Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.10.2003, Az.: 8 LA 166/03

Genehmigung; Legalisierung; Umwandlungsgenehmigung; Wald; Waldumwandlung; Waldumwandlungsgenehmigung; Wiederaufforstung; Wiederaufforstungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
8 LA 166/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.07.2003 - AZ: 1 A 3053/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die nachträgliche Legalisierung einer rechtswidrigen Waldumwandlung ist nicht möglich.

2. Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung sieht die nachträgliche Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht vor.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der von der Klägerin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

2

Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fläche, deren Wiederaufforstung der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid angeordnet hat, Wald gewesen ist, der ohne die erforderliche Genehmigung und damit rechtswidrig in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist. Die 1973 und 1985 aufgenommenen Luftbilder belegen, dass die umstrittene Fläche damals ausreichend mit Waldbäumen bestockt und damit Wald im Sinne des § 2 Abs.1 LWaldG war. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass die Fläche aufgrund der Sturmschäden im Jahr 1972 ihre Eigenschaft als Wald verloren habe.

3

Der Rechtmäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung steht ferner nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin 1995 eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt hat. Die nachträgliche Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung kommt nämlich nicht in Betracht, weil das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nicht vorsieht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG muss die Genehmigung vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung des Waldes begonnen wird. Diese Bestimmung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass die Waldbehörden durch ungenehmigte Waldumwandlungen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Daher ist die nachträgliche Legalisierung der Waldumwandlung nicht möglich. Diese Rechtslage bestand schon unter der Geltung des Landeswaldgesetzes, da § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG eine § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG vergleichbare Bestimmung enthielt (Nds. OVG, Urt. v. 29.7.1996 - 3 L 6003/94 -).

4

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Beklagte die Wiederaufforstung nicht unverzüglich angeordnet habe. § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG verlangt nämlich ebenso wie zuvor § 15 LWaldG nicht den unverzüglichen Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung, sondern die Anordnung einer unverzüglichen Wiederaufforstung. Außerdem unterliegt die Befugnis zum Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung keiner Verwirkung (Nds. OVG, Urt. v. 22.9.1997 - 3 L 3045/96 -).

5

Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte das Angebot, Ersatzflächen aufzuforsten, akzeptieren müsse, ist ebenfalls unzutreffend. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 NWaldLG steht es im Ermessen der Waldbehörde, anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anzuordnen. Die Waldbehörde ist somit keineswegs verpflichtet, von der Anordnung der Wiederaufforstung einer unzulässig umgewandelten Waldfläche abzusehen, wenn ihr eine Ersatzaufforstung angeboten wird.