Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: VgK-43/2015
Ausschreibung der Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 26.11.2015
- Aktenzeichen
- VgK-43/2015
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 35595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 GWB
- § 114 Abs. 1 S. 1 GWB
In dem Nachprüfungsverfahren
XXX
gegen
XXX
wegen
Vergabe-Nr. xxxxxx Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Dierks auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurück gewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
- 3.
Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.
Begründung
I.
Zur Beschaffung neuer Software für das Einwohnermeldewesen schrieb die Antragsgegnerin mit europaweiter Bekanntmachung vom xxxxxx.2014 ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb aus. Der Auftrag umfasst die Lieferung eines EWO-Verfahrens auf Basis einer Standardsoftware, dessen Anpassungen an die Anforderungen der Auftraggeberin, die Unterstützung bei Konfiguration und Inbetriebnahme, die Datenmigration, die Schulung für ca. 50 Nutzer und Service und Wartung für 5 Jahre.
Die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 waren im Teilnahmewettbewerb erfolgreich und wurden zur Vorlage indikativer Angebote aufgefordert. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurden sie über die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb und den Ablauf des weiteren Vergabeverfahrens informiert.
Hiernach sollen die indikativen Angebote geprüft und gewertet werden. Anschließend werden die Bieter zu einer Verhandlungsrunde eingeladen. Im Verhandlungsgespräch stellen die Bieter anhand vom Auftraggeber vorgegebener Beispiele die von ihnen angebotene Software vor. Anschließend bearbeiten Mitarbeiter der Auftraggeberin einige Beispielfälle mithilfe dieser Software. Danach soll über Zusatzmodule und Details der Umsetzung beraten und es sollen Fragen zu Hard- und Softwareanforderungen und zum Datenschutz erörtert werden. Die Antragsgegnerin behält sich die Durchführung einer weiteren Verhandlungsrunde vor. Die Verhandlungen werden protokolliert, das Protokoll wird im Termin gezeichnet und übergeben. Anschließend werden die Bieter zur Vorlage optimierter Angebote aufgefordert.
Die optimierten Angebote werden geprüft. Das wirtschaftlichste Angebot soll mithilfe der Medianmethode gemäß UfAB V - Version 2.0 Ziff. 4.21.4. - ermittelt werden. Der Wertigkeitsfaktor für die Leistung ist auf 70 % und der Wertigkeitsfaktor für den Preis auf 30 % festgesetzt. Für die Gesamtbewertung maßgeblich ist die Wertungszahl Z, die nach der Formel
Z[Angebot]=WF[Leistung]*(L[Angebot]/L[Median])-WF[Preis]*(P[Angebot]/P[Median])
berechnet wird.
Die für die Bewertung des Angebots zu berücksichtigende Gesamtpreiskennzahl P[Angebot] wird anhand des vom Bieter auszufüllenden Preisblattes ermittelt.
Die in die Formel einzusetzende Leistungspunktzahl L[Angebot] ist die Summe aller Leistungspunkte. Die Leistungspunkte eines Kriteriums sind das Produkt der erreichten Bewertungspunkte und der angegebenen Gewichtung.
Die Bewertung der Leistung wird auf Basis eines vom Bieter auszufüllenden Kriterienkatalogs zur Leistungsbeschreibung durchgeführt, in dem die Anforderungen an die einzureichenden Angebote zusammengefasst sind. Die Kriterien werden unterteilt in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien.
Der Bieter hat die Anforderungskriterien der Leistungsbeschreibung in einer selbst zu erstellenden Bietererklärung zu beantworten. Die gegebenen Antworten gelten als rechtsverbindliche Leistungszusage. Fehlende Informationen und mangelnde Vergleichbarkeit gehen unmittelbar in die Bewertung der Angebote zulasten des Bieters ein. Nicht beantwortete Fragen, nur mangelhaft oder falsch beantwortete Fragen werden als "nicht verfügbar" gewertet.
Zur Gewichtung und Bewertung der Leistung wird auf eine den Vergabeunterlagen beigefügte Bewertungsmatrix verwiesen. Diese enthält alle zu wertenden Kriterien und die zugehörigen Abfragen und informiert über deren Gewichtung und ihre Bewertung.
Alle 3 Bieter haben fristgerecht die angeforderten Initiativangebote vorgelegt.
In der ersten Verhandlungsrunde fanden auf Basis der Indikativangebote die angekündigten Bietergespräche mit Softwarepräsentation statt, welche in der Vergabeakte protokolliert sind.
Nach Auswertung aller Verhandlungsgespräche wurden die Vergabeunterlagen angepasst und abgeändert.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurden die Bieter aufgefordert, auf Basis der überarbeiteten Vergabeunterlagen optimierte Angebote vorzulegen.
Die fristgerecht vorgelegten Angebote wurden geprüft und gewertet. Nach Maßgabe der Wertungszahlen lag das Angebot der Beigeladenen zu 2 auf Rang 1 vor dem Angebot der Beigeladenen zu 1.
Mit Informationsschreiben vom 21.05.2015 wurden die Bieter über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2 informiert. Die Beigeladene zu 1 rügte die Entscheidung und wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer.
Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 08.07.2015 u.a. fest, dass der im Preisblatt enthaltene Vorbehalt, erst nach Submission zu entscheiden, welche Angebotsvarianten bei der Wertung des Preises berücksichtigt werden, sowohl gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A als auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot verstößt. Sie verpflichtete die Antragsgegnerin, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote zurück zu versetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Die Antragsgegnerin nahm die Zurückversetzung des Verfahrens zum Anlass, auch das Leistungsverzeichnis in wesentlichen Teilen zu überarbeiten und die Gewichtung der Kriterien den aktuellen Bedingungen anzupassen. Der Kriterienkatalog des Leistungsverzeichnisses wurde überarbeitet und ergänzt. Die überarbeiteten Kriterien wurden in die Bewertungsmatrix übernommen. Die Spannbreite der Gewichtungspunkte wurde von 10 auf 250 erhöht. Die Maßstäbe für die Vergabe der Bewertungspunkte in den Spalten 7 bis 10 der Bewertungsmatrix wurden konkretisiert. Bei den mit ja oder nein zu beantwortende Fragen sollen 0 oder 5 Punkte vergeben werden. Bei allen anderen Kriterien ist - entsprechend dem Zielerfüllungsgrad - die Vergabe von 0 bis 5 Punkten vorgesehen. Die Merkmale der Zielerfüllung orientieren sich im Wesentlichen am Aufwand für den User, am Umfang des Funktionsangebotes und an Flexibilität und Komfort der angebotenen Software.
Unter Ziffer 3 des überarbeiteten Leistungsverzeichnisses wurde zur Wertung bekanntgegeben:
"3. Bewertungsschema
Die Bewertung der einzelnen Anforderungen erfolgt in Analogie zum Schulnotensystem, wobei allerdings 5 die beste Note (sehr gut) und 0 die schlechteste Note (ungenügend) darstellt.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation.
Beschreibungen und Konzepte sollten, sofern nicht anders angegeben, maximal eine DIN-A4-Seite umfassen. Die im Einzelfall erbetenen Screenshots werden auf die Seitenzahl nicht angerechnet.
Ja-/nein-Fragen werden nach folgendem Grundsatz bewertet: ja = 5 Punkte, Nein = 0 Punkte. In einigen Punkten gilt die umgekehrte Bewertung, dies ist dann in der Spalte Bemerkung in der Bewertungsmatrix vermerkt.
Innerhalb der einzelnen Bewertungsbereiche ist jedes Anforderungskriterium zusätzlich mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Das Produkt aus Notenpunkten und Gewichtungsfaktor ergibt die Punktzahl je Kriterium. Die Summe aller Punkte der einzelnen Kriterien ergibt die Gesamtpunktzahl."
Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurden die drei Bieter nochmals zur Vorlage optimierter Vertragsangebote bis zum 25.08.2015 aufgefordert. Sie wurden darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis in wesentlichen Teilen überarbeitet und die Gewichtung der einzelnen Leistungen ebenfalls deutlich verändert worden ist, um die aufgrund der Verzögerung geänderten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Alle drei Bieter legten fristgerecht entsprechende Angebote vor.
Mit Schreiben vom 27.08.2015 stellte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin im Rahmen der Angebotsaufklärung mehrere Fragen, die u.a. die Auskömmlichkeit ihrer Angebotspreise betrafen. Die Bieter beantworteten die Fragen ausführlich und innerhalb der hierfür gesetzten Frist.
Im Vermerk vom 08.09.2015 dokumentierte die Antragsgegnerin die einzelnen Verfahrensschritte und deren Ergebnisse. Auf den Seiten 3 und 4 wird das Ergebnis der letzten Verhandlungsrunde beschrieben. Die Wertung der Leistung wurde für jedes Angebot zusätzlich in einer Bewertungsmatrix dokumentiert. Hiernach hat die Beigeladene zu 2 die meisten Leistungspunkte erhalten, gefolgt von der Beigeladenen zu 1. Eine Tabelle mit den Angebotspreisen für die indikativen, die 1. und die 2. finalen Angebote lässt erkennen, dass sich im Laufe der Verhandlungen bei allen 3 Bietern zum Teil erhebliche Preisreduzierungen ergeben haben. Den niedrigsten Preis hat in der letzten Verhandlungsrunde mit xxxxxx € die Antragstellerin angeboten. Es folgen die Beigeladene zu 1 mit xxxxxx € und die Beigeladene zu 2 mit xxxxxx €.
Im Vermerk wird festgehalten, dass die Auskömmlichkeit der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin detailliert geprüft wurde und hiernach keine Veranlassung besteht, einen Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin in Erwägung zu ziehen.
Mit Hilfe der bekannt gegebenen Formel wurden aus den erreichten Leistungspunkten und den Wertungssummen der vorgelegten 2. finalen Angebote die für die Rangfolge maßgeblichen Kennzahlen ermittelt. Hiernach hat die Beigeladene zu 1 mit der Kennzahl 40,00 das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt. Auf Rang 2 folgt das Angebot der Antragstellerin mit der Kennzahl 37,78 und auf Rang 3 das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit der Kennzahl 22,73.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 informierte die Antragsgegnerin die Bieter gemäß § 101a GWB über den beabsichtigten Zuschlag auf das ranghöchste Angebot der Beigeladenen zu 1. Mit dem Schreiben erhielten die Bieter die Bewertungsmatrix für die qualitative Prüfung ihrer Angebote und eine teilweise geschwärzte Tabelle mit der Auswertung nach UfAB V, in welcher ihnen Leistungspunkte und Wertungspreise des eigenen und des Angebotes des Bestbieters sowie die Kennzahlen aller Angebote offen gelegt wurden.
Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2 beanstandeten die mitgeteilte Entscheidung jeweils mit Rügeschreiben vom 05.10.2015.
Die Antragstellerin machte in ihrem Rügeschreiben vom 05.10.2015 auf Fehler in der Bewertungsmatrix aufmerksam. Außerdem beanstandete sie die für ihr eigenes Angebot durchgeführte Wertung in mehreren Punkten.
Im Protokoll des 1. Tages des Verhandlungsgespräches sei unter Punkt D festgehalten worden, dass alle Beispielfälle mit der von ihr angebotenen Software erfolgreich bearbeitet werden konnten. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu der nunmehr bei den Kriterien 3.1.2.f und g vorgenommenen Abwertung ihres Angebotes.
Auch das Kriterium 3.1.3.2.a sei zu gering bewertet worden, denn die geforderte Teamzuordnung sei über die im Angebot beschriebene Stellvertreter-Regelung möglich.
Bei der Bewertung des Kriteriums 3.1.6.b habe die Vergabestelle irrtümlich angenommen, dass eine Konvertierung notwendig sei.
Die Frage zum Kriterium 3.2.1 sei im Angebot mit "ja" beantwortet worden. Es gebe keinen Grund, diese Antwort anzuzweifeln und das Angebot deshalb abzuwerten.
Die Fragestellung "Beschreiben sie die möglichen Einstellungen" zum Kriterium 3.4.b habe nicht erkennen lassen, das auch "zentrale systemweite Einstellungen" gemeint waren. Eine Abwertung sei nicht gerechtfertigt, weil die angebotene Software zentrale systemweite Einstellungen ermögliche.
Auch beim Kriterium 3.4.g bestehe kein Grund zur Abwertung, weil die geforderte geringe Fehlertoleranz im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gewährleistet sei.
Bei der Bewertung des Kriteriums 3.5.2 sei die Vergabestelle irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Doppelerfassung notwendig sei.
Unter Fristsetzung forderte sie die Vergabestelle auf, ihrer Rüge abzuhelfen.
Die Antragsgegnerin nahm aufgrund des Hinweises der Antragstellerin eine Korrektur der Bewertungsmatrix vor. Die Korrektur führte bei allen Bietern zu einer Erhöhung der erreichten Leistungspunkte. Die hiernach errechneten Kennzahlen veränderten sich nur geringfügig und ohne Auswirkungen auf die Rangfolge. Hiernach liegt das Angebot der Beigeladenen zu 1 mit der Kennzahl von 40,00 auf Rang 1. Auf Rang 2 folgt das Angebot der Antragstellerin mit der Kennzahl von 38,18. Auf Rang 3 liegt das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit der Kennzahl 22,65.
Mit E-Mail vom 07.10.2015 erhielten die Bieter die korrigierten Bewertungsmatrices für ihre Angebote, außerdem teilte die Antragsgegnerin den Bietern die korrigierten Kennzahlen mit und versandte korrigierte Informationsschreiben.
Mit Rügeantwortschreiben vom 09.10.2015 wies sie die von beiden Bietern vorgetragenen Rügen zurück.
Beide Bieter wandten sich daraufhin mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer.
Mit Nachprüfungsantrag vom 12.10.2015, per Fax eingegangen am 13.10.2015, beanstandete die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgenommene Wertung als vergaberechtswidrig. Bei vergaberechtskonformer Wertung der Kriterien 3.1.1.1.a, 3.1.2.f und g, 3.1.3.2.a, 3.1.6.b, 3.2.1, 3.4.b und 3.5.2. nach Maßgabe der hierzu bekannt gegebenen Vorgaben müsse der Zuschlag auf ihr Angebot erteilt werden. In Kenntnis der Begründungen für die Wertung ihres 1. finalen Angebotes habe sie ihr Angebot überarbeitet, um eine bessere Bewertung zu erhalten. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Bei nahezu wortgleicher Formulierung der Kriterien und ohne inhaltliche Änderung ihres Angebotes sei ihr Angebot sogar schlechter bewertet worden. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Wertung gegebene Leistungszusagen vernachlässigt, habe gegebene Antworten unzutreffend bewertet und habe bisher nicht vorgesehene Kriterien verwendet, deren Relevanz sich auch nicht aus dem Inhalt der Vergabeunterlagen erschließt.
In der Mitteilung vom 06.08.2015 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sich die Gewichtung der einzelnen Kriterien maßgeblich geändert habe, weil sich die Schwerpunkte an die geforderte Leistung geändert haben. Sie habe nicht mitgeteilt, dass die einzelnen Leistungskriterien oder die mit diesen korrespondierenden Unterkriterien geändert wurden. Hiernach hätte es keine Änderungen der Bewertung der einzelnen, bereits festgelegten und in den Verhandlungsgesprächen überprüften Leistungsanforderungen geben dürfen.
Im Falle einer Änderung der Leistungsanforderungen müsste auch die Softwarepräsentation wiederholt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist und geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen der Antragstellerin zu verhindern;
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären;
der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß der §§ 128 Abs.4 GWB, 80 VwVfG aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;
hilfsweise die Aufhebung der Ausschreibung anzuordnen.
Sie hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
Das Schreiben der Antragstellerin vom 12.10.2015 erfülle nicht die Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag. Soweit sie im Nachprüfungsverfahren die Vorgaben der Ausschreibung beanstanden wolle, habe sie diese nicht rechtzeitig gerügt und sei hiermit präkludiert.
Die Bewertung der Angebote unterliege einem Beurteilungsspielraum, der im vorliegenden Verfahren nicht überschritten worden sei. Ebenso, wie es den Bietern überlassen war, ihre Angebote zu ändern, könne auch die Vergabestelle ihre Bewertung ändern. Da das Angebot der Antragstellerin in den von ihr aufgezeigten Punkten nicht optimal sei, könne in der Bewertung nicht die volle Punktzahl vergeben werden.
Die Beigeladenen stellen keine eigenen Anträge. Das Nachprüfungsverfahren der Beigeladenen zu 2 ist unter dem Az.: VgK-44/2015 anhängig.
Die Beigeladene zu 1 hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig und für unbegründet. Die Antragstellerin habe nicht rechtzeitig gerügt und keine konkrete Rechtsverletzung dargelegt. Sie wende sich gegen die Wertung ihres eigenen Angebotes, ohne ihre Kritik durch Tatsachen zu belegen. Soweit sie einen Anspruch auf eine höhere Bewertung aus der vorangegangenen Angebotswertung ziehen will, verkenne sie, dass die Bewertungsmatrix überarbeitet worden sei.
Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.11.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 30.11.2015 verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.11.2015 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Sie hat sich bei der Bewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern durch das Vergaberecht eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2015 - VgK-22/2015 - nicht nur das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückversetzt hat, sondern die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt, überarbeitet hat. Diese neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema hat sie den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 bekannt gegeben. Alle Bieter haben daraufhin überarbeitete finale Angebote vorgelegt. Kein Bieter hat das überarbeitete Leistungsverzeichnis oder das Bewertungsschema gerügt oder in Frage gestellt.
1. Der Nachprüfungsantragsantrag ist zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Bereitstellung, Lieferung und Installation eines Verwaltungssoftwarepakets für das Einwohnermeldewesen inklusive Migration des vorhanden Datenbestandes und Schulung der zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin und damit um einen Dienstleistungsauftrag i. S. des § 1 EG VOL/A, für den gem. § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung ein Schwellenwert von 207.000,00 € für die Gesamtmaßnahme gilt. Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzten Gesamtkosten (vgl. Ausschuss- und Ratsvorlage des Geschäftsbereichs Bürgerdienste vom 20.11.2014) überschreiten den Schwellenwert deutlich.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das Angebot der Beigeladenen zu 1 als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt. Die Angebotswertung für ihr eigenes Angebot sei in mehreren Punkten nicht transparent. Im Protokoll des 1. Tages des Verhandlungsgespräches sei unter Punkt D festgehalten worden, dass alle Beispielfälle mit der von ihr angebotenen Software erfolgreich bearbeitet werden konnten. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu der nunmehr bei einigen im Einzelnen aufgeführten und erörterten Kriterien vorgenommenen Abwertung ihres Angebotes.
Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet und darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2006 - X ZB 14/06). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass sie bei der aus ihrer Sicht gebotenen fehlerfreien Bewertung ihres eigenen Angebotes eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, zumal sie das preislich günstigste Angebot abgegeben hat.
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.09.2015 gemäß § 101a GWB darüber informiert, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 erteilt werden soll. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil ihr Angebot unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Kriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Mit dem Schreiben erhielt die Antragstellerin, wie entsprechend auch die anderen Bieter, die Bewertungsmatrix für die qualitative Prüfung ihrer Angebote und eine teilweise geschwärzte Tabelle mit der Auswertung nach UfAB V, in welcher ihnen Leistungspunkte und Wertungspreise des eigenen und des Angebotes des Bestbieters sowie die Kennzahlen aller Bieter offen gelegt wurden.
Mit Rügeschreiben vom 05.10.2015 hat die Antragstellerin die Angebotswertung für ihr eigenes Angebot als fehlerhaft und intransparent gerügt. Die Antragsgegnerin sei in mehreren Punkten von falschen Sachverhalten ausgegangen. Im Hinblick auf positive Feststellungen im Rahmen der Software-Präsentation und die dem entsprechende Besserbewertung ihres 1. optimierten Angebotes sei die vorgenommene Wertung auch nicht transparent. Unter Fristsetzung forderte sie die Antragsgegnerin zur Abhilfe auf.
Diese innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens über die konkret erfolgte Wertung abgesetzte Rüge erfolgte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Rüge eine Rechtsanwaltskanzlei konsultiert hat, unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Es kann vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13, zitiert nach ibronline) dahinstehen, ob die Präklusionsregel gem. § 107 Ab. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 28.01.2010 in den Rs.C-406/08 und C-456/08) überhaupt noch anwendbar ist (zu den unterschiedlichen Auffassungen aktuell VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Z3-3-3194-1-62-12/14 OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2010, Az.: WVerg 6/10, und OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 17 Verg 5/10, zitiert nach ibr-online; offen gelassen noch durch OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 13 Verg 8/10). Bei diesen beiden zum irischen und englischen Recht ergangenen Entscheidungen des EuGH ging es um die Frage, ob ein Nachprüfungsantrag zulässig ist, wenn das Verfahren nicht unverzüglich eingeleitet wird. Der EuGH hat in den dortigen Entscheidungen den Unverzüglichkeitsbegriff als zu unbestimmt bewertet.
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - Verg 12/13 offen gelassen, ob die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach diesen Entscheidungen des EuGH überhaupt noch anwendbar ist oder dem Europarecht widerspricht. Zumindest aber lasse sich den EuGH-Entscheidungen entnehmen, dass der Primärrechtsschutz nicht durch zu unklare Anforderungen verhindert werden soll. Das bedeutet auch, dass bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zu kleinlich zu verfahren ist (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online). Im Ergebnis hat das OLG München eine innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntniserlangung vom gerügten Sachverhalt erfolgte Rüge noch als unverzüglich i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gewertet. Zur Begründung hat das OLG betont, dass in der vergaberechtlichen Rechtsprechung auch anerkannt ist, dass zur Abklärung, ob eine Rüge - und damit nachfolgend ein Nachprüfungsantrag - eingereicht werden soll, der Rat eines Anwalts eingeholt werden darf bzw. dem Bieter eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Dies ist in Anbetracht der nicht leicht durchschaubaren rechtlichen Fragen und der nicht unerheblichen finanziellen Folgen, welche sich an die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens knüpfen, auch berechtigt.
Der Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die in der Vergabeakte dokumentierte Angebotswertung und die von ihr beanstandete Punktevergabe für ihr eigenes Angebot zu einzelnen Leistungskriterien nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 97, 114 Abs. 1 Satz 1 GWB verletzt. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet und sich dabei im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A und § 21 EG Abs. 1 VOL/A eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten.
a. Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht nur auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 08.07.2015 - VgK-22/2015 - das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückversetzt hat, sondern in nicht zu beanstandender Weise auch die Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt, überarbeitet hat. Diese neue Fassung des Leistungsverzeichnisses und das überarbeitete Bewertungsschema hat sie den Bietern mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Schreiben vom 05.08.2015 unter Wahrung des vergaberechtlichen Transparenzgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 1 GWB bekannt gegeben. Alle Bieter haben daraufhin überarbeitete finale Angebote vorgelegt. Kein Bieter hat das überarbeitete Leistungsverzeichnis oder das Bewertungsschema gerügt oder in Frage gestellt.
Die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.07.2015 verpflichtet, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückzuversetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei hatte die Antragsgegnerin die aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2015 erläutert, dass sie bei der Bewertung der jetzigen finalen Angebote nicht mehr die Bewertung der ursprünglichen finalen Angebote vor Zurückversetzung des Vergabeverfahrens berücksichtigt hat. Sie habe die ursprüngliche Bewertung deshalb außer Acht gelassen und nicht etwa bei der erneuten Bewertung noch einmal zur Verifizierung einbezogen. Diese Verfahrensweise der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 nicht nur nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war vielmehr gehalten, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf der Grundlage einer vollständigen, neuen Bewertung der nunmehr unter teilweise modifizierten Bedingungen abgegebenen finalen Angebote der Bieter durchzuführen. Denn die Vergabekammer hatte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 08.07.2015 im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2015 ausdrücklich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren auf den Zeitpunkt vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurück zu versetzen, die Bieter unter Mitteilung einer festgelegten Leistung ohne Varianten erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern, die Wertung der Angebote durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, die Angebotswertung unter Berücksichtigung einer neuen Verhandlungsrunde mit weiteren Verhandlungsgesprächen und einer neuen Präsentation der nunmehr finalen Angebote durchzuführen. Die Antragsgegnerin hatte die Bieter mit dem Schreiben vom 06.08.2015 zur Aufforderung zur Abgabe des neuen finalen Angebotes vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Bedingungen der Aufforderung zur Abgabe des indikativen 1. Angebots gelten. Die Antragsgegnerin hatte die Bieter mit der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebotes über den vorgesehenen Ablauf des Verhandlungsverfahrens informiert und auf die beigefügten Vergabeunterlagen verwiesen. Auf Seite 12 unter "Weiterer Ablauf" - "Erste Angebotswertung, Verhandlungen" hat sie festgelegt:
"Die Auftraggeberin prüft und wertet die Angebote. Danach werden die Bieter zu einer Verhandlungsrunde eingeladen. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass eine Verhandlungsrunde ausreichend sein wird. Sollte sich herausstellen, dass mindestens eine weitere Verhandlungsrunde erforderlich ist, behält sich die Auftraggeberin vor, eine solche durchzuführen und wird dies rechtzeitig anzeigen."
Von diesem Vorbehalt einer weiteren Verhandlungsrunde hat die Antragsgegnerin in der Folge dann aber zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie die Bieter in dem mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes vom 06.08.2015 übersandten, überarbeiteten Leistungsverzeichnis unter Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass die Bewertung auf der Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation erfolgt.
b. Soweit die Antragstellerin die in der Vergabeakte dokumentierte Angebotswertung und die Punktevergabe für ihr eigenes Angebot zu den einzelnen Leistungskriterien beanstandet, ist der Nachprüfungsantrag ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Leistungsbewertung unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Sie hat sich bei der Punktevergabe auch im Rahmen des dabei durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A gewährten Beurteilungsspielraums gehalten.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten Vergabevermerks "Einführung einer Software für den Bereich Einwohnermeldewesen" vom 08.09.2015 nebst für alle Angebote beigefügter Bewertungsmatrices die Wertung der neuen finalen Angebote in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Sie hat ihrer Bewertung keine sachfremden oder mit den bekannt gemachten Unterkriterien nicht zu vereinbarenden Maßstäbe zugrunde gelegt.
Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin wie auch die beiden anderen Bieter mit Schreiben vom 05.08.2015 nochmals zur Vorlage optimierter Vertragsangebote bis zum 25.08.2015 aufgefordert. Dort heißt es:
"Unter Beachtung der in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer in Lüneburg am 25.06.2015 getätigten Aussagen als auch unter Berücksichtigung der durch das Nachprüfungsverfahren eingetretenen zeitlichen Verzögerung ist das Leistungsverzeichnis gegenüber der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots aus April in wesentlichen Teilen überarbeitet worden. Viele Fragen wurden konkreter formuliert und sind, um Missverständnissen vorzubeugen, mit "ja" oder "nein" zu beantworten und werden entsprechend bewertet.
Die Gewichtung der einzelnen Leistungen wurde ebenfalls deutlich verändert (s. Bewertungsmatrix), weil sich die Schwerpunkte sowohl unter Berücksichtigung des letztmöglichen Ablösezeitpunkts des derzeit bei der Stadt xxxxxx eingesetzten Einwohnermeldeverfahrens, als auch aus verwaltungsinternen Gründen verschoben haben. Deshalb wurde die Spannbreite der Gewichtungspunkte entsprechend der Anforderungen der Stadt xxxxxx von 10 - 250 angepasst. Dadurch verändert sich in der Summe die maximal zu erreichende Zahl von 2500 (bisher) auf 26.900. Mit diesem neuen Punktesystem möchte die Stadt xxxxxx verdeutlichen, dass es ihr in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit des Produkts "Einwohnermeldesoftware" ankommt und der Preis bei der Beschaffung für sie eine nachgeordnete Rolle spielt.
An vielen Stellen des Leistungsverzeichnisses fordert die Stadt xxxxxx zur Vermeidung von Missverständnissen eine Beschreibung von Leistungen und erbittet die Beifügung von Screenshots, um das Beschriebene besser nachvollziehen zu können. Diese Screenshots werden nicht auf die im Leistungsverzeichnis angegebene maximal zugelassene Seitenzahl für die Beschreibung angerechnet....
Im Übrigen gelten die Bedingungen der Aufforderung zur Abgabe des indikativen 1. Angebots."
Die Antragsgegnerin übersandte den Bietern die entsprechend überarbeiteten Vergabeunterlagen, hierunter das Leistungsverzeichnis die Bewertungsmatrix und das Preisblatt. Unter Ziffer 3 des überarbeiteten Leistungsverzeichnisses wurde zur Wertung bekannt gegeben:
"3. Bewertungsschema
Die Bewertung der einzelnen Anforderungen erfolgt in Analogie zum Schulnotensystem, wobei allerdings 5 die beste Note (sehr gut) und 0 die schlechteste Note (ungenügend) darstellt.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der schriftlichen Angebote und der durchgeführten Softwarepräsentation.
Beschreibungen und Konzepte sollten, sofern nicht anders angegeben, maximal eine DIN-A4-Seite umfassen. Die im Einzelfall erbetenen Screenshots werden auf die Seitenzahl nicht angerechnet.
Ja-/nein-Fragen werden nach folgendem Grundsatz bewertet: ja = 5 Punkte, nein = 0 Punkte. In einigen Punkten gilt die umgekehrte Bewertung, dies ist dann in der Spalte Bemerkung in der Bewertungsmatrix vermerkt.
Innerhalb der einzelnen Bewertungsbereiche ist jedes Anforderungskriterium zusätzlich mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Das Produkt aus Notenpunkten und Gewichtungsfaktor ergibt die Punktzahl je Kriterium. Die Summe aller Punkte der einzelnen Kriterien ergibt die Gesamtpunktzahl."
Hiernach soll das wirtschaftlichste Angebot durch Ermittlung des Leistung-Preis-Verhältnisses mithilfe der Medianmethode gemäß UfAB V Version 2.0 Ziff. 4.21.4 ermittelt werden. Der Wertigkeitsfaktor für die Leistung ist auf 70 % und der Wertigkeitsfaktor für den Preis auf 30 % festgesetzt. Für die Gesamtbewertung maßgeblich ist die Wertungszahl Z, die nach nachfolgender Formel berechnet wird:
Z[Angebot]=WF[Leistung]*(L[Angebot]/L[Median])-WF[Preis]*(P[Angebot]/P[Median])
Die für die Bewertung des Angebots zu berücksichtigende Preiskennzahl P[Angebot] soll alle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu entrichtenden Entgeltanteile über die Vertragslaufzeit enthalten. Sie wird anhand des vom Bieter auszufüllenden Preisblattes ermittelt.
Das Zuschlagskriterium "Leistung", das nach den Festlegungen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes mit 70 % gewichtet wurde, war untergliedert in mehrere Leistungskriterien ("Referenzen") - 3.1.1.1.a bis 3.6.8 (vormals "K 1.1 bis K 6.8"). Die Leistungsanforderungen sollten auf Basis des von den Bietern ausgefüllten Kriterienkatalogs zur Leistungsbeschreibung bewertet werden, wobei je nach Zielerfüllungsgrad 0 - 5 Bewertungspunkte vergeben werden sollten. Die mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes übersandte überarbeitete Bewertungsmatrix informierte die Bieter über die Gewichtung der einzelnen Kriterien und ihre Bewertung. Dabei sind die Leistungspunkte eines Kriteriums das Produkt der erreichten Bewertungspunkte und der angegebenen Gewichtung. Die in die Formel einzusetzende Leistungskennzahl L [Angebot] ist dabei die Summe aller Leistungspunkte.
Die Bewertungsmatrix enthält die Anforderungen zu den einzelnen Kriterien, den jeweiligen Bewertungsfaktor ("Gewichtungspunkte"), die Bewertungspunkte (max. 5) sowie Spalten zu den jeweils maximal möglichen und vom jeweiligen Bieter erreichten Leistungspunkten. Ferner wurden den Bietern unter "Zielerfüllungsgrad" die - gegenüber dem vormaligen Angebot leicht modifizierten - Bewertungsmaßstäbe mitgeteilt. Bei Ja/Nein-Fragen konnten je nach Antwort nur 5 oder 0 Punkte erzielt werden. Hinsichtlich der anderen Kriterien sollten die Angebote zu den einzelnen Kriterien danach bewertet werden, ob die angebotene Software vom Anwender jeweils einen hohen Aufwand, einen mittleren Aufwand oder einen geringen Aufwand zur Gewährleistung der jeweiligen Funktion erfordert. Danach sollten 0 bis 1 Punkte die Angebote erhalten, die aus der Darstellung erkennen lassen, dass den Anforderungen zum jeweiligen Kriterium nur unter hohem Aufwand für den Anwender genügt wird. 2 - 3 Punkte für das jeweilige Kriterium sollten die Angebote erhalten, deren Darstellung erkennen lässt, dass ein mittlerer Aufwand für den Anwender zu erwarten ist. 4 - 5 Punkte schließlich sollten für die Angebote vergeben werden, deren Darstellung erkennen lässt, dass den Anforderungen nicht nur größtenteils bis voll umfänglich genügt wird, sondern dass dies auch mit einem nur geringen Aufwand für den Anwender verbunden ist.
Ganz rechts schließlich enthält die Bewertungsmatrix eine Spalte "Bemerkungen", in der die Antragsgegnerin für jedes Kriterium die konkrete Bewertung kurz begründet hat, soweit die Angebote die mögliche Höchstpunktzahl verfehlt haben (was im Übrigen vorliegend bei allen drei Angeboten nur in wenigen Kriterien der Fall ist).
Ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen, von der Antragsgegnerin ausgefüllten Bewertungsmatrices und dem Vergabevermerk "Einführung einer Software für den Bereich Einwohnermeldewesen" vom 08.09.2015 sowie unter Berücksichtigung der den Bietern mit Schreiben vom 09.10.2015 mitgeteilten und korrigierten Zahlen hat die Antragstellerin insgesamt 27.050, die Beigeladene zu 1 insgesamt 28.550 und die Beigeladene zu 2 insgesamt 28.850 Leistungspunkte erhalten.
Mit Ausnahme des Kriteriums 3.2.1 (Frontend GUI) waren alle Kriterien auch schon Gegenstand des 1. Tages (16.04.2015) des insgesamt 2-tägigen Verhandlungsgesprächs, das die Antragsgegnerin mit den Bietern geführt hat. Die ausführlichen Protokolle sind in der Vergabeakte enthalten.
Durch die Dokumentation im Vergabevermerk, die ausgefüllten Bewertungsmatrices und die Protokolle zum Verhandlungsgespräch auf der Grundlage der indikativen Angebote wird die Leistungsbewertung der einzelnen Angebote in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar. Ein Einblick in die Bewertungsmatrices zeigt, dass die Antragstellerin ebenso wie die Beigeladenen in den meisten Leistungskriterien die höchst mögliche Punktzahl erreicht hat. Verfehlt hat die Antragstellerin die Höchstpunktzahl in den Kriterien 3.1.1.1.a, 3.1.1.1.b, 3.1.2.f, 3.1.2.g, 3.1.3.2.a, 3.1.6.b, 3.2.1., 3.2.2., 3.4.b und 3.5.2.
Dabei wendet sich die Antragstellerin vorliegend vor allem gegen die neue Bewertung ihres Angebotes hinsichtlich der Kriterien, in denen sie eine geringere Punktzahl erhalten hat als in der vormaligen Bewertung des 1. finalen Angebotes. Sie sieht ihr Angebot insoweit zu Unrecht abgewertet und vermisst eine tragfähige Begründung dafür in der Vergabeakte.
Zu den von der Antragsgegnerin festgelegten und bekannt gemachten Anforderungen an diese Kriterien - soweit sie von der Antragstellerin angefochten wurden - der diesbezüglichen Bewertung des Angebots der Antragstellerin und der dokumentierten und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens von der Antragsgegnerin weiter erläuterten Punktevergabe im Einzelnen:
3.1.1.1.a und 3.1.1.1.b
Zu diesem Kriterium hatte die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix folgende Anforderung formuliert: "Beschreiben Sie, wie Nachrichten für den Sachbearbeiter dargestellt werden und diese bearbeitet werden können. Beschreiben Sie, welche Bearbeitung durch den Sachbearbeiter erfolgen muss. Wie stellen sich fehlerhafte Nachrichten dar und wie erfolgt die Weiterverarbeitung unkritischer Fälle? Bitte geben Sie an, mit welchen Kriterien nach einer Nachricht gesucht werden kann.
Erreichbar waren für dieses Kriterium maximal 250 Leistungspunkte. Die Antragstellerin hat 100 Leistungspunkte erhalten. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin unter Anmerkungen festgehalten: "Umfangreiche Tätigkeiten für den Sachbearbeiter trotzdem notwendig. Frage nicht befriedigend beantwortet."
Bei der ursprünglichen Wertung des vormaligen finalen Angebotes hatte die Antragstellerin für ein ähnlich formuliertes Kriterium (K 1.1) noch eine überdurchschnittliche Punktzahl erzielt (72 von 90 erreichbaren Leistungspunkten, 4 von 5 möglichen Bewertungspunkten). Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren dementsprechend moniert, dass dieselbe von ihr angebotene Lösung im vorherigen Angebot beim seinerzeitigen Kriterium K. 1.1 noch mit 4 Punkten, beim nahezu wortgleich aufgebauten Kriterium 3.1.1.1.a nunmehr nur noch mit 2 Punkten bewertet wurde. Aufgrund der Vorgabe der Antragsgegnerin sei lediglich die Antwort im Rahmen des finalen Angebotes auf eine DIN-A4-Seite gekürzt worden. Die Wertung sei intransparent. Sie lassen nicht erkennen, welche weiteren Aspekte innerhalb des Kriteriums für die gravierende Abwertung ausschlaggebend waren.
Die Antragsgegnerin hat die diesbezügliche unterdurchschnittliche Bewertung im Nachprüfungsverfahren unter Bezugnahme auf die dokumentierte Begründung in der Bewertungsmatrix dahin gehend erläutert, dass sie im Zuge der neuen Bewertung gerade auch im Vergleich zu den übrigen Angeboten festgestellt habe, dass umfangreiche Arbeiten des Anwenders notwendig sind, die mit einem gewissen Aufwand verbunden sind. Die Antragstellerin habe die entsprechende Frage mit ihrem finalen Angebot nicht so befriedigend beantwortet, wie die übrigen Bieter.
Die daran anschließende Frage 3.1.1.1.b: "Müssen Nachrichten auch bei vollständiger Übereinstimmung im Verfahren manuell bestätigt werden, um die Daten ins verfahren zu übernehmen?" hat die Antragstellerin mit "nein" beantwortet.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin hier gleichwohl 0 Punkte zugemessen mit der Begründung, dass die Antwort aus den vorangegangenen Erläuterungen der Antragstellerin zu 3.1.1.1.a nicht nachzuvollziehen seien.
Die Aufforderungen zur Darstellung der Leistung der Software bezüglich der Funktion X-Meld (vormals K 1.1, nach Überarbeitung 3.1.1.1.a) blieben im Rahmen der Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses unverändert. Geändert wurde allerdings die Bewertungsmatrix. Mit der Änderung bezüglich der Zielerfüllung wurde der Fokus der Bewertung deutlich auf den Aufwand für die späteren Nutzer gesetzt. Die Bieter haben dies erkennen und bei der Überarbeitung ihrer Angebote entsprechend berücksichtigen können.
Bei Einblick in die Angebote konnte die Vergabekammer erkennen, dass die Beigeladenen dem Merkmal des Aufwandes mit ihren Beschreibungen und der Beifügung aussagekräftiger Screenshots deutlich mehr Beachtung geschenkt haben als die Antragstellerin. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Vergabe von 2 Punkten erscheint der Vergabekammer plausibel.
Plausibel ist auch die Vergabe von 0 Punkten für die Antwort auf die Frage 3.1.1.1.b "Müssen Nachrichten auch bei vollständiger Übereinstimmung im Verfahren manuell bestätigt werden um die Daten ins Verfahren zu übernehmen".
Nach der Beschreibung der Antragstellerin zu X-Meld zum Kriterium 3.1.1.1.a dürfte es so sein, dass der User die Übernahme der Daten einer übereinstimmenden Nachricht ins Verfahren mit "bestätigen" in Gang setzt. Diese Beschreibung stellt die von der Antragstellerin gegebene Antwort (nein) infrage. Die Antragstellerin hat hierzu auch nicht mehr vorgetragen.
3.1.2.f und 3.1.2.g
Zu diesen Kriterien hatte die Antragsgegnerin folgende Anforderungen gestellt:
3.1.2.f
"Pass- und Ausweiswesen - beschreiben sie die Beantragung, Bestellung und Ausgabe eines Reisepasses und Personalausweises."
3.1.2.g
"Pass- und Ausweiswesen - beschreiben sie die Ausstellung von vorläufigen Dokumenten und Kinderreisepässen."
Die Antragstellerin hat bei beiden Kriterien nur 3 Bewertungspunkte erhalten. Unter Hinweis darauf, dass im Rahmen der 1. Verhandlungsrunde Mitarbeiter der Antragsgegnerin Beispielfälle mit der angebotenen Software erfolgreich bearbeitet haben und ihr erstes optimiertes Angebot dementsprechend beim inhaltsgleichen Kriterium K 1.7 die volle Punktzahl erhalten hatte, hält sie die aktuelle Bewertungen der Kriterien 3.1.2.f und 3.1.2.g mit jeweils nur 3 Punkten für nicht gerechtfertigt.
Als Gründe für diese Bewertungen hat die Vergabestelle in der Bewertungsmatrix angegeben:
Kriterium 3.1.2.f : "geringe Übersichtlichkeit. Zu viele Fenster/Interaktionen".
Kriterium 3.1.2.g: "Seriennummernvergabe, aufwändige Organisation".
Die Antragsgegnerin hat diese Bewertung im Nachprüfungsverfahren damit erläutert, dass die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen, Kinderreisepässen vorläufigen Dokumenten unter Verwendung der Software der Antragstellerin mit einem gewissen Aufwand verbunden ist und mehr Interaktionen als bei den von den anderen Anbietern angebotenen Lösungen bedarf. Die Gründe sind ohne weiteres den in der Bewertungsmatrix angegebenen Merkmalen der Zielerfüllung (hoher Aufwand/ mittlerer Aufwand/geringer Aufwand) zuzuordnen. Die Bieter mussten nach Maßgabe der geänderten Bewertungsmatrix damit rechnen, dass die Anwendungen hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes beurteilt werden und konnten nicht darauf vertrauen, dass allein die erfolgreiche Bearbeitung von Beispielfällen in der 1. Verhandlungsrunde wieder zur Vergabe der maximalen Punktzahlen führen würde. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder gar eine willkürliche Bewertung sind nicht erkennbar.
3.1.3.2. a
Zu diesem Kriterium hatte die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix folgende Anforderung formuliert: "Unterstützungsfunktionen Wiedervorlagen - Beschreiben Sie die Möglichkeiten, Wiedervorlagen anzulegen und wie diese durch die Sachbearbeiter (Teamzuordnung) einsehbar sind." Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium lediglich 2 Bewertungspunkte und damit eine unterdurchschnittliche Bewertung erhalten. Die Beigeladenen haben hierfür jeweils 5 Punkte erhalten.
Auch hier weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie bei der Bewertung des ursprünglichen finalen Angebotes für dieses Kriterium, das sich nicht nennenswert geändert habe, noch 5 Punkte erhalten hat. Die nachgefragte Teamzuordnung sei über die im Angebot beschriebene Stellvertreterregelung möglich. Das Kriterium beziehe sich auf die Möglichkeiten, Wiedervorlagen anzulegen und einzusehen. Mit der Abwertung um 3 Punkte bei fehlender Teamzuordnung werde deutlich, dass es der Antragsgegnerin bei diesem Kriterium maßgeblich auf die Teamzuordnung ankam, was für die Bieter aber nicht erkennbar gewesen sei.
Die Antragsgegnerin hat die Bewertung bezüglich dieses Kriteriums in der Bewertungsmatrix und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens damit begründet, dass sie festgestellt habe, dass mit der von der Antragstellerin angebotenen Software im Gegensatz zu den Angeboten der Beigeladenen eine Teamzuordnung nicht möglich ist.
Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im Angebot der Antragstellerin. Dort wird zwar eine Stellvertreterregelung erwähnt. Es ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, wie diese Stellvertreterregelung in Bezug auf die nachgefragte Einsehbarkeit der Wiedervorlagen funktioniert. Demgegenüber enthält das Angebot der Beigeladenen zu 1 zur Beantwortung dieser Fragen Ausführungen darüber, wie der Wiedervorlagetermin in verschiedenen Verfahrensständen hinterlegt werden kann, sodass diese individuell oder für mehrere Mitarbeiter (=Teamzuordnung) sichtbar sind. Darüber hinaus werden die Wiedervorlagefunktionen mit Screenshots erläutert. Auch die Beigeladene zu 2 hat in ihrem finalen Angebot zu diesem Kriterium erläutert, dass und wie eine Wiedervorlage einem bestimmten Bearbeiter oder einem Team zuordenbar ist. Auch hier werden die textlichen Ausführungen durch ein Screenshot ergänzend erläutert. Die unterschiedliche Bewertung ist daher plausibel und nicht zu beanstanden.
3.1.6. b
Hier hatte die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix gefordert: "Formulare/Druck - Beschreiben Sie die Vorgehensweise für das Ändern und Erstellen weiterer Formulare." Für dieses Kriterium hat die Antragstellerin 4 Punkte und damit eine überdurchschnittliche Bewertung erhalten. Die Beigeladenen haben auch hier die Höchstpunktzahl erhalten. Die Antragsgegnerin hat die geringfügig schlechtere Bewertung des Angebotes der Antragstellerin damit begründet, dass auf Basis der Software der Antragstellerin für das Ändern und Erstellen weiterer Formulare eine Konvertierung von ODT nach DOC erforderlich ist. Im Nachprüfungsverfahren hat die Antragsgegnerin diesen Umstand weiterhin dahingehend erläutert, dass sie die Antragstellerin bereits am 1. Tag des Verhandlungsgespräches (Punkt C 21) gefragt habe ob auch Microsoft Produkte für die Formulare unterstützt werden. Nachweislich habe die Antragstellerin auf diese Frage geantwortet, dass sie standardmäßig OpenOffice-Dokumente (odt.) einsetze. Aus dieser Antwort sei zu schließen, dass beim Einsatz der Software der Antragstellerin ein - wenn auch geringer - Konvertierungsaufwand entsteht. Daher habe sie das Produkt diesbezüglich nicht mit der vollen Punktzahl bewertet.
Der Antragstellerin wie auch den anderen Bietern war aus der Leistungsbeschreibung (Seite 5) und aus den Vorgesprächen bekannt, dass auf den Clients der Antragsgegnerin Office 2010 installiert ist. Daher ist der Abzug von nur einem Bewertungspunkt für eine Softwarelösung auf dem Standard odt., der einen Konvertierungsaufwand für die Antragsgegnerin mit sich bringt, nicht unangemessen.
3.2.1.
Die Antragsgegnerin hatte in der Bewertungsmatrix die Frage gestellt: "Frontend - Verfügt ihre Anwendung über ein browserbasiertes Frontend GUI?"
Die Begriffe Front-End und Back-End (Vor- bzw. Über- und Unterbau, wörtlich vorderes und hinteres Ende) werden in der Informationstechnik an verschiedenen Stellen in Verbindung mit einer Schichteneinteilung verwendet. Dabei ist typischerweise das Front-End näher am Benutzer, das Back-End näher am System. In manchen Fällen ist diese Interpretation nicht anwendbar, es gilt aber prinzipiell, dass das Front-End näher an der Eingabe und das Back-End näher an der Verarbeitung ist. Bei Client-Server-Anwendungen wird das auf dem Client laufende Programm als Front-End (also hier: Dienstnutzer), das auf dem Server laufende als Back-End (hier: Dienstleister) bezeichnet. Front-End bezeichnet auch grundsätzlich die Benutzeroberfläche, die z. B. in Form einer grafischen Benutzeroberfläche (englisch graphical user interface, kurz GUI) oder mittels Bildschirmmasken implementiert sein kann.
Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium 0 Punkte erhalten, obwohl sie die dazu gestellte Frage mit ja beantwortet hatte. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix vermerkt: "Präsentierte Version nicht browserbasiert". Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, dass die gestellte Frage nicht so zu verstehen sein könne, dass die Anwendung ausschließlich über eine browserbasierte Oberfläche laufen muss, weil Module zu den hoheitlichen Dokumenten der Bundesdruckerei sowieso nicht ausschließlich browserfähig sind. Aus diesem Grund könne keine im Bundesgebiet eingesetzte Software ein durchgängig browserbasiertes Frontend haben. Nach den Vergabeunterlagen sei nicht zu erkennen gewesen, dass ausschließlich eine browserbasierte Lösung gefordert war, dass sich die Browser-GUI auf das gesamte Verfahren beziehen musste und nur bezüglich der Bundesdruckerei-Komponenten eine Ausnahme zu machen ist. Diese Antwort hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.09.2015 auch auf die im Wege der Angebotsaufklärung erfolgte Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 28.08.2015 gegeben. Die Antragstellerin hat damit letztendlich eingeräumt, dass sie mit ihrem finalen Angebot keine browserbasierte Frontend-Lösung angeboten hat, obwohl sie, wie die übrigen Bieter auch, aus der Fragestellung ohne weiteres erkennen konnte, dass es der Antragsgegnerin auf ein browserbasiertes Frontend ankam.
Die Antragsgegnerin hat im Nachprüfungsverfahren erwidert, dass die Frage nicht dahin gehend zu verstehen sei, ob irgendwo im Verfahren eine browserbasierte Komponente eingesetzt wird, sondern ob das gesamte Verfahren - mit Ausnahme der von der Bundesdruckerei vorgegebenen und daher nicht dem Einfluss der Bieter unterliegenden Komponenten - browserbasiert ist. Auch die Beigeladene zu 1 hat ausweislich der Bewertungsmatrix zur Wertung des erneuten finalen Angebotes für dieses Kriterium 0 Punkte erhalten, obwohl die Beigeladene zu 1 die Frage ebenfalls mit ja beantwortet hat. Auch hier hatte Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1 zuvor im Wege der Angebotsaufklärung mit E-Mail vom 28.08.2015 darauf hingewiesen, dass die im Angebot der Beigeladenen zu 1 beigefügten Screenshots sowie die durchgeführte Projekt-Präsentation ihrer Software nicht erkennen lassen, dass die Software in der angebotenen Version browserbasiert arbeitet und insofern eine Diskrepanz zur Aussage im finalen Angebot besteht. Nur die Beigeladene zu 2 hat für dieses Kriterium die volle Punktzahl erhalten weil die von ihr angebotene Software über ein durchgängig browserbasiertes Frontend-GUI verfügt. Die Beigeladene zu 2 hat die Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2015 dahin gehend erläutert, dass sie in der Lage ist, die entsprechende Schnittstelle zur Bundesdruckerei auf der Oberfläche bereits auf dem Server zu installieren, sodass eine Installation hinterher auf den einzelnen Clients nicht mehr erforderlich ist. Die entsprechende Schnittstelle stehe praktisch mit der entsprechenden Oberfläche zur Verfügung.
Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur das Angebot der Beigeladenen zu 2 zu diesem Kriterium mit 5 Punkten bewertet hat.
3.4. b
Unter 3.4 hatte die Antragsgegnerin im Leistungsverzeichnis Anforderungen zur Benutzerfreundlichkeit wie folgt festgelegt: "Im Bereich der Benutzerfreundlichkeit wird der Gesamteindruck bewertet. Die Software sollte sich durch eine besonders einfache, zum Nutzer und seinen Aufgaben passende Bedienung auszeichnen. Die Navigation soll schnell erkennbar und nachvollziehbar sein. Die Benutzeroberfläche muss sich durch einen standardisierten, klaren Aufbau auszeichnen. Hierzu zählen unter anderem Farben, das Layout von grafischen Elementen sowie die Reaktion auf Benutzereingaben, Schriftarten und die Bedienung über die Tastatur." Zu beantworten hatten die Bieter unter 3.4. a die Frage: "Können Layout, Schriftgröße, Position der Buttons, etc. angepasst werden?" Für die positive Beantwortung dieser Frage hat die Antragstellerin die volle Punktzahl erhalten.
Darüber hinaus wurden die Bieter jedoch unter 3.4. b aufgefordert: "Beschreiben Sie die möglichen Einstellungen. Fügen Sie Screenshots bei."
Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium 3 von 5 möglichen Bewertungspunkten erhalten. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix vermerkt: "Ausreichend, aber nicht voll umfänglich. Zentrale systemweite Einstellungen nicht erkennbar."
Die Beigeladene zu 1 hat zu diesem Kriterium lediglich 2 Punkte und damit eine unterdurchschnittliche Bewertung erhalten. Lediglich die Beigeladene zu 2 hat hier mit 4 von 5 möglichen Punkten eine überdurchschnittliche Bewertung erhalten.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass bei der Aufforderung zur Beschreibung der möglichen Einstellungen nicht deutlich geworden sei, dass hiermit zentrale systemweite Einstellungen gemeint waren. Die angebotene Software lasse systemweit Einstellungen des Bildschirms und der Schriftgröße zu. Die Antragsgegnerin hat die Bewertung in ihrer Rügeantwort und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens dahin gehend erläutert, dass die alleinige systemweite Bildschirmeinstellung und die Schriftgröße nicht die Anforderung der Antragsgegnerin erfülle, um die maximale Punktzahl zu vergeben. Das von der Antragstellerin angebotene Verfahren biete zwar Möglichkeiten zur Einstellung. Diese sind nach der Feststellung der Antragsgegnerin allerdings nicht weitreichend und vielfältig.
Die Begründung der Antragsgegnerin ist plausibel. Auch diese immerhin durchschnittliche Bewertung bietet gerade auch im Vergleich zu der Bewertung der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist diesbezüglich schlechter bewertet worden als das Angebot der Antragstellerin. Alle 3 Bieter haben in ihren finalen Angeboten die Benutzerfreundlichkeit ihrer Softwarelösung mit Screenshots erläutert. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen des ihr vergaberechtlich zu gemessenen Beurteilungsspielraums gehalten, als sie nur das Angebot der Beigeladenen zu 2 mit 4 von 5 Punkten für dieses Kriterium bewertet hat.
3.5.2
Die Antragsgegnerin hatte hier als Unterkriterium zum Bereich 3.5 "Datenschutz und Berechtigungen" Anforderungen zum Berechtigungswesen formuliert:
"Die einzuführende Software muss ein freidefinierbares, flexibles und rollenbasiertes Berechtigungsmodul bereitstellen, welches Workflow unabhängig arbeitet. Die Zugriffsrechte müssen bis auf einzelne Felder eines Datensatzes vergeben und entzogen werden können. Hiermit soll durch die Stadt xxxxxx ein Rollenkonzept mit abgestuften Zugriffs- und Bearbeitungsrechten in den einzelnen fachlichen Bereichen angelegt werden. Die Art der Autorisierung muss spezifiziert werden können (beispielsweise lesen, schreiben, verändern, löschen, verwenden). Das Modul muss getrennt von der Verwaltung der Benutzerberechtigung sein. Eine Schnittstelle zum städtischen "Active Directory" muss eingerichtet werden. Die Einrichtung und Pflege des Berechtigungsmoduls sollte möglichst einfach und übersichtlich, mit geringem Aufwand durch Administratoren der Stadt xxxxxx zu bearbeiten sein. Hilfe bei der technischen Erstellung des Rollen- und Berechtigungskonzepts und Administratorenschulungen werden durch den Softwareanbieter angeboten."
Weiter heißt es:
"Beschreiben Sie das Berechtigungswesen des Vergabeverfahrens sowie seine Möglichkeiten ausführlich (maximal 2 DIN-A4-Seiten). Das Anlegen von Benutzern und Zuordnen von Berechtigungen muss mit geringem Aufwand durch die Administratoren der Stadt xxxxxx möglich sein. Die Bewertung erfolgt anhand der schriftlichen Darstellung (Beschreibung und Screenshots) und der Präsentation."
Die Antragstellerin hat für dieses Kriterium 2 Punkte und damit eine nur unterdurchschnittliche Bewertung erhalten. Zu Begründung hat die Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix vermerkt: "doppelte Erfassung notwendig". Demgegenüber haben hier beide Beigeladenen für ihre Softwarelösung jeweils 5 Punkte erhalten.
Die Antragstellerin hat die Funktion dahin gehend erläutert, dass bei dem von ihr angebotenen Anwendungsverfahren xxxxxx keine Doppelerfassung vom Benutzer notwendig sei. Sie habe vielmehr dargelegt, dass die vorhandenen Benutzer aus dem Betriebssystem in xxxxxx automatisiert übernommen werden können und aus xxxxxx nach xxxxxx zu synchronisieren sind. Die Funktionsweise sei im Verhandlungsgespräch, Tag 2, ausführlich präsentiert und besprochen worden. Sie sei von der Antragsgegnerin damals für sinnvoll erachtet und unter dem damaligen Kriterium K. 5 der Bewertungsmatrix mit "voll erfüllt" bewertet worden. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, dass in diesem Kriterium die Verfahrensschritte im Berechtigungswesen dargestellt werden sollten. Bei der Präsentation sei deutlich geworden, dass die einzelnen Benutzer in 2 verschiedenen Tabellen - eben xxxxxx und xxxxxx anzulegen sind. Die von der Antragstellerin vorgesehene Synchronisierung bedeute für die Mitarbeiter im Vergleich zu den von den Beigeladenen angebotenen Softwarelösungen einen erhöhten Erfassungsaufwand und sei deshalb im Ergebnis nur mit 2 von 5 möglichen Punkten bewertet worden.
Da die Punktevergabe nach den Festlegungen der Antragsgegnerin in der Bewertungsmatrix für das neue finale Angebot sich ausdrücklich nach dem zu erwartenden Aufwand für die Anwender richten sollte, ist auch die Bewertung hinsichtlich dieses Kriteriums plausibel und bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die Antragsgegnerin hat schließlich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Auftraggebers im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs ist, dem Bieter darzulegen, wie er sein Angebot auf die Höchstpunktzahl in den einzelnen Kriterien optimieren kann. Sie hat vielmehr die entsprechenden Fragen und Antworten berücksichtigt und dann zur Grundlage der Angebotswertung gemacht.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Punktevergabe sind auch diesbezüglich wie auch hinsichtlich der übrigen Kriterien nicht erkennbar. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei der Leistungsbewertung ausschließlich die Kriterien, Maßstäbe und Feststellungen berücksichtigt hat, die sie den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbeschreibung bekannt gemacht hatte. Entscheidend ist dabei, dass die Antragsgegnerin bei der Leistungsbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Punktevergabe im Rahmen des den Auftraggebern durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A gewährten Beurteilungsspielraums gehalten.
Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790).
Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.
Die Vergabekammer hat der Gebührenermittlung einen Gegenstandswert von xxxxxx € (brutto) zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht der Angebotssumme der Antragstellerin (xxxxxx € zzgl. 19% MwSt.) im 2. finalen Angebot und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Unter Zugrundelegung eines Auftragswertes von xxxxxx € ergibt sich nach der o. g. Gebührentabelle durch Interpolation eine Basisgebühr in Höhe von xxxxxx €.
Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx
xxxxxx