Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2016, Az.: 11 OA 52/16
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2016
- Aktenzeichen
- 11 OA 52/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.02.2016 - AZ: 6 A 2443/15
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade - Berichterstatter der 6. Kammer - vom 10. Februar 2016 geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 32 Abs. 2 RVG statthafte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatten die Kläger den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 angefochten, mit dem dieser den Klägern aufgrund eines Beißvorfalls im Rahmen der Prüfung zur Gefährlichkeitsfeststellung ihres Hundes „C.“ die Pflicht auferlegt hatte, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an einer Leine zu führen und ihn einen Beißkorb tragen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem das Klageverfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet wurde, dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger - nach Klarstellung im Schriftsatz vom 14. März 2016 - im eigenen Namen mit der Begründung, es sei sowohl auf der Grundlage eines Regelstreitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG als auch auf der des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen.
Der beschließende Senat orientiert sich in Verfahren, die als Streitgegenstand die Anordnung gegenüber Tierhaltern - wie hier einen Leinen- und Beißkorbzwang - zum Inhalt haben, in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 5.1.2015 - 11 LA 239/14 - und v. 30.7.2014 - 11 LA 323/13 -). In der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs 2013 (NordÖR 2014, 11) wird unter Nr. 35.2 für Streitigkeiten um derartige Anordnungen als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR empfohlen.
Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der durchschnittliche Preis für Rassehundewelpen liege bei 1.000 EUR. Dieser Wert sei auch bei der vorübergehenden Leinen- und Beißkorbpflicht zugrunde zu legen. Es sei unangemessen, für diese Pflicht einen höheren Wert anzunehmen als bei einem Streit etwa um die Sicherstellung eines Tieres, für den nach Nr. 35.1 des Streitwertkataloges der Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen wäre. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die ordnungsrechtliche Sicherstellung eines Tieres. Außerdem enthält Nr. 35.2 des Streitwertkataloges eine ausdrückliche Empfehlung speziell für Anordnungen gegenüber einem Tierhalter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).