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§ 2 NGefAG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    1. a)

      Gefahr:

      eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;

    2. b)

      gegenwärtige Gefahr:

      eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

    3. c)

      erhebliche Gefahr:

      eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;

    4. d)

      Gefahr für Leib oder Leben:

      eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

  2. 2.

    abstrakte Gefahr:

    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;

  3. 3.

    Maßnahme:

    Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;

  4. 4.

    Gefahr im Verzuge:

    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

  5. 5.

    Polizei:

    die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 2) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 6) und die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);

  6. 6.

    Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:

    eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;

  7. 7.

    Verwaltungsbehörde:

    die allgemeine oder die besondere Verwaltungsbehörde (§§ 96 und 97) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;

  8. 8.

    Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:

    im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;

  9. 9.

    Straftat von erheblicher Bedeutung:

    1. a)

      ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuches,

    2. b)

      ein Vergehen nach den §§ 85, 86, 86a, 87 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174, 174a, 174b und 176 des Strafgesetzbuches, ein in § 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genanntes Vergehen und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen,

    3. c)

      ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen nach den §§ 125a, 180a, 181a Abs. 1 und 3, §§ 223a, 243, 244, 253, 260, 261, 263, 263a, 264 Abs. 2, §§ 266, 267, 283, 283a, 284 Abs. 3, § 330 Abs. 4, § 330a des Strafgesetzbuches sowie nach § 29 Abs. 3 und § 30b des Betäubungsmittelgesetzes, § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes, § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes und § 92 Abs. 2 des Ausländergesetzes,

    4. d)

      die Teilnahme an einer solchen Straftat;

  10. 10.

    Kontakt- oder Begleitperson:

    eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten läßt, daß durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.