin in ein wertendes Verhältnis zueinander zu setzen. Hierbei hatte die Kammer die persönliche Lebenssituation und Entwicklungsperspektive der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX i.V.m. § 33 S. 2 SGB I). Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass ihr Wunsch des Besuchs der Einrichtungen in N. ihrer Lebenssituation entspricht, ihre Bedürfnisse und Fähigkeiten widerspiegelt und insgesamt geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe in einer Weise zu entsprechen, dass die hiermit verbundenen Mehrkosten noch nicht als unangemessen angesehen werden können.

32

Zwar ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch in den Behinderteneinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gut aufgehoben wäre. So hat die Lebenshilfe Werkstatt auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 17.12.2009 u.a. beschrieben, dass die Klägerin dort einer durchaus abwechslungsreichen und Frustrationen vermeidenden, den Fähigkeiten eines behinderten Menschen entsprechenden Tätigkeit nachgeht. Überdies nimmt die Klägerin dort auch die Freizeitangebote der Einrichtung (die Reittherapie und den Chor) war. Auch komme diese - unwidersprochen von der Klägerin selbst - (weiterhin) gerne in die Einrichtung. Dennoch hatte die Kammer die Wünsche der Klägerin zu berücksichtigen und zu werten.

33

Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie bei einem Wechsel nach N. mehr Möglichkeiten der Entwicklung hat, weil sich das Wohnheim in der Stadt befindet und in die Umgebung eingebunden ist. Hingegen befinden sich die beiden vom Beklagten benannten Wohnheime in einem Vorort bzw. am Stadtrand von Y ... In N. hat die Klägerin bessere Möglichkeiten, selbstständig und weitgehend in unmittelbarer Nähe zum Wohnheim eigenverantwortlich Ladengeschäfte zu besuchen. U.a. befindet sich dort auch eine Sparkasse, die mit dem Umgang von Behinderten vertraut ist. Überdies strebt die Klägerin an, in N. nicht weiter in einer Behindertenwerkstatt, sondern im hauswirtschaftlichen Bereich des Wohnheims selbst tätig zu werden. Dies entspricht auch der Empfehlung der Lebenshilfe Werkstatt Y., welche nach Beendigung des Berufsfindungsjahrs empfohlen hatte, dass die Klägerin entweder im Haushalts-, Gärtnerischen- oder Kleintierpflegebereich eingesetzt werden solle. Eine Tätigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich des Wohnheims kommt auch nach Auskunft der Einrichtung in Bremen in Betracht. Diese hatte mit Schreiben vom 22.12.2009 ausgeführt, nach einer Aufnahme der Klägerin werde diese in der Wäscherei, in der Hauswirtschaft und in der Reinigungsgruppe zunächst ein Praktikum absolvieren und im Anschluss in einem Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter ihren endgültigen Arbeitsplatz finden. Eine solche Perspektive eröffnen die Wohnheime in L. der Klägerin hingegen nicht. Vielmehr wäre sie dort gehalten, weiterhin in einer Behindertenwerkstatt zu arbeiten. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin bereits durch ihre Schulzeit in J. mit den Besonderheiten der Waldorfpädagogik und den speziellen dort ablaufenden Ritualen vertraut ist und deshalb erwartet werden kann, dass sich die Klägerin in Bremen gut in die dortigen Gegebenheiten einfindet und dort Geborgenheit und Sicherheit findet. Nachvollziehbar ist demgegenüber auch der von der 1987 geborenen Klägerin geäußerte Wunsch, durch eine größere Entfernung zum Elternhaus ihre persönliche Entwicklung zu fördern und zu festigen. Von erheblicher Bedeutung war für die Kammer auch, dass die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2007 in der Einrichtung in N. ein Probewohnen absolvierte und dieses - sowohl nach Angaben der Klägerin als auch nach Angaben des Wohnheims - erfolgreich verlief. Die Klägerin und ihre Eltern sind mithin bereits durch eigene Anschauung und Erfahrung mit der gewünschten Einrichtung vertraut, weshalb der Wunsch eines Wechsels dorthin zusätzliches Gewicht erhielt.

34

Im Ergebnis waren die zahlreichen gut nachvollziehbaren und - soweit möglich - belegten Argumente der Klägerin bei wertender Betrachtungsweise gegenüber den nicht von vornherein als unverhältnismäßig anzusehenden Mehrkosten von 23% bis 29% gewichtiger, weshalb die Kammer den Wunsch der Klägerin nicht als unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII ansah.

35

Die Klage hatte nach alledem vollumfänglich Erfolg.

36

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.