Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 13 B 6236/13
Rechtmäßigkeit des Untersagens des Führens der Dienstgeschäfte gegenüber einem Rektor aufgrund der Gefährdung des Bildungsauftrages
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 11.09.2013
- Aktenzeichen
- 13 B 6236/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 60648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2013:0911.13B6236.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 39 S. 1 BeamtStG
Fundstellen
- FStNds 2013, 716-718
- IÖD 2013, 232-234
- NdsVBl 2013, 5
- SchuR 2016, 54-55
- SchuR 2017, 60
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der am 27.08.2013 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.08.2013 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 10. September 2013 zur Entscheidung übertragen hat.
Der am 27.08.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Zwar beantragt die Antragstellerin wörtlich:
"Die sofortige Vollziehung der gegen den Untersagungsbescheid erhobenen Klage wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt." Das Gericht sieht darin aber lediglich einen Schreibfehler. Aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.08.2013 begehrt.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. Im vorliegenden Fall spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage der Antragstellerin Erfolg haben wird.
Zwar bezeichnet die Antragstellerin in ihrer Klage- und Antragsschrift zunächst die "Region Hannover" als Beklagte bzw. Antragsgegnerin. Die Region Hannover ist indes nicht passiv legitimiert. Eine Klage und ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen sie wäre aus diesem Grund bereits unbegründet. Aus dem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin ihre Rechtsschutzbegehren gegen die Landesschulbehörde richten wollte und diese wohl lediglich rechtsfehlerhaft der Region Hannover als öffentlich-rechtliche Körperschaft zuordnete. Das Gericht versteht sowohl die Klage als auch das Antragsbegehren als gegen die Landesschulbehörde gerichtet, die nach § 8 Abs. 2 Nds. AG-VwGO als Behörde selbst prozessfähig ist.
Die Antragstellerin ist Förderschulrektorin an einer Schule in {A.}. Nach Darstellung der Antragsgegnerin sollen sich seit 2007 insgesamt bereits 21 Lehrkräfte von dieser Schule wegversetzen lassen haben, wobei die Antragsgegnerin vermutet, dass diese Lehrkräfte wegen der Antragstellerin gegangen sind (vgl. Gerichtsakte Bl. 16). Im Juni dieses Jahres gab es eine Konfrontation u.a. mit der 2. Konrektorin der Schule wegen der Beschäftigung einer Honorarkraft, außerdem gab es Auseinandersetzungen wegen der Übertragung der Aufgaben als Klassenlehrerin für die neuen ersten Klassen. Eine Reihe von Lehrkräften der Schule beschwerte sich über die Antragstellerin, eine Lehrerin bat allerdings auch um Versetzung, weil sie von den gegen die Antragstellerin eingenommenen Lehrkräften als "Verräterin" behandelt werde und ihr vorgeworfen werde, die ihr von der Antragstellerin angebotene Aufgabe als Klassenlehrerin einer ersten Klasse nicht sogleich abgelehnt zu haben (Gerichtsakte Bl. 13). Die 2. Konrektorin erhob auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Antragstellerin, weil diese sie in einem anwaltlichen Schreiben aufgefordert habe, unwahre Tatsachenbehauptungen über die Antragstellerin gegenüber Dritten zu unterlassen (Beiakte B Bl. 41 f. und Bl. 50).
Mit Bescheid vom 16.08.2013, zugestellt am selben Tag, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Führen der Dienstgeschäfte und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Antragstellerin gefährde aufgrund ihres Führungsverhaltens den Bildungsauftrag der Schule. Eine Abordnung an eine andere Schule komme aufgrund ihrer Schulleiterfunktion nicht in Betracht. In ihrem Vorbringen gegenüber dem Gericht bekräftigte die Antragsgegnerin ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin den an eine Schulleiterin zu stellenden Anspruch nicht erfülle, sondern durch ihr Verhalten den Schulbetrieb beeinträchtige.
Das Gericht lässt es dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80Abs. 3 VwGO nicht mehr ausreichend ist oder nicht. Die Antragsgegnerin hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit ihren Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin als Schulleiterin begründet. Es ist fraglich, ob diese Begründung bereits für die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend ist. Darauf kommt es letztendlich aber auch nicht mehr an. Es kann weiterhin offenbleiben, ob - was aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich ist - eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 VwVfG erfolgt ist und - falls nicht, ob die Antragsgegnerin ausnahmsweise davon absehen durfte, verneinend, welche Folgen dies für die angegriffene Maßnahme hätte. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird sich aller Voraussicht nach schon in der Sache als nicht rechtmäßig erweisen.
Die Antragsgegnerin beruft sich als Rechtsgrundlage des gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf dem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11, zit. n. , mit w.N. zu BVerwG, Beschl. v. 19. November 1998, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11, zit. n. , Rdnr.9).
Die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens "zwingender dienstlicher Gründe" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (s. hierzu z.B. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 66; Reich, BeamtStG, 1. Aufl. 2009, RdNr. 2 zu § 39). Das Gericht hat allerdings zu respektieren, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele des Verwaltungshandelns bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend prägt; diese fließen als Vorgaben auch in die wertende Entscheidung ein, ob die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend sind. Dabei ist ferner der Charakter des Verbots als eine materiell-rechtlich vorgesehene Sofortmaßnahme, die Zwecken der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient, zu berücksichtigen (VG Augsburg, Urteil vom 08.03.2012 - Au 2 K 10.1955 - zit. n. , mit weiteren Nachweisen auf BVerwG vom 29.4.2004 BVerwGE 120, 382; SächsOVG vom 6.9.2011 Az. 2 B 519/09 <> RdNr. 6; Zängl, a.a.O., RdNrn. 4 und 19; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNrn. 1 und 8).
Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12; vgl. auch
Grundsätzlich ist für ein Verbot der Dienstgeschäfte keine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen ( vgl.: OVG Münster, Beschluss vom 08.05.2012 - 6 B 280/12, - 6 B 280/12 -, zit. n. , Rdnr. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 B 325/13, zit. n. , Rdnr. 10, BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 [m. w. N.]; OVG Magdeburg, a. a. O., Rdnr. 10 ). Die Antragsgegnerin hat hier - so ist jedenfalls das Bild, welches sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt - ihre Entscheidung offenbar allein auf das Vorbringen einer Reihe von Lehrern aus der Schule der Antragstellerin gestützt und bislang eine weitere Sachaufklärung vermieden. Ob allein darauf die begründete Überzeugung der Antragsgegnerin gestützt werden kann, der Dienstbetrieb würde bei einer weiteren Tätigkeit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt oder andere gewichtige dienstliche Nachteile seien ernsthaft zu besorgen, erscheint dem Gericht indes fraglich. Aber auch dies kann offenbleiben, weil es im Ergebnis nicht darauf ankommt.
Keine Rolle spielt es indes für die Frage, ob eine Maßnahme nach § 39 BeamtStG ausgesprochen werden darf, ob ein vorwerfbares Fehlverhalten des betroffenen Beamten vorliegt. Maßgebend ist lediglich, ob der Dienstbetrieb objektiv gefährdet ist (OVG Münster, Beschl. v. 08.05.2012, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011, a.a.O.). Deswegen ist hier dieser Frage auch nicht weiter nachzugehen. Allerdings zeichnet der Versetzungsantrag der Lehrkraft D. (Beiakte B Bl. 13 ff.) durchaus ein Bild von gewissen anderen Mitgliedern des Kollegiums, die jedenfalls Zweifel an einer Alleinschuld der Antragstellerin aufkommen lassen.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte scheitert hier jedoch daran, dass die Antragsgegnerin offensichtlich nicht beabsichtigt, ein Verfahren gegen die Antragstellerin auf Beendigung des Beamtenverhältnisses einzuleiten.
Das Gericht sieht sich angesichts des klaren Wortlautes des § 39 BeamtStG nicht in der Lage, dem VG Augsburg zu folgen. Dieses Gericht hatte in seinem Urteil vom 08.03.2012 - Au 2 K 10.1999 - (zit. n. ) ein Amtsführungsverbot bei einem Schulrektor für rechtmäßig angesehen, weil es zu einer Eskalation an dessen Schule gekommen und das Verhältnis des dortigen Klägers zu Schülern, Eltern, dem weiteren Lehrkörper und dem Schulträger irreversibel zerrüttet war und keine andere freie Rektorenstelle der Besoldungsgruppe des Klägers zur Verfügung stand. Auch das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 23.04.2013 - 12 K 1626/12 -, zit. n. , Rdnr. 30) kommt zu dem Schluss, dass ausnahmsweise auch dann ein Amtsführungsverbot in Betracht kommt, wenn der Beamte, etwa wegen schwer wiegender Fehlleistungen gerade in seinem derzeitigen Arbeitsgebiet anderweitig verwendet werden soll, eine solche Verwendung aber nicht sofort möglich ist und die Art der Fehlleistungen selbst eine befristete Fortführung der Dienstgeschäfte ausschließt.
Das beschließende Gericht stimmt dem VG Augsburg insoweit zu, als die dort genannten Gründe durchaus unter die "zwingenden dienstlichen Gründe" des § 39 BeamtStG zu subsumieren sind. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter haben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.02.2011, a.a.O.). Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen einen betroffenen Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren (etwa ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2010 - 5 ME 270/09 -, zit. n. ) eingeleitet worden ist Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (OVG Sachsen, Beschluss vom 14.02.2012 - 2 A 133/11 - zit. n. , Rdnr. 5; OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zit. n. ). Nur dann kann im Vorgriff darauf rechtmäßigerweise ein Verbot nach § 39 BeamtStG ausgesprochen werden.
Das ein derartiges Verfahren hier beabsichtigt ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Im Übrigen dürften die Vorwürfe - selbst wenn sie denn zutreffend sein sollten - nicht als Grundlage für eine Entfernung aus dem Dienst im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausreichend sein. Die Antragsgegnerin begründet ihr Amtsführungsverbot im Wesentlichen damit, dass sie die Antragstellerin als Förderschulrektorin für ungeeignet hält. Dann muss die Antragsgegnerin eben die Konsequenzen ziehen und die Antragstellerin versetzen bzw. zunächst abordnen, um sie anders amtsangemessen beschäftigen zu können, etwa bei der Antragsgegnerin selbst. Ob ausnahmsweise ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte über den Gesetzeswortlaut hinaus auch im Vorgriff auf eine solche Versetzungs- oder Abordnungsmaßnahme ausgesprochen werden könnte, erscheint fraglich, braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden. Denn auch eine solche Maßnahme ist von der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da eine Entscheidung im Klageverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu erwarten ist, nimmt dieser Beschluss im Hinblick auf die Regelung des § 39 Satz 2 BeamtStG die Hauptsache im vollen Umfang vor weg. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auch im Eilverfahren nicht auf die Hälfte zu reduzieren.