Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: 12 ME 22/16

Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Bürgerkarte; Fahrberechtigung; Information; öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2016
Aktenzeichen
12 ME 22/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.01.2016 - AZ: 15 B 6066/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Zuge der Prüfung, ob vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen ausweisen, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen nur den Prüfungsrahmen, innerhalb dessen die Gerichte alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen dürfen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Oktober 2015 - 15 A 5312/15 - hinsichtlich der Verfügungen zu Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 14. September 2015 (Bl. 211 ff. der Beiakte - BA - 1 Bd. II) wiederherzustellen. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung war durch diese Verfügungen zum einen festgestellt worden, dass die am 23. Oktober 2014 ausgestellte tschechische EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers (Klassen AM, B1 und B) ihn nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zum anderen war dem Antragsteller aufgegeben worden, seinen tschechischen Führerschein vorzulegen und einen dort einzutragenden Vermerk über diese Nichtberechtigung zu dulden. Der Vermerk ist inzwischen eingetragen worden (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte - GA -).

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich beide Verfügungen auf der Grundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bzw. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Der Antragsteller sei gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Erteilung ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Ausreichende Informationen lägen in Gestalt von Ermittlungen der tschechischen Polizeidienstelle D. vom 27. Mai 2015 vor. Eine Mieterin habe gegenüber der tschechischen Polizei angegeben, dass unter der tschechischen Wohnadresse des Antragstellers, einem Haus mit sechs Wohneinheiten, für das 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet gewesen seien, nie deutsche Personen gewohnt hätten (Bl.192 ff. siehe ergänzend auch Bl. 189 ff. BA 1 Bd. II). Es sei nicht erforderlich, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (Tschechische Republik) der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Vielmehr bildeten diese Informationen gleichsam nur den „Rahmen“, innerhalb dessen alle Umstände des Verfahrens, also auch die „inländischen“ (Umstände in Deutschland), berücksichtigt werden dürften. Der Antragsteller sei ununterbrochen mit Ehefrau und Tochter in der Bundesrepublik gemeldet (vgl. Bl. 100 BA 1 Bd. II) gewesen. Ein Getrenntleben sei nicht vorgetragen worden, persönliche und berufliche Bindungen in die Tschechische Republik seien nicht erkennbar. Eine ausreichende Erklärung für die Begründung eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes und tatsächlichen Aufenthalts habe er nicht abgegeben.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung führt der Antragsteller mit den Anträgen (Bl. 89 und 97 GA) Beschwerde,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Januar 2016 - 15 B 6066/15 - und der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im Bescheid vom 14. September 2015 - 173-20/2 E. - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,

sowie - für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung -

2. dem Antragsgegner aufzugeben, den zwischenzeitig aufgebrachten Sperrvermerk bis auf weiteres, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wieder zu entfernen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 99 GA),

die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover   vom 7. Januar 2016 - 15 B 6066/15 - zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

In entsprechender Anwendung des § 88 VwGO versteht der Senat das Rechtsmittel dahin, dass mit dem Antrag zu 1. eine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne des weiter verfolgten erstinstanzlichen Rechtschutzbegehrens erstrebt wird. Denn eine Aufhebung des Beschlusses käme allenfalls zusammen mit einer Zurückverweisung analog § 130 VwGO (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 130 Rn. 1) in Betracht, deren Voraussetzungen hier eindeutig nicht vorliegen, einer (zusätzlichen) Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfte es im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht und eine Erweiterung des Begehrens nach vorläufigem Rechtsschutz - etwa auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ebenfalls angefochtenen (vgl. Bl. 25 GA) Zwangsgeldbescheid vom 16. November 2011 - wäre im Verfahren über die vorliegende Darlegungsbeschwerde nicht zulässig (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 17).

Die dargelegten Beschwerdegründe des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in den Anordnungssätzen zu 1.) und zu 2.) des Bescheides des Antragsgegners vom 14. September 2015 getroffenen Verfügungen nicht.

Ausweislich der Begründung des Anordnungssatzes zu 3.) des Bescheides des Antragsgegners vom 14. September 2015 trifft es nicht zu, dass der Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen zu 1.) und zu 2.) des Bescheides „zunächst allein mit der angenommenen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes“ begründet wurde. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es zudem nicht Voraussetzung, dass sie auf eine Gefahrenprognose gestützt wird, die an Vorfälle in der Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 23. Oktober 2014 anknüpft. Im Übrigen ist der Antragsteller bereits zweifach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft (vgl. Bl. 180 f. BA 1 Bd. II) und wurde am 4. März 2013 in einem dieser Fälle ein Ausweisdokument (alter deutscher Führerschein, rosa) bei ihm beschlagnahmt, das - wie derzeit sein tschechischer Führerschein - den Rechtsschein einer gültigen Fahrerlaubnis erzeugte und von ihm selbst vorgelegt worden war (Bl. 164 ff. BA 1 Bd. II). Von daher liegt es auf der Hand, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erhöhte Gefahr besteht, er werde gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen, und zwar nunmehr unter Verwendung seines tschechischen Führerscheins als scheinbares Nachweisdokument über eine auch im Bundesgebiet gültige Fahrerlaubnis.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 -, NWVBl 2015, 229, hier zitiert nach juris) für seine Rechtsauffassung, dass im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keine „Gesamtschau“ sowohl auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen als auch auf die inländischen Erkenntnisse stattfinden dürfe. Denn diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass praktisch nur inländische Erkenntnisse zu der wahrscheinlichen Annahme eines Wohnsitzverstoßes führen, weil keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates vorliegen, aus denen sich auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses schließen lässt, sondern von dort nur vage Verdachtsmomente herrühren (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 -, juris, Rnrn. 29 und 37). So liegt es hier jedoch nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wie der Antragsteller aktenwidrig behauptet  - die tschechische Polizei in seinem Falle lediglich die Äußerung einer nicht benannten Mieterin ohne jegliche eigene Wertung wiedergegeben habe. Vielmehr hat die tschechische Polizei die Angaben der auch namentlich benannten Mieterin als glaubhafte Zeugenaussage bewertet. Dies ergibt sich aus der in den Akten des Antragsgegners enthaltenen (Bl. 193, BA 1 Bd. II) Übersetzung des „Amtlichen Vermerks“ vom 27. Mai 2015, in dem es heißt: „Durch die Einvernahme der Mieterin im ersten Stock, Frau … [es folgen Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Zeugin] wurde in Erfahrung gebracht, dass im Haus nur Mietwohnungen sind und dort nur tschechisch sprechende Personen wohnen.“ Diese Formulierung gibt eine amtliche Tatsachenfeststellung wieder, die durch den nachfolgenden weiteren Satz: „Deutsch sprechende Personen hat sie dort noch nie gesehen.“, erläutert, aber nicht aufgehoben wird. Diese Tatsachenfeststellung ist als unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedstaates zu betrachten, die der Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis entgegensteht.

Eine (gesonderte tschechische) Meldeauskunft, welche den angeblichen Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik belegte, hatte das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht zu würdigen, weil sie ihm nicht vorlag.

Zwar stellt das Original des von dem Antragsteller als „Bürgerkarte“ bezeichneten Dokuments, das als Scanausdruck der Beschwerdeschrift beigefügt ist, ungeachtet seiner Ausstellung durch einen ausländischen Staat eine öffentliche Urkunde dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.1987 - BVerwG 9 C 8.86 -, NJW 1987, 492 [BGH 15.05.1986 - III ZR 241/84], hier zitiert nach juris, Rn. 25, m. w. N.). Auf deren (etwaige) Beweiskraft im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren aber schon deshalb nicht berufen, weil er weder das Original dieser Urkunde noch eine beglaubigte Abschrift vorgelegt hat (§ 98 VwGO i. V. m. § 435 Satz 1 ZPO) und weil dem Senat auch ein entsprechendes elektronisches Dokument im Sinne des § 371b ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) nicht zur Verfügung steht. Davon abgesehen ergibt sich aus der in den Akten des Antragsgegners enthaltenen Übersetzung dieser „Bürgerkarte“ (Bl. 207 f. i. V. m. Bl. 202 f. BA 1, Bd. II), dass sie dem Antragsteller lediglich einen „vorübergehenden Aufenthalt“ auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bescheinigt. Es ist ihrem Wortlaut also gerade nicht zu entnehmen, dass sie - wie der Antragsteller unsubstantiiert geltend macht - nur ausgestellt werde, wenn nach der Überzeugung der zu ihrer Ausgabe befugten Behörde feststehe, dass der Inhaber seit wenigstens sechs Monaten seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik habe. Die Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts gehört im Übrigen zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von dem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte. Schließlich ist zweifelhaft, ob hinsichtlich (des Originals) der von keiner Behörde am angeblichen tschechischen Wohnsitz des Antragstellers, sondern von dem Innenministerium der Tschechischen Republik ausgestellten „Bürgerkarte“ die weiteren Voraussetzungen vorlägen, von denen nach § 418 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) die Anwendbarkeit des § 418 Abs. 1 ZPO abhängt.

Die im hiesigen Verfahren lediglich vorliegenden Kopien der „Bürgerkarte“ unterliegen uneingeschränkt der freien Beweiswürdigung. Diese Beweiswürdigung ergibt nicht, dass von einem tatsächlichen ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. Oktober 2014 ausgegangen werden kann. Nach den polizeilichen Erfahrungen der Polizeiinspektion F., die aus deren Schreiben an den Antragsgegner vom 4. August 2015 hervorgehen (vgl. Bl. 190, fünfter Absatz, BA 1, Bd. II), reichen bereits zwei Anreisen in die Tschechische Republik aus (zum einen um die Wohnsitzanmeldung und Beantragung einer „Bürgerkarte“ vorzunehmen und zum anderen um die Fahrstunden und die Führerscheinprüfung abzulegen) um Dokumente der Art („Bürgerkarte“, Führerschein) zu erlangen, wie sie der Antragsteller in der Tschechischen Republik erhalten hat. Zusammen mit den weiteren Erkenntnissen, welche die Polizeiinspektion F. gewann, spricht folglich ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die tschechischen Fahrerlaubnisbehörden durch eine vermutlich gegen Entgelt von Dritten organisierte systematische Verschleierung seiner Aufenthaltsverhältnisse getäuscht hat, um in Anknüpfung an einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik die Erteilung seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis zu erschleichen.

Wie bereits ausgeführt bestehen im vorliegenden Falle keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Frage, wo der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, auf der Grundlage  auch  inländischer Informationen beurteilt hat. Im Zuge dieser Beurteilung bildeten die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den „Rahmen“, innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10] [1345 Rn. 75]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15). Zu diesen Umständen zählt neben den von der Vorinstanz zutreffend hervorgehobenen melderechtlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers im Inland auch sein prozessuales Verhalten. Denn auffällig ist, dass er selbst im Beschwerdeverfahren keine ausreichende eigene Erklärung für die behauptete Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik abgegeben hat. Hätte der Antragsteller aber tatsächlich längere Zeit unter seiner angeblichen Anschrift in der Tschechischen Republik gelebt, so wäre von ihm gemäß § 138 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) zu erwarten gewesen, dass er den ihm ungünstigen behördlichen Ermittlungsergebnissen - zumindest hilfsweise - durch die Darlegung einer Fülle sowohl von ihm günstigen Details seiner Wohnung und Nachbarschaft an seinem angeblichen tschechischen Wohnort als auch von Einzelheiten seiner dortigen Aktivitäten entgegentritt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Sein Versuch, sich stattdessen lediglich auf (vermeintliche) Beweisregeln zu berufen, welche deutsche Behörden und Gerichte aus formalen Gründen daran hindern sollen, den Sachverhalt unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen, findet im Recht keine Stütze. Deshalb kann auch seine fehlende Bereitschaft, im gerichtlichen Verfahren mit einer umfassenden Darstellung der Geschehnisse um seinen Fahrerlaubniserwerb in der Tschechischen Republik zur Wahrheitsfindung beizutragen, als Indiz für die Richtigkeit der ihm ungünstigen behördlichen Tatsachenfeststellungen betrachtet werden.

Da nach alledem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in den Anordnungssätzen zu 1.) und zu 2.) des Bescheides des Antragsgegners vom 14. September 2015 getroffenen Verfügungen nicht wiederherzustellen ist, bedarf es keiner Entscheidung über das (nur) für den Fall einer solchen Wiederherstellung verfolgte weitere Begehren, den inzwischen aufgebrachten Sperrvermerk zu entfernen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die entsprechende Ausdehnung des Beschwerdebegehrens mit dem erst am 19. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Februar 2016 (Bl. 97 f. GA) - auch nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 12. Februar 2016 (vgl. Bl. 79 GA) - im Hinblick auf den Annexcharakter des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2008 - 11 S 1136/07 -, NVwZ-RR, 841 [844 unter 3.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 46.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).