Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: 12 ME 162/15

Auslegung; Einvernehmensfiktion; Zurückstellungsantrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.2016
Aktenzeichen
12 ME 162/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.09.2015 - AZ: 2 B 51/15

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 2. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der auf dem Grundstück E., F. (Gemarkung G., Flur 20, Flurstücke 41/2 und 40), errichteten Biogasanlage.

Das genannte Grundstück liegt im Außenbereich der Antragstellerin. Auf der Grundlage der Baugenehmigung des Landkreises H. vom 10. Dezember 2010 errichtete und betreibt die Beigeladene dort eine Biogasanlage. Unter dem 16. Mai 2014 - beim Antragsgegner am 19. Mai 2014 eingegangen - beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage. In den Antragsunterlagen wird der Antragsgegenstand wie folgt bezeichnet: Unwesentliche Erhöhung des Futterdurchsatzes für die Biogasanlage von 14.300 t/a auf 14.950 t/a - die Biogasproduktionsrate von 2,3 Mio. Nm³/a wird nicht überschritten; Errichtung und Betrieb eines Nachgärers; Errichtung und Betrieb eines weiteren Feststoffeintrags; Errichtung und Betrieb einer Mixbox, Errichtung und Betrieb einer weiteren Gasaufbereitungsanlage; Austausch des vorhandenen BHKW mit einer FWL von 442 kW durch ein BHKW mit einer FWL von 1.871 kW; Errichtung und Betrieb eines Ölumschlagplatzes. Die zukünftige Gärrestemenge beläuft sich auf 11.591 m³/a.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 - bei der Antragstellerin eingegangen am 21. Mai 2014 - übersandte der Antragsgegner u.a. der Antragstellerin die Antragsunterlagen, forderte sie auf, die Antragsunterlagen bis zum 18. Juni 2014 hinsichtlich der von ihr zu vertretenden Belange auf Vollständigkeit zu prüfen und bis zum 18. Juli 2014 eine abschließende Prüfung und Stellungnahme vorzunehmen.

Unter dem 20. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin die Zurückstellung des Vorhabens für den Zeitraum von bis zu 12 Monaten mit folgender Begründung: Der Verwaltungsausschuss habe im Juni 2013 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden sowie die öffentliche Auslegung seien bereits durchgeführt worden, so dass ein entwickelter Planentwurf vorhanden sei. Das Bauleitverfahren sei seit April 2014 vorübergehend ausgesetzt worden, um noch weitere planungsrelevante Informationen gutachterlich erarbeiten zu lassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Erweiterung des Vorhabens mit seiner Genehmigung den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche, somit mit den gemeindlichen Interessen kollidiere und die Durchführung der Planung ggf. wesentlich erschwere. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 erläuterte die Antragstellerin ihren Zurückstellungsantrag. Die von den weiteren beteiligten Stellen nachgeforderten Unterlagen wurden der Antragstellerin unter dem 16. Juli 2014 übersandt. Sie verwies hierauf unter dem 31. Juli 2014 auf ihren Zurückstellungsantrag in ihren Schreiben vom 20. Juni und 15. Juli 2014. Unter dem 11. August 2014 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Zurückstellungsantrags an. Mit Schreiben vom 16. September 2014 machte die Antragstellerin geltend, sie habe am 20. Juni und nochmals mit Schreiben vom 21. August (gemeint wohl 15. Juli) 2014 ihr Einvernehmen versagt; hilfsweise werde das Einvernehmen unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 16. Juli 2014 übersandten und für die Entscheidung der Gemeinde wesentlichen Ergänzungen der Antragsunterlagen weiterhin versagt. Die Höhe der beantragten baulichen Anlagen stellten eine nachhaltige Verunstaltung des Landschaftsbildes und eine Beeinträchtigung des Erholungswerts dar.

Unter dem 10. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 BauGB ab: Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB seien die §§ 14 bis 18 BauGB auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wie er hier beabsichtigt sei, nicht anwendbar.

Mit Änderungsgenehmigung vom 18. Dezember 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage mit folgenden maximalen Betriebsparametern: BHKW mit 1.871 kW Feuerungswärmeleistung, Anlageninput maximal 14.950 t/a, Biogasproduktionsrate maximal 2,3 Mio. Nm³/a. Unter I.3. der Änderungsgenehmigung heißt es: „Höchst hilfsweise, für den Fall des Vorliegens einer Einvernehmensversagung der Gemeinde G. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB, ersetze ich das Einvernehmen der Gemeinde.“ Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurück. Über die hiergegen am 4. Dezember 2015 erhobene Klage (- 2 A 258/15 -) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 15. Mai 2015 die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 18. Dezember 2014 an.

Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Antrag sei unbegründet. Bei der maßgeblichen Frage der Erfolgsaussichten des Widerspruchs habe das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur darauf zu kontrollieren, ob Rechte des anfechtenden Dritten, hier der Antragstellerin, verletzt würden. Die von der Antragstellerin gerügte Verletzung ihrer - als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - Planungshoheit sei nicht gegeben. Die Antragstellerin sei mit der Geltendmachung ihrer bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen, weil sie das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht rechtzeitig verweigert habe. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gelte das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Die Zweimonatsfrist sei hier mit dem Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 19. Mai 2014 bei der Antragstellerin am 21. Mai 2014 angelaufen und habe mit Ablauf des 21. Juli 2014 geendet. Der Fristbeginn habe sich dabei nicht aufgrund der Vorlage unvollständiger Unterlagen verschoben. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr zum Zeitpunkt der abverlangten Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen wesentliche, für die Entscheidung notwendige Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Zwar sei das Vorliegen vollständiger Unterlagen grundsätzlich Voraussetzung für den Fristbeginn. Dabei könne hier offenbleiben, ob die nach dem 21. Mai 2014 in das Verfahren eingebrachten Unterlagen für eine planungsrechtliche Beurteilung erforderlich gewesen seien und nach welchen Maßstäben dies zu entscheiden sei. Die Antragstellerin habe die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gerügt. Ihr Einvernehmen gelte nach Ablauf von zwei Monaten unabhängig von der Vollständigkeit der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen als erteilt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 sei der Antragstellerin mit Fristsetzung bis zum 18. Juni 2014 im Rahmen der Behördenbeteiligung Gelegenheit gegeben worden, sich zur Vollständigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen zu äußern. In diesem Anschreiben sei der Hinweis erfolgt, dass, sofern bis zu diesem Termin keine Nachricht erfolge, davon auszugehen sei, dass die eingereichten Unterlagen für die Prüfung ausreichten. Die Antragstellerin habe in keinem ihrer nachfolgenden Schriftsätze die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt bzw. zusätzliche Unterlagen angefordert. Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht durch den Antrag auf Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB unterbrochen worden. Die Zurückstellung eines Baugesuchs während der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB habe zwar grundsätzlich zur Folge, dass die Frist mit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids aufhöre und nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums von neuem beginne. Vorliegend sei jedoch der Zurückstellungsantrag schon unzulässig. Es handele sich bei dem in Vorbereitung befindlichen Bebauungsplan, der durch die Zurückstellung gesichert werden solle, um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage E. (Erweiterung)“, für den nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB die Sicherungsinstrumente der §§ 14, 15 BauGB keine Anwendung fänden. Die Antragstellerin habe innerhalb der Frist auch ihr gemeindliches Einvernehmen nicht wirksam verweigert. Der Antrag vom 20. Juni 2014 auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB könne nicht als Versagung des Einvernehmens ausgelegt werden. Der Zurückstellungsantrag indiziere nicht die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die beantragte Erweiterung der Biogasanlage auch unabhängig von dem geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplan als planungsrechtlich unzulässig und sich selbst deshalb als berechtigt angesehen habe, ihr gemeindliches Einvernehmen zu versagen, seien den Schriftsätzen vom 20. Juni und 15. Juli 2014 nicht zu entnehmen. Das Interesse der Antragstellerin an einer Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen rechtfertige nicht die Annahme, dass sie mit dem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 15 BauGB zugleich und ohne Rücksicht auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch ihr gemeindliches Einvernehmen habe versagen wollen. Da bei dem Antragsgegner bis zum 21. Juli 2014 auch keine andere, eindeutig als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu verstehende Stellungnahme der Antragstellerin eingegangen sei, sei dieser zu Recht davon ausgegangen, dass das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen als erteilt gelte. Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion verliere die Antragstellerin die Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung der Biogasanlage geltend zu machen. Das gelte jedenfalls für Umstände, die - wie hier - bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. Nachträgliche, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Biogasanlage begründende Umstände habe die Antragstellerin weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse sie die Einvernehmensfiktion nicht gegen sich gelten lassen. Der Umstand, dass sie sich nicht innerhalb der vom Antragsgegner bis zum 18. Juni 2014 gesetzten Frist zu einer Vollständigkeit der Unterlagen geäußert habe, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Ihr stünden zwei Monate zur Verfügung. Ihr könne auch nicht vorgehalten werden, sie habe in keinem ihrer Schriftsätze die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt bzw. zusätzliche Unterlagen nicht angefordert. Dies sei nicht erforderlich gewesen. Innerhalb der Zweimonatsfrist seien bei ihr Nachtragsunterlagen eingegangen, u. a. das Immissionsgutachten zu Geruchs- und Lärmimmissionen. Damit habe die Genehmigungsbehörde selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Genehmigungsunterlagen bis dahin in einem wesentlichen Punkt unvollständig gewesen seien. Es wäre reine Rechtsförmelei, von ihr vor diesem Hintergrund zu verlangen, noch eine Unvollständigkeit der Unterlagen zu rügen. Im vorliegenden Fall müsse es mithin bei dem Grundsatz bleiben, dass die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen beginne. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ihr Zurückstellungsantrag als Einvernehmensversagung zu deuten. Am 8. Juli 2014 habe beim Landkreis H. eine Besprechung zum Thema „Zurückstellungsantrag“ stattgefunden. Keiner der Beteiligten sei davon ausgegangen, dass der Zurückstellungsantrag unzulässig sein könnte. Gleichermaßen hätten alle Beteiligten gewusst, dass sie das Vorhaben in der vorliegenden beantragten Fassung nicht akzeptiere. Entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass allein ein Zurückstellungsantrag nicht die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens indiziere. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es annehme, nachträgliche, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Biogasanlage begründende Umstände seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Sie habe mittlerweile das Nichtbestehen der Privilegierung der Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und damit die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nachgewiesen. Dies hätte sie nicht vor Ablauf der Zweimonatsfrist tun können. Vorsorglich werde auf die bisherigen Ausführungen zum Nichteintritt der Einvernehmensfiktion verwiesen.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin begründet nicht Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie sei mit der Geltendmachung ihrer bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen, sie habe das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht rechtzeitig verweigert, die Zweimonatsfrist sei hier mit dem Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 19. Mai 2014 bei ihr - der Antragstellerin - am 21. Mai 2014 angelaufen und habe mit Ablauf des 21. Juli 2014 geendet, der Fristbeginn habe sich nicht aufgrund der Vorlage unvollständiger Unterlagen verschoben. Zu der Frage, wann die Frist für die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB im Falle einer Ergänzung von Bauvorlagen zu laufen beginnt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 2004 (- 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, juris Rdn. 17 ff.) ausgeführt:

„2. … Vor der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hat die Gemeinde zu prüfen, ob die bei ihr eingereichten Bauvorlagen eine sachgerechte Prüfung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ermöglichen. Das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz ihrer Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des Antrags bei ihr nach, gilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt. Diesem Ergebnis liegen folgende Erwägungen zugrunde:

2.1 Mit der Regelung über das Einvernehmen der Gemeinde in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ruft der Gesetzgeber die Gemeinde als betroffene Gebietskörperschaft und Trägerin der Planungshoheit zur eigenverantwortlichen planungsrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens auf. Er überlässt es der Gemeinde, aus ihrer Ortskenntnis und ihrer planerischen Sicht festzustellen, ob der Bauantrag ihr eine fundierte bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens ermöglicht oder in dieser Hinsicht noch ergänzungsbedürftig ist. Ebenso obliegt ihr die Feststellung, ob und wann ein bei ihr eingereichter Bauantrag in die erforderliche Beurteilungsreife "hineingewachsen" ist. Die Entscheidung darüber kann und darf die Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde nicht abnehmen. Auch das ergibt sich aus der Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Gemeinde aus eigenem Recht befugt ist, den Bauherrn zur Vervollständigung seiner Bauvorlagen (in planungsrechtlicher Hinsicht) aufzufordern, beurteilt sich nach Landesrecht. Überlässt die Landesbauordnung es wie hier (vgl. § 54 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg) der Baugenehmigungsbehörde, dem Bauherrn mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind, obliegt es der Gemeinde, sich mit ihrem Ergänzungsverlangen an die Genehmigungsbehörde zu wenden. Welche inhaltlichen Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Beurteilungsreife im Einzelfall zu stellen sind, ist eine Frage des materiellen Rechts. Entscheidend sind die Art des Vorhabens und der jeweilige Zulässigkeitsmaßstab (§§ 31, 33 bis 35 BauGB). Die formalen Erfordernisse, die ein Bauantrag nebst Bauvorlagen erfüllen muss, regelt das Landesrecht im Einzelnen durch Bauvorlageverordnungen.

Die Gemeinde ist auf Grund ihres Beteiligungsrechts im bauaufsichtlichen Verfahren berechtigt, ihre Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Eingang der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen zurückzustellen. Die zweimonatige Einvernehmensfrist beginnt dann mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der Gemeinde; denn § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Zeitraum von zwei Monaten geboten, aber auch ausreichend ist, um der Gemeinde eine Entscheidung auf der Grundlage (planungsrechtlich) vollständiger Unterlagen zu ermöglichen. Dabei trägt die Gemeinde freilich das Risiko einer Fehleinschätzung der planungsrechtlichen Beurteilungsreife mit der Folge, dass die Einvernehmensfrist bereits mit der Einreichung des Bauantrages zu laufen beginnt. Der Versuch der Gemeinde, durch die sachlich ungerechtfertigte Nachforderung einer Bauvorlage die Entscheidung über ihr Einvernehmen zu einem unerwünschten Bauvorhaben hinauszuschieben, wäre missbräuchlich.

2.2 Das Berufungsgericht stellt den Rechtssatz auf, in den Fällen, in denen der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständig sei, werde die Frist für die Erteilung des Einvernehmens erst durch ein Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ausgelöst, das die Genehmigungsbehörde an die Gemeinde zu richten habe, sobald die Unterlagen aus behördlicher Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlaubten.

Der Beklagte macht mit der Revision zu Recht geltend, dass dieser Rechtssatz der "Aufgabenverteilung" zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nicht gerecht wird. Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist mit der Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses und der damit verbundenen Mitwirkungslast der Gemeinde im Genehmigungsverfahren nicht vereinbar. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

2.3 Die Mitwirkungslast der Gemeinde bei der Vervollständigung der ihr einzureichenden Bauvorlagen wird durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in zweierlei Hinsicht näher bestimmt.

Das Spektrum der Unterlagen, die eine Gemeinde als Entscheidungsgrundlage nachfordern darf, ist begrenzt. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist dahin auszulegen, dass die Gemeinde ihre Entscheidung über das Einvernehmen auf der Grundlage der Antragsunterlagen (Bauantrag und Bauvorlagen) zu treffen hat. Der Gesetzgeber macht dies deutlich, indem er den Beginn der Einvernehmensfrist an die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde knüpft. Die Gemeinde ist deshalb darauf beschränkt, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf das Nachreichen solcher Unterlagen hinzuwirken, die mit dem Bauantrag hätten eingereicht werden müssen, um ihr die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Zum Kreis dieser Unterlagen gehören die von der Baugenehmigungsbehörde nach Landesrecht einzuholenden Stellungnahmen der Fachbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (vgl. etwa § 53 Abs. 2 Satz 1 LBO Baden-Württemberg), nicht. Der Gemeinde ist es hingegen nicht verwehrt, gegenüber der Baugenehmigungsbehörde geltend zu machen, dass der Bauantrag ohne die Vorlage einer bestimmten fachtechnischen Untersuchung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht beurteilungsreif und insoweit ergänzungsbedürftig sei.

§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB setzt der Gemeinde ferner einen zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, ob der Bauantrag nebst Bauvorlagen bauplanungsrechtlich beurteilungsreif ist. Lässt die Gemeinde die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen Anlass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf das Nachreichen einer bestimmten Bauvorlage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab Antragseingang (bzw. ab dem Eingang nachgeforderter Unterlagen) als erteilt. Der Gemeinde bleibt es zwar unbenommen, nach Fristablauf und vor der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf die fehlende Beurteilungsreife des Bauantrages hinzuweisen. Sie kann dadurch jedoch nicht den Ablauf der Einvernehmensfrist umgehen. Anderenfalls würde die Frist in einer Weise zur Disposition der Gemeinde gestellt, die mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre. Das Genehmigungsverfahren würde mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet, die der Gesetzgeber mit Einführung der Fristenregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor allem im Interesse des Bauherrn, aber auch im öffentlichen Interesse an der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, gerade vermeiden wollte. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die zweimonatige Einvernehmensfrist durch die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich verlängert und ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24.95 - a.a.O.).“

Nach diesen Maßgaben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde unabhängig davon, ob die (Bau-)Genehmigungsbehörde den Bauantrag für unvollständig hält, gehalten, eigenständig zu prüfen, ob die bereits eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausreichen oder die von der anderen Behörde geforderten weiteren Bauvorlagen erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, juris Rdn. 29; Gatz, jurisPR-BVerwG 4/2004 Anm. 6; Külpmann, jurisPR-BVerwG 15/2015 Anm. 6; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, BauGB, Band 3, § 26 Rdn. 43; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 36 Rdn. 24). Das Verwaltungsgericht stellt insofern zu Recht darauf ab, dass - soweit nach Lage der Akten erkennbar - die Antragstellerin weder innerhalb der vom Antragsgegner für eine Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bis zum 18. Juni 2014 gesetzten Frist noch in den nachfolgenden Schriftsätzen die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt bzw. Unterlagen nachgefordert habe. Diese Erwägungen versteht der Senat dahin, dass das Verwaltungsgericht insgesamt den Zeitraum bis zum Ablauf der Einvernehmensfrist am 21. Juli 2014 und nicht - wie die Antragstellerin meint - nur die vom Antragsgegner bis zum 18. Juni 2014 gesetzte Frist in den Blick genommen hat (vgl. im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 25.8.2015 - 22 CS 15.1683 -, juris Rdn. 28). Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner die Beigeladene mit Schreiben vom 17. Juni 2014 zur Korrektur bzw. Vervollständigung von Antragsunterlagen aufgefordert hat. Die Entscheidung darüber, ob der eingereichte Antrag beurteilungsreif ist, kann und darf - wie gesagt - die Genehmigungsbehörde der Gemeinde nicht abnehmen. Daher erlaubt der Umstand, dass der Antragsgegner Unterlagen nachgefordert hat, nicht den Schluss, diese Unterlagen hätten mit dem Genehmigungsantrag eingereicht werden müssen, um der Gemeinde die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens zu ermöglichen, und hätten deshalb Auswirkungen auf den Lauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gehabt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Nachtragsunterlagen hätten u.a. die Immissionsgutachten zu Geruchs- und Lärmimmissionen enthalten, ist zudem anzumerken, dass die dem Antrag bereits beigefügten Gutachten nur in einer farbigen Kopie nachgefordert wurden (Schreiben vom 17. Juni 2014: „Abschnitt 4 Die beigefügten Gutachten sind in einer farbigen Kopie vorzulegen“). Die Folgerungen, die die Antragstellerin sich hieraus zu ziehen bemüht, es liege „auf der Hand“, „dass derartige Unterlagen den Kernbereich der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB“ beträfen, die Genehmigungsbehörde habe damit zum Ausdruck gebracht, dass die Genehmigungsunterlagen bis dahin in einem wesentlichen Punkt unvollständig gewesen seien, vermag der Senat so nicht nachzuvollziehen. Das Geruchsimmissionsgutachten vom 9. Dezember 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 11. November 2013 sind jeweils in Farbe nachgereicht worden. Dass die Gutachten in ursprünglicher Gestalt eine fundierte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht ermöglichten, hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht geltend gemacht.

Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht, soweit dieses angenommen hat, der Zurückstellungsantrag vom 20. Juni 2014 (auch im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15. Juli 2014) könne nicht als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden. Das gemeindliche Einvernehmen darf nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Einer Gemeinde ist es verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht oder sie es aus sonstigen Gründen verhindern will. Auch der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, rechtfertigt für sich allein nicht die Versagung des Einvernehmens. Vor diesem Hintergrund kann die Eingabe einer Gemeinde nur als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie das Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB für unzulässig hält. Es reicht nicht aus, dass sie zum Ausdruck bringt, neues Planungsrecht schaffen oder das Vorhaben allgemein verhindern zu wollen (vgl. etwa OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 19.11.2008 - OVG 11 S 10/08 -, ZNER 2008, 395, juris Rdn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 -, ZfBR 2011, 288, juris Rdn. 31; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2011 - 12 A 3847/10 -, juris Rdn. 24). So aber liegt es hier. In ihren Schreiben vom 20. Juni und 15. Juli 2014 wies die Antragstellerin lediglich auf ihr Vorhaben hin, neues Planungsrecht in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schaffen, das durch das beantragte Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden könne. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens enthalten diese Schreiben nicht. Aus ihnen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das beantragte Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB für unzulässig hielt. Es ist weder dargelegt noch dem Senat sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin aus Anlass der Besprechung vom 8. Juli 2014 Gründe des (seinerzeit) geltenden Planungsrechts und damit Gründe für eine Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB gegen das Vorhaben eingewandt hätte. Anders als die Antragstellerin meint, rechtfertigt der Umstand, dass möglicherweise zunächst alle Beteiligten irriger Weise von einer Zulässigkeit ihres Zurückstellungsantrags ausgegangen sind, keine andere Beurteilung. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB. Dass es - wie die Antragstellerin geltend macht - „kein anderes Sicherungsinstrumentarium gegenüber dem Bauantrag gab“, berechtigt für sich genommen nicht, das Einvernehmen zu versagen.

Nach summarischer Prüfung führt auch das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die Privilegierung des Vorhabens zu keiner anderen Beurteilung. In dem Baugenehmigungsverfahren, das zur Erteilung der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 geführt hatte, war die Frage der Privilegierung der Beigeladenen geprüft und bejaht worden. Sofern die Antragstellerin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung die Frage der (Fortdauer der) Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Zweifel ziehen wollte, hätte es ihr - wie oben dargestellt - im Rahmen der von ihr binnen der Zweimonatsfrist des § 36 BauGB vorzunehmenden Prüfung, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig ist, oblegen, eigenständig einzuschätzen, ob weitere Unterlagen zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und, wenn ja, gegenüber dem Antragsgegner auf eine Vervollständigung der Unterlagen hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, juris Rdn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 -, ZfBR 2011, 288, juris Rdn. 27 ff.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 36 Rdn. 24). Das hat die Antragstellerin nicht getan. Ihrer Auffassung, dies rechne nicht mehr zu ihrer Mitwirkungslast, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie ausgeführt, obliegt ihr eine eigenständige Prüfung, ob die bereits eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausreichen. Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion hat sie die Berechtigung verloren, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aus Gründen geltend zu machen, die zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten (OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 -, ZfBR 2011, 288, juris Rdn. 33; Bay. VGH, Beschl. v. 25.8.2015 - 22 CS 15.1683 -, juris Rdn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.1999 - 1 L 6696/96 -, ZfBR 1999, 285, juris Rdn. 9 ff., 14; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 36 Rdn. 25). Die Frage der (Fortdauer der) Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zieht die Antragstellerin aus Gründen in Zweifel, die im Zeitpunkt des Eintritts der Einvernehmensfiktion bereits vorlagen. Sie wendet im Wesentlichen ein: Die - bereits aus Anlass der Erteilung der Baugenehmigung mit mangelndem Problembewusstsein geprüfte - vertragliche Gestaltung genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle sei nicht gegeben. Dass in der Gestaltung der Hofstelle eine Veränderung eingetreten ist, legt sie indes nicht dar und ist dem Senat auch nicht ersichtlich. Weiter wendet sie ein, es sei nicht überprüft worden, ob die Einsatzstoffe weiterhin aus der näheren Umgebung stammten, die Anlagenkapazität den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d) BauGB genüge und dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Es ist weder hinreichend dargelegt noch dem Senat ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte nicht bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Einvernehmensfiktion hätten geltend gemacht werden können und müssen. Der Gesetzgeber mutet der Gemeinde zu, sich innerhalb der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens zu äußern. Hält sie es aus den Gründen der §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB für unzulässig, so hat sie ihr Einvernehmen rechtzeitig, d. h. binnen zwei Monaten gegenüber der Genehmigungsbehörde zu verweigern. Anderenfalls gilt das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, sofern es nicht zuvor bereits ausdrücklich erklärt wurde. Die Erklärungsfrist kann auch nicht verlängert werden. Dem steht entgegen, dass durch § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB „klare Verhältnisse" über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde geschaffen werden sollen (Nds. OVG, Urt. v. 18.3.1999 - 1 L 6696/96 -, ZfBR 1999, 285, juris Rdn. 9 m.w.N.). Die Auffassung der Antragstellerin, ihr könne nicht vorgehalten werden, dass sie es versäumt habe, ergänzende Unterlagen zur Frage der Privilegierung anzufordern, oder überhaupt das Vorliegen der Privilegierung anzuzweifeln, lässt sich mit der gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang bringen.

Da auch nach summarischer Prüfung des Senats das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsgegner in rechtmäßiger Weise hilfsweise, für den Fall des Vorliegens einer Einvernehmensversagung, das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Nr. 9.10 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).