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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 NVermG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Landesbezugssystem: ein einheitliches, geodätisches System, in dem jeder Punkt der Landesfläche nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann,

  2. 2.

    Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude; Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet werden; Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,

  3. 3.

    Topografie: charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Festlegungen: auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind,

  5. 5.

    Angaben des amtlichen Vermessungswesens: amtliche Angaben, die das Landesbezugssystem, die Topografie, die Liegenschaften und die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen in ihren Lagen auf der Erdoberfläche bestimmen, identifizieren und in ihren bedeutsamen Merkmalen beschreiben,

  6. 6.

    Standardpräsentationen: im öffentlichen Interesse inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen (Luftbilder) der Angaben des amtlichen Vermessungswesens,

  7. 7.

    Bereitstellen: ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf,

  8. 8.

    Eigentumsangaben: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.