Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.05.2002, Az.: 1 A 2406/01
Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Totenfürsorge; Auseinanderfallen von Erben und Bestattungspflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.05.2002
- Aktenzeichen
- 1 A 2406/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 31413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2002:0529.1A2406.01.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 1968 BGB
- § 2 Nr. 1a) NGefAG
- § 6 Abs. 1 NGefAG
- § 11 NGefAG
- § 2 Abs. 1 VBL
Fundstellen
- ZfF 2004, 60-61
- info also 2004, 137 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Bestattung
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ...
Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu veranlassen.
Am 18.02.2000 verstarb der Vater des Klägers in einem Alten- und Pflegeheim im Stadtgebiet der Beklagten. Die Bestattung des Verstorbenen wurde zunächst von niemandem veranlasst. Als Angehörige hinterblieben zwei Brüder und acht Kinder aus erster Ehe, darunter der Kläger. Die Beklagte konnte kurzfristig nur die Adressen des Klägers, dreier seiner Geschwister und der beiden Brüder ermitteln.
Mit Bescheid vom 21.02.2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Bestattung seines verstorbenen Vaters bis zum 23.02.2000 um 5.45 Uhr durch Beauftragung eines Bestattungsunternehmens zu veranlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten sie mit ca. 3.500,00 DM angab. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei aufgrund Gefahrenabwehrrechtes verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Leichen seien nach der einschlägigen Verordnung innerhalb von 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten oder zur Bestattung auf den Weg zu bringen. Der Kläger sei hierzu verpflichtet, da nach dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Totenfürsorge die Bestattungspflicht den nächsten Angehörigen obliege. Da keine näheren Angehörigen vorhanden seien und sich bisher niemand bereit gefunden habe, die Bestattung zu veranlassen, sei der Kläger hierzu verpflichtet.
Die Beklagte richtete gleichlautende Verfügungen an die drei übrigen Geschwister des Klägers, deren Adressen sie hatte ermitteln können.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 23.02.2000 gegen die Verfügung Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass sein Vater die Familie vor ca. 26 Jahren verlasse habe, sodass ihm aus Härtefallgründen die Totenfürsorge nicht obliege und er auch nicht die Kosten zu tragen habe.
Am 25.02.2000 wurde der Verstorbene auf Veranlassung der Beklagten anonym bestattet. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 3.244,00 DM und wurden bisher von der Beklagten getragen.
Auf Empfehlung des Landkreises Hannover hob die Beklagte die Verfügungen, die sie an die drei Geschwister des Klägers gerichtet hatte, wieder auf. Die Auswahl des Klägers begründete sie in einem Aktenvermerk damit, dass der Kläger in größter Nähe zum Sterbeort wohne und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass dieser die Bestattung am schnellsten veranlassen könne. Ein ebenfalls in der Nähe wohnender Bruder des Klägers sei in der fraglichen Zeit zu einer Kur gewesen.
Mit Bescheid vom 31.05.2001 wies der Landkreis Hannover den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Argumentation der Verfügung der Beklagten vom 21.02.2000 sowie deren nachträgliche Auswahlerwägungen.
Der Kläger hat am 15.06.2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht zur Bestattung seines verstorbenen Vaters verpflichtet gewesen, da eine diesbezügliche gesetzliche Regelung in Niedersachsen nicht bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch nicht gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet gewesen. Falls es je ein gewohnheitsrechtliches Institut der Totenfürsorge in der Form gegeben habe, dass die nächsten Angehörigen zur Bestattung verpflichtet gewesen seien, so sei jedenfalls nunmehr ein Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Demnach sei heutzutage nicht mehr auf die reinen familienrechtlichen Verhältnisse, sondern vielmehr auf tatsächliche persönliche Bindungen abzustellen. Solche persönlichen Bindungen habe er jedoch zu seinem Vater nicht mehr gehabt, da zwischen ihnen seit 26 Jahren kein Kontakt mehr bestanden habe. Schließlich sei auch seine Auswahl ermessensfehlerhaft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Hannover vom 31.05.2001 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Zwar hat sich die Verfügung der Beklagten durch Vollzug und Zeitablauf erledigt, da der Verstorbene inzwischen bestattet wurde. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran feststellen zu lassen, ob die Verfügung rechtmäßig war, da die Beklagte bereits deutlich gemacht hat, dass sie den Kläger auf Grundlage ihrer Verfügung zu den Kosten der Bestattung seines verstorbenen Vaters heranziehen möchte. Aus prozessökonomischer Sicht musste der Kläger deshalb nicht darauf verwiesen werden, erst den Heranziehungsbescheid abzuwarten und sich sodann gegen diesen zu wenden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Hannover vom 31.05.2001 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.
Die Beklagte durfte den Kläger zu Recht dazu auffordern, die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu veranlassen.
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 11 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG), wonach die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr ist gem. § 2 Nr. 1 a) NGefAG eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für dieöffentliche Sicherheit eintreten wird. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.
Es drohte vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit. Zum Schutzgut deröffentlichen Sicherheit gehört u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Diese ist verletzt, wenn verpflichtende Ge- oder Verbotsnormen nicht eingehalten werden. Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnungüber die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 (Nds. GVBl. S. 183 - im Folgenden: VBL) muss jede Leiche innerhalb vom 96 Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine verpflichtende Gebotsnorm, deren Nichteinhaltung bei Erlass der Verfügung am 21.02.2000 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstand, da der Vater des Klägers bereits am 18.02.2000 gestorben war und sich bis zum Erlass der Verfügung niemand um dessen Bestattung gekümmert hatte.
Die Beklagte durfte auch den Kläger zur Bestattung auffordern. Gem. § 6 Abs. 1 NGefAG sind die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht. Dies war vorliegend - zumindest auch - der Kläger, da er zur Bestattung seines Vaters verpflichtet war. Dadurch, dass er es unterließ, die Bestattung zu veranlassen, verstieß er gegen § 2 Abs. 1 VBL.
Diese Verpflichtung des Klägers ergab sich zwar nicht aus der VBL oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung, da Niedersachsen im Gegensatz zu den meisten übrigen Bundesländern (vgl. insoweit die Nachweise im Urt. d. OVG Münster v. 15.10.2001-19 A 571/00 -, zitiert nach [...]) den Kreis der Bestattungspflichtigen nicht gesetzlich geregelt hat.
Die Verpflichtung ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers aus dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Totenfürsorge. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende subjektiv-öffentliche Recht, welches Ausfluss bzw. Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit denüberlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert, steht den nächsten Angehörigen zu. Es umfasst die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung und begründet nicht nur das Recht hierzu, sondern auch die Pflicht. Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eine Verletzung des in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens der Bevölkerung zu verhüten. Dass die Bestattungspflicht den nächsten Angehörigen obliegt, entspricht der tradierten Anschauung des ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung (vgl.: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., Köln 2000, S. 116 ff.; OVG Münster, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Niederschlag gefunden hat dies zuerst im Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.05.1934 (RGBl. I, S. 380), wo in § 2 Abs. 3 geregelt ist, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung der Wille des Ehegatten demjenigen des Verwandten, der Wille der Kinder dem der übrigen Verwandten und der Wille der näheren Verwandten dem der entfernteren vorgeht. Auch die seit dem ergangenen Bestattungsgesetze der übrigen Bundesländer bestimmen als Bestattungspflichtige die Ehegatten, Kinder und Eltern des Verstorbenen. Das gewohnheitsrechtliche Institut der Totenfürsorge und damit die Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen ist auch durch ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. statt vieler: OVG Münster, a.a.O.; mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch in den letzten Jahren nicht zu einer derartigen Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen gekommen, dass das Totenfürsorgerecht und damit die Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen allgemein in Frage gestellt würde, sodass nicht mehr von einem gewohnheitsrechtlichen Institut gesprochen werden könnte. Auch wenn in jüngerer Vergangenheit die reinen familienrechtlichen Bindungen - d.h. Verwandtschaft - an Gewicht verlieren und demgegenüber die tatsächlichen persönlichen Bindungen in den Vordergrund treten, so entspricht es doch trotzdem noch der Überzeugung des weitüberwiegenden Teils der Bevölkerung, dass die nächsten Angehörigen für die Bestattung zu sorgen haben. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen es keine Personen gibt, zu denen der Verstorbene tatsächlich eine enge persönliche Bindung hatte. Anderenfalls würde dies bedeuten, dass die Bestattungspflicht und damit letztendlich auch die Kosten der Allgemeinheit aufgebürdet würden, obwohl Angehörige vorhanden sind. Diese Konsequenz dürfte tatsächlich nicht der Auffassung des Großteils der Bevölkerung entsprechen.
Da der verstorbene Vater des Klägers offensichtlich zum Zeitpunkt seines Todes zu niemandem enge persönliche Bindungen unterhielt, war daher der Kläger gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, dessen Bestattung zu veranlassen.
Der Einwand des Klägers, er sei nicht Erbe geworden und deshalb nicht zur Bestattung verpflichtet, geht fehl. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung ist unabhängig davon, ob der Pflichtige Erbe geworden ist (vgl.: VG Gießen, Urt. v. 05.04.2000-8 E 1777/98 -, NVwZ-RR 2000, 795 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 149/94 - NVwZ-RR 1995, 283). Die nach § 1968 BGB bestehende Pflicht des Erben, die Kosten der Beerdigung zu zahlen, ist nicht mit der hier in Rede stehendenöffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht identisch. Diese Vorschrift zeigt vielmehr, dass ein Auseinanderfallen von Erben und Bestattungspflichtigen bzw. solchen Personen, die die Bestattung durchführen, möglich ist. Der Umstand, dass der Kläger nicht Erbe geworden ist, befreit ihn somit nicht von seiner Bestattungspflicht.
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Adressaten der Verfügung auszuwählen, ist auch i.S.d. § 114 VwGO ermessensfehlerfrei.
Die Entscheidung der Beklagten, durch Erlass der streitigen Verfügung tätig zu werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestattung des Verstorbenen musste auf jeden Fall veranlasst werden - entweder durch die Beklagte selbst oder durch dessen Angehörige. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durfte die Beklagte noch davon ausgehen, dass der Kläger der Aufforderung Folge leisten und die Bestattung veranlassen würde.
Auch die Auswahl des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen des Klägers, er habe seit ca. 26 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt und deshalb sei es zumindest unverhältnismäßig, ihn zur Bestattung aufzufordern, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Heranziehung zur Bestattung oder zu deren Kosten grob unbillig und damit ermessensfehlerhaft wäre. Hierbei dürfte es sich jedoch in erster Linie um Fälle handeln, in denen sich der Verstorbene schwerer Straftaten gegenüber dem an sich bestattungspflichtigen Angehörigen schuldig gemacht hat (vgl.: VG Gießen, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der bloße Abbruch des Kontaktes ist hingegen nicht ausreichend, um die Inanspruchnahme unverhältnismäßig und damit fehlerhaft zu machen.
Schließlich war auch die Auswahl des Klägers an Stelle seiner übrigen Geschwister ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. Nach Nr. 6.1 der Ausführungsbestimmungen zu§ 6 NGefAG ist bei mehreren nach § 6 und 7 NGefAG verantwortlichen Personen in der Regel diejenige auszuwählen, die die Gefahr am sichersten und schnellsten abwenden kann. Die Beklagte durfte zu Recht auf die räumliche Nähe zwischen dem Sterbeort und dem Wohnort des Klägers abstellen. Gegen die Erwägungen der Beklagten, die Bestattung könne am problemlosesten veranlasst, organisiert und durchgeführt werden, wenn der Betroffene in der Nähe lebt, bestehen keine Bedenken. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eines der Geschwister des Klägers die Bestattung schneller und sicherer hätte veranlassen können. Insofern war auch die Auswahl des Klägers rechtmäßig.
Bezüglich der in der Verfügung der Beklagten vom 21.02.2000 angedrohten Ersatzvornahme bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit wird auf die angegriffene Verfügung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.244,64 DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.