Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 04.12.2007, Az.: 1 A 3781/06

Berichtigung; Flächenangabe; Flächeninhalt; Gemeinheitsteilung; Grenze; Grenzermittlung; Grenzverlauf; Katasterberichtigung; Liegenschaftskarte; Nachweis; Unrichtigkeit; Kataster

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
04.12.2007
Aktenzeichen
1 A 3781/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" von Katasterangaben ist katasterrechtlich zu bestimmen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
2. Der zutreffende Flächeninhalt eines Flurstücks ergibt sich aus der im Kataster nachgewiesenen Grenze, nicht die Grenze aus dem angegebenen Flächeninhalt.
3. Eine zeichnerische Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte, die ohne Neuvermessung auf einer im 19. Jahrhundert aufgenommenen Gemeinheitsteilungskarte beruht, kann zum Nachweis der Grenze im Kataster ausreichen.
4. Eine Grenzermittlung scheitert nur, wenn der örtlich erkennbare Grenzverlauf den im Kataster nachgewiesenen widerspricht, nicht aber, wenn er sich neutral zu ihm verhält.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksnummer ../.., Flur .., der Gemarkung ... . Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Änderung der Angabe der Flächengröße dieses Flurstücks im Liegenschaftskataster.

2

Das Flurstück bildet gemeinsam mit den Grundstücken der Beigeladenen einen rechteckigen, von Feldwegen begrenzten Block, der in seinen äußeren Umrissen im Wesentlichen seit Mitte des 19. Jahrhunderts unverändert geblieben ist. Die Flurstücke der Beigeladenen und des Klägers liegen als ebenfalls rechteckige „Querstreifen“ in Ost-West-Richtung innerhalb des Blockes, wobei das Flurstück des Klägers im südlichen Bereich liegt. Der überwiegende Teil des Blockes besteht aus Wald, so auch das Flurstück des Klägers und die unmittelbar angrenzenden Flurstücke der Beigeladenen zu 1.) und 2.). Im nördlichen Teil des Blockes werden allerdings die Flurstücke ../.. und ../.. als Acker genutzt. Nördlich des dem Beigeladenen zu 3.) gehörenden Flurstücks ../.. beginnt dann wieder der Wald.

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Bei diesem Block handelte es sich bis Mitte des 19. Jahrhunderts um eine gemeinschaftlich genutzte Fläche, eine sogenannte „Gemeinheit“. Die Entstehung der einzelnen Flurstücke innerhalb des Blockes geht auf eine 1851 abgeschlossene Gemeinheitsteilung zurück. Der Gemeinheitsteilungsrezess vom 17. Februar 1851 enthält eine tabellarische Aufstellung der neu entstandenen Flurstücke mit Namen der Empfänger und Größe; die Flurstücke werden durch Bezugnahme auf die Flurstücksnummern der „

Charte von den zur allgemeinen Mark des Kirchenspiels ... gehörenden Gemeinheiten“ individualisiert. Diese Karte gibt als Maßstab „100 Ruten auf 6 Zoll ... Maß“ an, was 1:3.200 entspricht. Sie enthält die Entstehungsangaben „aufgenommen 1841 durch ... . ..., generell und speciell eingetheilt 1843/1847 durch ... ... . Copiert 1849 durch ... ... .“

 Der Rezess wurde von den Empfängern der neuen Flurstücke unterzeichnet. Vermessungszahlen aus der Zeit der Entstehung der Karte liegen nicht vor.

4

Das in der Karte als Flurstück Nr. ... der Planche IV verzeichnete Flurstück wurde durch den Rezess einem ... ... zugewiesen. Als Flurstücksgröße gibt der Rezess 5 (hannoversche) Morgen und 21 Quadratruten an, was circa 13.564 qm entspricht.

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Bei Einrichtung des preußischen Katasters im Jahre 1876 wurden die Flurstücke im Teilungsblock nicht neu vermessen. Vielmehr wurde die zeichnerische Darstellung der Gemeinheitskarte unverändert in die Flurkarte im Maßstab 1:3.200 übernommen. Das Flurstück Nr. ... wurde dabei entlang des damals in seiner Mitte verlaufenden Weges quer in die Flurstücke ... und ... zerteilt. Größenangaben für diese Flurstücke wurde aus dem Rezess ins Kataster übernommen: das Flurstück ... wurde mit 6.817 qm und das Flurstück ... mit 6.747 qm eingetragen, was in der Summe die im Rezess genannten 13.564 qm ergibt. 1961 wurden beide Flurstücke wieder im Kataster zu einem zusammengefasst, das die Nr. ../.. bekam und mit der Größe von 13.564 qm geführt wurde. 1993 wurde das das Flurstück teilende Wegflurstück ../.. mit einer Größe von 140 qm dem Flurstück Nr. ../.. zugeschlagen; das neue Flurstück erhielt die Nr. ../.. und wurde mit einer Größe von 13.564 qm plus 140 qm = 13.704 qm geführt. Die zeichnerischen Darstellungen in der Liegenschaftskarte basierten weiter auf der Gemeinheitskarte aus den 1840er Jahren.

6

Im Jahre 2003 erwarb der Kläger das Flurstück ../.. . Bei Einsichtnahme in das Kataster stellte er fest, dass laut den Größenangaben sein Flurstück nahezu gleichgroß wie das südliche Nachbarflurstück sein müsste, es aber in der Liegenschaftskarte wesentlich kleiner eingezeichnet ist. Ein Mitarbeiter des Beklagten erklärte ihm damals auf seine Nachfrage, dass es sich wohl um einen Zeichenfehler handle; man werde dem nachgehen.

7

Im Zuge ihrer Ermittlungen stellte der Beklagte fest, dass im gesamten Teilungsblock die in der Liegenschaftskarte zeichnerisch dargestellten Flurstücksgrößen nicht den Größenangaben im Kataster entsprechen. Dabei ergab sich insbesondere, dass zwar die Gesamtfläche des Blockes 866 qm größer ist als die Summe der im Kataster angegebenen Flurstücksgrößen, dass aber das Flurstück des Klägers nach der zeichnerischen Darstellung in der Karte 2.572 qm kleiner ist als im Kataster angegeben.

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Am 15. Dezember 2005 übertrug die Beklagte in Anwesenheit der Betroffenen die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen in die Örtlichkeit. Da keine Grenzmarkierungen vorhanden sind, wurde geprüft, inwiefern Übereinstimmung mit Nutzungsgrenzen oder anderen örtlich erkennbaren Grenzlinien besteht. Dabei wurde zum einen die Grenzziehung übertragen, die sich ergäbe, wenn man den Block in der vorgegebenen Abfolge der Flurstücke so aufteilte, dass jedes Flurstück die im Rezess angegebene Größe hat. Es wurde festgestellt, dass dies die nördliche Grenze des jetzt als Ackerfläche genutzten Flurstücks ../.. des Beigeladenen zu 3.) um ca. 2,6 m in den angrenzenden Wald hinein verschieben würde. Dagegen kam der Beklagte zu der Auffassung, dass eine den zeichnerischen Darstellungen der Karte entsprechende Grenze näherungsweise mit dem tatsächlichen Besitzstand und teilweise erkennbaren „Grüppen“ übereinstimme.

9

Das daraufhin von Amts wegen eingeleitete Grenzfeststellungsverfahren führte dazu, dass die Flurstücksgrenzen am 8. Mai 2006 entsprechend der kartographischen Darstellung örtlich festgestellt und abgemarkt wurden. Auf die Klage des Klägers hin, die beim erkennenden Gericht unter dem Az. 1 A 3110/06 geführt wurde, hob der Beklagte am 18. Juli 2006 die Grenzfeststellung und Abmarkung wieder auf und ließ die Grenzmarkierungen entfernen. Dies begründete er damit, dass eigentliches Ziel des Verfahrens die Berichtigung der Größenangabe des klägerischen Flurstücks im Kataster sei, welche keine förmliche Grenzfeststellung und Abmarkung erfordere.

10

Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 änderte der Beklagte die Nummerierung des klägerischen Flurstücks ../.. in ../.. um und berichtigte die Flächenangabe für dieses Flurstücks auf 11.123 qm, was der in der Karte zeichnerisch dargestellten Größe entspricht.

11

Der Kläger hat hiergegen am 28. Juli 2006 Klage erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle Flurstücke im ehemaligen Teilungsblock größer als bisher im Kataster verzeichnet seien, und nur seines wesentlich kleiner. Die Karte von 1849 sei nur eine ungenaue Handskizze gewesen. Entscheidend sei bei der damaligen Gemeinheitsteilung vielmehr gewesen, jedem Beteiligten ein Grundstück von der im Rezess genannten Größe zuzuweisen. Da der Block hier insgesamt wesentlich größer sei als die Summe der im Rezess genannten Flurstücksgrößen und da auch die Reihenfolge der Flurstücke im Block feststehe, könne und müsse der Beklagte die Grenzen dergestalt ziehen, dass jedes Flurstück tatsächlich mindestens die im Rezess von 1851 angegebene Größe habe; der Überschuss von 866 qm müsse dann verhältnismäßig auf alle Flurstücke aufgeteilt werden.

12

Der Kläger beantragt,

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die Eintragung des Flurstücks ../.. in das Liegenschaftskataster in der Fassung des Bekanntgabebescheides des Beklagten vom 18. Juli 2006 nebst Fortführungsmitteilung vom 13. Juli 2006 und Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 17. Juli 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Der Karte von 1849 liege eine in den Jahren 1843 bis 1847 durchgeführte Vermessung zugrunde, deren Zahlenwerk aber nicht mehr vorhanden sei. Da die in der Karte dargestellte Grenzziehung aber im Wesentlichen dem örtlich erkennbaren Grenzverlauf entspreche, sei sie als maßgeblich anzusehen. Die der Karte widersprechende Größenangabe sei daher zu berichtigen gewesen.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

18

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 21. September 2007 vor Ort mit den Beteiligten erörtert und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die erschienen Beteiligten erklärten im Rahmen des Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung; der nicht erschienen Beigeladene zu 2.) hat dies am 11. Oktober 2007 nachgeholt.

19

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2006, mit dem die Flächenangabe des klägerischen Flurstücks im Liegenschaftskataster von 13.704 qm auf 11.123 qm geändert wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

22

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 3 Abs. 3 S. 1 NVermG. Danach sind unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu berichtigen. Eine solche Berichtigung setzt jedoch voraus, dass die neue Angabe zweifelsfrei richtig ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 S. 2 NVermG, wonach Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, als zweifelhaft zu kennzeichnen sind.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die ursprünglich im Kataster zu findende Angabe, das Flurstück des Klägers sei 13.704 qm groß, ist zweifellos unrichtig. Die neue Angabe, wonach das Flurstück nur 11.123 qm groß ist, ist zweifellos richtig.

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„Richtig“ bedeutet dabei allerdings nicht, dass die neue Angabe den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen entspricht. Es ist nicht die Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Die Entscheidung zivilrechtlicher Eigentumsstreitigkeiten ist eine nach Art. 92 GG den Gerichten vorbehaltene Rechtsprechungsaufgabe. Aufgabe der Katasterbehörden ist es lediglich, die Merkmale einer Liegenschaft (Grenzen, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und gegebenenfalls zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten (vgl. diesbzgl. für das Vorgehen des Katasteramtes bei der Grenzermittlung Nds. OVG, Beschluss vom 23. April 2003, 8 LA 53/03, Nds.VBl. 2003, 249; Beschluss vom 25. April 2002, 8 L 4805/97; Möllering/ Bauer, NdsVermKatG, § 16 Erl. 4.1. d) - f), 5.1.3.; LiegVermErl. vom 3. August 2005, Nds. MBl. Nr. 28/2005, S. 587, Ziff. 2.3.2, Unterabsatz 2).

25

Ursprünglich enthielt das Kataster hinsichtlich der Größe des klägerischen Flurstücks widersprüchliche Angaben. Die in der Liegenschaftskarte zeichnerisch dargestellten Grenzen umrissen einen Flächeinhalt von 11.123 qm, während die textliche Flächenangabe auf 13.704 qm lautete.

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Der Widerspruch lässt sich aber zweifelsfrei dahin gehend aufklären, dass die sich aus der Liegenschaftskarte ergebende Größe die katastermäßig richtige ist, die textlich angegebene Größe dagegen falsch war.

27

Die Angaben des Liegenschaftskatasters lassen sich in verschiedene Gruppen klassifizieren, denen unterschiedliche Rechtswirkung zukommt (Möllering/ Bauer, aaO., § 11 Erl. 4.2. und 5.2.). Für den vorliegenden Fall ist die Unterscheidung zwischen geometrischen und beschreibenden Angaben von Bedeutung. Die geometrischen Daten legen Gestalt, Umfang und Begrenzungen der Liegenschaften fest, also v. a. die Flurstücksgrenzen. Die geometrische Struktur der Liegenschaften wird graphisch in der Liegenschaftskarte dargestellt und digital im Vermessungszahlenwerk (vgl. Möllering/ Bauer, aaO., § 11 Erl. 4.2. b) und § 12, Erl. 4.3.1a)). Dagegen gehört die textliche Angabe des Flächeninhaltes nur zu den beschreibenden Angaben (vgl. Möllering/ Bauer, aaO., § 11 Erl. 4.2. d)). Aus dieser bloß beschreibenden Wirkung der Größenangabe folgt, dass sich die zutreffende Flurstücksgröße nach seinen - in Liegenschaftskarte und Vermessungszahlenwerk definierten - Grenzen richtet und nicht nach der eingetragenen Flächengröße (vgl. Möllering/ Bauer, aaO., § 11 Erl. 5.2.d)). Die im Kataster nachgewiesenen Grenzen eines Flurstücks definieren also dessen Flächeninhalt, und nicht umgekehrt der im Kataster angegebene Flächeninhalt die Grenzen.

28

Um zu bestimmen, welche Fläche das klägerische Flurstück hat, müssen daher erst seine Grenzen ermittelt werden. Eine förmliche, mit einem feststellenden Verwaltungsakt abschließende Grenzfeststellung und Abmarkung, wie sie hier zwar zunächst vorgenommen, dann aber wieder aufgehoben wurde, ist dagegen nicht Voraussetzung für eine zweifelsfreie Bestimmung der Flurstücksgröße. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Flächengröße als bedeutsames Merkmal im Kataster zwingend angegeben werden muss (vgl. §3 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 NVermG, dazu auch die erweiterte amtliche Begründung zu § 3 Abs. 2 NVermG, Nachrichten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung, 1/2003), während eine förmliche Grenzfeststellung und Abmarkung nach § 4 Abs. 1, 4 NVermG im Regelfall nur noch auf Antrag erfolgen soll (vgl. erweiterte amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 und 4 NVermG, aaO.). Die Eintragung einer zweifelsfreien Flächenangabe muss also auch für die Flurstücke möglich sein, deren Grenzen bislang mangels Antrag noch nicht förmlich festgestellt und abgemarkt wurden. Es reicht die formlose Grenzermittlung aus.

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Die Grenzen des klägerischen Flurstücks wurden hier von dem Beklagten am 15. Dezember 2005 und 8. Mai 2006 zutreffend ermittelt.

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Der Vorgang der Grenzermittlung zerfällt systematisch in drei Tätigkeiten: die vermessungstechnische Übertragung des im Kataster nachgewiesenen Grenzverlaufs in die Örtlichkeit, der Vergleich dieses Grenzverlaufes mit den örtlich erkennbaren Grenzen und die sachverständige Wertung dieses Vergleichs (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006, 2 L 69/06, juris; LiegVermErl, Ziff. 2.3.2).

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Die vermessungstechnische Übertragung der im Kataster nachgewiesenen Grenze wurde vom Beklagten einwandfrei durchgeführt. Der Beklagte hat nachvollziehbar und schlüssig erläutert, wie die in der Liegenschaftskarte - und damit letztlich in der Karte von 1847, auf der alle späteren Liegenschaftskarten aufbauen - eingezeichneten Grenzen vermessungstechnisch in die Örtlichkeit übertragen wurden. Auch der Kläger hat die vermessungstechnische Richtigkeit dieses Vorgehens nicht in Zweifel gezogen. Er bestreitet vielmehr, dass die sich aus den Karten ergebenden Grenzen diejenigen sind, die sich aus dem Kataster ergeben. Seiner Ansicht nach sind die Grenzen nach dem Kataster vielmehr so zu ziehen, dass jedes der Flurstücke im Block mindestens die dort textlich angegebene - und damit letztendlich die im Rezess von 1851 genannte - Größe hat.

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Diese Rechtsansicht des Klägers ist unzutreffend. Die sich aus dem Kataster ergebende Grenzeziehung ist die in der Liegenschaftskarte verzeichnete.

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Die Grenzen eines Flurstücks werden im Liegenschaftskataster durch Karten und die in den Stückvermessungshandrissen enthaltenen Vermessungszahlen nachgewiesen (Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2002, 8 L 4805/97).

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Vermessungsrisse bzw. -zahlen, anhand derer sich überprüfen ließe, ob die in der Liegenschaftskarte dargestellten Grenzlinien einen Zeichenfehler enthalten, liegen hier nicht vor.

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Es liegt aber eine Liegenschaftskarte vor, die letztlich auf die Flurstücksdarstellung in der Gemeinheitenkarte zurückgeht. Diese zeichnerische Grenzdarstellung ist hier trotz ihres Alters, trotz des Fehlens der ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlen und trotz des Widerspruches zu den auf den Rezess von 1851 zurückgehenden Flächenangaben des Katasters maßgeblich. Dies ergibt sich aus den Verfahrensvorschriften, die im Königreich Hannover zur Zeit der Aufnahme der Karte und des Rezesses für die Gemeinheitsteilung galten, und von denen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Erstellung der fraglichen Karte und des fraglichen Rezesses damals auch tatsächlich eingehalten wurden. Danach handelt es sich bei der Karte keineswegs - wie der Kläger meint - um eine im Vergleich zum Rezess rechtlich unerhebliche Handskizze. Die Karte beruhte vielmehr auf einer Vermessung, wurde den Beteiligten in der Örtlichkeit erläutert und war letztlich das für die konkrete Flurstückseinteilung maßgebliche Dokument.

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Die Gemeinheitsteilung in ... war im hier maßgeblichen Zeitraum geregelt durch die Gemeinheits-Theilungs-Ordnung für die Grafschaften Hoya und Diepholz vom 30. April 1824 (Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover (G. S.) 1824, S. 221 ff.; im Folgenden: GTO) sowie das Gesetz über das Verfahren in Gemeinheitstheilungs- und Verkopplungssachen vom 30. Juni 1842 (G. S. 1842, S. 145 ff.; im Folgenden: Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz), welches in § 171 die GTO hinsichtlich ihrer Verfahrensbestimmungen weitgehend aufhob.

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Nach §§ 70, 74 des ab 1842 geltenden Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetzes wurde bei einer Gemeinheitsteilung im ersten Schritt der Teilungsgegenstand - hier also der aufzuteilende Block - in seinen Grenzen bestimmt, vermessen und in einer Karte dargestellt. Die bis 1842 geltende GTO sah in ihrem § 42 ebenfalls zu Beginn des Teilungsverfahrens eine Vermessung der aufzuteilenden Gemeinheit vor. Auf diesen Verfahrensschritt bezieht sich die Angabe in der Gemeinheitskarte „aufgenommen 1841“.

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Nach § 89 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz, §§ 51 ff. GTO wurde dann der anzuwendende Teilungsmaßstab ermittelt; es wurde also geklärt, nach welchen Kriterien die Fläche der bisherigen Gemeinheit auf die Teilungsteilnehmer aufgeteilt werden sollte. Hierbei war es - wie der Kläger insoweit zutreffend ausführt - nach § 51 f. GTO in der Tat wichtigstes Ziel, dass jedem eine Fläche zukommt, die nach Wert und Größe dem Wert seiner bisherigen Berechtigung an der Gemeinheit entsprach. An einer solchen sollte ihm dann nach § 170 GTO am Ende des Verfahrens Eigentum zugewiesen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Teilungsteilnehmer in der Tat vordringlich beabsichtigten, dem Rechtsvorgänger des Kläger, ... ..., die im Rezess genannte Fläche von 5 Morgen und 21 Quadratruten zuzuweisen.

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Allerdings endete das Gemeinheitsteilungsverfahren nicht mit der Festlegung der Größe der jeweiligen Abfindungen. Um festzustellen, welches konkrete Stück Land mit welchen Grenzen jedem Teilnehmer zufällt, wurden nach § 101 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz die Grenzen der neu entstandenen Flurstücke in einer Karte eingetragen. Dies geschah hier nach den Entstehungsangaben der Karte in den Jahren 1843 und 1847, als die Karte „generell und speziell eingeteilt“ wurde. Dabei bezieht sich der Begriff „Generalteilung“ auf einen ersten Aufteilungsschritt, bei dem eine von mehreren Gemeinden genutzte Gemeinheit zwischen diesen aufgeteilt wurde, und der Begriff „Spezialteilung“ auf den zweiten, hier interessierenden Schritt, bei dem die auf eine Gemeinde - hier: ... - entfallende Gemeinheitsfläche dann auf die einzelnen Privatpersonen aufgeteilt wurde (vgl. Prof. Dr. Karl Heinz Schneider, Hist. Seminar der Universität Hannover, unter http://www.hist.uni-hannover.de/~schneider/dorf_neuzeit/1_ bauernbef.html#2.Erste%20Flurbereinigung|outline).

40

Diese in der Karte eingetragenen Teilungslinien wurden dann an Ort und Stelle abgesteckt (§ 101 Abs. 1 a. E. Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz) und den Teilnehmern bekannt gemacht (§ 106 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz). Dabei hatten sie nach § 101 Abs. 1 i. V. m. § 77 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz die Möglichkeit, den abgesteckten neuen Grenzlinien zu widersprechen, wenn sie nicht mit ihnen einverstanden waren.

41

Sodann wurde gem. §§ 106, 107 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz ein Teilungsplan erarbeitet und den Beteiligten sowie der Aufsichtsbehörde mitsamt den Akten und der Karte bekannt gegeben.

42

Abschließend wurde die geplante Aufteilung den Beteiligten erneut an Ort und Stelle eröffnet und verdeutlicht (§ 110 Abs. 1 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz). Widersprüche mussten sofort erhoben werden; ansonsten waren sie präkludiert (vgl. § 111 Abs. 1 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz). Danach wurde, quasi als Abschlussurkunde, der Rezess angefertigt (§ 113 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz). Nach dessen Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wurden die neuen Flurstücke den Eigentümern überwiesen (vgl. § 117 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz; § 170 GTO).

43

War ein Teilnehmer der Ansicht, die ihm zugesprochene Abfindung entspreche nicht dem Wert seiner Berechtigung, so konnte er diese Verkürzung, wenn er sie nicht bereits bei der Eröffnung des Teilungsplans an Ort und Stelle hätte erkennen können, noch innerhalb eines Jahres nach §§ 135 Abs. 2, 136 Abs. 2 Gemeinheitsteilungsverfahrensgesetz mit Rechtsbehelfen geltend machen.

44

Die Grenzen des heute dem Kläger gehörenden Flurstücks wurden also zwischen 1847 (Einteilung in der Karte) und 1851 (Aufnahme des Rezesses) vor Ort anhand der Karte abgesteckt und den Beteiligten dort bekannt gemacht. Den Beteiligten wurde vor Ort gezeigt, wo nach der Karte zukünftig die Flurstücksgrenzen verlaufen sollten. Dabei hat offensichtlich niemand bemerkt, dass eine solche Grenzziehung für den Beteiligten ... ... ein Flurstück von geringerer Größe als die 5 Morgen 21 Quadratruten ergab, die er zur wertneutralen Abfindung eigentlich bekommen sollte. Denn über einen solchen Widerspruch ist nirgends etwas vermerkt. Auf dieser Grundlage wurde dann der Teilungsplan erstellt und der Aufsichtsbehörde mitsamt der Karte und den übrigen Akten übermittelt; diese hat offenbar den Widerspruch ebenfalls nicht bemerkt. Auch nach Eröffnung und Erläuterung des Teilungsplans, was wiederum vor Ort erfolgte, hat ... ... nicht widersprochen, sondern den Rezess unterschrieben, der ihm unter Verweis auf die Karte das dort mit der Nr. 320 der Planche IV benannte und durch die Kartenzeichnung in seinen Grenzen und seiner Lage definierte Flurstück zuwies, dessen Größe aber irrtümlich mit 5 Morgen und 21 Quadratruten angab. Für die Rüge einer Verkürzung innerhalb der Jahresfrist gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

45

Damit ist das heutige klägerische Flurstück dem Rechtsvorgänger des Klägers Mitte des 19. Jahrhunderts mit den Grenzen zugewiesen worden, wie sie in der Gemeinheitskarte verzeichnet waren. Diese Grenzen waren dem Rechtsvorgänger damals sowohl anhand der Karte selbst als auch durch Abstecken in der Örtlichkeit bekannt gemacht worden. Ihr Widerspruch zu der dem Rechtsvorgänger des Klägers eigentlich zustehenden Flächengröße hätte innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen. Danach sollten aus Gründen der Rechtsicherheit die eingezeichneten und abgesteckten Grenzen Bestand haben, selbst wenn sie in Wahrheit keine wertgemäße Abfindung eines bestimmten Teilungsteilnehmers ergaben. Spätere Vermessungen, durch die diese Flurstücksgrenze hätte verändert werden können, fanden nicht mehr statt.

46

Ein Widerspruch dieser in der Liegenschaftskarte verzeichneten Grenze mit dem örtlichen Grenzverlauf, der eine zweifelsfrei Grenzfeststellung ausschließen würde (vgl. Ziff. 2.3.2 LiegVermErl), liegt nicht vor.

47

Eine Grenze ist erst dann nicht ermittelbar, wenn es einen anhand von Zäunen, Gräben etc. örtlich erkennbaren Grenzverlauf gibt und dieser dem sich aus dem Kataster ergebenden Verlauf widerspricht. Fehlt es dagegen lediglich an jedem örtlich erkennbaren Grenzverlauf, kann die Grenze trotzdem anhand des Katasters zweifelsfrei ermittelt werden. Ein die zweifelsfreie Grenzermittlung verhinderndes „Nicht-entsprechen“ von Katastergrenze und örtlichem Grenzverlauf im Sinne der Ziff. 2.3.2 Unterabsatz 7 LiegVermErl setzt voraus, dass es überhaupt einen örtlich erkennbaren Grenzverlauf gibt. Folgerichtig hat auch das Nds. OVG eine Grenze bereits dann für zutreffend ermittelt gehalten, wenn sich vor Ort keine Einrichtungen befinden, die den katastermäßigen Grenzverlauf in Frage stellen; Grenzeinrichtungen, die das Kataster positiv bestätigen, hat es nicht gefordert (vgl. Beschluss vom 25. April 2002, 8 L 4805/97, juris). Dies überzeugt: Denn nur bei einem Widerspruch, nicht schon bei einer gegenüber der Katastergrenze „neutralen“ Örtlichkeit besteht die große Gefahr, dass der Grenzverlauf Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit werden könnte, die zu entscheiden nicht den Katasterbehörden, sondern den ordentlichen Gerichten obliegt. Dabei sind all jene widersprechendem Grenzeinrichtungen unbeachtlich, die wesentlich nach der erstmaligen Erfassung der Grenze im Kataster ohne vorherige Grenzfeststellung errichtet worden waren (vgl. Nds. OVG, aaO.).

48

Im vorliegenden Fall kommt die Kammer aufgrund der Ergebnisse des vom Berichterstatter eingenommenen Augenscheins zu dem Schluss, dass in der Örtlichkeit keinerlei Grenzverlauf mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen ist. Wie der Kläger nun auch im Schriftsatz vom 13. November 2007 ausführt, haben Brände, Neuanpflanzungen, Überpflügen, Aufschüttung neuer Wälle und Aushebung bzw. Zuschüttung von Gräben im Verlaufe der Jahrzehnte dazu geführt, dass sich kein auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückzuführender Grenzverlauf örtlich feststellen lässt. Ob die Bodenvertiefungen, die der Beklagte an manchen Stellen im Bereich der von ihm favorisierten Grenzziehung festgestellt hat, wirklich im 19. Jahrhundert zur Grenzziehung angelegte Grüppen sind, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Auch die Nutzungsgrenzen Wald/Feld, auf die sich der Beklagte beruft, sind nach den Angaben der Beteiligten im Ortstermin erst im 20. Jahrhundert entstanden.

49

Da es aber - wie oben ausgeführt - zur Grenzermittlung keiner positiven Bestätigung der in der Liegenschaftskarte nachgewiesenen Grenze durch die Örtlichkeit bedarf, sondern nur der Abwesenheit eines Widerspruchs, durfte der Beklagte angesichts der Nichtfeststellbarkeit irgend eines maßgeblichen örtlichen Grenzverlaufes die vermessungstechnisch zweifelsfrei übertragbare Grenze aus der Liegenschaftskarte als die zutreffende Flurstücksgrenze annehmen.

50

Auf Grundlage der in der Liegenschaftskarte nachgewiesenen Grenzen hat das Flurstück des Klägers aber unstreitig nur den Flächeninhalt von 11.123 qm. Die alte Flächenangabe von 13.704 qm war damit ohne jeden Zweifel falsch und durch die neue Angabe zu berichtigen.