Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.07.2011, Az.: 2 A 215/09
Asylfolgeantrag; Christin; Frist; Irak; westliche Prägung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.07.2011
- Aktenzeichen
- 2 A 215/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 71 Abs 1 AsylVfG
- § 71 Abs 2 AsylVfG
- § 60 Abs 1 AufenthG
- § 51 Abs 3 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine alleinstehende, in Deutschland aufgewachsene Christin aus dem Irak hat Anspruch auf Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
2. Einem Asylfolgeantragsteller, der seinen Antrag zunächst schriftlich innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG stellt, vom Bundesamt zu der gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen persönlichen Antragstellung aber erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Dreimonatsfrist bestellt wird, kann § 51 Abs. 3 VwVfG nicht anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit (Mandäerin). Im Jahre 1996 reiste sie gemeinsam mit ihrer Mutter, der Klägerin im Verfahren 2 A 285/10 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des vormaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. November 1996 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 AuslG zuerkannt. Diese Eigenschaft widerrief die Beklagte mit seit dem 3. November 2005 unanfechtbarem Bescheid vom 22. Juni 2004.
Am 23. Februar 2009 schriftlich, am 15. Juni 2009 persönlich stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag. Zu dessen Begründung berief sie sich auf ihre Religionszugehörigkeit und die Tatsache, dass sie ihre gesamte Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erlebt habe; sie befürchte deshalb bei einer Rückkehr in den Irak geschlechtsspezifische Verfolgung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit am 17. November 2009 zur Post gegebenen Bescheid vom 11. November 2009 ab, stellte aber fest, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung des ablehnenden Teils gab die Beklagte an, die Klägerin habe die Frist des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Seit 2007 sei die herrschende Rechtsprechung und auch ihre eigene Auffassung so, dass von einer religiösen Verfolgung von Christen im Irak auszugehen sei. Der am 15. Juni 2009 gestellte Asylfolgeantrag halte daher die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht ein. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohe der Klägerin aber unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr in den Irak, weshalb, wie geschehen, im Ermessenswege ein Abschiebungsverbot festzustellen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2009 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe erst im Februar 2009 anlässlich einer Vorsprache bei ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten von der geänderten asylrelevanten Sachlage für Christinnen aus dem Irak erfahren und deshalb die Dreimonatsfrist eingehalten. In der Sache erkenne ja auch die Beklagte eine ihr drohende Verfolgung an.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 ihres Bescheides vom 11. November 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt, dem Vorbringen der Klägerin entgegentretend,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist zu ihren Asylgründen in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass diese der Klägerin in ihrem Fall in einem weiteren Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG zuerkennt. Als solches Zuerkennungsbegehren wird der Klagantrag gemäß § 88 VwGO ausgelegt. Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. November 2009 dem entgegensteht, ist er aufzuheben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG sind erfüllt. Die Sachlage im Herkunftsland Irak der Klägerin hat sich zu deren Ungunsten verändert; ihr droht nunmehr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Verfolgung wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit sowie geschlechtsspezifische Verfolgung.
Sie ist mit ihrem Vorbringen, ihr drohe aufgrund ihres Glaubens und ihres in Deutschland angenommenen Lebensstiles in ihrer Heimat Gefahr für Gesundheit oder gar Leben nicht ausgeschlossen. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie sei aus eigenem Verschulden gehindert gewesen, diesen Sachverhalt in einem vorangegangenen Verfahren vorzubringen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). In dem im November 2005 abgeschlossenen Asylerstverfahren gab die Auskunftslage für eine asylerhebliche Verfolgung von Christen oder für eine geschlechtsspezifische Verfolgungssituation gegen westlich orientierte aus dem Exil nach Irak zurückkehrende Frauen noch nicht genug her. Eine solche Situation bestand, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, erst im Jahre 2007.
Der Klägerin kann auch nicht § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG entgegengehalten werden. Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb von drei Monaten gestellt werden, beginnend von dem Tage an, an dem der Antragsteller Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund hatte. Zwar wusste die Klägerin seit vielen Jahren, dass sie Christin ist; diese Kenntnis allein genügt für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch nicht. Vielmehr muss die Kenntnis von der Asylrelevanz dieses Umstandes hinzutreten, denn erst dies beinhaltet die vollständige Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Eine derartige Kenntnis hatte die Klägerin bis zum Februar 2009, ihrem Erstgespräch bei ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten, nicht. Gemessen an diesem Fristbeginn wäre jedoch auch ihr am 15. Juni 2009 gestellter Asylfolgeantrag verfristet. Indes kann sich die Beklagte auf diese Verfristung nicht berufen, bzw. ist der Klägerin zur Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Denn die Besonderheit ihres Falles besteht darin, dass sie mit am 23. Februar 2009 - und damit fristgerecht - bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz bereits einen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Wenn die Beklagte die Klägerin dann erst für den 15. Juni 2009 zu der gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen persönlichen Antragstellung einlädt, verhindert sie gewollt oder ungewollt die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Sie kann sich daher nicht auf mehr auf die Fristversäumnis berufen bzw. muss der Klägerin zur Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Grundrechte Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden (vgl. Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, § 71 Rn. 104.1).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchst. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchst. c), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Für die Flüchtlingsanerkennung trifft § 60 Abs. 1 AufenthG von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung des § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16a Abs. 1 GG hinaus. Für die Feststellung, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthGArt. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“) über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat demgegenüber bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -).
Geschlechtsspezifische Verfolgung - sei es von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater - sind danach insbesondere die Entrechtung von Frauen, insbesondere durch sexuelle Gewalt bis hin zu ritueller Tötung. Geschützt sind ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich-orientierten) Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeines Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit - übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Die Gefahr einer abschiebungsverbotsrelevanten Verfolgung ist dann gegeben, wenn der betreffenden Ausländerin bei verständiger Würdigung aller Umstände ihres Falles Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss ( BVerwG, U. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen ( BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524, 525 ).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin aus zwei Gründen gegeben.
Zum einen droht ihr Verfolgung wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit. Dies anerkennt auch die Beklagte der Sache nach, wenn und soweit sie für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt, weil ihr aufgrund ihrer Religion im Irak konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Dieser Umstand ist der Bundesregierung zu Recht Anlass für die kontingentierte Aufnahme christlicher Iraker gewesen und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
Hinzu kommt, dass die Klägerin auch wegen ihres in den letzten 15 Jahren in Deutschland erworbenen Lebensstils in Ergänzung zu ihrer Religionszugehörigkeit mit nichtstaatlicher Verfolgung rechnen müsste.
Die Kammer hat dazu in ihrer letzten einschlägigen Entscheidung vom 30. Juni 2009 -2 A 257/08- ausgeführt:
„Das Gericht ist nach Auswertung der insoweit vorliegenden Erkenntnismittel (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2005; „Mord im Namen der Ehre“, Entwicklung und Hintergründe von „Ehrenmorden - eine in Kurdistan verbreitete Form der Gewalt gegen Frauen, Hrsg.: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden - MK e.V. -; UNHCR: Situation von Frauen im Irak, November 2005; UNHCR, Stellungnahme vom 20. Juni 2006 an Rechtsanwalt Waldmann-Stocker) in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass unbegleitet ausreisende, den westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten verpflichteteirakische Frauen ohne familiäre Bindung im Irak wegen ihrer Lebensweise geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben (vgl. nur Urteil vom 17.07.2007 -2 A 56/06). Diese Rechtsprechung wurde vom 9. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Grundsatz geteilt (vgl. Beschl. v. 16.02.2006 - 9 LB 27/03 -, S. 6 des Abdrucks, veröffentlicht in der Internet-Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
Weitere Erkenntnisse erhärten nicht nur diese Einschätzung, sondern rechtfertigen zudem die Annahme, dass auch im Familienverband, d.h. insbesondere auch in Begleitung ihres Ehemannes zurückkehrende irakische Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen Dritter mit Gefahr für ihr Leben und/oder ihre Gesundheit ausgesetzt sind, wenn sie an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gewonnenen und tatsächlich gelebten Wert- und Moralvorstellungen bei einer Rückkehr in den Irak festhalten.
So führt UNHCR in der zitierten Stellungnahme an Rechtsanwalt Waldmann-Stocker vom 20. Juni 2006 aus, betroffen von zunehmender geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Irak seien grundsätzlich alle Frauen unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer Einbindung in familiäre Strukturen. Verfolgungsqualität dürften in jedem Fall die an die Übertretung traditioneller Verhaltenskodizes geknüpften Sanktionen wie Säureattentate, Entführungen und Ehrenmorde haben. In seiner Stellungnahme an das VG Köln vom 5. April 2007 führt UNHCR aus, trotz einzelner legislativer Maßnahmen zur Verbesserung insbesondere ihrer rechtlichen Stellung habe sich die Situation der Frauen im gesamten Irak unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit seit dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung nicht verbessert. Mit Blick auf die alltägliche Gewalt und den hierdurch verursachten Zusammenbruch der sozialen und wirtschaftlichen Strukturen im Irak, die zunehmende Hinwendung weiter Teile der irakischen Bevölkerung zu traditionellen, konservativ-islamischen Wertvorstellungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens sowie das Fehlen einer allgemein respektierten und funktionsfähigen Verwaltung, die die formalrechtlichen Verbesserungen effektiv umsetzen könnte, hätten sich die Lebensumstände für Frauen vielmehr spürbar verschlechtert. In den kurdischen Heimatregionen des Nordirak von wo die Klägerin stammt, seien Frauen hiervon zwar weniger betroffen, unter dem Einfluss einer zunehmenden Islamisierung gerieten Frauen jedoch auch in diesen Provinzen zunehmend unter Druck, sich streng islamischen Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften anzupassen. So sei in jüngerer Zeit aus dem Nordirak verschiedentlich über eine deutliche Zunahme von Übergriffen - vor allem Säureattentaten - auf Frauen berichtet worden, die sich unverschleiert in der Öffentlichkeit gezeigt hätten. Überdies könnten Frauen vielerorts ihre Häuser nicht mehr ohne männliche Begleitung verlassen. Wiederholte Anschlagserien auf Inhaber von Friseur- und Beautysalons müssten als weiteres Indiz für eine zunehmende Bereitschaft fundamentalistischer islamischer Kreise gewertet werden, traditionelle Moralvorstellungen auch gewaltsam durchzusetzen. Hiervon seien nicht nur muslimische Frauen, sondern vor allem auch weibliche Angehörige anderer Religionsgemeinschaften betroffen. Es werde auch immer wieder von Ehrenmorden und verschiedentlich von Genitalverstümmelungen berichtet. Ergänzt werden diese Aussagen durch die “UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde“ vom 22. Mai 2009. Darin werden insbesondere Personen, die unislamischen Verhaltens bezichtigt werden und/oder Frauen und Kinder als besonders gefährdeter Personenkreis angesehen.
Auch im aktuellen Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 6. Oktober 2008 (Stand: August 2008) wird von einer deutlich verschlechterten Situation für Frauen im Irak berichtet (so auch in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das VG Karlsruhe vom 20. November 2007). Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. In der irakischen Gesellschaft seien Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), erkennbar und nähmen zu. Muslimische und christliche Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränke.
In dem Irakbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 14. August 2008 wird insoweit u.a. ausgeführt, mangels Vertrauen in das Justizsystem nähmen Familien ihr Recht in die eigene Hand und warteten beispielsweise am helllichten Tage bewaffnet vor dem Gerichtsgebäude, um Angeklagte zu ermorden. Es gebe so gut wie keine Institution, die nicht von religiösen Aspekten bestimmt würden. Frauen würden landesweit Opfer von Erniedrigung und gezielten Tötungen. 2007 seien in Basra 133 Frauen wegen ihrer politischen Einstellungen, Verstößen gegen die “islamische Lehre“, islamische Kleidungsvorschriften oder die Familienehre ermordet worden. Frauen seien von November 2007 bis April 2008 in Bagdader Stadtteilen von militanten Gruppen regelrecht gejagt und gezielt ermordet worden, wenn sie sich entgegen religiösen Normen verhielten, militante Gruppen kritisierten oder weil sie früher zur Baath-Partei gehörten. Im ganzen Irak seien 2007 mehrere hundert Frauen Opfer von sogenannten “Ehrenmorden“ geworden. Sie würden erschossen oder erschlagen; viele Frauen verübten Selbstmordversuche, um der Gewalt von Familien und Gemeinschaften zu entkommen. Im Zentral- (die Heimatstadt Kirkuk der Klägerin gehört dazu) und Südirak würden Frauen Opfer religiös motivierter Gewalt.
Die Auswertung der jüngst vom Gericht im Verfahren 2 A 68/07 eingeholten Stellungnahmen lässt erkennen, dass dem westlichen Lebensstil und europäischer Kultur verhaftete Irakerinnen auch dann infolge ihrer Lebenseinstellung bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen Dritter gegen ihre Gesundheit zu werden, wenn und soweit sie mit ihrer Familie, insbesondere ihrem Ehemann, in ihre Heimat zurückkehren.
So führt das Deutsche Orient Institut in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2008 aus, die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistische radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt Wert auf eine traditionell islamische Kleidung gelegt, was das Kopftuch in den meisten Fällen beinhalte. Weiterhin werde berichtet, es habe Anschläge auf Friseur- und Schönheitssalons gegeben, da diese die traditionell islamischen Moralvorstellungen islamistischer Kreise verletzten. Allerdings sei die Situation im Norden des Landes nicht so dramatisch wie etwa im Süden. Dennoch blieben die sog. Ehrenmorde auch im Norden des Irak noch immer Wirklichkeit und scheinen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Würde die Klägerin ihren Lebensstil beibehalten, würde dies für sie zu Problemen führen.
Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bezeichnet die Lebensweise der Klägerin in der konservativ irakisch-kurdischen Gesellschaft als Tabubruch. In den letzten Jahren sei die Zahl der Ehrenmorde zur vermeintlichen Rettung der Familienehre sowie die Zahl der Selbsttötungen, um solchen Morden zuvorzukommen gestiegen. Wenn in den kurdischen Stammprovinzen auch keine Frau gezwungen werde, Kopftuch zu tragen, gebe es doch klare Bekleidungstabus. Hosen und Röcke müssten mindestens das Knie bedecken, Hemden bis zum Ellbogen reichen. Undenkbar sei, dass die Klägerin etwa als Taxifahrerin im Irak arbeiten könnte. Eine irakisch-kurdische Familie, die so lebe wie die Klägerin und ihre Kinder, würde sowohl von der eigenen Familie wie auch von Freunden und Bekannten ausgegrenzt werden. Eine Verheiratung, die im Irak die einzig akzeptierten Lebensform für Frauen sei, sei unmöglich. Die Klägerin wäre gezwungen, sich den Lebensumständen im Irak anzupassen, was in zahlreichen anderen Fällen zu erheblichen psychischen Problemen geführt habe. Würde die Klägerin auf der Beibehaltung ihrer Freiheiten bestehen, bestünde die Gefahr, dass dies von Verwandten als Angriff auf deren Ehre interpretiert werden würde. In diesem Zusammenhang seien selbst gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu einem Ehrenmord nicht auszuschließen.
Auch Herr Uwe Brocks bestätigt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2008, dass der Klägerin Gefahr durch religiöse Fanatiker drohe, würde sie ihre hier gelebten Verhaltensweisen im Irak fortsetzen. Weder ihr Vater noch ihr Ehemann würden im Irak so tolerant sein wie hier in der Bundesrepublik, da ihre Ehre durch das Verhalten der Klägerin verletzt werden würde. Es sei zu unterstellen, dass sich die Klägerin in ihrem Verhalten an die Lebensumstände im Irak anpassen würde. Sie würde auch in Arbil, ihrer Heimatstadt, keine Probleme mit öffentlich sichtbaren Forderungen nach besonders religiös geprägtem öffentlichem Verhalten haben. Eine Gefahr durch Islamisten, deren Einfluss im Nordirak gering sei, sei nicht gegeben. Lediglich die Gefahr von Ehrenmorden bestehe. Die Frage nach einer Gefährdung der Klägerin verneint der Gutachter klar, weil er es als selbstverständlich unterstellt, dass die Klägerin sich in ihrem Lebensstil nach Maßgabe der im Irak herrschenden Realitäten anpassen würde.
Das Gutachten des Herrn Brocks ist in seiner eindeutigen abschließenden Verneinung der Frage, ob der Klägerin Gefahr für Leib oder Leben im Irak droht, wenn sie ihr selbstverwirklichtes Leben im Irak weiter führt, nicht zu verwerten. Denn es unterstellt eine (asyl-) rechtlich nicht gebotene Handlungsweise der Klägerin, nämlich sich den Lebensverhältnissen im Irak anzupassen, sich mithin unauffällig zu verhalten und sich in die dort herrschende traditionelle Frauenrolle einzufügen. Richtig ist jedoch die Annahme, dass derjenige sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des Asylgrundrechts nach Art. 16 a GG oder das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 -1 B 107/05-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323 m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG vor II-3 Rn. 91). Die Kammer folgert hieraus jedoch entgegen dem OVG Koblenz (Urteil vom 17.05.2002 -6 A 10217/02-, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, S. 100; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2007 -AN 11 K 07.30353-, zitiert nach juris) nicht, dass muslimischen Frauen zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat den dort herrschenden Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften anzupassen, um eine etwaige Verfolgung zu verhindern. Welches Verhalten einem Asylbewerber angesonnen werden kann, um eine Verfolgung seiner Person selbst zu verhindern wird maßgeblich durch die Grundrechte bestimmt. Verletzt ein solches Ansinnen Grundrechte, ist es nicht mehr zumutbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dies ist hier bei der Klägerin der Fall.
Sich anzuziehen wie man will, sich in der Öffentlichkeit allein oder in Begleitung frei zu bewegen, sich einen Beruf auszusuchen, der den eigenen Vorstellungen entspricht, sich mit Menschen, egal welchen Geschlechts zu treffen, schlicht, sich so zu verhalten und so zu leben wie man selbst es ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer für richtig hält, ist Kerngehalt des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Auf dieses sog. „Jedermann-Grundrecht“ kann sich auch die Klägerin als Ausländerin berufen. Wenn und soweit sie sich entschieden hat, ihr Leben auch im Irak so zu führen, wie in der Bundesrepublik Deutschland, dann hat unsere Rechtsordnung diese Entscheidung, weil durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, zu respektieren und sie den zu treffenden (vor allem asyl- und ausländerrechtlichen) Entscheidungen zugrunde zu legen (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2007 -A 10 S 70/06, InfAuslR 2008, 97, 100; ähnlich Funke-Kaiser, a.a.O.).“
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2011 -A 6 K 615/10-). Neuere Erkenntnisse lassen eine Änderung der Verfolgungssituation nicht erkennen. So konstatieren sowohl Human Rights Watch (At a crossroads; Human Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion vom 21. February 2011) wie auch das US Departement of State, www.state.gov/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm umfassende und landesweite Schikane und sexuelle Ausbeutung bis hin zur Ermordung gegen Frauen und Mädchen. Besonders bedrohlich ist dabei die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten (vgl. minority rights group international, Still Targeted: Continued Persecution of Iraq’s Minorities by Mumtaz Lalani vom 23. Februar 2011). Jedenfalls für den vorliegenden Fall einer erwachsenen, in Deutschland sozialisierten Christin teilt die Kammer daher die im Urteil vom 13. April 2011 -13 LB 66/07- vertretene Auffassung des OVG Lüneburg nicht, dass westliche Prägung weder ein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, noch dass es sich um einen gefahrerhöhenden Umstand handele.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.