§ 2 NVermG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
- Amtliche Abkürzung
- NVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Landesbezugssystem: ein einheitliches, geodätisches System, in dem jeder Punkt der Landesfläche nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann,
- 2.
Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude; Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet werden; Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
- 3.
Topografie: charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
- 4.
öffentlich-rechtliche Festlegungen: auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind,
- 5.
Angaben des amtlichen Vermessungswesens: amtliche Angaben, die das Landesbezugssystem, die Topografie, die Liegenschaften und die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen in ihren Lagen auf der Erdoberfläche bestimmen, identifizieren und in ihren bedeutsamen Merkmalen beschreiben,
- 6.
Standardpräsentationen: im öffentlichen Interesse inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen (Luftbilder) der Angaben des amtlichen Vermessungswesens,
- 7.
Bereitstellen: ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf,
- 8.
Eigentumsangaben: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.