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§ 4 NBeamtVG - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

  2. 2.

    infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis abgerechnet und nur berechnet, wenn sie ruhegehaltfähig ist. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge weitergewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.