Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2022, Az.: 14 LA 324/22

Ausbildungsgeld; Bedarf; Sicherung des Lebensunterhaltes; Vollzeitpflege; Zweckgleichheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.2022
Aktenzeichen
14 LA 324/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.08.2022 - AZ: 13 A 175/22

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zwischen dem von der Agentur für Arbeit geleisteten Ausbildungsgeld (§§ 112 ff. SGB III) und der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege besteht Zweckgleichheit i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 13. Kammer - vom 19. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben

Gründe

Der Kläger begehrt die (teilweise) Auszahlung des ihm für die Zeit vom 2. September 2020 bis zum 1. März 2022 bewilligten und von der Beklagten vereinnahmten Ausbildungsgeldes in Höhe von 723,00 Euro monatlich.

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegend bzw. nicht in einer § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sind.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 33 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII andererseits dem gleichen Zweck dienen, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhaltes des Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sei daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.

Soweit mit dem Zulassungsvorbringen dagegen geltend gemacht wird, das Ausbildungsgeld diene nicht nur der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern sei auch Vergütung und in Bezug auf den Vergütungsanteil i.H.v. jedenfalls 150,00 Euro bestehe keine Zweckidentität, vermag dies die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Sinn dieser Regelung ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck (BVerwG, Urt. v. 12.4.1984 - 5 C 3.83 -, juris Rn. 13). Verglichen werden muss der Zweck der jeweiligen Jugendhilfe(geld)leistung und der Zweck der anderen Geldleistung. Die Zweckgleichheit der Leistung ist dabei bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18; Urt. v. 12.7.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9; VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zweckgleichheit verlangt nicht volle Identität mit der Jugendhilfeleistung, da eine solche wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfe nie vorliegen würde. Umfasst die Jugendhilfeleistung neben pädagogisch-erzieherischen Hilfen als Annex auch Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39, § 42 Abs. 2 oder 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII), sind zweckgleiche Mittel grundsätzlich diejenigen, die für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) des Kindes bzw. des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen bestimmt sind (VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 5; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 8; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VIII, § 93 Rn. 25, Stand: 18.10.2021).

Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die Zweckgleichheit der dem Kläger gewährten Leistungen nach § 33 bzw. §§ 41, 33 SGB VIII einerseits und nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits zu Recht bejaht.

Die dem Kläger von der Beklagten gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 bzw. §§ 41, 33 SGB VIII umfasst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 39 SGB VIII als Annex Leistungen zum Unterhalt. Dieser beinhaltet die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei Vollzeitpflege insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung (vgl. zum Vorstehenden NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4 m.w.N. zu einer Leistung nach § 34 SGB VIII; BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14 zu einer Leistung nach § 19 SGB VIII a.F.; BT-Drs. 16/9299, S. 16). Die Leistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten zur Führung des Lebens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. für Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII: NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Das dem Kläger andererseits von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld hat ebenfalls eine unterhaltssichernde Funktion für die Zeiten der beruflichen Bildung eines behinderten Menschen (NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Diese unterhaltssichernde Funktion zeigt sich auch in der bedarfsabhängigen Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Ausbildungsgeldes nach § 123 SGB III und der Einrechnung anderweitiger Einkünfte nach § 126 SGB III (NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Sie wird bestätigt durch den Vergleich mit der gemäß § 122 Abs. 2 SGB III grundsätzlich strukturgleichen, aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts dient (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Das Ausbildungsgeld verfolgt entgegen der Auffassung des Klägers („Vergütungsanteil“) keinen Zweck, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht (vgl. BSG, Urt. v. 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 -, juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2022 - 3 A 210/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit das Ausbildungsgeld die Motivation oder Fortsetzung der Ausbildung fördern soll, handelt es sich dabei nur um ein Motiv für die Leistungserbringung im Sinne einer Anreizfunktion, die nicht die Verwendung der Leistung betrifft. In den gesetzlichen Formulierungen, nach denen die Leistungen „zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht werden (§ 112 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB III), kommt nur ein abstrakt-generelles Ziel für eine Vielzahl von Einzelleistungen zum Ausdruck. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung speziell des Ausbildungsgeldes folgt daraus nicht (SächsOVG, Beschl. v.31.8.2022 - 3 A 210/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht aus dem zum 10. Juni 2021 in Kraft getretenen § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben junge Menschen nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen, gemäß Satz 3 Nr. 4 bleiben monatlich zudem 150,00 Euro als Teil einer Ausbildungsvergütung unberücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zweckidentische Leistungen bereits nicht zum Einkommen zählen und gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auch unabhängig von einem Kostenbeitrag (aus Einkommen) einzusetzen sind. Es geht hier lediglich um den Einsatz einer zweckidentischen Leistung der Agentur für Arbeit und nicht um einen Kostenbeitrag aus Einkommen. Es ist daher vorliegend ohne Bedeutung, welchen Teil ihres Einkommens junge Menschen bei vollstationären Leistungen als Kostenbeitrag einzusetzen haben.

Bereits nicht nachvollziehbar ist schließlich das Argument des Klägers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeute, dass § 93 (Abs. 1 Satz 3) SGB VIII die Anwendung des § 94 SGB VIII „aushebele“. Dies trifft nicht zu. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII regelt gerade, dass zweckidentische Geldleistungen nicht zum Einkommen zählen und für die Jugendhilfeleistung vorab vollständig einzusetzen sind. Auf diese Leistungen finden die Anrechnungsregelungen des § 94 SGB VIII keine Anwendung, diese gelten lediglich für Einkommen i.S.d. § 93 SGB VIII. Dies stellt keine „Aushebelung“ des § 94 SGB VIII da, sondern entspricht gerade der gesetzlichen Regelung.

Liegen damit zweckidentische Leistungen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vor, dann ist die Behörde zwingend zum Einsatz verpflichtet. Insoweit steht der Behörde kein Ermessen zu. Dies folgt aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach zweckidentische Leistungen „einzusetzen sind“. Ein Ermessen steht der Beklagten daher - anders als der Kläger meint - nicht zu. Deshalb kommt ein - auch nicht nur teilweises Absehen von der Inanspruchnahme des Ausbildungsgeldes - aus pädagogischen Erwägungen (Motivation o.ä.) nicht in Betracht.

2. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die Anwendung einer Norm in einem Gesetz dazu führen dürfe, dass materielle Normen desselben Gesetzes nicht mehr angewendet werden könnten, verleiht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müsse. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Hieran fehlt es. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum die Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, die die Anwendung der Regelung des § 94 (Abs. 6) SGB VIII über den Umfang des einzusetzenden Einkommens für solche Geldleistungen ausschließt, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, gegen höherrangiges Recht verstoßen soll. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger meint, es stelle eine Ungleichheit dar, wenn Ausbildungsgeld als zweckgleiche Leistung vollständig eingesetzt werden muss, während Ausbildungsvergütung gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII nur anteilig im Rahmen des Kostenbeitrags berücksichtigt werde, ergibt sich hieraus ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Insoweit fehlt es schon an einer aufgeworfenen Rechtsfrage. Davon abgesehen wird auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Staat bedarfssichernde Sozialleistungen nur einmal und nicht doppelt erbringt und die Ausbildungsbeihilfen daher anders behandelt als das für die Absolvierung einer Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt erzielte Gehalt. Ob es aus Anreizgründen wünschenswert wäre, wenn auch das Ausbildungsgeld nicht vollständig eingesetzt würde, ist eine rein politische Entscheidung und bleibt daher allein der Regelung durch den Gesetzgeber überlassen.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Das ist - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - hier nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).