Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.10.2003, Az.: 2 LA 140/03
Berufssoldat; Besoldung; Gleichheitssatz; Mindestleistung; Tagessatz; Unterhaltsleistung; Unterhaltssicherung; Wehrpflichtiger; Wehrübung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.10.2003
- Aktenzeichen
- 2 LA 140/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.02.2003 - AZ: 3 A 253/00
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 13a Abs 3 USG
- § 13c Abs 1 USG
- § 13 Abs 1 USG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) vereinbar, dass einem eine Wehrübung ableistenden Wehrpflichtigen nur die in § 13 Abs.1 USG i.V.m. der Anlage zu § 13c USG festgelegten Tagessätze als Unterhaltssicherung gewährt werden und der Berechnung der Mindestleistung nach § 13c Abs.1 USG nicht die einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit zustehende Besoldung zu Grunde gelegt wird.
Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil vom 26. Februar 2003, in dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die in der Zeitspanne zwischen dem 1. März bis 24. November 2000, und zwar für insgesamt 242 Tage abgeleisteten Wehrübungen über die in § 13 c Abs. 1 USG gewährten Mindestleistungen (Tagessatz 104 DM) hinaus zusätzliche Leistungen nach § 13 a Abs. 3 USG zu einem Höchst-Tagessatz von 600 DM zu gewähren, bleibt erfolglos. Denn der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
1. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt ist, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.
1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO; vgl. auch Bader, NJW 1998, 409(410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).
1.2 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).
1.3 Nach diesen Grundsätzen kann dem von dem Kläger auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht entsprochen werden.
1.3.1 Der Kläger macht hierzu zunächst geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe, dass er seine vertragsärztliche Tätigkeit im Lande B. nicht beendet, sondern lediglich seit dem Jahre 1998 habe ruhen lassen, und zwar mit Rücksicht gerade darauf, dass er seit dem Jahre 1998 durch Einberufungen zu stetig aufeinanderfolgenden Wehrübungen, insbesondere im Rahmen von Auslandseinsätzen, daran gehindert gewesen sei, seine vertragsärztliche Tätigkeit als Laborarzt auszuüben.
Dieses Vorbringen des Klägers ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Denn der Kläger hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, er habe seine ärztliche Tätigkeit aufgrund der Kassenarztzulassung (im Lande B.) " bereits vor der Einberufung zum Wehrdienst aus anderen Gründen...beendet", nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Der Kläger hat nämlich insoweit lediglich seine gegenteiligen Behauptungen aus dem Verfahren erster Instanz wiederholt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, seine Vertragsarztpraxis als Laborarzt in C.) als Belegarzt in Zusammenarbeit mit einer "Institution" in B. geführt und diese Praxis schon vor der Einberufung zu Wehrübungen im Jahre 1998 wieder aufgegeben zu haben, weil er sich von der "Institution" getrennt habe, wobei die Trennung nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Ableistung von Reserveübungen ab November 1998 gestanden habe. Vor diesem Hintergrund ist es daher auch für den Senat plausibel und keinesfalls ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen deshalb zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe bereits vor der Einberufung zu Wehrübungen seine Tätigkeit als Kassenarzt unabhängig von der Einberufung beendet. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht geltend gemacht, geschweige denn dargelegt hat, bereits Ende 1998, als er vom 16. Dezember 1998 bis immerhin 30. Juni 2000 seine vertragsärztliche Tätigkeit hat ruhen lassen, sei aufgrund der Personalplanung der Bundeswehr erkennbar gewesen, dass er über einen derart langen Zeitraum (über 1 ? Jahre) fast ununterbrochen Wehrübungen werde ableisten müssen, so dass aus diesem Grund das lange Ruhen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit geboten gewesen sei.
1.3.2 Auch soweit der Kläger zusätzlich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er sei durch die Wehrübungen nicht an der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bzw. Betriebsführung als selbständiger Partner in einem Laboratorium gehindert worden, in Zweifel zieht und hierzu geltend macht, es hätten mit einem medizinisch-diagnostischen Labor in D. Abreden bestanden, er sei nur durch die Wehrübungen an der tatsächlichen Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit gehindert worden, kann auch dies nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Insoweit fehlt es nämlich ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Bei diesem Vortrag handelt es sich wiederum nur um bloße, nicht näher konkretisierte oder näher belegte Behauptungen. Auch insoweit muss sich der Kläger im Übrigen vorhalten lassen, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, "das Ganze" - also die vertraglichen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit (als selbständiger Laborarzt) mit dem Arzt Dr. med. E. - "befand sich damals in statu nascendi, <war> also im Entstehen begriffen". War man aber offenbar über Vorverhandlungen noch nicht hinausgekommen, über die der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine Belege hat vorlegen können, was im Übrigen auch für deren Unverbindlichkeit spricht, so ist die hierzu vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung, durch die Einberufung zu Wehrübungen sei allenfalls in eine Chance, nicht aber in eine Unterhaltsleistungen nach § 13 a Abs. 3 USG auslösende (gesicherte) Rechtsposition eingegriffen worden, keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt. Hinzu kommt, dass sich die Erklärungen des Klägers und die Erklärung des Dr. med. E. (vom 23.10.1998 - "zur Vorlage für die Unterhaltssicherungsbehörde") widersprechen, mithin allenfalls der Vortrag des Klägers, nicht aber die Begründung des angefochtenen Urteils Zweifeln ausgesetzt ist. Denn in der Erklärung des Dr. med. F. wird der Eindruck erweckt, der Kläger habe bereits für diesen Arzt Leistungen erbracht ("Hiermit wird bestätigt, dass Dr. med. Dipl.-Biol. G....als selbständiger ärztlicher Partner im privat-ärztlichen Teil meines medizinischen Laboratoriums tätig ist"), während der Kläger lediglich von einem status nascendi spricht.
1.3.3 Schließlich kann auch der Vortrag des Klägers, das angefochtene Urteil sei zumindest deshalb ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil es ihm auf seinen Hilfsantrag nicht zumindest Leistungen nach § 13 c USG unter Berücksichtigung seines Dienstgrades als Flottillenarzt der Reserve und damit unter Zugrundelegung einer Einordnung in die Besoldungsgruppe A 15 zugebilligt habe, nicht zu dem Erfolg seines Zulassungsantrages führen.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es stelle einen Verstoß gegen den (allgemeinen) Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn ihm lediglich die Sätze der Tabelle zu § 13 c USG gewährt würden, ein Soldat auf Zeit der Besoldungsgruppe A 15 aber eine wesentlich höhere Vergütung erhalte, die auch er - der Kläger - beanspruchen könne, so berücksichtigt er bereits nicht hinreichend, dass weder eine Unterhaltssicherungsbehörde noch ein Verwaltungsgericht von sich aus die durch Gesetz festgelegten Tabellenwerte nach § 13 c Abs. 1 USG überschreiten darf und dem Kläger deshalb nicht kraft eigener Kompetenz unter Verstoß gegen die in § 13 c Abs. 1 USG (i. V. m. der Anlage zu § 13 c USG) festgelegten Werte von sich aus höhere Leistungen - hier Überschreitung des für den Kläger als Flottillenarzt mit drei und mehr Kindern maßgeblichen Tagessatzes von 104 DM (entspricht nunmehr 53,17 €) - zuerkennen kann. Vielmehr hätte der Senat, wäre von ihm die von dem Kläger angenommene Verletzung des (allgemeinen) Gleichheitssatz überhaupt bejaht worden, in einem zuzulassenden Berufungsverfahren allenfalls in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 c Abs. 1 USG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen können; zu einer eigenständigen Verwerfung des § 13 c Abs. 1 USG als nachkonstitutionelles Recht und zur Zuerkennung höherer Werte, die von den in der Tabelle zu § 13 c Abs. 1 USG festgelegten Werten abweichen, wäre der Senat nicht befugt gewesen. Bereits dies verkennt der Zulassungsantrag, so dass sich schon aus diesem Grund die Darlegung als unzulänglich erweist.
Hiervon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar - ist die Regelung des § 13 c Abs. 1 USG, wonach die Leistungen zur Unterhaltssicherung in Form der Mindestleistung nur nach den in der Tabelle (Anlage) zu § 13 c Abs. 1 USG festgelegten Tagessätzen erfolgen können, entgegen der Ansicht des Klägers mit dem (allgemeinen) Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 26.4.1994 - BVerwG 8 B 233.93 -, Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 11), auch wenn die dem eine Wehrübung ableistenden Wehrpflichtigen nach § 13 c Abs. 1 USG zustehenden Leistungen nicht der Besoldung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit mit dem gleichen Dienstgrad wie dem Wehrpflichtigen entsprechen.
Die Zuerkennung einer unterschiedlichen Vergütung rechtfertigt sich nämlich daraus, was der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend beachtet, dass einem Wehrübungen ableistenden Wehrpflichtigen durch das Unterhaltssicherungsgesetz eine (volle) Entschädigung für die infolge des Wehrdienstes entfallenden Einkünfte nicht gewährt werden soll. Vielmehr werden dem Wehrpflichtigen, der mit der Wehrübung seiner staatsbürgerlicher Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht nachkommt, lediglich Leistungen zur Unterhaltssicherung erbracht (vgl. §§ 1,2 USG), die nur dazu dienen sollen, die materielle Lebensgrundlage des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1974 - BVerwG VIII C 90.73 -, Buchholz, aaO, Nr. 4 = BVerwGE 47, 238(240f.)); ein Ausgleich von Einkommensverlusten, die ein Wehrpflichtiger durch die Ableistung einer Wehrübung möglicherweise erleidet, soll also grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1977 - BVerwG VIII B 18.77 -, Buchholz, aaO, Nr. 7, S. 7). Hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm gerade bei Leistungsgesetzen zuzubilligenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1977, aaO, S. 6 m. w. Nachw.) dazu entschlossen, für Wehrpflichtige, die eine Wehrübung, ableisten, nur eine Unterhaltssicherung vorzusehen und diese Unterhaltssicherung wie etwa bei den in den in der Tabelle zu § 13 c Abs. 1 USG festgelegten Werten unterhalb der Besoldung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit anzusiedeln, so kann hierin ein Verstoß gegen den (allgemeinen) Gleichheitssatz und damit gegen die Verfassung nicht gesehen werden, zumal in der Tabelle nach den Unterhaltsverpflichtungen des Wehrpflichtigen für seine Angehörigen und nach dem Dienstgrad des Wehrpflichtigen differenziert wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 2, 14 GKG, wobei die noch in Deutscher Mark erhobene Nachbewilligungsforderung in die jetzt gültig Währungseinheit umzurechnen war.