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§ 2 Nds. SOG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    1. a)

      Gefahr:

      eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

    2. b)

      gegenwärtige Gefahr;

      eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

    3. c)

      erhebliche Gefahr;

      eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;

    4. d)

      Gefahr für Leib oder Leben;

      eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

  2. 2.

    abstrakte Gefahr;

    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;

  3. 3.

    Maßnahme:

    Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;

  4. 4.

    Gefahr im Verzuge:

    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

  5. 5.

    Polizei:

    die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);

  6. 6.

    Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:

    eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;

  7. 7.

    Verwaltungsbehörde:

    die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;

  8. 8.

    Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:

    im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;

  9. 9.

    Straftat:

    eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;

  10. 10.

    besonders schwerwiegende Straftat:

    1. a)

      die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,

    2. b)

      eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,

    3. c)

      Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,

    4. d)

      eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,

    5. e)

      eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,

    6. f)

      schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,

    7. g)

      Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,

    8. h)

      eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

    9. i)

      eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,

    10. j)

      eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und

    11. k)

      gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;

  11. 11.

    Straftat von erheblicher Bedeutung:

    1. a)

      eine Straftat nach Nummer 10,

    2. b)

      ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,

    3. c)

      ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,

    4. d)

      ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie

    5. e)

      die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;

  12. 12.

    Kontakt- oder Begleitperson:

    eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.