Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2022, Az.: 15 KF 5/20

Abfindung, wertgleiche; Ackerland; Beregnungsbrunnen; Drainage; Entfernungsmehrung; Erdölgewinnung; Flurbereinigung, vereinfachte; Flurbereinigungsplan; Gemüseanbau; Grünland; Kartoffelzystennematoden; Kohlhernie; Moorflächen; Pacht; Wertermittlungsrahmen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2022
Aktenzeichen
15 KF 5/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 62-63

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Umfasst von der Bestandskraft der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sind alle Faktoren, die im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind (hier insbesondere der Faktor "Nässe").

2. Für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung dürfen nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen werden.

3. Der durch eine Drainage erhöhte Ertragswert des Bodens findet unmittelbar in der Bewertung des Bodens seinen Niederschlag. Unterhaltungslasten für Drainagen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, etwa wenn laufend besonders hohe Kosten für die Unterhaltung erforderlich sind.

4. Ein Sachverständigengutachten, mit dem die Wertgleichheit der Abfindung gerügt werden soll, ist regelmäßig dann nicht verwertbar, wenn es nicht auf den für die Wertgleichheit der Abfindung maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG), sondern auf einen mehrere Jahre späteren Zeitpunkt abstellt.

5. Die Belastung eines Flurstücks mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden begründet regelmäßig lediglich einen vorübergehenen Nachteil nach § 51 FlurbG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Klägerin ein Pauschsatz in Höhe von 900 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren A-Stadt wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 eingeleitet. Durch das Verfahren sollen insbesondere die Ziele des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG erreicht werden. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 2.784 ha mit 324 Teilnehmern.

Die Klägerin ist unter der Ordnungsnummer 223 Teilnehmerin des Verfahrens. Sie bringt in das Verfahren 53,1684 ha in 13 Besitzstücken ein. Es handelt sich um die Flurstücke G., H., I., J., K. und L. der Flur M., die Flurstücke N., O., P., Q. und R. der Flur S., die Flurstücke T., U., V. und W. der Flur X. und die Flurstücke M., Y., Z. und AA. der Flur AB., alle Gemarkung AC.. Davon bewirtschaftete die Klägerin – zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundstücke – rund 14,5 ha selbst, und zwar überwiegend zum Maisanbau und als Dauergrünland. 38,72 ha waren verpachtet, davon rund 35 ha an den Gemüsebaubetrieb „AD. Gemüseanbau GmbH & Co. KG“ (Flurstücke K. und L. [vormals: AE., vorvormals: AF., davor: AG.] der Flur M., Flurstücke D. O. und P. [vormalsAH.] sowie Q. und R. [vormals: AI.] der Flur S., Flurstück T. der Flur X. und Flurstück M. der Flur AB.) und die übrige Fläche an die Firma AJ. zur Erdölgewinnung. Derzeit bewirtschaftet die Klägerin 12 ha selbst, und zwar ganz überwiegend zum Maisanbau und zu einem verschwindend geringen Anteil als Grünland.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 ist seit dem 20. Januar 2012 unanfechtbar. Die Einlageflächen der Klägerin wurden mit einem Wertverhältnis (WV) von 1.565,07 bewertet.

Im Planwunschtermin am 21. Februar 2013 erklärte der Vater der beiden Gesellschafter der Klägerin, Herr AK., ausweislich der Niederschrift für diese, dass das Flurstück G. mit den Teichen unverändert ausgewiesen werden solle. Das Flurstück M. solle ebenfalls unverändert bleiben; gegen eine geringfügige Veränderung der südlichen Grenze bestünden keine Bedenken. Hinsichtlich des Flurstücks AI. (neu: Q. und R.) sollte aufgrund des Gefälles der Mittelweg nicht aufgehoben werden; die rückwärtige Erschließung sei sinnvoll. Die Flurstücke AI. (neu: Q. und R.) und N. seien zusammenzulegen, möglichst an das Flurstück N. heran. Das Flurstück AE. (neu: K. und L.) solle wegen der Bebauung und der Betriebsfläche unverändert bleiben. Das Wegestück AL. sollte zugewiesen werden. Das Flurstück AM. (neu: O. und P.) könnte an andere Flächen herangelegt werden; wenn die Fläche bleibe, sollte der Weg Flurstück AN. (neu: O. und P.) zur rückwärtigen Erschließung erhalten bleiben, auch wegen der Beregnungsleitungen. Die Flurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. könnten u. U. weggetauscht werden, gegebenenfalls in den Bereich AP., Flurstücke U., V., W.. Ein Verkauf sei nicht beabsichtigt. Das Flurstück T. sei unverändert auszuweisen. Bei einer Verschiebung wäre die vorhandene Dränage zu beachten.

Am 11. August 2015 ordnete der Beklagte durch öffentliche Bekanntmachung die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 sowie deren sofortige Vollziehbarkeit an. Die Klägerin wurde in den Neubesitz zur Größe von 54,0274 ha mit 1.561,92 WV in elf Besitzstücken eingewiesen. Es handelt sich um die Flurstücke G., H., I., J. und K. der Flur M., die Flurstücke AQ. und N. der Flur S., die Flurstücke AR., T., AS., U., V., W. und AT. der Flur X. und die Flurstücke M. und Z. der Flur AB., alle Gemarkung AC..

Mit der Anordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 11. August 2015 wurde zudem die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 dahingehend geändert, dass der im endgültigen Wertermittlungsrahmen festgesetzte Umrechnungsfaktor von 750,00 EUR/WV auf 1.550,00 EUR/WV erhöht wird.

Die Klägerin legte gegen die vorläufige Besitzeinweisung am 10. September 2015 Widerspruch ein. Zudem beantragte sie am 1. Oktober 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Senat (Az. 15 MF 19/15).

Die Klägerin machte geltend, dass die vorgesehenen Änderungen für sie existenzgefährdend seien. Ihr drohe der Verlust ihrer Pachteinnahmen durch Kündigung des Vertrages seitens des Pächters AD., der an die neuen Flächen besondere Anforderungen stelle. So dürfe sich die Bodenqualität im Verhältnis zu den speziell für den Gemüseanbau langjährig vorbereiteten Einlageflächen nicht verschlechtern. Dies sei nicht sichergestellt. Die Neuflurstücke AR. und AS. der Flur X. hätten eine geringere Bodenqualität. Sie seien mit Steinen belastet, nass und mutmaßlich mit Kartoffelnematoden befallen. Der auf dem Altflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. befindliche Brunnen gehe mit Abgabe dieses Flurstücks verloren. Zudem sei das Neuflurstück AT. der Flur X. schlechter als die Einlageflurstücke Y. und AA. der Flur AB., die sie von Grün- in Ackerland umgewandelt habe. Es bestehe zwischen Einlage und Neubesitz ein grobes Missverhältnis zu ihrem Nachteil.

Der Beklagte trat dem entgegen und erwiderte, dass bei einer Einlage von 1.565,07 WV und einer Neuzuteilung von insgesamt 1.561,92 WV kein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung gegeben sei.

Mit Beschluss vom 23. November 2015 (Az. 15 MF 19/15) lehnte der erkennende Senat den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. September 2015 gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt vom 11. August 2015 wiederherzustellen, ab. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus: Es sei kein offensichtliches und grobes Missverhältnis zwischen Einlage und vorläufiger Abfindung gegeben. Dabei sei nicht die Gegenüberstellung einzelner Einlage- und Neubesitzflurstücke, sondern der Gesamtvergleich maßgebend. Die Einlage der Klägerin sei mit insgesamt 1.565,07 WV (bei Berücksichtigung des Landabzuges von 0,2 % mit 1.561,94 WV) und ihre Neuzuteilung mit insgesamt 1.561,92 WV bewertet worden. Die dieser Bewertung zu Grunde liegende Wertermittlung sei bestandskräftig. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der minderen Bodenqualität, der Nässe, des Steingehaltes, eines etwaigen Gefälles und der geringeren/fehlenden Eignung für den Gemüseanbau als Sonderkultur der Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. beträfen Merkmale, die grundsätzlich in die bestandskräftige Bewertung nach § 28 FlurbG eingeflossen seien. Diese Neuflurstücke grenzten jeweils unmittelbar an Einlageflurstücke. Die Klägerin hätte ihre hierauf bezogenen Einwendungen daher grundsätzlich schon im Verfahren der Wertermittlung erheben müssen. Gründe für eine Nachsichtgewährung seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Erst recht sei die Klägerin mit ihren Einwänden gegen eine zu niedrige Bewertung ihrer Einlageflächen grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sie ihre Einlageflurstücke Y. und AA. der Flur AB. erst nachträglich in Übereinstimmung mit § 34 FlurbG von Grün- in Ackerland (und nicht lediglich in Wechselland) umgewandelt habe und sie dadurch eine erhebliche, dauerhafte Wertsteigerung erfahren hätten, sei nicht zu erkennen. Eine gesonderte Bewertung des Brunnens nach § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem vorläufig nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück AI. der Flur S. sei nach Aktenlage unterblieben. Dafür habe der Beklagte aber in Aussicht gestellt, der Klägerin bzw. ihrem Pächter weiterhin die Nutzung dieses Brunnens zu ermöglichen. Es sei auch kein unzumutbarer Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebs der Klägerin gegeben. Grundsätzlich sei dabei auf die Fläche abzustellen, die die Klägerin selbst bewirtschafte. Dies seien rund 14,5 ha. Hierauf bezogene Bewirtschaftungserschwernisse seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gerückten Bewirtschaftungserschwernisse für ihren Pächter AD. seien hingegen grundsätzlich unerheblich. Voraussetzung für den geltend gemachten erheblichen Verlust von Pachteinnahmen wäre zudem die Auflösung des Pachtverhältnisses. Eine solche Auflösung bedingt durch die vorläufige Besitzeinweisung sei weder bereits erfolgt noch stehe sie unmittelbar bevor. Zudem gehe der Gesetzgeber aufgrund der Wertgleichheit der Abfindung davon aus, dass es dem Teilnehmer und Verpächter bei einer Auflösung des bisherigen Pachtverhältnisses grundsätzlich möglich sei, seinen Neubesitz entweder selbst mindestens im bisherigen Umfang zu bewirtschaften oder entsprechend anderweitig zu verpachten. Dies gelte auch vorliegend. Insbesondere seien keine dauerhaften Hindernisse für eine Bewirtschaftung auch der Neuflurstücke AR. und AS. der Flur X. zum Gemüseanbau gegeben. Der Verdacht, Kartoffelnematoden hätten das Neuflurstück AR. der Flur X. befallen, stehe jedenfalls dauerhaft einer solchen Nutzung nicht entgegen.

In der Folgezeit wurden die Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. im Zuge eines befristeten Nutzungstausches noch bis zum 30. September 2016 von den bisherigen Bewirtschaftern genutzt. Dafür nutzte die Klägerin bzw. deren Pächter bis zum 30. September 2016 die Altflurstücke Q. und R. der Flur S. sowie Y. und AA. der Flur AB.. Nach Ablauf des Nutzungstausches wurden die Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. von der Klägerin bzw. deren Pächter bis zum heutigen Tag nicht in Nutzung genommen.

Im Jahr 2016 erfolgte zudem eine Beprobung der Neuflurstücke AQ. der Flur S. sowie AR. und AS. der Flur X. und der Altflurstücke K. und L. der Flur M., N., O., P., Q. und R. der Flur S. sowie T. der Flur X. auf Kohlhernie und auf Kartoffelzystennematoden durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit einem positiven Ergebnis sowohl für einen Teil der Neu- als auch für einen Teil der Altflurstücke.

Unter dem 6. Oktober 2016 nahm die Klägerin ihren Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung zurück. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung ist seit dem 7. Oktober 2016 unanfechtbar.

Mit öffentlicher Bekanntmachung der Samtgemeinden AU., AV. und AW. sowie der Städte AX. und AY. am 26. Oktober 2017 in der jeweiligen Kreiszeitung sowie durch Aushang in der Zeit vom 20. Oktober 2017 bis 6. November 2017 in der Gemeinde AZ. lud der Beklagte die Teilnehmer zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans im Anhörungstermin am 16. November 2017.

Im Anhörungstermin am 16. November 2017 wurde der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt bekanntgegeben. Ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung wurden der Klägerin für ihre Einlageflurstücke im Umfang von insgesamt 53,1684 ha mit 1.565,07 WV (Ackerland: 37,5215 ha mit 1.261,18 WV, Grünland: 8,4522 ha mit 215,60 WV, Moor: 3,9489 ha mit 79,00 WV) – wie bereits im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung – insgesamt 54,0274 ha mit 1.561,92 WV (Ackerland: 37,6497 ha mit 1.250,65 WV, Grünland: 7,2081 ha mit 181,51 WV, Moor: 5,9238 ha mit 120,47 WV) in elf Besitzstücken zugeteilt. Es handelt sich – wie bei der vorläufigen Besitzeinweisung – um die Flurstücke G., H., I., J. und K. der Flur M., die Flurstücke AQ. und N. der Flur S., die Flurstücke AR., T., AS., U., V., W. und AT. der Flur X. und die Flurstücke M. und Z. der Flur AB., alle Gemarkung AC.. Unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 0,2 %, d. h. 3,13 WV ermittelte der Beklagte einen Abfindungsanspruch von 1.561,94 WV. Für die sich ergebende unvermeidbare Landminderabfindung in Höhe von 0,02 WV wurde ein Geldausgleich in Höhe von 31,00 EUR festgesetzt. Zudem wurde die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., Gemarkung AC., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt wurde, im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S., Gemarkung AC., die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten.

Die Klägerin legte im Anhörungstermin am 16. November 2017 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2018 begründete sie ihren Widerspruch – unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren gegen die vorläufige Besitzeinweisung – im Wesentlichen wie folgt: Es lägen Abfindungsmängel im Sinne des § 44 Abs. 4 FlurbG vor. Die Zuteilungsfläche AR. der Flur X. weise eine mindere Qualität im Vergleich zum Einlageflurstück O. der Flur S. auf. Sie sei stark mit Steinen belastet, mit Nematoden und Kohlhernie befallen und leide unter Staunässe. Die Bodenqualität sei geringer als bei der Einlagefläche; der Boden sei leichter und für den Gemüseanbau ungeeignet. Das Einlagegrundstück O. der Flur S. liege hingegen direkt am Dorfrand, sei weniger nass und frei von Nematoden und Kohlhernie; es sei mehrere Jahre für den Gemüseanbau vorbereitet worden. Der Befall mit Nematoden und Kohlhernie stelle nicht nur eine vorübergehende Beeinträchtigung der Fläche dar. Ihr Pächter habe eine Bewirtschaftung des Flurstücks AR. der Flur X. abgelehnt. Auch das neu zugeteilte Flurstück AS. der Flur X. weise eine mindere Qualität auf als das Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S.. Es sei stark abschüssig und weise fast das ganze Jahr über Staunässe auf. Bei dem Einlageflurstück bestehe hingegen keine Nässeproblematik und es sei über Jahre hinweg auf den Gemüseanbau vorbereitet worden. Zudem stellten auch bei dem Flurstück AS. der Flur X. Nematoden und Kohlhernie kein vorübergehendes Problem dar, so dass der Pächter eine Bewirtschaftung verweigere. Das neu zugeteilte Flurstück AQ. der Flur S. weise – im Vergleich zur Einlagefläche L. der Flur M. – Abfindungsmängel auf. Die Fläche sei mit Kohlhernie belastet und zudem drainagebedürftig. Mit der Einlagefläche L. der Flur M. gehe eine hofnahe Fläche verloren. Sie, die Klägerin, habe für die Einlagefläche eine Pacht der Firma AJ. AG, die nunmehr wegfalle. Zudem träten nunmehr erhebliche Arbeitserschwernisse vor dem Platz der AJ. für sei auf, da durch die Einbringung der Fläche dort keine Wendemöglichkeit mehr bestehe. Damit könne der Gemüseanbau nicht fortgesetzt werden; der Pächter verweigere die Bewirtschaftung des Grundstücks. Mit dem Wegfall der Einlagefläche AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. sei auch der auf diesem Grundstück befindliche Beregnungsbrunnen weggefallen. Zwar sei der Zugang zu dem Brunnen über eine Dienstbarkeit ermöglicht worden. Jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass das Einlageflurstück aufgrund des Brunnens bei der Wertermittlung und späteren Landabfindung mit einem höheren Wert hätte bewertet werden müssen. Des Weiteren bestünden auch bei dem neu zugeteilten Flurstück AT. der Flur X. – im Vergleich zu den Einlageflurstücken AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. – Abfindungsmängel. Bei der Wertermittlung seien die Flurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. als Grünland bewertet worden. Tatsächlich handele es sich aber um Ackerland. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung habe sich das Grundstück noch in der Umwandlung befunden. Mit den seit 1974 vorgenommenen Bodenauffüllungen und der erfolgten Dränung seien die Voraussetzungen für die nachfolgend beabsichtigte Umnutzung zu Acker geschaffen worden. Zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung sei die Fläche bereits als Acker genutzt worden. Bei dem neu zugeteilten Flurstück AT. der Flur X. handele es sich um äußerst nasses Grünland mit Moorbestandteilen, das zudem an ein Naturschutzgebiet grenze. Durch die Abfindungsmängel sei bereits jetzt ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Aufgrund der schlechten Bodenqualität und insbesondere wegen des Befalls mit Kartoffelnematoden und Kohlhernie habe der Pächter AD. 8,0157 ha aus der Bewirtschaftung genommen. Bei einem Pachtpreis von 1.800,00 EUR/ha sei bislang ein Schaden von 28.856,52 EUR entstanden.

In dem Vorlagebericht des Beklagten vom 19. Oktober 2018 wurde zum Widerspruch der Klägerin ausgeführt, dass kein Missverhältnis zwischen Einlageflächen und Abfindungsflächen bestehe. Die Abfindungsflurstücke AR. und AS. der Flur X. seien nördlich und südlich an das wieder zugeteilte Flurstück T. der Flur X. angrenzend zugeteilt worden, so dass ein Feldblock von 12,5685 ha entstehe. Das Flurstück AS. der Flur X. weise nach den Wertermittlungsergebnissen eine ähnliche Bodenqualität auf wie das Flurstück T. der Flur X.. Abschläge für Nässe, Steine etc. auf den neu zugewiesenen Flächen seien nicht notwendig. Entsprechende Auffälligkeiten seien bei der Wertermittlung nicht festgestellt worden; Einwendungen habe es nicht gegeben. Gleiches gelte für das Neuflurstück AQ. der Flur S.. Die kritisierte Abschüssigkeit bei den Flurstücken AR. und AS. der Flur X. sei geringer als bei den abgegebenen Flurstücken Q. und R. der Flur S.. Die von der Zuteilung betroffenen Flächen seien von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Kohlhernie und Kartoffelnematoden untersucht worden. Der Befall sei sowohl auf abgegebenen Flächen als auch auf neu zugewiesenen Flächen festgestellt worden. Bezüglich Nematoden habe die Klägerin 5,6086 ha belastete Flächen abgegeben und 4,9536 ha belastete Flächen neu erhalten; zudem seien 5,8681 ha mit Hernie belastete Flächen abgegeben worden und 6,9147 ha belastete Flächen zugewiesen worden. Der Anbau von Getreide und Gemüse sei uneingeschränkt möglich. Insbesondere sei auch das Altflurstück T. der Flur X. mit Hernie und Nematoden belastet und werde für den Gemüseanbau genutzt. Des Weiteren sei die unwirtschaftliche Restfläche von rund 50 m x 11 m im Flurstück L. der Flur M. durch Heranlegen der Grenze an die Betriebsfläche der AJ. beseitigt worden. Für die Abgabe dieser hofnahen Fläche sei u. a. die ortsnahe Altfläche N. der Flur S. um das Flurstück AQ. der Flur S. vergrößert worden. Der vom Pächter angelegte Beregnungsbrunnen auf dem Flurstück Q. der Flur S. könne weiter genutzt werden; eine entsprechende Absicherung als Grunddienstbarkeit im Grundbuch sei im Flurbereinigungsplan geregelt worden. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung 2011 seien die Flurstücke Y. und AA. der Flur AB. als Grünland bewertet und genutzt worden. Bodenauffüllungen sowie die Nutzungsumwandlung in Acker seien nicht angezeigt worden. Das Flurstück AT. der Flur X. sei ebenfalls als Grünland bewertet und genutzt worden. Durch das Heranlegen des Flurstücks AT. der Flur X. an das Altflurstück W. der Flur X. werde der Schlag vergrößert. Sowohl die Flurstücke Y. und AA. der Flur AB. als auch die Flurstücke W. und AT. der Flur X. lägen im Landschaftsschutzgebiet BC. „BD.“. Soweit abschließend darauf hingewiesen werde, dass der Pächter AD. von den neu zugeteilten Flächen 8,0157 ha nicht in Nutzung genommen habe, handele es sich vermutlich um die Flurstücke AQ. der Flur S. sowie AR. und AS. der Flur X.. Die neu zugeteilten Flächen hätten jedoch vergleichbare Bonitäten wie die abgegebenen Flächen und ihre Nutzung sei im gleichen Umfang möglich. Anträge des Pächters auf Auflösung des Pachtvertrages bzw. Pachtregulierung lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 übersandte die Klägerin dem Beklagten das Gutachten des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020 zu der Fragestellung: „Sind die im Rahmen der Flurbereinigung A-Stadt von der GbR eingebrachten Flurstücke im Vergleich zu den erhaltenen Flurstücken als gleichwertig zu bewerten?“. Zusammenfassend stellt der Sachverständige – auf der Grundlage eines Ortstermins vom 13. Februar 2019 – fest, dass die Neufläche AT. der Flur X. nicht wertgleich mit den Altflächen AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. sei. Im Gegensatz zu den Altflächen sei die Neufläche ackerbaulich nicht nutzbar und habe selbst als Grünland nur eine äußerst eingeschränkte Nutzbarkeit. Auch die Neuflächen AR. und AS. der Flur X. seien nicht wertgleich mit den Altflächen K. (bzw. L.) der Flur M. sowie Q. und R. der Flur S..

Nach Durchführung einer Widerspruchsverhandlung am 9. März 2020 ergänzte die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 22. April 2020 die Begründung ihres Widerspruchs. Sie wies erneut darauf hin, dass die Pachteinnahmen einen wesentlichen Umsatzfaktor des Betriebs ausmachten, da über dem ortsüblichen Pachtniveau verpachtet werden könne, und dass sie nicht wertgleich abgefunden worden sei. Für die hofnahen Einlageflurstücke L. der Flur M. und O. der Flur S. seien keine hofnahen Flächen zugeteilt worden; es liege eine Entfernungsmehrung von mehr als 100 m vor. Daneben weise die Abfindung auch mehr Drainagen auf als die Einlage; die zusätzlichen Unterhaltungslasten seien nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren sei der Gemüseanbau als wichtiger Bestandteil des Betriebs nicht berücksichtigt worden. Der Betrieb zeichne sich durch Veredelung von Flächen aus; Flächen seien über einen Zeitraum von acht Jahren für den Gemüseanbau vorbereitet worden. Ein auf eine bestimmte Anbauart spezialisierter Betrieb habe einen Anspruch auf Zuteilung von geeigneten Böden. Dass die Flächen für den spezialisierten Anbau verpachtet würden, führe dazu, dass dieser Umstand im Wege der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen sei. Denn die Möglichkeit, ein Flurstück langfristig zu einem deutlich über dem landwirtschaftlichen Preisniveau liegenden Pachtzins verpachten zu können, sei als wertbildender Umstand zu berücksichtigen. Der Pächter AD. habe das Neuflurstück AR. der Flur X. nicht übernommen, da dieses – nach dem Gutachten des Sachverständigen BE. – für den Gemüseanbau nicht geeignet sei; damit habe sich die verpachtete und für den Gemüseanbau geeignete Fläche um 5,9264 ha verringert. Darüber hinaus habe sich die Betriebsfläche, welche an die Firma AJ. zur Erdölgewinnung verpachtet worden sei, reduziert. Für diese Flächen zahle die Firma AJ. einen deutlich über dem üblichen Pachtpreisniveau liegenden Pachtzins. Daneben würden Anschnitts- und Durchschneidungsschäden wie auch Bewirtschaftungserschwernisse ausgeglichen. Die Möglichkeit einer außerlandwirtschaftlichen Verwertbarkeit der Fläche sei nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen. Des Weiteren habe sich die bisherige Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Betriebsflächen dadurch verschlechtert, dass sich in der Abfindung mit dem Flurstück AT. der Flur X. ein Grundstück befinde, welches – nach dem Gutachten des Sachverständigen BE. – über keinen landwirtschaftlichen Nutzwert verfüge.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 zurück. Zur Begründung führte er – unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht vom 19. Oktober 2018 – im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Bei der Bemessung des Gesamttauschwertes seien die im Wertermittlungsverfahren ermittelten Werte zugrunde gelegt worden; diese seien bestandskräftig. Dem Altbesitz von 53,1684 ha in 13 Besitzstücken mit 1.561,94 WV stehe eine Abfindung mit 54,0274 ha in elf Besitzstücken mit 1.561,92 WV gegenüber. Beim Altbesitz habe die durchschnittliche Wertzahl 33,6 für die Ackerflächen und 23,8 für die Grünlandflächen betragen; bei dem Neubesitz betrage die durchschnittlich Wertzahl 33,2 für die Ackerflächen und 23,0 für die Grünlandflächen. Die Einwendungen hinsichtlich der minderen Bodenqualität, der Nässe, des Steingehalts und der fehlenden Eignung für den Gemüseanbau als Sonderkultur der Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. beträfen Merkmale, die grundsätzlich in die bestandskräftige Bewertung nach § 28 FlurbG eingeflossen seien. Dies betreffe auch den Einwand der zu niedrigen Bewertung der Einlageflächen. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung 2011 seien die Flurstücke Y. und AA. der Flur AB. als Grünland bewertet und auch als Grünland genutzt worden. Eine Nutzungsänderung in Acker sei nicht gemäß § 34 FlurbG beantragt worden. Das Flurstück AT. der Flur X. sei ebenfalls als Grünland bewertet und bis zum Abschluss des Nutzungstausches 2016 als Grünland genutzt worden. Auch die Behauptung, die Neuflurstücke seien aufgrund von Nematoden bzw. Kohlhernie nicht wertgleich, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Zuteilung betroffenen Flächen seien 2016 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Kohlhernie und Kartoffelnematoden untersucht worden. Der Befall sei sowohl auf den abgegebenen Flächen als auch auf den Neuflächen festgestellt worden. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. sei durch eine entsprechende Absicherung als Grunddienstbarkeit im Grundbuch mit dem Flurbereinigungsplan geregelt worden. Schließlich sei auch der Einwand unbegründet, durch die Zuteilung der Neuflächen sei ein wirtschaftlicher Verlust durch Wegfall von Pachteinnahmen entstanden. Zwischen der Klägerin und der Firma AD. Gemüsebau GmbH sei mit Pachtvertrag vom November 2014 ein Pachtzeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2019 vereinbart worden. Unter Ziffer V. der Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung sei geregelt: „Bestehende Nießbrauchs- und Pachtverhältnisse werden durch die Zusammenlegung nicht aufgehoben. Jedoch gehen die Nutzungs- und Pachtverhältnisse des Nießbrauchsberechtigten bzw. Pächters von den alten Flurstücken auf die Abfindungsflächen über. Auf dieser Grundlage müssen die Beteiligten ihr Nießbrauchs- bzw. Pachtverhältnis neu regeln. Einigen sich beide nicht, so entscheidet die Flurbereinigungsbehörde nach Maßgabe der §§ 69, 70, 71 FlurbG.“ Entsprechende Anträge lägen nicht vor. Stattdessen sei mitgeteilt worden, dass ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, in dem die auf Grund der minderen Qualitäten der Zuteilungsflächen nicht mehr für den Gemüseanbau geeignete Fläche von 8,0157 ha nicht mehr berücksichtigt worden sei. Mit späterem Schreiben sei die Fläche mit 5,9264 ha angegeben worden.

Auch das Gutachten vom 6. Februar 2020 enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die sich auf die wertgleiche Abfindung auswirken könnten. Zunächst sei festzustellen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung der Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung der Zeitpunkt sei, in dem diese wirksam werde. Dies sei hier der 1. Oktober 2015. Der Ortstermin für das Gutachten sei jedoch erst am 13. Februar 2019 durchgeführt worden. Nach Anordnung der Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2015 seien die Flurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. im Zuge eines befristeten Nutzungstausches noch bis zum 30. September 2016 von den bisherigen Bewirtschaftern genutzt worden. Im Gegenzug habe die Klägerin die Altflurstücke Q. und R. der Flur S. sowie Y. und AA. der Flur AB. genutzt. Nach Ablauf des Nutzungstausches seien die Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. von der Klägerin bis zum heutigen Datum nicht in Nutzung genommen worden. Demzufolge entspreche der Zustand dieser Neuflurstücke durch das Verhalten der Klägerin nicht einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Nach § 66 Abs. 1 FlurbG gingen mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den neuen Empfänger über. Der neue Besitzer habe die Obliegenheit, den zugewiesenen Besitz mit der Sorgfalt zu behandeln, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Lasse er den durch Widerspruch angegriffenen Besitz verunkrauten, indem er wie im vorliegenden Fall die Flächen weder durch Verpachtung noch in Form eigener Bewirtschaftung nutze, habe er bei wertgleicher Abfindung die eventuell entstandenen Verluste selbst zu tragen. Wie bereits ausgeführt, sei zudem nicht, wie im Gutachten erfolgt, die Gegenüberstellung einzelner Einlage- und Neubesitzflurstücke entscheidend.

Die Klägerin hat am 7. August 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die für den Gemüseanbau geeignete Fläche verringere sich durch die Neuzuteilung um 5,9264 ha im Vergleich zu der gemüseanbaufähigen Betriebsfläche vor der vorläufigen Besitzeinweisung. Die neu zugeteilten Flurstücke AR. und AS. der Flur X. seien daher durch die Firma AD. nicht mehr gepachtet worden.

Das Gutachten des Sachverständigen BE. sei – zur Darlegung ihres Vortrags – verwertbar. Die Ansicht des Beklagten, das Gutachten sei bereits deshalb nicht verwertbar, weil der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung der Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung der Zeitpunkt sei, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam werde, sei unzutreffend und würde dazu führen, dass es dem Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens unmöglich wäre, die Gesamtabfindung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung könne der Teilnehmer noch nicht wissen, welche Grundstücke ihm endgültig zugeteilt werden. Dies erfahre er erst mit dem Flurbereinigungsplan.

Ebenfalls nicht zutreffend sei die Ansicht der Beklagten, das Gutachten sei nicht verwertbar, weil sie, die Klägerin, die neu zugeteilten Flurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. bis zum heutigen Datum nicht in Nutzung genommen habe. Das sei zwar zutreffend, liege aber im Wesentlichen daran, dass kein Lohnunternehmen habe gefunden werden können, das bereit sei, insbesondere das Flurstück AR. der Flur X. wegen des dort vorhandenen Nematodenbefalls zu bewirtschaften. Bezüglich des Flurstücks AT. der Flur X. habe der Sachverständige BF. festgestellt, dass hier nicht einmal eine Bewirtschaftung als Grünland möglich sei; eine Nutzung komme daher nicht in Betracht. Unabhängig davon schließe der Umstand, dass die Flurstücke nicht in Nutzung genommen seien, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht aus; dieser habe diesen Umstand zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den im Anhörungstermin vom 16. November 2017 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Juli 2020 entsprechend den Wünschen der Klägerin zu ändern,

hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Änderung des im Anhörungstermin vom 16. November 2017 bekanntgemachten Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2020 entsprechend ihren Wünschen noch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Juli 2020 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 86 i. V. m. § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er ihre Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Der Flurbereinigungsplan ist gegenüber der Klägerin formell rechtmäßig.

Die Klägerin bzw. in Vertretung für sie der Vater der beiden Gesellschafter der Klägerin, Herr AK., wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans im Planwunschtermin am 21. Februar 2013 gemäß § 57 FlurbG zu den Wünschen für die Abfindung angehört.

Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 16. November 2017 bekanntgegeben.

Ob die Klägerin zu dem Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 1 bis 3, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Satz 1 FlurbG unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladen und der Ladung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beigefügt wurde, kann – ohne dass daran vorliegend begründete Zweifel bestünden – dahinstehen. Die Klägerin hat insoweit keine Mängel geltend gemacht, und sie könnte sich ohnehin nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil ihre Gesellschafter ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin und der beigefügten Teilnehmerliste persönlich im Anhörungstermin am 16. November 2017 anwesend waren (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 13.7.2020 – 15 KF 28/17 – juris Rn. 47 m. w. N.).

2.

Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung der Klägerin betrifft.

Die Klägerin ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und – im Wesentlichen – unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 – 9 B 45.15 – juris Rn. 17 und vom 7.2.2012 – 9 B 89.11 – juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 36 ff.).

Ausgehend hiervon wurde die Klägerin nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) wertgleich in Land abgefunden.

a)

Die Bemessung der Landabfindung der Klägerin entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG.

Stellt man auf die mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 festgestellten Wertermittlungsergebnisse in der Fassung der Änderung vom 11. August 2015 ab, so hat die Klägerin Flächen zur Gesamtgröße von 53,1684 ha mit 1.565,07 WV eingebracht. Der Beklagte hat hiervon einen allgemeinen Landabzug von 0,2 %, d. h. 3,13 WV in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich für die Klägerin ein Abfindungsanspruch von 1.561,94 WV. Dem stehen Abfindungsflächen zur Gesamtgröße von 54,0274 ha mit 1.561,92 WV gegenüber. Die Klägerin hat danach eine unvermeidbare Landminderabfindung von 0,02 WV erhalten.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gegenüber der Klägerin bestandskräftig. Der Beschluss über die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 ist von der Samtgemeinde AU., in der die Klägerin ihren Sitz hat, in der Kreiszeitung BG. am 20. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 11. August 2015 ist von der Samtgemeinde AU. in der Kreiszeitung BG. am 22. August 2015 öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. Seite 114 ff. der Beiakte 001). Die Klägerin hat keine Einwendungen erhoben.

Umfasst von der Bestandskraft sind alle Faktoren, die im endgültigen Wertermittlungsrahmen vom 11. August 2015 berücksichtigt worden sind, d. h. neben der Bewertung als Acker- oder Grünland insbesondere etwaige Zu- und Abschläge betreffend etwa die Geländeform, den Wasserhaushalt, Verunkrautungen, Unebenheiten, Senken, Böschungen, Nässe sowie Leitungen (vgl. Seite 109 ff. der Beiakte 001). Soweit die Bestandskraft reicht, ist Klägerin mit Einwendungen gegen die Wertermittlung – auch wenn sie solche nicht ausdrücklich unter dem Stichwort einer Wertermittlungsrüge geltend macht (siehe dazu unter 2. b)) – im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Wertermittlung stellt einen eigenen Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens Flurbereinigung dar. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen „Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), „Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und „Flurbereinigungsplan“ (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 – 9 B 26.17 – juris Rn. 9). Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs kann daher in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2019 – 9 B 21.19 – juris Rn. 4; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.4.2022 – 15 KF 2.19 – juris Rn. 119).

Die Wertermittlung schließt ab mit dem Feststellungsbeschluss nach § 32 FlurbG. Nach dessen Unanfechtbarkeit sind im Abfindungsstreit nach § 59 FlurbG Rügen gegen die Wertermittlung nur noch auf Nichtigkeit zu stützen oder über Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG zulässig (vgl. dazu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, Vorb. zu §§ 27 - 33 Rn. 1, § 32 Rn. 7). Von diesen Ausnahmen abgesehen, kann ein Beteiligter Einwendungen gegen die Wertermittlung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan grundsätzlich nicht mehr erheben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 7). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Benachbart sind jedenfalls Grundstücke in weniger als 100 m Entfernung vom Altbesitz. Unterlässt der Teilnehmer dies, kommt eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen gegen die Wertermittlung im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017 – 9 B 55.16 – juris Rn. 2; Urteil vom 17.1.2007 – 10 C 2.06 – juris Rn. 20 m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 38 und vom 18.8.2015 – 15 KF 3/12 – n. v.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 11).

Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken. Sie hätte sich daher bereits im Wertermittlungsverfahren nicht nur über die Bewertung ihrer Einlageflurstücke, sondern auch über die Bewertung ihrer benachbarten Grundstücke, zu denen ihre Abfindungsflächen gehören, vergewissern und gegebenenfalls Einwendungen vorbringen müssen. Da sie es unterlassen hat, Einwendungen gegen die Wertermittlung ihrer Einlage- und (potentiellen) Abfindungsflurstücke zu erheben, kommt eine Nachsichtgewährung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung nicht in Betracht. Gründe für eine Nichtigkeit der Wertermittlung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Klägerin ist daher im vorliegenden Abfindungsstreit mit Einwendungen gegen die Wertermittlung – auch wenn sie solche nicht ausdrücklich unter dem Stichwort einer Wertermittlungsrüge geltend macht (siehe dazu unter 2. b)) – sowohl betreffend ihre Einlageflurstücke als auch betreffend ihre Abfindungsflurstücke ausgeschlossen, soweit es sich um Faktoren handelt, die bereits im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind.

b)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.

aa)

Der Beklagte hat bei der Landabfindung der Klägerin den besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).

Die Klägerin hat Flächen in 13 Besitzstücken in das Verfahren eingebracht und hat Abfindungsflächen in elf Besitzstücken erhalten. Für die unvermeidbare Landminderabfindung in Höhe von 0,02 WV wurde ein Geldausgleich in Höhe von 31,00 EUR festgesetzt. Die Abfindungsflächen sind – soweit ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt – durch Wege zugänglich und verfügen über die erforderliche Vorflut.

bb)

Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung der Klägerin das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt, wonach die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 – 5 C 69.84 – juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Klägerin hat unter diesem Gesichtspunkt eine Vielzahl von Einwendungen erhoben, Sie rügt zum einen, dass die Gesamtabfindung nicht wertgleich sei, und macht zum anderen Mängel der Abfindungsflurstücke im Einzelnen geltend.

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 25.1.2022 – 15 KF 17/18 – juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin hat mit ihren Einwendungen keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG darzulegen vermocht. Zu einem großen Teil stellen sich ihr Einwendungen in der Sache als Einwendungen gegen die Wertermittlung dar, auch wenn die Klägerin sie nicht ausdrücklich als Wertermittlungsrügen bezeichnet. Mit Einwendungen gegen die Wertermittlung ist die Klägerin jedoch im vorliegenden Abfindungsstreit ausgeschlossen (siehe dazu bereits unter 2. a)). Soweit ihre Einwendungen in der Sache das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG zum Gegenstand haben, führen ihre Einwendungen nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Dazu im Einzelnen:

(1)

Die Klägerin rügt, dass sie drei hofnahe Flächen als Einlageflächen eingebracht habe (Flurstücke L. der Flur M. und O. und AI. [= neu: Q. und R.] der Flur S.), für die keine hofnahen Flächen zugeteilt worden seien. Da eine Entfernungsmehrung von mehr als 100 m vorliege und anderweitige Vorteile der Flurbereinigung nicht ersichtlich seien, hätte ein Ausgleich erfolgen müssen.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG liegt nicht vor.

Der Bezugspunkt der Entfernungsberechnung ist der Wirtschaftshof. Die Lage des Wirtschaftshofs bleibt auch dann maßgebend, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise verpachtet ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 73). In den Entfernungsvergleich sind auch die der Lage nach unverändert gebliebenen Flurstücke einzustellen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 74). Die Entfernung vom Wirtschaftshof ist jedoch keine metrische, sondern eine betriebswirtschaftliche Frage des Einzelfalls, die von den Wegeverhältnissen abhängt. Fehlen Vorteile der Flurbereinigung, so ist auch schon eine Entfernungsmehrung von unter 100 m auszugleichen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 71).

Vorliegend hat der Beklagte eine Entfernungsberechnung sowohl der Altflurstücke als auch der Neuflurstücke der Klägerin zum Wirtschaftshof in AC. vorgenommen (vgl. Seite 61 f. der Beiakte 001). Die mittlere Entfernung der Altflurstücke zum Wirtschaftshof beträgt danach 900 m, die der Neuflurstücke 955 m. Es handelt sich danach schon rein rechnerisch um eine geringe Entfernungsmehrung von durchschnittlich 55 m. Betrachtet man ergänzend hierzu den betriebswirtschaftlichen Einzelfall ist zwar zu konstatieren, dass der Klägerin mit den Flurstücken AR., AS. und AT. der Flur X. Flurstücke zugeteilt worden sind, die von ihrem Wirtschaftshof weiter entfernt sind als die nicht wieder zugeteilten Altflurstücke L. der Flur M. und O., P., Q. und R. der Flur S.. Es ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass die Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. an die wieder zugeteilten Altflurstücke T. und W. der Flur X. angrenzen und somit keine zusätzliche „neue“ Entfernung zur Flächenbewirtschaftung hinzukommt. Zudem ist das hofnahe und wieder zugeteilte Altflurstück N. der Flur S. um das Flurstück AQ. der Flur S. vergrößert worden. Weiterhin sind der Klägerin die von ihrem Wirtschaftshof am weitesten entfernten Altflurstücke Y. und AA. der Flur AB. nicht wieder zugeteilt worden. Schließlich hat die Klägerin – entgegen ihrer Auffassung – Vorteile durch die Flurbereinigung jedenfalls in der Form eines höheren Zusammenlegungsgrades erhalten, so dass ein Ausgleich für die Entfernungsmehrung nicht geboten war.

(2)

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Abfindung mehr Drainagen aufweise als die Einlage. Die Einlageflurstücke L. der Flur M. und O. und AI. (= neu: Q. und R.) der Flur S. hätten keine Drainage gehabt. Die jetzt mit der Abfindung zugeteilten Grundstücke verfügten „wahrscheinlich“ alle über eine Drainage bzw. sei eine solche zwingend erforderlich. Die zusätzlichen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen seien im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nicht berücksichtigt worden.

Einen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot hat die Klägerin damit nicht dargelegt.

Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis nach § 28 FlurbG in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den diese bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren können. Für den Nutzwert im Sinne dieser Vorschrift sind neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen die Feuchtigkeitsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Das Wasser ist für die Ertragsfähigkeit des Bodens ebenso wichtig wie seine chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit; es bildet zusammen mit dem Klima eine maßgebliche Grundlage der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit des Bodens. Im Hinblick auf diese enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Beurteilung des Bodens miterfasst werden. Etwaige ungünstige Wasserverhältnisse werden unmittelbar im Bodenwert oder durch entsprechende Abschläge berücksichtigt. Sind ursprüngliche Mängel im Bodenwasserhaushalt durch Dränung behoben, bleibt kein Raum für eine Wertminderung oder einen Abschlag. Andererseits ist aber auch ein Zuschlag für eine durchgeführte Dränung nicht angebracht, weil der durch die Dränung erhöhte Ertragswert unmittelbar in der Bewertung seinen Niederschlag findet (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG; BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 28 f.). Ebenso wenig ist eine gesonderte Wertermittlung für Dränanlagen erforderlich, da ein besonderer selbständiger Vermögenswert neben dem vorstehend beschriebenen Nutzen nicht vorliegt. Der Wert einer Dränanlage hat nach deren Fertigstellung in der Regel nur im Zusammenhang mit dem physikalisch, chemisch und biologisch verbesserten Boden Bedeutung; er kommt in der erhöhten Ertragsfähigkeit des Bodens selbst zum Ausdruck (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 29).

Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann angebracht, wenn es sich um eine Dränanlage handelt, die sich noch nicht in dem zu erwartenden Umfang auf die Bodenverhältnisse ausgewirkt hat, oder wenn sie zeitlich erst nach der Schätzung verlegt worden ist und mithin ihre Wirksamkeit und die sich daraus ergebende Werterhöhung für den Boden durch die Schätzung noch nicht erfasst worden ist. Eine Abrechnung von der Wertzahl wäre daneben nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG).

Ein Teilnehmer muss ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen, wenn er selbst kein solches eingebracht hatte. Dürften drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern solcher Grundstücke zugeteilt werden, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1974 – V C 56.73 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2.7.1964 – I B 101.64 – juris; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 41).

Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin nicht bemängeln, dass ihre Abfindung „wahrscheinlich“ mehr Drainagen aufweise als ihre Einlage. Sie kann im vorliegenden Abfindungsstreit auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die zusätzlichen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen nicht berücksichtigt worden seien. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Wertermittlung die Unterhaltungslasten berücksichtigen müsse, wenn ein Teilnehmer ein drainiertes Grundstück zugeteilt bekomme, obwohl er selbst kein solches eingebracht habe (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 44 Rn. 41 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 17.2.1983 – 13 A 80 A.1985 – RzF 69 zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Unabhängig davon, dass die Wertermittlung vorliegend bestandskräftig geworden ist (siehe dazu unter 2. a)), kommt eine solche Berücksichtigung von Unterhaltungslasten – wie dargelegt – jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn die Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG). Dies ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, auf welchen Einlage- und Abfindungsflächen sich konkret Drainagen befinden sollen. Sie macht lediglich geltend, dass die mit der Abfindung zugeteilten Grundstücke „wahrscheinlich“ alle über eine Drainage verfügten bzw. eine solche zwingend erforderlich sei. Sie hat in der Folge auch nicht ansatzweise dargelegt, mit welchen konkreten Unterhaltungslasten – das Vorhandensein einer Drainage unterstellt – überhaupt zu rechnen wäre und wie hoch diese ungefähr wären. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu seitens der Klägerin lediglich vorgetragen worden, dass die Drainagen gespült werden müssten und dass der Boden teilweise aufgegraben werden müsse, um die Drainagen überhaupt zu finden. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass von den neu zugeteilten Flächen die Flurstücke AR. und AS. der Flur X. drainiert seien. Diese Flurstücke habe die Klägerin jedoch nicht in Nutzung genommen, so dass auch keine Erfahrungen bzw. Angaben zu der Unterhaltung der Drainagen vorlägen. Nach seiner, des Beklagten, Kenntnis, seien die Drainagen in diesem Bereich nicht besonders aufwendig zu unterhalten. Fehlen damit jedoch konkrete Angaben zu laufenden und besonderes hohen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen, kann die Klägerin auch nicht ihre fehlende Berücksichtigung rügen.

(3)

Die Klägerin rügt zudem, dass sich der auf dem Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. befindliche Beregnungsbrunnen durch die fehlende Wiederzuteilung des Flurstücks nun nicht mehr auf ihren Eigentumsflächen befinde. Zum einen sei das Grundstück, auf dem sich der Beregnungsbrunnen befinde, mit einem höheren Wert zu bewerten. Zum anderen müsse der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleiben, wenn dies – wie hier – betrieblich nötig sei. Die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit sei nicht ausreichend.

Auch mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Beregnungsbrunnen auf dem Flurstück Q. der Flur S. zu keiner höheren Bewertung des nicht wieder zugeteilten Einlageflurstücks. Zwar sind nach § 28 Abs. 2 FlurbG die wesentlichen Bestandteile nach § 50 Abs. 4 FlurbG getrennt zu bewerten. Sie sind gesondert abzufinden, und zwar in gleichartigen Bestandteilen, in Land oder in Geld (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 16). Für bauliche Anlagen, z. B. Brunnen, ist nach § 29 Abs. 3 und 4 FlurbG der Verkehrswert zu ermitteln; sie sind möglichst in Ersatzbauwerken, sonst in Geld abzufinden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 17). Eine gesonderte Bewertung des Brunnens nach § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück Q. der Flur S. war vorliegend jedoch nicht erforderlich. Denn im Rahmen der wertgleichen Abfindung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleibt, wenn diese betrieblich nötig ist, bzw. ob ein Hausbrunnen benutzbar bleibt; er kann auch durch ein Wasserbezugsrecht ersetzt werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 32; BayVGH, Urteile vom 15.5.1987 – 13 A 86.01844 – RzF 86 zu § 44 Abs. 2 FlurbG und vom 26.2.1981 – 128 XIII 78 – RzF 65 zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.2.1981, a. a. O.).

Dies ist vorliegend geschehen. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt worden ist, wird im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S. – und dies ist derzeit die Klägerin – die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten. Dass die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der grundbuchrechtlichen Absicherung nicht erkennbar.

(4)

Die Kläger macht weiterhin geltend, dass sich die für den Gemüseanbau geeignete Fläche um insgesamt 5,9264 ha im Vergleich zwischen Einlage und Abfindung reduziert habe. Wesentliches Merkmal ihres Betriebes sei, dass Flächen für den Gemüseanbau vorbereitet und veredelt würden, um diese anschließend zu einem über dem Pachtpreisniveau liegenden Pachtzins an die Firma AD. zu verpachten. Die Möglichkeit, ein Flurstück langfristig zu einem deutlich über dem landwirtschaftlichen Preisniveau liegenden Pachtzins verpachten zu können, sei als wertbildender Umstand zu berücksichtigen.

Einen unzumutbaren, § 44 Abs. 4 FlurbG widersprechenden Eingriff in die bisherige Struktur des klägerischen Betriebes hat die Klägerin damit nicht darzulegen vermocht.

Voranzustellen ist, dass für einen unzumutbaren Eingriff in die Betriebsstruktur grundsätzlich auf die Fläche abzustellen ist, die der Teilnehmer selbst bewirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 13.4.2022 – 15 KF 2/19 – juris Rn. 96 und vom 1.2.2017 – 15 KF 23/15 – n. v.). Die Klägerin bewirtschaftete – zum Zeitpunkt der Einbringung der Flächen – zwar rund 14,5 ha ihrer Flächen selbst, und zwar überwiegend zum Maisanbau und als Dauergrünland; derzeit sind es noch 12 ha. Hierauf bezogene Bewirtschaftungserschwernisse macht sie mit ihrem Vorbringen, die für den Gemüseanbau geeignete Fläche habe sich reduziert, jedoch nicht geltend. Vielmehr betrifft dieses Vorbringen ihre an die Firma AD. verpachteten Flächen. Etwaige Bewirtschaftungserschwernisse für die Pächter von Teilnehmern sind grundsätzlich unerheblich; sie begründen regelmäßig keine unzumutbaren Eingriffe in die Betriebsstruktur (vgl. Senatsurteil vom 13.4.2022, a. a. O., Rn. 96; Senatsbeschluss vom 2.11.2015 – 15 MF 14/15 – n. v.). Dies gilt hier umso mehr, als auch der Größenvergleich gegen einen unzumutbaren Eingriff in den Betrieb der Klägerin spricht. Er umfasste als Einlage insgesamt 53,1684 ha in 13 Besitzstücken; die Abfindung umfasst 54,0274 ha in elf Besitzstücken. Davon sind rund 35 ha an den Gemüsebaubetrieb AD. verpachtet (gewesen). Durch – unterstellte – Nutzungseinschränkungen für den Gemüseanbau auf Flächen im Umfang von 5,9264 ha wird wirtschaftlich nicht der Gesamtbetrieb in Frage gestellt.

Die Klägerin kann insoweit auch nicht darauf verweisen, die Möglichkeit, ein Flurstück langfristig zu einem deutlich über dem landwirtschaftlichen Preisniveau liegenden Pachtzins verpachten zu können, stelle eine besondere Verwertungsoption und damit einen grundstücksbezogenen wertbildenden Umstand dar, der im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen sei (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 35 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 12.4.2010 – 13 A 09.632 – juris Rn. 32, zu einem verpachteten Sportplatz). Es handelt sich vorliegend gerade nicht um die Konstellation der Verpachtung einer Fläche zu anderen Zwecken (z. B. Sportplatz) als zur landwirtschaftlichen Nutzung. Vielmehr werden die Flächen an den Gemüseanbaubetrieb AD. zur landwirtschaftlichen Nutzung – und damit auf dem landwirtschaftlichen Preisniveau – verpachtet. Dass es sich – so die Klägerin – um besonders gut vorbereitete und „veredelte“ Flächen handelt, betrifft die Bodenqualität, die ihrerseits Ausdruck in der Wertzahl – und letztlich in dem Pachtpreis – findet. Einwände gegen die Wertermittlung hat die Klägerin jedoch nicht erhoben und ist daher mit diesbezüglichen Einwendungen im vorliegenden Abfindungsstreit ausgeschlossen (siehe hierzu unter 2. a)).

Voraussetzung für den geltend gemachten erheblichen Verlust von Pachteinnahmen wäre zudem die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 FlurbG oder nach § 70 Abs. 3 FlurbG i. V. m. dem abgeschlossenen Pachtvertrag. Eine solche Auflösung bedingt durch die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan ist vorliegend – soweit erkennbar – weder bereits erfolgt noch steht sie unmittelbar bevor. Es wurde vom Pächter kein Antrag auf Ausgleich nach § 70 Abs. 1 oder Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 FlurbG gestellt. Zudem geht der Gesetzgeber aufgrund der Wertgleichheit der Abfindung, d. h. hier von Einlage und Neubesitz, davon aus, dass es dem Teilnehmer und Verpächter bei einer Auflösung des bisherigen Pachtverhältnisses grundsätzlich möglich ist, seinen Neubesitz entweder selbst mindestens im bisherigen Umfang zu bewirtschaften oder entsprechend anderweitig zu verpachten, ihm daher allenfalls vorübergehende Nachteile entstehen können (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 70 Rn. 13). Denn wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 8 m. w. N.; zu dem Vorstehenden insgesamt bereits Senatsbeschluss vom 23.11.2015 – 15 MF 19/15 – n. v.).

Unabhängig von dem Vorstehenden – und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme – hat die Klägerin einen unzumutbaren, § 44 Abs. 4 FlurbG widersprechenden Eingriff in die bisherige Struktur ihres nicht selbst auf Gemüseanbau spezialisierten Betriebes aber auch deswegen nicht darzulegen vermocht, weil die von ihr geltend gemachte fehlende Eignung der Abfindungsflurstücke AR. und AS. der Flur X. – und ggf. auch des Abfindungsflurstücks AQ. der Flur S. – für den Gemüseanbau auf keinen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Abfindungsmangel führt.

(a)

Die Klägerin macht geltend, dass das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AR. der Flur X. für den Gemüseanbau nicht geeignet sei.

(aa)

Sie trägt insoweit vor, dass der Sachverständige BE. in seinem Gutachten vom 6. Februar 2020 zu dem Ergebnis komme, dass auf diesem Flurstück ein gleichmäßiges Gedeihen von Gemüsepflanzen unmöglich sei, da sich Bereiche mit sehr leichtem, humusarmem Sandboden mit Bereichen mit Staunässe und steinigem Boden abwechselten und insoweit ein inhomogener Boden vorliege. Aus diesem Grund habe der Pächter AD. die Fläche nicht übernommen.

Mit diesem Vorbringen und dem Gutachten des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020 hat die Klägerin keinen Abfindungsmangel dargelegt, der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre.

Erstens ist das Gutachten des Sachverständigen BE. bereits deshalb nicht geeignet, einen Abfindungsmangel darzulegen, weil darin einzelne Flurstücke miteinander verglichen werden. Wie bereits dargelegt, sind jedoch nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken zu vergleichen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25.1.2022 – 15 KF 17/18 – juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.). Dies ist in dem Gutachten nicht geschehen.

Zweitens hätte die Klägerin ihre in dem Gutachten des Sachverständigen BE. enthaltenen Einwendungen betreffend das Abfindungsflurstück AR. der Flur X. schon im Verfahren der Wertermittlung erheben müssen. Denn die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der minderen Bodenqualität, des Steingehalts und der Nässe betreffen Merkmale, die als Bestandteile der allgemeinen Ertragsbedingungen des Bodens in die bestandskräftige Bewertung nach § 28 FlurbG eingeflossen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch für die gerügte Nässe des Flurstücks (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2015 – 15 MF 13/15 – juris Rn. 26). Denn im Hinblick auf die enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen – wie dargelegt – die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Beurteilung des Bodens miterfasst werden (siehe hierzu bereits unter 2. b) bb) (2)). Dies ist vorliegend durch Ziffer 2.2 (Wasserhaushalt) und 2.6 (Nässe) des Wertermittlungsrahmens auch geschehen (vgl. Seite 109 der Beiakte 001). Es handelt sich damit bei den gerügten Mängeln um wesentliche Faktoren, die bereits bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung berücksichtigt wurden. Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung der Änderung vom 1. August 2015 hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Da es sich bei dem Abfindungsflurstück AR. der Flur X. um eine Nachbarfläche zum Einlageflurstück T. der Flur X. handelt, wäre ihr dies jedoch zuzumuten gewesen, so dass der Klägerin nunmehr auch keine Nachsicht gewährt werden kann (siehe hierzu unter 2. a)). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vorgetragenen Mängel erst nachträglich erkennbar geworden seien.

Drittens stellt das Gutachten des Sachverständigen BE. auf einen falschen Zeitpunkt ab. Maßgebend für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Das ist vorliegend der 1. Oktober 2015. Das Gutachten basiert jedoch auf einem Ortstermin, der erst am 13. Februar 2019 stattgefunden hat. Die Grundstücksverhältnisse zu diesem späteren Zeitpunkt sind jedoch nicht relevant für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens im für die Feststellung der Wertgleichheit maßgebenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung noch nicht wissen könne, welche Grundstücke ihm endgültig zugeteilt würden, und dass es ihm daher stets unmöglich wäre, die Gesamtabfindung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wird einem Teilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken, so dass sie insoweit bereits im Wertermittlungsverfahren Einwendungen hätte vorbringen müssen (siehe hierzu unter 2. a)).

Es kommt nach den vorstehenden Ausführungen somit nicht mehr darauf an, ob das Gutachten des Sachverständigen BE. – nach Ansicht des Beklagten – (auch) deshalb nicht verwertbar ist, weil die Klägerin die ihr neu zugeteilten Flurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. bis zum heutigen Datum nicht in Nutzung genommen hat und der Zustand daher nicht dem einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Insoweit ist auch der vorsorglich gestellte Antrag der Klägerin, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass die Nichtnutzung der Neuflurstücke AR., AS. und AT. der Flur X. keine Auswirkungen darauf habe, dass das Gutachten des Sachverständigen BF. verwertbar sei und die darin festgestellten Mängel der Grundstücke nicht im Zusammenhang mit der fehlenden Bewirtschaftung und Innutzungnahme stünden, nicht entscheidungserheblich.

(bb)

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Zuteilungsfläche AR. der Flur X – unabhängig von dem Gutachten des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020 – ergänzend geltend macht, dass es eine mindere Qualität im Vergleich zum Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. aufweise, ist zunächst – erneut – festzustellen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.).

Unabhängig davon vermögen aber auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Mängel des Flurstücks AR. der Flur X. im Vergleich zum Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. keinen Abfindungsmangel zu begründen.

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, dass die für das Flurstück AR. der Flur X. eingebrachte Fläche über Jahre für den Gemüseanbau vorbereitet worden sei, eine solche Vorbereitung bei dem Flurstück AR. der Flur X. nicht stattgefunden habe und dass aus diesem Grund die Bodenqualität nicht denselben Status haben könne wie die Einlagefläche. Denn wie bereits dargelegt, betrifft dieser Einwand das Merkmal der Bodenqualität, die ihrerseits Ausdruck in der Wertzahl findet. Einwände gegen die Wertermittlung hat die Klägerin jedoch nicht erhoben und ist daher mit diesbezüglichen Einwendungen im vorliegenden Abfindungsstreit ausgeschlossen (siehe hierzu unter 2. a) und 2. b) bb) (4)).

Aber auch der Einwand der Klägerin, das Flurstück AR. der Flur X. sei mit Kartoffelzystennematoden (PA 2 und 3) und mit Kohlhernie belastet, vermag aus mehreren Gründen nicht auf einen Abfindungsmangel zu führen.

Zwar ist es zutreffend, dass für das Abfindungsflurstück AR. der Flur X. durch eine Untersuchung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus dem Jahr 2016 der Nachweis der Kohlhernie geführt (vgl. Seite 64 f. der Beiakte 001) sowie der Befall der Fläche mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde (vgl. Seite 68 ff. der Beiakte 001). Ebenso wurde für die Abfindungsflurstücke AQ. der Flur S. und AS. der Flur X. der Nachweis der Kohlhernie geführt (vgl. Seite 64 f. der Beiakte 001); ein Befall mit Kartoffelzystennematoden wurde für diese Abfindungsflurstücke nicht festgestellt (vgl. Seite 83 f. der Beiakte 001). Eine Wertgleichheit von Einlage und Abfindung ist insoweit jedoch bereits deshalb gegeben, weil gleichermaßen auch mehrere Einlageflurstücke der Klägerin mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden befallen sind. So wurde auch für die Einlageflurstücke K. und L. der Flur M., N., Q. und R. der Flur S. sowie T. der Flur X. der Nachweis der Kohlhernie geführt (vgl. Seite 64 f. der Beiakte 001) und für die Einlageflurstücke E. und F. der Flur G. und H. der Flur I. ein Befall der Fläche mit Kartoffelzystennematoden festgestellt (vgl. Seite 73 ff. der Beiakte 001). Der Befall mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden betrifft damit sowohl abgegebene Flächen der Klägerin als auch neu zugeteilte Flächen. Der Beklagte hat insoweit – von der Klägerin unwidersprochen – ausgeführt, dass die Klägerin bezüglich Nematoden 5,6086 ha belastete Flächen abgegeben und 4,9536 ha belastete Flächen neu erhalten habe; zudem seien 5,8681 ha mit Hernie belastete Flächen abgegeben worden und 6,9147 ha belastete Flächen zugewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist bei dem gebotenen Vergleich der gesamten Einlage mit der gesamten Abfindung keine Verschlechterung, sondern eine Wertgleichheit gegeben.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass es sich bei dem Befall mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil nach § 51 FlurbG und nicht um einen fortwährenden wertbestimmenden Faktor handelt.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Umstand ein fortwährender wertbestimmender Faktor i. S. v. § 44 Abs. 2 FlurbG ist, weil er auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung eines Grundstücks wesentlichen Einfluss hat, oder ob er lediglich einen vorübergehenden Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 – 9 C 1.08 – juris Rn. 14). Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG ist im – hier gegebenen – Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Der so bestimmte Zeitpunkt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Bemessung der Landabfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 27 ff. FlurbG) maßgeblich, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG. Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach § 28 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 – 9 C 1.08 – juris Rn. 14 m. w. N.). Wertbestimmende Umstände, die im vorstehenden Sinne nicht fortwährender Natur sind, sondern nur einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung begründen (§ 51 Abs. 1 Alt. 1 FlurbG) sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen (§ 51 Abs. 1 Alt. 2 FlurbG), sind dagegen nach § 51 Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Ob ein Umstand fortwährender oder nur vorübergehender Natur ist, kann folglich nur aufgrund einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage, mithin nur bei Zugrundelegung desselben maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt werden. Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Befall mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2015 als lediglich vorübergehender Nachteil im Sinne des § 51 FlurbG anzusehen ist (vgl. zur Frage der Beeinträchtigung der Abfindung durch Kartoffelnematoden auch: BayVGH, Urteil vom 19.4.1968 – 60 VII 66 – RzF 25 zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Es handelt sich um Pflanzenkrankheiten, deren Erreger zwar viele Jahre im Boden überdauern können, die aber den Anbau von Getreide und Gemüse nicht unmöglich machen. Bestes Beispiel hierfür ist das der Klägerin „alt wie neu“ zugeteilte Flurstück T. der Flur X., welches von der Klägerin im Gespräch vom 13. Januar 2015 mit dem Beklagten als eine ihrer besten Flächen bezeichnet wurde (vgl. Seite 102 der Beiakte 001). Dieses Flurstück ist ebenfalls mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden belastet und wurde trotz dieser Belastung – unbestritten – durch den Pächter AD. zum Gemüseanbau genutzt. Sowohl Kohlhernie als auch Kartoffelzystennematoden sind zudem bekämpfbar. Als landwirtschaftlich-anbautechnische Gegenmaßnahmen werden – von den sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats – im Wesentlichen jeweils Anbaupausen, langfristige Fruchtfolgen sowie der Anbau resistenter Sorten empfohlen (vgl. ergänzend zur Kohlhernie: https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlhernie; zu Kartoffelzystennematoden: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/psd/kartoffelzystennematoden.htm).

Handelt es sich damit allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil, gibt § 51 Abs. 1 FlurbG einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist. Er muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dies ist hier – soweit erkennbar – nicht erfolgt.

(b)

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass auch das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AS. der Flur X. – ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020 – nicht für den Gemüseanbau geeignet sei. Es weise eine mindere Qualität als das Einlageflurstück L. der Flur M. auf. Es sei – im Gegensatz zum Flurstück L. der Flur M. – stark abschüssig und leide unter Staunässe. Zudem sei es mit Kohlhernie befallen. Außerdem sei die für das Flurstück AS. der Flur X. eingebrachte Fläche über Jahre für den Gemüseanbau vorbereitet worden; eine solche Vorbereitung habe bei dem Flurstück AS. der Flur X. nicht stattgefunden und aus diesem Grund könne die Bodenqualität nicht denselben Status haben wie die Einlagefläche.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Abfindungsmangel dargelegt, der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre. Es kann insoweit vollumfänglich, auch hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020, auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Abfindungsflurstück AR. der Flur X. verwiesen werden (siehe unter 2. b) bb) (4) (a)), die entsprechend für das Abfindungsflurstück AS. der Flur X. gelten. Ebenso wie das Abfindungsflurstück AR. der Flur X. grenzt auch das Abfindungsflurstück AS. der Flur X. unmittelbar an das klägerische Einlageflurstück T. der Flur X. an, so dass die Klägerin mit Einwendungen gegen die Wertermittlung – und um solche handelt es sich in der Sache bei den gerügten Mängeln der Abschüssigkeit, der Staunässe und der Bodenqualität – im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung ausgeschlossen ist.

(c)

Soweit die Klägerin mit ihrem – insoweit nicht ganz eindeutigen Vortrag – geltend machen will, dass auch das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AQ. der Flur S. nicht für den Gemüseanbau geeignet sei, da es mit Kohlhernie befallen und drainagebedürftig (d. h. nass) sei, führt auch dies nicht auf einen Abfindungsmangel. Es kann auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Abfindungsflurstück AR. der Flur X. verwiesen werden (siehe unter 2. b) bb) (4) (a)), die entsprechend für das Abfindungsflurstück AQ. der Flur S. gelten. Das Abfindungsflurstück AQ. der Flur S. grenzt unmittelbar an das klägerische Einlageflurstück N. der Flur S. an, so dass die Klägerin mit Einwendungen gegen die Wertermittlung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung ausgeschlossen ist.

(5)

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sich Betriebsflächen, welche über dem üblichen Pachtpreisniveau an die Firma AJ. zur Erdölgewinnung verpachtet worden seien, reduziert hätten. Konkret sei das Einlageflurstück L. der Flur M. nicht wieder zugeteilt worden.

Einen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG hat die Klägerin damit nicht dargelegt.

Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats eingeräumt, dass sich die Bohrstation – d. h. die eigentliche Betriebsfläche – der Firma AJ. auf dem ihr wieder zugeteilten Einlageflurstück K. der Flur M. befindet und dort 973 m² umfasst. Dies wird belegt durch die Eintragungen in der im Verwaltungsvorgang befindlichen Karte „Alter/Neuer Bestand“ (vgl. Seite 63 der Beiakte 001), den von dem Beklagten im Klageverfahren vorgelegten NVL-Auszug (vgl. Seite 93 der Gerichtsakte) sowie den im Verwaltungsvorgang befindlichen Nachweis der alten Grundstücke – Bestand (vgl. Seite 30 der Beiakte 001). Danach befindet sich die „Betriebsfläche Versorgungsanlage Öl“ auf dem Flurstück K. der Flur M.. Da der Klägerin das Einlageflurstück K. der Flur M. wieder zugeteilt wird, ist ein diesbezüglicher Abfindungsmangel ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass auch ein Teil des nicht wieder zugeteilten Einlageflurstücks L. der Flur M. von der Firma AJ. „pachtmäßig entschädigt“ worden sei, und zwar ein Ackerstreifen von 526 m², welcher direkt angrenzend an die Bohrstation und deshalb nicht entsprechend bewirtschaftbar sei, führt dies nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Es ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Teilfläche von 526 m² auf dem Flurstück L. der Flur M. auch im Zeitpunkt der Abfindung durch den Flurbereinigungsplan noch von der Firma AJ. „pachtmäßig entschädigt“ wurde und wenn ja, in welcher Höhe. Die Klägerin hat zum Nachweis eine „Entschädigungsunterlage“ zum „Förderplatz BH.“ vom 5. September 1957 vorgelegt. Aus dieser Unterlage lässt sich jedoch weder die Höhe der Pacht bzw. der Entschädigung entnehmen noch ist erkennbar, ob diese „Entschädigungsunterlage“ aus dem Jahr 1957 noch heute Geltung besitzt. In dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Firma AJ. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 23. Oktober 1957 betreffend den Bohr- bzw. Förderplatz BH. heißt es hierzu, dass sie, die AJ., für den Förderplatz 973 m² des Ackerlandes der Klägerin in Anspruch nehme (Anmerkung des Senats: Dies betrifft das Flurstück K. der Flur M.). Hierfür sei eine Entschädigung zu zahlen. Weiter heißt es, dass das außerhalb der Förderplatzeinfriedung gelegene ehemalige Bohrplatzgelände von 1.653 m² bereinigt worden sei. Vereinbarungsgemäß nehme die Klägerin das Gelände ab sofort gegen eine Abfindung in Höhe einer Jahresoberflächenentschädigung zur landwirtschaftlichen Nutzung zurück. Zu zahlen seien insoweit 231,42 DM. Nachgewiesen hat die Klägerin damit lediglich, dass im Jahr 1957 eine Jahresoberflächenentschädigung für eine Fläche von 1.653 m² in Höhe von 231,42 DM gezahlt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Klägerin – ohne die Vorlage von Nachweisen – ergänzt, dass die von der Firma AJ. gezahlte Jahresentschädigung derzeit 21 Cent pro m² betrage. Umgerechnet auf die Teilfläche von 526 m² auf dem Flurstück L. der Flur M. bedeutet dies eine Jahresentschädigung von 110,46 EUR. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen wollte, ergibt sich daraus keine außerordentliche hohe Entschädigung, die im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen wäre. Eine Verpachtung des Flurstücks L. der Flur M. bzw. eines Teils dieses Flurstücks zu einem deutlich über dem landwirtschaftlichen Preisniveau liegenden Pachtzins an die Firma AJ., in der eine besondere Verwertungsoption und damit ein grundstücksbezogener wertbildender Umstand zu erkennen sein könnte (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 35 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 12.4.2010 – 13 A 09.632 – juris Rn. 32, zu einem verpachteten Sportplatz), hat die Klägerin damit nicht dargelegt. Denn das Flurstück L. der Flur M. stand weiterhin der Klägerin selbst zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung; es wurde nicht zu einem Pachtzins über dem üblichen Niveau verpachtet. Der Umstand, dass die Firma AJ. ihr – als wahr unterstellt – zuletzt eine jährliche Entschädigung von 110,46 EUR als Ausgleich für etwaige Erschwernisse gezahlt hat, begründet keinen grundstücksbezogenen wertbildenden Umstand.

Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, dass jetzt erhebliche Arbeitserschwernisse vor dem Platz der AJ. für sie, die Klägerin, aufträten, da durch die Einbringung des Flurstücks L. der Flur M. dort keine Wendemöglichkeit mehr bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass durch das Heranlegen der Grenze an die Betriebsfläche der AJ. eine unwirtschaftliche Restfläche von rund 50 m x 11 m im Flurstück L. der Flur M. beseitigt worden sei. Inwieweit die Beseitigung dieser unwirtschaftlichen Restfläche zu erheblichen Arbeitserschwernissen führen soll, ist nicht erkennbar.

Schließlich kann die Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Möglichkeit der außerlandwirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Fläche, z. B. zum Abbau von Sand, Kies oder Stein, nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Abfindung zu berücksichtigen sei, und dass dies auch für die Möglichkeit der Erdölgewinnung auf den Einlageflächen gelte. Auf einen Abfindungsmangel kann dieser Vortrag bereits deshalb nicht führen, weil der Klägerin das Einlageflurstück K. der Flur M., auf dem sich die Bohrstation der Firma AJ. zur Erdölgewinnung befindet, „alt wie neu“ wieder zugeteilt wird.

(6)

Die Klägerin macht schließlich geltend, dass sich die landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen der Einlage und der Abfindung verkleinert habe.

(a)

Die Klägerin macht geltend, dass das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AT. der Flur X. nahezu keinen landwirtschaftlichen Nutzwert habe. Zu diesem Ergebnis komme der Sachverständige BE. in seinem Gutachten vom 6. Februar 2020. Das Grundstück sei nicht nur nicht in Ackerland umwandelbar, sondern auch als Grünland aufgrund der erheblichen Staunässe nur sehr eingeschränkt nutzbar mit der Folge, dass die Fläche für die landwirtschaftliche Produktion nahezu wertlos sei. Es handele sich um äußerst nasses Grünland mit Moorbestandteilen, das zudem an ein Naturschutzgebiet angrenze (Anmerkung: Nach Auskunft des Beklagten befinden sich sowohl die Flurstücke Y. und AA. der Flur AB. als auch Flurstücke W. und AT. der Flur X. im Landschaftsschutzgebiet BC. „BD.“).

Mit diesem Vorbringen und dem Gutachten des Sachverständigen BE. vom 6. Februar 2020 hat die Klägerin keinen Abfindungsmangel dargelegt, der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre.

Es wurde bereits ausgeführt, dass das Gutachten des Sachverständigen BE. im vorliegenden Abfindungsstreit schon deshalb nicht verwertbar ist, weil es unzulässigerweise einen Vergleich von einzelnen Einlage- und Abfindungsflächen vornimmt und weil es auf einen falschen Zeitpunkt abstellt. Es wird insoweit vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Gutachten des Sachverständigen BE. im Zusammenhang mit dem Flurstück AR. der Flur X. verwiesen (siehe hierzu unter 2. b) bb) (4) (a) (aa)).

Zudem hätte die Klägerin auch ihre in dem Gutachten des Sachverständigen BE. enthaltenen Einwendungen betreffend das Abfindungsflurstück AT. der Flur X. schon im Verfahren der Wertermittlung erheben müssen. Denn die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der (Stau-) Nässe und der Moorbestandteile, die eine fehlende ackerbauliche Nutzbarkeit sowie eine eingeschränkte Nutzbarkeit als Grünland zur Folge haben sollen, betreffen Merkmale, die als Bestandteile der allgemeinen Ertragsbedingungen des Bodens in die bestandskräftige Bewertung nach § 28 FlurbG eingeflossen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt – wie bereits dargelegt – insbesondere für die gerügte Nässe des Flurstücks (siehe hierzu unter 2. b) bb) (2) und 2. b) bb) (4) (a) (aa)). Die Faktoren Nässe und Moorbestandteile wurden durch den Wertermittlungsrahmen erfasst, und zwar durch Ziffer 1.2 (Moorböden und Böden mit Moorbestandteilen), Ziffer 2.2 (Wasserhaushalt) und Ziffer 2.6 (Nässe) (vgl. Seite 109 der Beiakte 001). Es handelt sich somit bei den gerügten Mängeln um wesentliche Faktoren des Grundstücks, die bereits bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung berücksichtigt wurden. Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung der Änderung vom 1. August 2015 hat die Klägerin – wie bereits dargelegt – keine Einwendungen erhoben. Da es sich bei dem Abfindungsflurstück AT. der Flur X. um eine Nachbarfläche zum Einlageflurstück W. der Flur X. handelt, wäre ihr dies jedoch zuzumuten gewesen, so dass der Klägerin nunmehr auch keine Nachsicht gewährt werden kann (siehe hierzu unter 2. a)). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vorgetragenen Mängel erst nachträglich erkennbar geworden seien.

(b)

Die Klägerin bemängelt in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass die für das Flurstück AT. der Flur X. eingebrachten Einlageflurstücke AO. (neu: 1BI. und AA.) und Y. der Flur AB. bei der Wertermittlung als Grünland bewertet worden seien. Tatsächlich handele es sich aber um Ackerland. Seit dem Jahr 1974 hätten auf den Einlageflächen Bodenauffüllungen stattgefunden. Zudem seien die Grundstücke durch sie, die Klägerin, drainiert worden. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung sei das Grundstück schon zum Anbau von Ackerfutter genutzt worden und zum Zeitpunkt der Abgabe der Einlagegrundstücke seien die Flächen bereits vier Jahre lang als Acker genutzt worden. Die Einlageflächen, die durch umfangreiche Maßnahmen ackerfähig gemacht worden seien, seien mindestens im Wechsel mit Grünland auch zum Ackerbau genutzt worden seien. Eine Verschiebung von Ackerland zu Grünland sei jedoch nur zulässig, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar sei. Dies sei bei dem Neuflurstück AT. der Flur X. nicht der Fall. Dadurch, dass die Einlageflurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. tatsächlich als Acker bewirtschaftet worden seien, stehe fest, dass dieselbe Nutzungsart, Bodenqualität und Bodengüte zwischen den Einlageflächen und der Zuteilungsfläche nicht gegeben sei.

Auch dieses Vorbringen der Klägerin führt nicht auf einen Abfindungsmangel. Zunächst ist – erneut – festzustellen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht, wenn sie einzelne Flurstücke herausgreift und hier ihre Einlageflurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. dem Abfindungsflurstück AT. der Flur X. gegenüberstellt.

Die Prämisse, dass stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist, gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine (un-)zulässige Verschiebung von Ackerland zu Grünland vorliegt. Die Klägerin weist insoweit zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass eine vertretbare Änderung der Nutzungsart zulässig ist, eine Zuweisung ackerfähigen Grünlands statt Ackerflächen statthaft ist, wie auch umgekehrt eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland nicht unzulässig ist, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar ist und so keine ertragsmindernden Auswirkungen eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1989 – 5 B 123.87 – RdL 1990, 214, m. w. N.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 70). Es genügt jedoch nicht, wenn die Klägerin behauptet, ihre Einlageflurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. seien tatsächlich als Acker bewirtschaftet worden, während das Abfindungsflurstück AT. der Flur X. nicht in Acker umwandelbar sei. Zu betrachten ist vielmehr die Gesamtabfindung. Vorliegend hat die Klägerin Ackerland zur Größe von 37,5215 ha mit 1.261,18 WV, Grünland zur Größe von 8,4522 ha mit 215,60 WV und Moorflächen zur Größe von 3,9489 ha mit 79,00 WV eingebracht (vgl. Seite 33 der Beiakte 001). Als Abfindung erhalten hat die Klägerin Ackerland zur Größe von 37,6497 ha mit 1.250,65 WV, Grünland zur Größe von 7,2081 ha mit 181,51 WV und Moorflächen zur Größe von 5,9238 ha mit 120,47 WV (vgl. Seite 42 der Beiakte 001). Vor diesem Hintergrund ist eine unzulässige Verschiebung von Ackerland zu Grünland nicht erkennbar. Es liegt keine entscheidungserhebliche Verschiebung von Ackerland zu Grünland, sondern lediglich eine Verschiebung von Grünland zu Moorland vor. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch Moorland Grünland ist. Ausweislich von Ziffer 1.2 (Grünland) des Wertermittlungsrahmens werden bei der Bodenart Moor und Mooranteil Abschläge von der Grünlandzahl vorgenommen. Zudem werden Moorböden und Böden mit Moorbestandteilen als Nutzungsart „Landwirtschaftsfläche Moor“ (OM) dargestellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich in der Sache um Grünland handelt.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Kern geltend macht, dass die Bewertung ihrer Einlageflurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. im Rahmen der Wertermittlung unzutreffend sei, da es sich nicht um Grünland, sondern um – nach Nutzungsart, Bodenqualität und Bodengüte höherwertiges – Ackerland handele bzw. dass die Einlageflächen mindestens im Wechsel mit Grünland auch zum Ackerbau genutzt worden seien, ist sie mit dieser Rüge im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung ausgeschlossen. Ihre Rügen hinsichtlich der Nutzungsart, Bodenqualität und Bodengüte betreffen Merkmale, die als Bestandteile der allgemeinen Ertragsbedingungen des Bodens in die bestandskräftige Bewertung nach § 28 FlurbG eingeflossen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 11 m. w. N.). Die Klägerin hätte ihre diesbezüglichen Einwendungen betreffend ihre Einlageflurstücke damit schon im Verfahren der Wertermittlung erheben müssen. Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung der Änderung vom 1. August 2015 hat die Klägerin jedoch – wie bereits dargelegt – keine Einwendungen erhoben. Da es sich bei den Flurstücken AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. um ihre eigenen Einlageflächen handelt, wäre ihr dies jedoch zuzumuten gewesen, so dass der Klägerin nunmehr auch keine Nachsicht gewährt werden kann (siehe hierzu unter 2. a)).

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich in dem Zeitraum zwischen der Wertermittlung im Dezember 2011 und dem für die Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 1. Oktober 2015 die Wertverhältnisse der Einlageflächen maßgebend geändert hätten mit der Folge, dass die Behörde die geänderten Flächen neu bewerten bzw. jedenfalls bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs berücksichtigen müsste (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 11). Eine nachträgliche erhebliche und dauerhafte Wertsteigerung ist nicht zu erkennen.

Die Einlageflurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. sind im Rahmen der Wertermittlung 2011 als Grünland bewertet worden. Für die Durchführung der Wertermittlung wurde ausweislich des Wertermittlungsrahmens als Grundlage die Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz angehalten (vgl. Seite 109 der Beiakte 001). Es bemisst sich grundsätzlich nach der Bodenschätzung, ob es sich um Grünland oder Ackerland handelt. Maßgeblich hierfür ist nicht die augenblickliche konkrete Nutzung, sondern i. S. d. § 28 Abs. 1 FlurbG der Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung unabhängig vom konkreten Betrieb, also der Wert für jedermann, weshalb auch etwa stillgelegte Flächen wie bewirtschaftete zu bewerten wären (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 2, 3b und 4). Dass eine Grünlandfläche (auch) als Ackerland nutzbar ist, ist für die Bewertung als Grünland im Rahmen der Wertermittlung demnach nicht entscheidend. Vielmehr erhalten als Acker genutzte Grünlandflächen ausweislich des Wertermittlungsrahmens (lediglich) einen Hinweis („z.Z. A“) (vgl. Seite 110 der Beiakte 001). Hintergrund dafür ist, dass sich die Bodenverhältnisse – und damit die Wertzahlen im Rahmen der Wertermittlung – nicht durch einen bloßen Umbruch der Grünlandfläche ändern. Aus diesem Grund ist für den Wechsel von Grünland zu Ackerland auch nicht generell eine Anzeige nach § 34 FlurbG erforderlich, da der reine Umbruch ohne weitere Bodenveränderungen insoweit keine entscheidende Relevanz hat; der Wechsel von Grünland zu Ackerland oder Brache zu Acker gehört in der Regel zum ordnungsgemäßen Landwirtschaftsbetrieb (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 34 Rn. 3). Es bleibt in diesem Fall bei der Bewertung als Grünland – ggf. mit dem Zusatz „z.Z. A“.

Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn der Boden durch Maßnahmen, die über den reinen Umbruch hinausgehen, in der Zeit zwischen der Wertermittlung und der vorläufigen Besitzeinweisung verändert worden wäre. Solche Wertänderungen durch den alten Eigentümer (z. B. Aufbringen einer Humusschicht) können den Anspruch erhöhen. Ein Anspruch auf Neubewertung besteht aber nur, wenn die Änderung nach § 34 FlurbG zulässig und wesentlich ist, also die Einstufung in eine andere Klasse erwarten lässt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 16). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Unabhängig davon, ob man dem klägerischen Vortrag aus dem Klageverfahren folgen wollte, wonach das Grundstück schon zum Zeitpunkt der Wertermittlung zum Anbau von Ackerfutter genutzt worden sei, oder ob man dem klägerischen Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren folgt, wonach sich das Grundstück im Zeitpunkt der Wertermittlung noch in der Umwandlung befunden habe, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass bodenverändernde Maßnahmen, die über den reinen Umbruch hinausgingen, in dem Zeitraum zwischen der Wertermittlung und der vorläufigen Besitzeinweisung vorgenommen worden wären. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass seit dem Jahr 1974 auf den Einlageflächen Bodenauffüllungen stattgefunden hätten und die Grundstücke durch sie drainiert worden seien. Diese bodenverändernden Maßnahmen waren damit schon im Zeitpunkt der Wertermittlung durchgeführt und lagen der Bewertung zugrunde.

cc)

Schließlich ist kein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG festzustellen.

Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich danach nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein – allerdings schmaler – Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 30). Demgegenüber lösen „einfache“ Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.7.2020 – 15 KF 28/17 – juris Rn. 76; zudem: Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 – 9 B 38.08 – juris Rn. 3 und vom 27.3.2008 – 9 B 72.07 – juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 42). Zudem sind die bei der Gestaltung der Abfindung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 23).

Dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG nicht erkennbar.

(1)

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass ihr Planwunsch im Rahmen der Abwägung zwischen Einlage und Abfindung nicht bzw. mindestens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Zum einen sei eine Wiederzuteilung des Flurstücks AI. (neu: Q. und R.) der Flur S., auf welchem sich der Beregnungsbrunnen befinde, ausdrücklich gewünscht worden. Im Ergebnis sei diese Fläche dann entgegen dem Planwunsch nicht wieder zugeteilt worden. Zum anderen stehe im Protokoll, dass sie bzw. der Vater der Gesellschafter der Klägerin erklärt habe, dass die Flurstücke AO. (neu: Z. und AA.) und Y. der Flur AB. weggetauscht werden könnten in den Bereich „AP.“. Als Abfindungsflurstücke würden hier die Flurstücke U., V. und W. der Flur X. genannt. Abgesehen davon, dass in dieser Aufzählung das später zugeteilte Flurstück AT. der Flur X. fehle, könne der protokollierte Inhalt nicht stimmen, denn die Flurstücke U., V. und W. der Flur X. hätten bereits in ihrem Eigentum gestanden. Eine Zuteilung des Flurstücks AT. der Flur X. habe sie nicht gewünscht und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nur die Flurstücke U., V. und W. der Flur X. eine vergleichbare Qualität aufwiesen. Sie sei entgegen dem Planwunsch abgefunden worden.

Die Klägerin hat damit keinen qualifizierten Planwunsch geäußert, der eine Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 FlurbG auslösen würde. Weder ihrem Wunsch auf Wiederzuteilung des Flurstücks AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. noch ihrem Wunsch auf Nichtzuteilung des Flurstücks AT. der Flur X. liegt eine konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektive zugrunde. Es handelt sich lediglich um „einfache“ Planwünsche. Soweit man zur betrieblichen Entwicklungsperspektive die Möglichkeit zur weiteren Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Flurstück Q. der Flur S. zählen wollte, wäre dem durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit Genüge getan (siehe dazu unter 2. b) bb) (3)).

(2)

Soweit die Klägerin – sinngemäß – vorträgt, dass die Belastung der Abfindungsflurstücke AQ. der Flur S. sowie AR. und AS. der Flur X. mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden einen Verstoß gegen § 44 Abs. 2 FlurbG darstelle, da es sich nicht nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung handele, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits unter 2. b) bb) (4) (a) (bb) ausgeführt, stellt der Befall der Abfindungsflurstücke AQ. der Flur S. sowie AR. und AS. der Flur X. mit Kohlhernie (alle drei Flurstücke) und Kartoffelzystennematoden (Flurstück AR. der Flur X.) keinen fortwährenden wertbestimmenden Faktor i. S. v. § 44 Abs. 2 FlurbG dar, sondern allenfalls einen vorübergehenden Nachteil i. S. v. § 51 Abs. 1 FlurbG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf unbelastete Abfindungsflächen für den Gemüseanbau keinen qualifizierten Planwunsch geäußert.

(3)

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Möglichkeit der außerlandwirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Fläche, z. B. zum Abbau von Sand, Kies oder Stein, nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Abfindung zu berücksichtigen sei, und dass dies auch für die Möglichkeit der Erdölgewinnung auf ihren Einlageflächen gelte. Denn wie bereits unter 2. b) bb) (5) dargelegt, führt dieser Vortrag bereits deshalb nicht auf einen Abfindungsmangel, weil der Klägerin das Einlageflurstück K. der Flur M., auf dem sich die Bohrstation der Firma AJ. zur Erdölgewinnung befindet, „alt wie neu“ wieder zugeteilt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen die unterlegene Klägerin eine Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG mit vier Gebührensätzen festgesetzt.

Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die umstrittene Landabfindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Wert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht wird.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.