Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 04.12.2015, Az.: VgK-44/2015
Zurückweisung eines Verfahrens zur Vergabe der Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 04.12.2015
- Aktenzeichen
- VgK-44/2015
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 35592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 113 Abs. 1 S. 2 GWB
In dem Nachprüfungsverfahren
XXX
gegen
XXX
wegen
Vergabe-Nr. xxxxxx Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Dierks auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurück gewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
- 3.
Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.
Begründung
I.
Zur Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen schrieb die Stadt xxxxxx mit europaweiter Bekanntmachung vom xxxxxx.2014 ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb aus. Der Auftrag umfasst die Lieferung eines EWO-Verfahrens auf Basis einer Standardsoftware, dessen Anpassungen an die Anforderungen der Auftraggeberin, die Unterstützung bei Konfiguration und Inbetriebnahme, die Datenmigration, die Schulung für ca. 50 Nutzer und Service und Wartung für 5 Jahre.
Die im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bieter wurden zur Vorlage indikativer Angebote aufgefordert.
Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurden sie über die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb informiert. Zur Form der Angebote und deren Einreichung wurde u.a. geregelt:
"...
Das Angebot muss die Preise und alle in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss mit allen Anlagen im Original und einer Kopie in Papierform sowie zudem einfach, lesbar (Adobe Acrobat aus der Druckfunktion generiert und soweit gefordert MS-Excel-Format) auf einem virengeprüften Datenträger eingereicht werden.
Die CD-ROM muss alle Dokumente des in Papierform abgegebenen Angebots enthalten.
..."
Das weitere Vergabeverfahren soll wie folgt ablaufen:
Die zu erstellenden indikativen Angebote werden geprüft und gewertet. Anschließend werden die Bieter zu einer Verhandlungsrunde eingeladen. Im Verhandlungsgespräch stellen die Bieter anhand vom Auftraggeber vorgegebener Beispiele die von ihnen angebotene Software vor. Anschließend bearbeiten Mitarbeiter der Auftraggeberin einige Beispielfälle mithilfe dieser Software. Danach wird über Zusatzmodule und Details der Umsetzung beraten und es werden Fragen zu Hard- und Softwareanforderungen und zum Datenschutz erörtert. Die Antragsgegnerin behält sich die Durchführung einer weiteren Verhandlungsrunde vor. Die Verhandlungen werden protokolliert, das Protokoll wird im Termin gezeichnet und übergeben. Anschließend werden die Bieter zur Vorlage optimierter Angebote aufgefordert.
Die optimierten Angebote werden geprüft. Das wirtschaftlichste Angebot wird mithilfe der Medianmethode gemäß UfAB V - Version 2.0 Ziff. 4.21.4. ermittelt. Der Wertigkeitsfaktor für die Leistung ist auf 70 % und der Wertigkeitsfaktor für den Preis auf 30 % festgesetzt. Für die Gesamtbewertung maßgeblich ist die Wertungszahl Z, die nach der Formel
Z[Angebot]=WF[Leistung]*(L[Angebot]/L[Median])-WF[Preis]*(P[Angebot]/P[Median])
berechnet wird.
Die für die Bewertung des Angebots zu berücksichtigende Gesamtpreiskennzahl P[Angebot] wird anhand des vom Bieter auszufüllenden Preisblattes ermittelt.
Die in die Formel einzusetzende Leistungspunktzahl L[Angebot] ist die Summe aller Leistungspunkte. Die Leistungspunkte eines Kriteriums sind das Produkt der erreichten Bewertungspunkte und der angegebenen Gewichtung.
Die Bewertung der Leistung wird auf Basis eines vom Bieter auszufüllenden Kriterienkatalogs zur Leistungsbeschreibung durchgeführt, in dem die Anforderungen an die anzubietende Software zusammengefasst sind. Die Kriterien sind unterteilt in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien.
Der Bieter hat die Anforderungskriterien der Leistungsbeschreibung in einer selbst zu erstellenden Bietererklärung zu beantworten. Die gegebenen Antworten gelten als rechtsverbindliche Leistungszusage. Fehlende Informationen und mangelnde Vergleichbarkeit gehen unmittelbar in die Bewertung der Angebote zulasten des Bieters ein. Nicht beantwortete Fragen, nur mangelhaft oder falsch beantwortete Fragen werden als "nicht verfügbar" gewertet.
Zur Gewichtung und Bewertung der Leistung wird auf eine den Vergabeunterlagen beigefügte Bewertungsmatrix verwiesen. Diese enthält alle zu wertenden Kriterien und die zugehörigen Abfragen und informiert über deren Gewichtung und ihre Bewertung. In der Matrix rot unterlegt sind 3 Ausschlusskriterien, die bei Nichterfüllung zum Angebotsausschluss führen. Als Ausschlusskriterium ist als Kriterium K 5.1. formuliert:
"Sichern Sie zu, dass das Verfahren die rechtlichen Bestimmungen des Melderechtsrahmengesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes, des niedersächsischen Meldegesetzes und des niedersächsischen Datenschutzgesetzes einhält."
Alle 3 Bieter haben fristgerecht die angeforderten Initiativangebote vorgelegt. Allen Angeboten war die geforderte CD-ROM beigefügt.
In der ersten Verhandlungsrunde fanden auf Basis der Indikativangebote die angekündigten Bietergespräche mit Softwarepräsentation statt, welche in der Vergabeakte protokolliert sind.
Nach Auswertung aller Verhandlungsgespräche wurden die Vergabeunterlagen angepasst und abgeändert.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurden die Bieter aufgefordert, auf Basis der überarbeiteten Vergabeunterlagen optimierte Angebote vorzulegen.
Die fristgerecht vorgelegten Angebote wurden geprüft und gewertet. Nach Maßgabe der Wertungszahlen lag das Angebot der Antragstellerin auf Rang 1 vor dem Angebot der Beigeladenen zu 1.
Mit Informationsschreiben vom 21.05.2015 wurden die Bieter über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin informiert. Die Beigeladene zu 1 rügte die Entscheidung und wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer.
Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 08.07.2015 u.a. fest, dass der im Preisblatt enthaltene Vorbehalt, erst nach Submission zu entscheiden, welche Angebotsvarianten bei der Wertung des Preises berücksichtigt werden, sowohl gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A als auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot verstößt. Sie verpflichtete die Antragsgegnerin, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote zurückzuversetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Daraufhin überarbeitete die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt. Unter Ziffer 3 des überarbeiteten Leistungsverzeichnisses wurde zur Wertung bekannt gegeben:
"3. Bewertungsschema
Die Bewertung der einzelnen Anforderungen erfolgt in Analogie zum Schulnotensystem, wobei allerdings 5 die beste Note (sehr gut) und 0 die schlechteste Note (ungenügend) darstellt.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation.
Beschreibungen und Konzepte sollten, sofern nicht anders angegeben, maximal eine DIN-A4-Seite umfassen. Die im Einzelfall erbetenen Screenshots werden auf die Seitenzahl nicht angerechnet.
Ja-/nein-Fragen werden nach folgendem Grundsatz bewertet: ja = 5 Punkte, nein = 0 Punkte. In einigen Punkten gilt die umgekehrte Bewertung, dies ist dann in der Spalte Bemerkung in der Bewertungsmatrix vermerkt.
Innerhalb der einzelnen Bewertungsbereiche ist jedes Anforderungskriterium zusätzlich mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Das Produkt aus Notenpunkten und Gewichtungsfaktor ergibt die Punktzahl je Kriterium. Die Summe aller Punkte der einzelnen Kriterien ergibt die Gesamtpunktzahl."
Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurden die drei Bieter nochmals zur Vorlage optimierter Vertragsangebote bis zum 25.08.2015 aufgefordert. Sie wurden darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis in wesentlichen Teilen überarbeitet und die Gewichtung der einzelnen Leistungen ebenfalls deutlich verändert worden ist.
Alle drei Bieter legten fristgerecht entsprechende Angebote vor.
Mit Schreiben vom 27.08.2015 stellte die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1 und zu 2 im Rahmen der Angebotsaufklärung mehrere Fragen, die u.a. die Auskömmlichkeit ihrer Angebotspreise betrafen. Die Bieter beantworteten die Fragen ausführlich und innerhalb der hierfür gesetzten Frist.
Im Vermerk vom 08.09.2015 dokumentierte die Antragsgegnerin die einzelnen Verfahrensschritte und deren Ergebnisse. Auf Seite 1 wird vermerkt, dass die Beigeladene zu 1 ihr schriftliches indikatives Angebot nur in 1-facher Ausfertigung eingereicht hatte, von einem Ausschluss aus formalen Gründen aber wegen des Interesses an einer weiteren Teilnahme der Beigeladenen zu 1 mit ihrem Programm xxxxxx abgesehen worden sei.
Auf den Seiten 3 und 4 wird das Ergebnis der letzten Verhandlungsrunde beschrieben.
Die Wertung der Leistung wurde für jedes Angebot zusätzlich in einer Bewertungsmatrix dokumentiert. Hiernach hat die Antragstellerin die meisten Leistungspunkte erhalten, gefolgt von der Beigeladenen zu 1. Eine Tabelle mit den Angebotspreisen für die indikativen, die 1. und die 2. finalen Angebote lässt erkennen, dass sich im Laufe der Verhandlungen bei allen 3 Bietern zum Teil erhebliche Preisreduzierungen ergeben haben. Den niedrigsten Preis hat in der letzten Verhandlungsrunde mit xxxxxx € die Beigeladene zu 2 angeboten. Es folgen die Beigeladene zu 1 mit xxxxxx € und die Antragstellerin mit xxxxxx €.
Im Vermerk wird festgehalten, dass die Auskömmlichkeit der Angebote der Beigeladenen zu 1 und zu 2 detailliert geprüft wurde und hiernach keine Veranlassung besteht, einen Ausschluss der beiden Angebote in Erwägung zu ziehen.
Mit Hilfe der bekannt gegebenen Formel wurden aus den erreichten Leistungspunkten und den Wertungssummen der vorgelegten 2. finalen Angebote die für die Rangfolge maßgeblichen Kennzahlen ermittelt. Hiernach hat die Beigeladene zu 1 mit der Kennzahl 40,00 das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt. Auf Rang 2 folgt das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit der Kennzahl 37,78 und auf Rang 3 das Angebot der Antragstellerin mit der Kennzahl 22,73.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 informierte die Antragsgegnerin die Bieter gemäß § 101a GWB über den beabsichtigten Zuschlag auf das ranghöchste Angebot der Beigeladenen zu 1. Mit dem Schreiben erhielten die Bieter die Bewertungsmatrix für die qualitative Prüfung ihrer Angebote. Außerdem wurden ihnen die Leistungspunkte und Wertungspreise des eigenen und des Angebotes des Bestbieters sowie die Kennzahlen aller Bieter offen gelegt.
Die Beigeladene zu 2 und die Antragstellerin beanstandeten die mitgeteilte Entscheidung jeweils mit Rügeschreiben vom 05.10.2015.
Die Antragstellerin rügt den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 als vergaberechtswidrig. Sie geht davon aus, dass deren Angebot nicht alle A-Kriterien der Vergabeunterlagen und auch eine Vielzahl von B-Kriterien nicht erfüllt. Die vergebenen Leistungspunkte entsprächen nicht der tatsächlichen Funktionalität der Software der Beigeladenen zu 1. Die Antragsgegnerin gehe erhebliche zeitliche und inhaltliche Risiken ein, wenn sie die geforderten Funktionalitäten nicht im Rahmen einer Präsentation der Angebote überprüfe. Nach ihrer Kenntnis stelle die von der Beigeladenen zu 1 angebotene Software nicht die im Passgesetz und im Personalausweisgesetz geforderte Trennung von Passregister und Pass-/Ausweisregister sicher. Damit werde ein A-Kriterium verfehlt, sodass das Angebot nicht zuschlagfähig sei.
Darüber hinaus sei das Angebot überbewertet worden, denn nach ihrer Kenntnis erfülle das Angebot auch B-Kriterien nicht oder nicht vollumfänglich bzw. könnten die geforderten Funktionalitäten nicht kurzfristig implementiert werden. Nach ihrer Einschätzung dürfe das Angebot der Fa. xxxxxx (Beigeladene zu 1) maximal 90 % der möglichen Leistungspunkte erhalten.
Überbewertet sei das Angebot bei den Themenbereichen Variable Ausgabeformate (3.1.7. a bis c), Automatisierung Nachrichteneinarbeitung/Druck (3.1.1.1. b bis d und 3.1.6.e bis g), flexibler Bescheinigungsdruck (3.1.1.4.b), automatisierter Kontrollblattdruck (3.1.2.a), Bestellnummernzuordnung Personalausweis und Reisepass (3.1.2.d und 3.1.2.e), Suche und Anzeige von Archivdaten (3.1.3.1.d, 3.1.3.1.e), Browser-Oberflächen (3.2.1), Passwortvorgaben (3.5.1.1) und Suchparameter (3.5.1.3.a).
Schließlich hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Preisabstände überprüfen müssen, ob der ungewöhnlich niedrige Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 überhaupt auskömmlich sei.
Die Beigeladene zu 2 macht in ihrem Rügeschreiben vom 05.10.2015 auf Fehler in der Bewertungsmatrix aufmerksam. Außerdem beanstandete sie die für ihr eigenes Angebot durchgeführte Wertung in mehreren Punkten.
Die Antragsgegnerin nahm aufgrund des Hinweises der Beigeladenen zu 2 eine Korrektur der Bewertungsmatrix vor. Die Korrektur führte bei allen Bietern zu einer Erhöhung der erreichten Leistungspunkte. Die hiernach errechneten Kennzahlen veränderten sich nur geringfügig und ohne Auswirkungen auf die Rangfolge. Hiernach liegt das Angebot der Beigeladenen zu 1 mit der Kennzahl von 40,00 auf Rang 1. Auf Rang 2 folgt das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit der Kennzahl von 38,18. Auf Rang 3 liegt das Angebot der Antragstellerin mit der Kennzahl 22,65.
Mit E-Mail vom 07.10.2015 erhielten die Bieter die korrigierten Bewertungsmatrices für ihre Angebote, außerdem teilte die Antragsgegnerin den Bietern die korrigierten Kennzahlen mit und versandte korrigierte Informationsschreiben.
Mit Rügeantwortschreiben vom 09.10.2015 wies sie die von beiden Bietern vorgetragenen Rügen zurück.
Mit Nachprüfungsantrag vom 12.10.2015, per Fax eingegangen am 13.10.2015, wandte sich die Beigeladene zu 2 an die Vergabekammer.
Am 15.10.2015 beantragte auch die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren. Sie sieht sich durch die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des aus ihrer Sicht nicht zuschlagfähigen Angebotes der Beigeladenen zu 1 in ihren Bieterrechten verletzt.
Hierzu trägt sie vor, nach ihren Kenntnissen ermögliche das Angebot der Beigeladenen zu 1 keine getrennte Speicherung und könne folglich die geforderte Rechtskonformität zum Melderecht und zum Passgesetz/Personalausweisgesetz nicht sicherstellen. Hiermit verfehle das Angebot der Beigeladenen zu 1 ein zwingend vorgegebenes Ausschlusskriterium und sei nicht zuschlagfähig. Zudem sei der in der 2. Angebotsrunde erheblich abgesenkte Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 ungewöhnlich niedrig. Die Antragsgegnerin hätte deshalb eine Aufklärung dahin gehend betreiben müssen, wie sich der Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 zusammensetzt, ob der Preis auskömmlich ist und ob er eine beanstandungsfreie Leistung erwarten lässt. Sie bezweifelt, dass die Beigeladene zu 1 die Auskömmlichkeit darlegen und begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausräumen kann und dass die Antragsgegnerin eine angemessene Aufklärung des Angebotspreises durchgeführt hat. Das Angebot sei zudem unter Vernachlässigung der bekannt gegebenen Kriterien überbewertet worden. Entgegen den bekannt gemachten Bedingungen habe die Antragsgegnerin versäumt, vor Zuschlagsentscheidung die gewünschten Funktionalitäten im Rahmen einer "Softwarepräsentation" zu überprüfen. Andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 den von der Antragsgegnerin gewünschten Funktionsumfang nur teilweise bzw. nur unzureichend erfüllt.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die erforderlichen Verfahrensschritte sowie die Zuschlagswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen;
- 2.
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
- 3.
die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;
hilfsweise die Aufhebung der Ausschreibung anzuordnen.
Sie hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Nach Maßgabe der Angebotsunterlagen erfülle das von der Beigeladenen zu 1 angebotene Verfahren sämtliche gesetzlichen Bestimmungen. Es bestehe auch kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei preislich nicht das günstigste Angebot, sodass nicht zwangsläufig von einem Unterpreisangebot auszugehen sei. Gleichwohl habe man sich die Kalkulation offen legen lassen. Die Beigeladenen zu 1 habe die Auskömmlichkeit ihres Angebotes bestätigt. Die in den Vergabeunterlagen angekündigte Softwarepräsentation habe anlässlich des Verhandlungsgespräches stattgefunden. Die Bewertung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 sei fehlerfrei erfolgt.
Die Beigeladenen stellen keine eigenen Anträge. Das Nachprüfungsverfahren der Beigeladenen zu 2 war unter dem Az.: VgK-43/2015 anhängig.
Die Beigeladene zu 1 hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig und für unbegründet. Der Antrag sei unzulässig, weil das Angebot der Antragstellerin weit abgeschlagen auf Rang 3 liege und keine Chance auf den Zuschlag habe. Mit ihrer Kritik am Verzicht auf eine erneute Softwarepräsentation sei die Antragstellerin präkludiert. Soweit sich der Vortrag der Antragstellerin gegen die Wertung ihres für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes richte, sei er in allen Punkten unsubstantiiert. Der Inhalt ihres Angebotes ergebe sich nicht aus einem Standard-Anwenderhandbuch, das Angebot sei auf die hiesige Ausschreibung individuell konzipiert worden. Ihr Angebot sei auskömmlich und erfülle alle zwingenden Anforderungen der Ausschreibung. Es bestehe auch kein Anlass, das Angebot bei den von der Antragstellerin bezeichneten Kriterien abzuwerten, möglicherweise sei das Angebot sogar zu schlecht bewertet worden.
Für einen Angebotsausschluss wegen Nichtvorlage der geforderten Kopie ihres vollständigen indikativen Angebotes gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Kopie hätte gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachgefordert werden können.
Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.11.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 07.12.2015 verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.11.2015 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung und die Entscheidung, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Sie hat sich bei der Bewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern durch das Vergaberecht eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2015 - VgK-22/2015 - nicht nur das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückversetzt hat, sondern die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt, überarbeitet hat. Diese neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema hat sie den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 bekannt gegeben. Alle Bieter haben daraufhin überarbeitete finale Angebote vorgelegt. Kein Bieter hat das überarbeitete Leistungsverzeichnis oder das Bewertungsschema gerügt oder in Frage gestellt. Auch die Beigeladene zu 1 hat die erneute Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes genutzt, ihr ursprüngliches Angebot zu optimieren. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte auch in nicht zu beanstandender Weise die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Angebotspreises gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A geprüft.
1. Der Nachprüfungsantragsantrag ist zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Bereitstellung, Lieferung und Installation eines Verwaltungssoftwarepakets für das Einwohnermeldewesen inklusive Migration des vorhanden Datenbestandes und Schulung der zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin und damit um einen Dienstleistungsauftrag i. S. des § 1 EG VOL/A, für den gem. § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung ein Schwellenwert von 207.000,00 € für die Gesamtmaßnahme gilt. Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzten Gesamtkosten (vgl. Ausschuss- und Ratsvorlage des Geschäftsbereichs Bürgerdienste vom 20.11.2014) überschreiten den Schwellenwert deutlich.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das Angebot der Beigeladenen zu 1 als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt. Die Angebotswertung für das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei in mehreren Punkten nicht transparent. Nach ihren Kenntnissen ermögliche das Angebot der Beigeladenen zu 1 keine getrennte Speicherung und könne folglich die geforderte Rechtskonformität zum Melderecht und zum Passgesetz/Personalausweisgesetz nicht sicherstellen. Hiermit verfehle das Angebot der Beigeladenen zu 1 ein zwingend vorgegebenes Ausschlusskriterium und sei nicht zuschlagfähig. Zudem sei der in der 2. Angebotsrunde erheblich abgesenkte Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 ungewöhnlich niedrig. Dies gelte auch für das Angebot der Beigeladenen zu 2. Auch habe die Antragsgegnerin versäumt, über eine erneute Präsentation zu prüfen und zu verifizieren, ob die Beigeladene zu 1 in ihrem neuen finalen Angebot tatsächlich die Mängel abgestellt habe, die die Antragsgegnerin bei der Wertung des vormaligen Angebotes unter Berücksichtigung der durchgeführten Präsentation festgestellt hatte.
Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet und darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2006 - X ZB 14/06). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass sie bei der aus ihrer Sicht gebotenen fehlerfreien Bewertung der Angebote eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Sie hat zwar das preislich höchste Angebot abgegeben, aber die höchste Leistungsbewertung erhalten. Der Antragsbefugnis steht entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 nicht entgegen, dass das Angebot aufgrund des großen Preisabstandes mit deutlichem Abstand auf dem 3. Platz rangiert. Denn sie macht mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht nur geltend, dass das auf Rang 1 stehende Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eines Formfehlers von der Angebotswertung auszuschließen ist. Darüber hinaus macht sie auch geltend, dass ihrer Auffassung nach das Angebot der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf das Kriterium der Leistung überbewertet wurde, sodass ihrer Auffassung nach der Punkteabstand hinsichtlich der Leistungsbewertung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 sogar noch größer sein müsste. Schließlich hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sowohl die Beigeladene zu 2 als auch die Beigeladene zu 1 Angebote abgegeben hätten, deren Preise vermeintlich in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, so dass darauf gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A Zuschlag nicht erteilt werden dürfte. Unter Zugrundelegung des Vortrags und der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Vergabeverfahren eine Aussicht auf den Zuschlag hat. Dies genügt für die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren. Ob diese Bewertung des Sachverhalts und die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffen, ist eine Frage, die die Vergabekammer im Rahmen der Begründetheit zu prüfen und zu entscheiden hat.
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.09.2015 gemäß § 101a GWB darüber informiert, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 erteilt werden soll. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil ihr Angebot unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Kriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Mit dem Schreiben erhielt die Antragstellerin, wie entsprechend auch die anderen Bieter, die Bewertungsmatrix für die qualitative Prüfung ihrer Angebote und eine teilweise geschwärzte Tabelle mit der Auswertung nach UfAB V, in welcher ihnen Leistungspunkte und Wertungspreise des eigenen und des Angebotes des Bestbieters sowie die Kennzahlen aller Bieter offen gelegt wurden.
Mit Rügeschreiben vom 05.10.2015 hat die Antragstellerin die Wertung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 als fehlerhaft und intransparent gerügt. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei überbewertet worden, denn nach ihrer Kenntnis erfülle das Angebot sowohl A- als auch B-Kriterien nicht oder nicht vollumfänglich bzw. könnten die geforderten Funktionalitäten nicht kurzfristig implementiert werden. Nach ihrer Einschätzung dürfe das Angebot der Beigeladenen zu 1 maximal 90 % der möglichen Leistungspunkte erhalten. Die Antragsgegnerin gehe erhebliche zeitliche und inhaltliche Risiken ein, wenn sie die geforderten Funktionalitäten nicht im Rahmen einer Präsentation der Angebote überprüfe. Nach ihrer Kenntnis stelle die von der Beigeladenen zu 1 angebotene Software nicht die im Passgesetz und im Personalausweisgesetz geforderte Trennung von Passregister und Pass-/Ausweisregister sicher. Schließlich hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Preisabstände überprüfen müssen, ob der ungewöhnlich niedrige Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 überhaupt auskömmlich sei. Dies gelte im übrigen erst recht für den noch niedrigeren Angebotspreis der Beigeladenen zu 2.
Diese innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens über die konkret erfolgte Wertung abgesetzte Rüge erfolgte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Rüge eine Rechtsanwaltskanzlei konsultiert hat, unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Es kann vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13, zitiert nach ibr-online) dahinstehen, ob die Präklusionsregel gem. § 107 Ab. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 28.01.2010 in den Rs.C-406/08 und C-456/08) überhaupt noch anwendbar ist (zu den unterschiedlichen Auffassungen aktuell VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Z3-3-3194-1-62-12/14 OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2010, Az.: WVerg 6/10, und OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 17 Verg 5/10, zitiert nach ibr-online; offen gelassen noch durch OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 13 Verg 8/10). Bei diesen beiden zum irischen und englischen Recht ergangenen Entscheidungen des EuGH ging es um die Frage, ob ein Nachprüfungsantrag zulässig ist, wenn das Verfahren nicht unverzüglich eingeleitet wird. Der EuGH hat in den dortigen Entscheidungen den Unverzüglichkeitsbegriff als zu unbestimmt bewertet.
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - Verg 12/13 offen gelassen, ob die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach diesen Entscheidungen des EuGH überhaupt noch anwendbar ist oder dem Europarecht widerspricht. Zumindest aber lasse sich den EuGH-Entscheidungen entnehmen, dass der Primärrechtsschutz nicht durch zu unklare Anforderungen verhindert werden soll. Das bedeutet auch, dass bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zu kleinlich zu verfahren ist (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online). Im Ergebnis hat das OLG München eine innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntniserlangung vom gerügten Sachverhalt erfolgte Rüge noch als unverzüglich i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gewertet. Zur Begründung hat das OLG betont, dass in der vergaberechtlichen Rechtsprechung auch anerkannt ist, dass zur Abklärung, ob eine Rüge - und damit nachfolgend ein Nachprüfungsantrag - eingereicht werden soll, der Rat eines Anwalts eingeholt werden darf bzw. dem Bieter eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Dies ist in Anbetracht der nicht leicht durchschaubaren rechtlichen Fragen und der nicht unerheblichen finanziellen Folgen, welche sich an die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens knüpfen, auch berechtigt.
Der Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung und die Entscheidung, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2015 - VgK-22/2015 - nicht nur das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückversetzt hat, sondern die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt, überarbeitet hat. Die Antragsgegnerin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, die Angaben der Bieter in den neuen finalen Angeboten im Wege einer erneuten Angebotspräsentation zu überprüfen, um zu verifizieren, ob und wie die Bieter die erneute Aufforderung zur Abgabe des Angebotes genutzt haben, um ihr eigenes Angebot zu optimieren. (im Folgenden a). Die neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema hat sie den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 bekannt gegeben. Die Antragsgegnerin hat sämtliche daraufhin eingegangenen Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet und sich dabei im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A und § 21 EG Abs. 1 VOL/A eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten (im Folgenden b). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte auch in nicht zu beanstandender Weise die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Angebotspreises gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A geprüft (im Folgenden c). Die Antragsgegnerin war und ist schließlich auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eines Formmangels gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A oder wegen Unvollständigkeit gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A in Verbindung mit § 16 EG Abs. 3 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen, weil dem indikativen Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht - wie vorgegeben - eine Kopie beigefügt war (im Folgenden d).
a. Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2015 - VgK-22/2015 - nicht nur das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückversetzt hat, sondern in nicht zu beanstandender Weise auch die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt, überarbeitet hat. Diese neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema hat sie den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 unter Wahrung des vergaberechtlichen Transparenzgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 1 GWB bekannt gegeben. Alle Bieter haben daraufhin überarbeitete finale Angebote vorgelegt. Kein Bieter hat das überarbeitete Leistungsverzeichnis oder das Bewertungsschema gerügt oder in Frage gestellt.
Die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.07.2015 verpflichtet, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückzuversetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei hatte die Antragsgegnerin die aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2015 erläutert, dass sie bei der Bewertung der jetzigen finalen Angebote nicht mehr die Bewertung der ursprünglichen finalen Angebote vor Zurückversetzung des Vergabeverfahrens berücksichtigt hat. Sie habe die ursprüngliche Bewertung deshalb außer Acht gelassen und nicht etwa bei der erneuten Bewertung noch einmal zur Verifizierung einbezogen. Diese Verfahrensweise der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 nicht nur nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war vielmehr gehalten, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf der Grundlage einer vollständigen, neuen Bewertung der nunmehr unter teilweise modifizierten Bedingungen abgegebenen finalen Angebote der Bieter durchzuführen. Denn die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.07.2015 im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2015 ausdrücklich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurück zu versetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, die Angebotswertung unter Berücksichtigung einer neuen Verhandlungsrunde mit weiteren Verhandlungsgesprächen und einer neuen Präsentation der nunmehr finalen Angebote durchzuführen. Die Antragsgegnerin hatte die Bieter mit dem Schreiben vom 06.08.2015 zur Aufforderung zur Abgabe des neuen finalen Angebotes vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Bedingungen der Aufforderung zur Abgabe des indikativen 1. Angebots gelten. Die Antragsgegnerin hatte die Bieter mit der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebotes über den vorgesehenen Ablauf des Verhandlungsverfahrens informiert und auf die beigefügten Vergabeunterlagen verwiesen. Auf Seite 12 unter "Weiterer Ablauf" - "Erste Angebotswertung, Verhandlungen" hat sie festgelegt:
"Die Auftraggeberin prüft und wertet die Angebote. Danach werden die Bieter zu einer Verhandlungsrunde eingeladen. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass eine Verhandlungsrunde ausreichend sein wird. Sollte sich herausstellen, dass mindestens eine weitere Verhandlungsrunde erforderlich ist, behält sich die Auftraggeberin vor, eine solche durchzuführen und wird dies rechtzeitig anzeigen."
Von diesem Vorbehalt einer weiteren Verhandlungsrunde hat die Antragsgegnerin in der Folge dann aber zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie die Bieter in dem mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes vom 06.08.2015 übersandten, überarbeiteten Leistungsverzeichnis unter Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass die Bewertung auf der Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation erfolgt.
Die Antragsgegnerin war somit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, die Angaben der Bieter in den neuen finalen Angeboten im Wege einer erneuten Angebotspräsentation zu überprüfen, um zu verifizieren, ob und wie die Bieter die erneute Aufforderung zur Abgabe des Angebotes genutzt haben, um ihr eigenes Angebot zu optimieren. Sie war vielmehr berechtigt und gegebenenfalls auch gehalten, von den Bietern im Einzelfall Aufklärungen über einzelne Leistungspositionen und angebotene Funktionen zu verlangen, wenn sie Zweifel an den diesbezüglichen Erläuterungen und Ausführungen in den neuen finalen Angeboten hatte.
Davon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 27.08.2015 auf Unstimmigkeiten im Angebot zur Frage 3.2.1 "Verfügt ihre Anwendung über ein browserbasiertes Frontend GUI?" hingewiesen und um Aufklärung gebeten hat. Den Bietern wurde jeweils mitgeteilt, dass sie die Frage zwar mit "ja" beantwortet hätten. Die ihrem Angebot beigefügten Screenshots sowie die durchgeführte Präsentation der Software ließen jedoch nicht erkennen, dass die jeweils angebotene Software browserbasiert arbeitet. Die - nach der Beurteilung der Antragsgegnerin offenbar unbefriedigenden - Antworten beider Bieter sind in der Folge auch bei der Angebotswertung berücksichtigt worden. Sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Beigeladene zu 2 haben für die Beantwortung der Frage 3.2.1 0 Bewertungspunkte erhalten, während die Antragstellerin diesbezüglich die Höchstbewertung von 5 Punkten erhalten hat.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die neuen finalen Angebote für aussagekräftig und wertungsfähig befunden und - mit Ausnahme der durchgeführten Angemessenheitsprüfung gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A - keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Dies ist nicht zu beanstanden.
b. Soweit die Antragstellerin die in der Vergabeakte dokumentierte Angebotswertung und die Punktevergabe für das Angebot der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich einzelner Leistungskriterien beanstandet, ist der Nachprüfungsantrag ebenfalls unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Sie hat sich bei der Punktevergabe auch im Rahmen des dabei durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A gewährten Beurteilungsspielraums gehalten.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten Vergabevermerks "Einführung einer Software für den Bereich Einwohnermeldewesen" vom 08.09.2015 nebst für alle Angebote beigefügter Bewertungsmatrices die Wertung der neuen finalen Angebote in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Sie hat ihrer Bewertung keine sachfremden oder mit den bekannt gemachten Unterkriterien nicht zu vereinbarenden Maßstäbe zugrunde gelegt.
Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin wie auch die beiden anderen Bieter mit Schreiben vom 05.08.2015 nochmals zur Vorlage optimierter Vertragsangebote bis zum 25.08.2015 aufgefordert. Dort heißt es:
"Unter Beachtung der in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer in Lüneburg am 25.06.2015 getätigten Aussagen als auch unter Berücksichtigung der durch das Nachprüfungsverfahren eingetretenen zeitlichen Verzögerung ist das Leistungsverzeichnis gegenüber der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots aus April in wesentlichen Teilen überarbeitet worden. Viele Fragen wurden konkreter formuliert und sind, um Missverständnissen vorzubeugen, mit "ja" oder "nein" zu beantworten und werden entsprechend bewertet.
Die Gewichtung der einzelnen Leistungen wurde ebenfalls deutlich verändert (s. Bewertungsmatrix), weil sich die Schwerpunkte sowohl unter Berücksichtigung des letztmöglichen Ablösezeitpunkts des derzeit bei der Stadt xxxxxx eingesetzten Einwohnermeldeverfahrens, als auch aus verwaltungsinternen Gründen verschoben haben. Deshalb wurde die Spannbreite der Gewichtungspunkte entsprechend der Anforderungen der Stadt xxxxxx von 10 - 250 angepasst. Dadurch verändert sich in der Summe die maximal zu erreichende Zahl von 2500 (bisher) auf 26.900. Mit diesem neuen Punktesystem möchte die Stadt xxxxxx verdeutlichen, dass es ihr in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit des Produkts "Einwohnermeldesoftware" ankommt und der Preis bei der Beschaffung für sie eine nachgeordnete Rolle spielt.
An vielen Stellen des Leistungsverzeichnisses fordert die Stadt xxxxxx zur Vermeidung von Missverständnissen eine Beschreibung von Leistungen und erbittet die Beifügung von Screenshots, um das Beschriebene besser nachvollziehen zu können. Diese Screenshots werden nicht auf die im Leistungsverzeichnis angegebene maximal zugelassene Seitenzahl für die Beschreibung angerechnet....
Im Übrigen gelten die Bedingungen der Aufforderung zur Abgabe des indikativen 1. Angebots."
Die Antragsgegnerin übersandte den Bietern die entsprechend überarbeiteten Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis die Bewertungsmatrix und das Preisblatt. Unter Ziffer 3 des überarbeiteten Leistungsverzeichnisses wurde zur Wertung bekannt gegeben:
"3. Bewertungsschema
Die Bewertung der einzelnen Anforderungen erfolgt in Analogie zum Schulnotensystem, wobei allerdings 5 die beste Note (sehr gut) und 0 die schlechteste Note (ungenügend) darstellt.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation.
Beschreibungen und Konzepte sollten, sofern nicht anders angegeben, maximal eine DIN-A4-Seite umfassen. Die im Einzelfall erbetenen Screenshots werden auf die Seitenzahl nicht angerechnet.
Ja-/nein-Fragen werden nach folgendem Grundsatz bewertet: ja = 5 Punkte, nein = 0 Punkte. In einigen Punkten gilt die umgekehrte Bewertung, dies ist dann in der Spalte Bemerkung in der Bewertungsmatrix vermerkt.
Innerhalb der einzelnen Bewertungsbereiche ist jedes Anforderungskriterium zusätzlich mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Das Produkt aus Notenpunkten und Gewichtungsfaktor ergibt die Punktzahl je Kriterium. Die Summe aller Punkte der einzelnen Kriterien ergibt die Gesamtpunktzahl."
Hiernach soll das wirtschaftlichste Angebot durch Ermittlung des Leistung-Preis-Verhältnisses mithilfe der Medianmethode gemäß UfAB V Version 2.0 Ziff. 4.21.4 ermittelt werden. Der Wertigkeitsfaktor für die Leistung ist auf 70 % und der Wertigkeitsfaktor für den Preis auf 30 % festgesetzt. Für die Gesamtbewertung maßgeblich ist die Wertungszahl Z, die nach nachfolgender Formel berechnet wird:
Z[Angebot]=WF[Leistung]*(L[Angebot]/L[Median])-WF[Preis]*(P[Angebot]/P[Median])
Die für die Bewertung des Angebots zu berücksichtigende Preiskennzahl P[Angebot] soll alle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu entrichtenden Entgeltanteile über die Vertragslaufzeit enthalten. Sie wird anhand des vom Bieter auszufüllenden Preisblattes ermittelt.
Das Zuschlagskriterium "Leistung", das nach den Festlegungen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mit 70 % gewichtet wurde, war untergliedert in mehrere Leistungskriterien ("Referenzen") - 3.1.1.1.a bis 3.6.8 (vormals "K 1.1 bis K 6.8"). Die Leistungsanforderungen sollten auf Basis des von den Bietern ausgefüllten Kriterienkatalogs zur Leistungsbeschreibung bewertet werden, wobei je nach Zielerfüllungsgrad 0 - 5 Bewertungspunkte vergeben werden sollten. Die mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes übersandte überarbeitete Bewertungsmatrix informierte die Bieter über die Gewichtung der einzelnen Kriterien und ihre Bewertung. Dabei sind die Leistungspunkte eines Kriteriums das Produkt der erreichten Bewertungspunkte und der angegebenen Gewichtung. Die in die Formel einzusetzende Leistungskennzahl L [Angebot] ist dabei die Summe aller Leistungspunkte.
Die Bewertungsmatrix enthält die Anforderungen zu den einzelnen Kriterien, den jeweiligen Bewertungsfaktor ("Gewichtungspunkte"), die Bewertungspunkte (max. 5) sowie Spalten zu den jeweils maximal möglichen und vom jeweiligen Bieter erreichten Leistungspunkten. Ferner wurden den Bietern unter "Zielerfüllungsgrad" die - gegenüber dem vormaligen Angebot leicht modifizierten - Bewertungsmaßstäbe mitgeteilt. Bei Ja/Nein-Fragen konnten je nach Antwort nur 5 oder 0 Punkte erzielt werden. Hinsichtlich der anderen Kriterien sollten die Angebote zu den einzelnen Kriterien danach bewertet werden, ob die angebotene Software vom Anwender jeweils einen hohen Aufwand, einen mittleren Aufwand oder einen geringen Aufwand zur Gewährleistung der jeweiligen Funktion erfordert. Danach sollten 0 bis 1 Punkte die Angebote erhalten, die aus der Darstellung erkennen lassen, dass den Anforderungen zum jeweiligen Kriterium nur unter hohem Aufwand für den Anwender genügt wird. 2 - 3 Punkte für das jeweilige Kriterium sollten die Angebote erhalten, deren Darstellung erkennen lässt, dass ein mittlerer Aufwand für den Anwender zu erwarten ist. 4 - 5 Punkte schließlich sollten für die Angebote vergeben werden, deren Darstellung erkennen lässt, dass den Anforderungen nicht nur größtenteils bis voll umfänglich genügt wird, sondern dass dies auch mit einem nur geringen Aufwand für den Anwender verbunden ist.
Ganz rechts schließlich enthält die Bewertungsmatrix eine Spalte "Bemerkungen", in der die Antragsgegnerin für jedes Kriterium die konkrete Bewertung kurz begründet hat, soweit die Angebote die mögliche Höchstpunktzahl verfehlt haben (was im Übrigen vorliegend bei allen drei Angeboten nur in wenigen Kriterien der Fall ist).
Ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen, von der Antragsgegnerin ausgefüllten Bewertungsmatrices und dem Vergabevermerk "Einführung einer Software für den Bereich Einwohnermeldewesen" vom 08.09.2015 sowie unter Berücksichtigung der den Bietern mit Schreiben vom 09.10.2015 mitgeteilten und korrigierten Zahlen hat die Antragstellerin insgesamt 28.850, die Beigeladene zu 1 insgesamt 28.550 und die Beigeladene zu 2 insgesamt 27.050 Leistungspunkte erhalten.
Mit Ausnahme des Kriteriums 3.2.1 (Frontend GUI) waren alle Kriterien auch schon Gegenstand des 1. Tages (16.04.2015) des insgesamt 2-tägigen Verhandlungsgesprächs, das die Antragsgegnerin mit den Bietern geführt hat. Die ausführlichen Protokolle sind in der Vergabeakte enthalten.
Durch die Dokumentation im Vergabevermerk, die ausgefüllten Bewertungsmatrices und die Protokolle zum Verhandlungsgespräch auf der Grundlage der indikativen Angebote wird die Leistungsbewertung der einzelnen Angebote in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar. In den in der Vergabeakte enthaltenen Bewertungsmatrices ist dokumentiert, dass die Antragstellerin mit insgesamt 28.850 Leistungspunkten die höchste Bewertung hinsichtlich des Zuschlagskriterium "Leistung" erhalten hat, das mit einer Gewichtung von 70 % bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigt wurde. Auf Rang 2 hinsichtlich des Kriteriums Leistung folgt mit 28.550 Leistungspunkten das Angebot der Beigeladenen zu 1. Dass die Beigeladene zu 1 im Ergebnis gleichwohl das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin mit deutlichem Abstand den höchsten Angebotspreis im vorliegenden Vergabeverfahren gefordert hat (dazu unten unter 2 c).
Die Antragstellerin wendet sich vorliegend vor allem gegen die neue Bewertung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Kriterien, in denen diese eine höhere Punktzahl erhalten hat als in der vormaligen Bewertung des 1. finalen Angebotes.
Gegenstand der 4. Stufe der Angebotswertung waren jedoch - wie oben unter a. bereits erläutert - ausschließlich die Angebote der Bieter in der Fassung der neuen finalen Angebote. Die Antragsgegnerin hat die neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 bekannt gegeben. Alle Bieter haben daraufhin überarbeitete finale Angebote vorgelegt. Kein Bieter hat das überarbeitete Leistungsverzeichnis oder das Bewertungsschema gerügt oder in Frage gestellt.
Auch die Beigeladene zu 1 hat die erneute Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes genutzt, ihr ursprüngliches Angebot zu optimieren. Dies gilt auch für die Positionen, für die die Beigeladene zu 1 noch auf Basis des 1. finalen Angebotes und der auf der Grundlage des indikativen Angebotes durchgeführten Präsentation eine schlechtere Bewertung erhalten hat.
Zu Recht hat die Beigeladene zu 1 deshalb darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerin gegen die Wertung ihres Angebotes unsubstantiiert ist, soweit die Antragstellerin allein unter Hinweis auf die veröffentlichten Eigenschaften einer von der Beigeladenen zu 1 angebotenen "Standartsoftware" behauptet, das Angebot der Beigeladenen zu 1 würde nicht alle A-Kriterien der Vergabeunterlagen und auch eine Vielzahl von B-Kriterien nicht erfüllen. Die vergebenen Leistungspunkte entsprächen nicht der tatsächlichen Funktionalität der Software der Beigeladenen zu 1. Die Antragsgegnerin gehe erhebliche zeitliche und inhaltliche Risiken ein, wenn sie die geforderten Funktionalitäten nicht im Rahmen einer Präsentation der Angebote überprüfe. Nach ihrer Kenntnis stelle die von der Beigeladenen zu 1 angebotene Software nicht die im Passgesetz und im Personalausweisgesetz geforderte Trennung von Passregister und Pass-/Ausweisregister sicher. Damit werde ein A-Kriterium verfehlt, sodass das Angebot nicht zuschlagfähig sei. Darüber hinaus sei das Angebot überbewertet worden, denn nach ihrer Kenntnis erfülle das Angebot auch B-Kriterien nicht oder nicht vollumfänglich bzw. könnten die geforderten Funktionalitäten nicht kurzfristig implementiert werden. Nach ihrer Einschätzung dürfe das Angebot der Beigeladenen zu 1 maximal 90 % der möglichen Leistungspunkte erhalten. Überbewertet sei das Angebot bei den Themenbereichen Variable Ausgabeformate (3.1.7. a bis c), Automatisierung Nachrichteneinarbeitung / Druck (3.1.1.1. b bis d und 3.1.6.e bis g), flexibler Bescheinigungsdruck (3.1.1.4.b), automatisierter Kontrollblattdruck (3.1.2.a), Bestellnummernzuordnung Personalausweis und Reisepass (3.1.2.d und 3.1.2.e), Suche und Anzeige von Archivdaten (3.1.3.1.d, 3.1.3.1.e), Browser-Oberflächen (3.2.1), Passwortvorgaben (3.5.1.1) und Suchparameter (3.5.1.3.a).
Die Beigeladene zu 1 ist dieser Vermutung der Antragstellerin unter Hinweis auf die ausführlichen Ausführungen zu diesen Kriterien in ihrem vorliegenden Originalangebot entgegengetreten. Der Inhalt ihres Angebotes ergibt sich nicht aus einem Standard-Anwenderhandbuch. Das Angebot ist vielmehr - wie die Angebote der übrigen Bieter auch - auf die hiesige Ausschreibung hin individuell konzipiert worden.
Die Antragstellerin kann deshalb nicht mit dem Vorhalt durchdringen, die von der Beigeladenen zu 1 angebotene "Standardsoftware" erfülle einzelne Vorgaben und Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht.
Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-22/2015 die Auffassung vertreten, dass die Beigeladene zu 1 zumindest nicht nachweisen kann, dass die von ihr angebotene Software die Anforderungen der Kriterien 3.1.7 a, 3.1.7 b und 3.1.7 c erfüllt und daher diesbezüglich zu Unrecht dort die Höchstbewertung von 5 Bewertungspunkten erhalten hat, obwohl sie diesbezüglich auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes (dort Kriterium K 1.20) deutlich schlechter bewertet worden war.
Zu diesem Kriterium hatte die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix folgende Anforderung formuliert: "Zeigen Sie auf, wie aus dem Verfahren heraus individuell zusammengestellte Auswertungen erfolgen können" Die Antragsgegnerin hatte in diesem Zusammenhang die Frage gestellt: "Ist es möglich, eine selbst zusammengestellte Auswertung für erneute Anwendung zu speichern? In welchem Format wird die ausgegebene Datei zur Verfügung gestellt?"
Das Angebot der Antragstellerin hatte hier mit 60 von 100 möglichen gewichteten Leistungspunkten eine durchschnittliche Bewertung erhalten. Zu Begründung hat die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix ausgeführt: "Keine individuelle Auswertung und Listenerstellung im Direktverfahren beim Anwender möglich". Die Antragsgegnerin hatte diese Bewertung im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2015 auf Nachfrage der Vergabekammer dahin gehend erläutert, dass nach ihren Feststellungen das angebotene Maß an Individualität vorliegend im Vergleich zu anderen Angeboten nicht gereicht habe. Es sei nicht möglich, über die Grundfunktion hinaus individuell konfigurierte Auswertungen zu speichern und wieder zu verwenden. Dies sei im Falle der anderen Bieter anders gewesen.
Die Antragstellerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Wertung unzutreffend sei und auf ihre entsprechende Darstellung im Angebot "3.1.7 Anlage zum Leistungsverzeichnis - Referenz 1.20 (Seite 3)" verwiesen. Dort heißt es:
"Neben der sofortigen und auf unterschiedliche Einzelanforderungen bezogenen Auswertung gibt es auch die Möglichkeit, gleichartige immer wiederkehrende Auswertungen automatisiert ablaufen zu lassen. Dazu wird die benötigte Auswertung einmalig eingerichtet und dann mit einem Zeitplan verbunden abgespeichert."
Nach Auffassung der Antragsgegnerin genügte dies aber nicht den Anforderungen an eine höhere Bewertung. Sie hat diesbezüglich wieder auf ihr Protokoll über die Führung des Verhandlungsgesprächs Tag 1 verwiesen. Nach der dortigen Dokumentation unter C 15 hat die Antragstellerin auf die Frage: "Gibt es die Möglichkeit, kundenspezifische individuelle Auswertungen zu erstellen?" geantwortet:
"Ja. Über Listen und Statistiken, die einzelnen Auswertungen in der Liste können vom Kunden angepasst werden. Dies kann auch gespeichert werden als neues Template."
Dies genügte nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den entsprechenden Anforderungen an eine individuell abzuspeichernde und zu erstellende Unterlage.
Bei Überarbeitung der Vergabeunterlagen nach Zurückversetzung des Verfahrens wurde das Kriterium K 1.20 neu gefasst. Ersatzweise wurden folgende Kriterien aufgenommen:
3.1.7 a
Lässt Ihr Verfahren individuell zusammengestellte Auswertungen aller Datenfelder durch die Stadt xxxxxx ohne Ihre Unterstützung zu?
3.1.7 b
Können individuell zusammengestellte Auswertungen für die zukünftige Verwendung abgespeichert werden?
3.1.7 c
Beschreiben Sie, wie eine individuelle Auswertung durch den Auftraggeber erstellt werden kann. Gehen Sie dabei vom folgenden konkreten Beispiel aus. Aus 3 verschiedenen Tabellen sollen nach Verknüpfung der primary key Felder eine Auswahl von Selektions- und Listenfeldern erfolgen.
Die Beigeladene zu 1 hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorliegenden Originalangebotes die o. g. Überarbeitung der Vergabeunterlagen zum Anlass genommen, ihr bisheriges Angebot nicht nur redaktionell, sondern auch inhaltlich zu überarbeiten. Sie fügte ihrem Angebot zur Referenz 3.1. 7c eine vollständig überarbeitete Anlage 3.1.7 zum Leistungsverzeichnis bei. Den dort gegebenen Antworten zu den Kriterien 3.1.7 a und 3.1.7 b und den Ausführungen dieser Anlage zu den nachgefragten individuellen Auswertungen ist zu entnehmen, dass die nachgefragten individuellen Auswertungen möglich sind, den gestellten Anforderungen entsprechen und auch Bestandteil des Angebotes sind. Die Ausführungen wurden mithilfe von Screenshots belegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das neue finale Angebot der Beigeladenen zu 1 zu diesen 3 Kriterien nunmehr jeweils mit der vollen Punktzahl bewertet hat.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Punktevergabe sind auch diesbezüglich wie auch hinsichtlich der übrigen Kriterien nicht erkennbar. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei der Leistungsbewertung ausschließlich die Kriterien, Maßstäbe und Feststellungen berücksichtigt hat, die sie den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbeschreibung bekannt gemacht hatte. Entscheidend ist dabei, dass die Antragsgegnerin bei der Leistungsbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Punktevergabe im Rahmen des den Auftraggebern durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A gewährten Beurteilungsspielraums gehalten.
c. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorliegenden Vergabeakte die Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 1 geforderten Preises gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A geprüft und Prüfung und Ergebnis in der Vergabeakte (Vergabeakte, Ordner II, Angebotsauswertung und Vergabevermerk, Teil 3, vom 28.09.2012, Nr. 6, S. 25 - 31) in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise dokumentiert. Die Antragsgegnerin hatte keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eines unangemessen niedrigen Preises von der Angebotswertung auszuschließen.
Gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot im Verhältnis der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat er gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise auf der dritten Wertungsstufe verfolgt den Zweck, auf der vierten und letzten Wertungsstufe, die die abschließende Angebotswertung zum Gegenstand hat, nur ernsthaft kalkulierte Angebote zuzulassen (vgl. Horn in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 172). Zu diesem Zweck muss der Auftraggeber vom Bieter die Erläuterung der Kalkulation des Angebotes verlangen und bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit des Angebotes das Ergebnis dieser Überprüfung berücksichtigen. Der Eindruck eines unangemessen niedrigen Preises kann aufgrund eines Vergleichs mit Preisen eingegangener Konkurrenzangebote, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei wettbewerblicher Preisbildung - z.B. anhand früherer vergleichbarer Ausschreibungen - gewonnen werden (vgl. Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 213, und § 19 EG, Rdnr. 225). Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bezugspunkt für die prozentuale Abweichung ist das nächst höhere Angebot (= 100 %). Eine Vereinheitlichung dieser Werte ist allerdings nicht geboten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. Horn, a. a. O., § 19 EG, Rdnr. 178). Gemäß § 7 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Nds. GVBl. Nr. 20/2013, S. 259 ff.) können öffentliche Auftraggeber die Kalkulation eines (vermeintlich) unangemessen niedrigen Angebotes, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen; bei einer Abweichung von mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot sind sie dazu verpflichtet. Diese gesetzliche Aufgreifschwelle gilt jedoch ausdrücklich nur für öffentliche Bauaufträge. Für Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der VOL/A gibt es eine derart verbindliche Aufgreifschwelle nicht. Rechtsprechung und Schrifttum orientieren sich zumindest für den Liefer- und Dienstleistungsbereich mehrheitlich an einer 20-%-Schwelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII-Verg 77/04; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 11 Verg 4/04; BayObLG, VergabeR 2004, S. 242 ff.; Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 215, m. w. N.; Horn in: Müller-Wrede, a. a. O., § 19, Rdnr. 178). Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.01.2008, Az.: VII-Verg 36/07) hat ebenfalls entschieden, dass in einem Fall, in dem der Abstand des Angebotes der dort erstplatzierten Beigeladenen zu 1 zu dem nächst höheren Angebot der dortigen Beigeladenen zu 2 sowie der Abstand zwischen diesem und dem nächst platzierten Angebot eines dritten Bieters weniger als 20 % betrug, die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, nicht erreicht ist.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte (Vergabevermerk vom 08.09.2015 und E-Mail vom 27.08.2015 an die Beigeladenen zu 1 und 2) ermittelt, dass die Angebotspreise der einzelnen Bieter im Verfahren vom indikativen über das 1. finale Angebot bis zum 2. finalen Angebot deutlich nach unten korrigiert wurden. Dabei sei auffällig, dass die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 ihre Angebote gegenüber dem 1. finalen Angebot bei gleichem Leistungsumfang um 26 % bzw. 56 % reduziert haben.
Allein aufgrund dieser Preisentwicklung hat die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 27.08.2015 gebeten, die erheblichen Preisreduzierungen zu erläutern, um den Verdacht, dass hier nicht kostendeckende Angebote abgegeben wurden, auszuräumen. Hervorgehoben hatte die Antragsgegnerin dabei insbesondere die Positionen "Datenmigration", "Betriebsunterstützung" und "Zusatzmodule". Dabei ist das Angebot der Beigeladenen zu 1 um weit mehr als 20 % niedriger als das Angebot der Antragstellerin. Das Angebot der Beigeladenen zu 2 unterschreitet das Angebot der Beigeladenen zu 1 nochmals, allerdings nur um wenige Prozent.
Die darauf erfolgten Antwortschreiben der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 befinden sich in der Vergabeakte (Ordner EWO II Ausschreibungsverfahren). Die Beigeladene zu 1 hat in ihrem Antwortschreiben vom 01.09.2015 nicht nur ausdrücklich bestätigt, dass ihr Angebot auskömmlich sei. Sie hat auch vorgetragen, dass es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handle. Eine vergleichbare Preisbildung aufgrund entsprechender Wettbewerbssituation habe es bereits vielfach gegeben. Ferner habe sie bei der Kalkulation der Software-Lizenzkosten im Gegensatz zum indikativen Angebot unter anderem berücksichtigt, dass im Verhandlungsverfahren deutlich geworden sei, dass die Nutzung bestimmter Bestandteile der xxxxxx-Meldebehörden-Software gar nicht vorgesehen sei. Auch im Übrigen habe man bei der aktuellen Preiskalkulation auch die Verhandlungen im Nachprüfungsverfahren berücksichtigt. Auch die Beigeladene zu 2 hat in ihrem Antwortschreiben vom 02.09.2015 detailliert dargelegt, warum sie ein zwar preislich niedriges, aber immer noch kostendeckendes Angebot unterbreiten konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrem Vergabevermerk vom 08.09.2015 niedergelegt hat, dass sie keine Veranlassung gesehen hat, einen Ausschluss der beiden Bieter gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A in Erwägung zu ziehen.
Bei der Angemessenheitsprüfung des § 19 EG Abs. 6 VOL/A handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Zwar ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, eine derartige Überprüfung im Wege der Aufklärung vorzunehmen, wenn ihm - wie im vorliegenden Fall - das preislich günstigste Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint. Auch kann sich der Auftraggeber nicht allein auf eigene Kalkulationen stützen, sondern er muss darauf hinwirken, die erforderlichen Informationen über die konkrete Preisbildung vom betreffenden Bieter zu verlangen (vgl. Horn in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 180). Trägt der Bieter, wie vorliegend, durch nachvollziehbare Angaben zur Aufklärung bei, ist der Auftraggeber nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001, Az.: 13 VErg 12/01; Dicks in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16, Rdnr. 217, m. w. N.) Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nichtauskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen. Das in § 16 VOL/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A geregelte Verbot, Zuschläge auf Angebote zu erteilen, deren (End-) Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur einen eingeschränkt bieterschützenden Charakter (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/2011, zitiert nach ibr-online). Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet. Selbst dann, wenn das Angebot preislich eine bestimmte Aufgreifschwelle unterschreitet, kann dies für sich genommen einen Ausschluss des Angebotes keinesfalls rechtfertigen. Auch die bloße Unauskömmlichkeit eines Preisangebotes stellt für sich allein betrachtet keinen zwingenden Grund zu der Annahme dar, der betreffende Bieter werde die ausgeschriebene Leistung nicht zuverlässig und vertragsgerecht erbringen können.
Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin zu dem Schluss gelangt, dass der von der Beigeladenen zu 1 angebotene Preis jedenfalls nicht in einem offenbaren Missverhältnis im Sinne des § 19 EG Abs. 6 VOL/A steht, so dass das Angebot zuschlagsfähig ist. Die Antragsgegnerin hat somit ausweislich des Vergabevermerks und der Vergabeakte eine angemessene Plausibilitätsprüfung der Kalkulation der Beigeladenen durchgeführt und ihre Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlüsse dokumentiert. Auch die Angemessenheitsprüfung der Antragsgegnerin genügt daher den Anforderungen des § 19 EG Abs. 6 VOL/A und den Anforderungen an die Dokumentation gemäß § 24 EG VOL/A. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, als sie den von der Beigeladenen zu 1 angebotenen Preis als angemessen bewertet hat.
d. Die Antragsgegnerin war und ist auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen eines Formmangels gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A oder wegen Unvollständigkeit gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A in Verbindung mit § 16 EG Abs. 3 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen, weil dem indikativen Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht - wie vorgegeben - eine Kopie beigefügt war. Die Antragstellerin hat nach Durchführung der Akteneinsicht geltend gemacht, dass sie im Wege der Akteneinsicht Kenntnis darüber erlangt hat, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 im Stadium des indikativen Angebotes ihrer Auffassung nach formwidrig eingegangen ist. Dies bezieht sich darauf, dass dem Angebot der Beigeladenen zu 1 unstreitig zwar eine CD-Rom - wie gefordert - beigefügt war, allerdings fehlte eine weitere Kopie, die die Antragsgegnerin mit Aufforderung zur Angebotsabgabe gefordert hatte. Die Antragsgegnerin hat das Fehlen dieser Kopie auch in ihrem Vergabevermerk vom 08.09.2015 festgestellt und erörtert. Dort heißt es:
"Die von allen Bietern fristgerecht eingereichten Unterlagen waren vollständig und entsprachen den Anforderungen. Lediglich die Fa. xxxxxx (Anmerkung der Vergabekammer: Beigeladene zu 1) hatte entgegen der Anforderung das schriftliche Angebot nur in einfacher Ausfertigung eingereicht. Da die Stadt xxxxxx jedoch an einer weiteren Teilnahme der Fa. xxxxxx (Anmerkung der Vergabekammer: Beigeladene zu 1) mit ihrem Programm interessiert war, wurde vom Ausschluss aus formalen Gründen abgesehen. Dies wurde einem Vertreter der Fa. xxxxxx (Anmerkung der Vergabekammer: Beigeladene zu 1) am Rande der Präsentation auch mündlich mitgeteilt".
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich von einer von ihr aufgestellten Bedingung und Voraussetzung einseitig zugunsten der Beigeladenen zu 1 abgewichen ist. Ihrer Auffassung nach hätte das Angebot vollständig eingereicht werden müssen. Sie hat schriftsätzlich geltend gemacht, dass hier nicht etwa eine nachholbare oder nachforderbare Erklärung oder ein Nachweis vorliegt, sondern dass das Angebot unter einem Formmangel im Sinne des § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A leidet. Insofern wirke der bereits im Stadium des indikativen Angebots vorliegende Formfehler auch fort, da man sich auch trotz Zurückversetzung des Verfahrens nach wie vor im gleichen Vergabeverfahren befindet. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich des Vergabevermerks festgestellt hat, dass diese Kopie fehlt und offenbar auch überlegt hatte, ob ein Ausschluss vorgenommen werden müsste, dann aber ohne jegliche Nachforderung oder ohne Entscheidung über die Nachforderbarkeit dieses Bestandteils einfach das Angebot in der Wertung belassen hat. Dies verstoße ebenfalls gegen vergaberechtliche Grundsätze.
Die Beigeladene zu 1 vertritt die Auffassung, dass es sich hier nicht um einen Angebotsbestandteil handele. Sie habe vielmehr ein vollständiges Angebot abgegeben. Wenn überhaupt, könne das Fehlen dieser Kopie als Formalie betrachtet werden. Dann aber gebiete schon das Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass, wenn die Antragsgegnerin diese Kopie bei der Angebotswertung vermisst haben sollte, sie nicht nur berechtigt, sondern im vorliegenden Fall gehalten gewesen wäre, die Angebotskopie nachzufordern. Jedenfalls aber hätte sie nicht entscheiden können, dass aufgrund der fehlenden Kopie das Angebot ohne weiteres ausgeschlossen wird.
Der von der Antragstellerin begehrte Ausschluss des Angebotes wegen Formmangels kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A nicht vorliegen. Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten. Diese Vorschrift dient unter anderem der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bieter, von denen sich keiner einen Vorteil zum Beispiel daraus verschaffen können soll, dass er zur Angebotserstellung mehr Zeit hat als die anderen und hierauf hin im Gegensatz zu seinen Konkurrenten etwa zwischenzeitlich veränderte Lieferkonditionen von für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichem Material berücksichtigen kann (vergl. Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl., § 19 EG, Rn. 135). Der Ausschlussgrund bezieht sich zunächst auf Verstöße eines Bieters gegen § 16 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A. Danach legen die Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Die Vorschrift ist sehr offen formuliert und setzt im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOL/A gleichzeitig Art. 42 Abs. 1, 3, 5 lit. b, c der Richtlinie 2004/18/EG um, wonach für sämtliche "Mitteilungen", also sowohl für solche des Auftraggebers als auch für solche der Teilnehmer oder Bieter, nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich sämtliche Kommunikationsmittel zulässig sind. § 13 EG Abs. 1 VOL/A erwähnt insoweit die Übermittlung per Post, Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel (vgl. Dittmann, a. a. O., § 16 EG, Rn. 8, m. W. N.).
Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlussgrund auf § 16 EG Abs. 2 Satz 2 und 3 VOL/A und damit zum Beispiel auf den Fall, dass ein Bieter sein auf dem Postweg oder direktübermitteltes Angebot nicht in einem verschlossenen Umschlag einreicht oder sich bei elektronisch zu übermittelnden Angeboten nicht an die Anforderungen des Auftraggebers an die vorzunehmende Verschlüsselung hält.
Der Anwendungsbereich des von der Antragstellerin zitierten § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A wird durch den vorliegenden Sachverhalt schon nicht in seiner bieterschützenden Zielrichtung berührt, geschweige denn liegen dessen Voraussetzungen vor.
Denn die Antragstellerin hat unstreitig auch im Stadium der indikativen Angebote ein vollständiges und unterschriebenes Originalangebot form- und fristgerecht eingereicht, was auch in der Vergabeakte in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise dokumentiert ist.
Die Antragsgegnerin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber auch weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Beigeladenen zu 1 wegen unterlassener Beifügung einer Kopie in Papierform wegen Unvollständigkeit gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A in Verbindung mit § 16 EG Abs. 3 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen. Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Die Beigeladene zu 1 hat auch im Stadium der indikativen Angebote ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ein vollständiges Originalangebot eingereicht und - wie von der Antragsgegnerin ebenfalls gefordert - noch eine CD-ROM beigefügt, auf der alle Bestandteile des Angebotes enthalten sind. Originalangebot und CD-ROM liegen der Vergabekammer mit der Vergabeakte vor. Bei dieser Sachlage wäre ein Angebotsausschluss zumindest unverhältnismäßig. Aus dem Fehlen der - analogen - Kopie erwachsen der Beigeladenen zu 1 in keinerlei Hinsicht irgendwelche Vorteile gegenüber den Wettbewerbern in diesem Vergabeverfahren. Wenn die Antragsgegnerin eine Kopie in Papierform - etwa zur einfacheren parallelen Bearbeitung durch mehrere Mitarbeiter in der Vergabestelle - vermisst hätte, hätte sie als milderes Mittel zum Angebotsausschluss zumindest die Kopie bei der Beigeladenen zu 1 gemäß § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A nachfordern können und bei der vorliegenden Sachlage als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Ermessensabwägung wohl auch nachfordern müssen.
Nach der Rechtsprechung der VK Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21.2.2003 - VK-SH 03/03, zitiert nach ibr-online) ist eine vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Kopie oder Zweitschrift eines Originalangebotes nicht einmal als "geforderte Erklärung" im Sinne des der damaligen Entscheidung zu Grunde liegenden § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A a. F. und damit auch nicht im Sinne der Nachfolgeregelung des § 13 EG Abs. 1 VOB/A oder eben des hier einschlägigen § 16 EG Abs. 3 VOL/A zu bewerten. Denn die Kopie eines Originalangebotes ist weder eine eigene noch eine etwa vom Bieter beizufügende fremde Erklärung, sondern eben lediglich die kopierte Form einer ohnehin abgegebenen Erklärung. Sie weist keinerlei eigenen Erklärungswert auf. Die Vergabekammer teilt diese Auffassung.
Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790).
Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.
Die Vergabekammer hat der Gebührenermittlung einen Gegenstandswert von xxxxxx € (brutto) zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht der Angebotssumme der Antragstellerin (xxxxxx € zzgl. 19% MwSt.) im 2. finalen Angebot und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Unter Zugrundelegung eines Auftragswertes von xxxxxx € ergibt sich nach der o. g. Gebührentabelle durch Interpolation eine Basisgebühr in Höhe von xxxxxx €.
Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx
xxxxxx