§ 7 NTVergG - Unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise bei Bauleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
- Amtliche Abkürzung
- NTVergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
1Erscheint bei Bauleistungen ein Angebotspreis unangemessen niedrig und hat der öffentliche Auftraggeber deswegen die Angemessenheit des Angebotspreises zu prüfen (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019), so sind die Unternehmen verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. 2Ein Angebotspreis erscheint jedenfalls dann unangemessen niedrig im Sinne von § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019, wenn das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 vom Hundert vom nächsthöheren Angebot abweicht. 3Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist nach, so ist es vom weiteren Verfahren auszuschließen.