Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.03.2023, Az.: 3 W 532/22

Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Munition nach Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
16.03.2023
Aktenzeichen
3 W 532/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 52098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - 18.03.2022 - AZ: 3 a XIV 309

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 6
  • NVwZ-RR 2023, 481-484

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Liegen im Falle einer waffenrechtlichen Verfügung lediglich die Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem Fristsetzungsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG vor, kann eine Sicherstellung nur nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, § 70 NVwVG, §§ 64-79 NPOG durchgesetzt werden.

  2. 2.

    Nur im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die über die in § 46 WaffG geregelten Fälle hinausgeht, liegt in dieser spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Regelungslücke vor, die einen Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht rechtfertigt, so dass ausnahmsweise eine Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 24, 26 NPOG zulässig sein kann.

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine waffenrechtliche Verfügung im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG wird gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG regelmäßig nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt, also nach §§ 64-79 NPOG.

2. Wählt die Ordnungsbehörde das Fristsetzungsverfahren des § 46 Abs. 2 WaffG, so kann sie gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist sicherstellen.

3. Für die zwangsweise Durchsetzung dieser Vollstreckungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder einschlägig, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung und nicht etwa um eine polizeiliche Standardmaßnahme handelt.

4. Gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG stehen der Ordnungsbehörde zur Durchsetzung einer waffenrechtlichen Verfügung nach § 46 Abs. 2 WaffG die Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 66 NPOG), des Zwangsgeldes (§ 67 NPOG) und der unmittelbare Zwang (§ 69 NPOG) zur Verfügung.

5. Da sich die Verweisung des § 70 Abs. 1 NVwVG gerade nicht auf die §§ 24-26 NPOG richtet, kann eine Durchsuchung zur Sicherstellung nach diesen Vorschriften allenfalls dann angeordnet werden, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nämlich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

6. Dies ist allerdings im Anwendungsbereich des §§ 46 WaffG als speziellerer Ermächtigungsgrundlage nur ausnahmsweise möglich, da das Ignorieren einer waffenrechtlichen Verfügung zwar regelmäßig die Tatbestandsvoraussetzungen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 24, 26 NPOG erfüllen, dies jedoch zu einer Umgehung der höheren spezialgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 46 WaffG führen würde.

7. Vor diesem Hintergrund ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 24, 26 NPOG nicht schon dann zulässig, wenn Waffen oder Munition gemäß § 46 Abs. 2 WaffG sichergestellt werden sollen, die gegenwärtige Gefahr aber allein im Ignorieren einer waffenrechtlichen Verfügung besteht.

Tenor:

Auf die Beschwerde vom 22. Juli 2022 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 18. März 2022 - 3 a XIV 309 - den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich nach erfolgter Durchsuchung gegen einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsetzung einer waffenrechtlichen Verfügung.

Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2006 Inhaber von Waffenbesitzkarten, in die zehn Schusswaffen bzw. -bestandteile eingetragen waren, sowie der entsprechenden Schusswaffen bzw. -bestandteile. Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 widerrief die Beschwerdegegnerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffenbesitzkarten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" zuzuordnen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Staat leugne und die geltende Rechtsordnung sowie die damit verbundenen legitimierten staatlichen Einrichtungen ablehne. Weiterhin verfügte die Beschwerdegegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass der Beschwerdeführer die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum 28. Februar 2022 an eine berechtigte Person zu übertragen, dauerhaft unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sowie dies nachzuweisen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung der Waffen und der Waffenbesitzkarte gemäß § 26 NPOG an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2022 (Bl. 20 ff. d. SH 2) Bezug genommen. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt worden (25 R. d. SH 2).

Nachdem der Beschwerdeführer dem - bestandskräftigen - Bescheid keine Folge geleistet hatte, erwirkte die Beschwerdegegnerin den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 18. März 2022, den das Amtsgericht wie folgt begründete: Die Durchsuchung sei nach "§ 24 NPOL (Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz)" zu gestatten gewesen, um der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Waffenbesitzkarte und die Waffen des Beschwerdeführers sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei den im Bescheid vom 31. Januar 2022 enthaltenen Aufforderungen nicht nachgekommen und es sei zu erwarten, dass sich die Waffenbesitzkarte und die Waffen in seiner Wohnung befinden. Eine vorherige Anhörung unterbleibe, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdegegnerin durchsuchte die Wohnung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2022 - augenscheinlich in dessen Abwesenheit - und stellte diverse Waffen und Munition sicher.

Mit am 22. Juli 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tage legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Ihm sei am Tag der Durchsuchung keine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt worden, eine solche habe er erst am 12. Juli 2022 auf Anforderung von der Polizei erhalten. Der Beschluss entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und sei nicht unterschrieben; die Ausfertigung sei lediglich von einer Justizangestellten erstellt und nicht - wie dies erforderlich sei - von einer Beamtin; einen "§ 24 NPOL" gebe es nicht; keines der vorangegangenen Schreiben der Verwaltungsbehörde sei rechtsgültig unterzeichnet; die Verwaltungsbehörde sei bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen; "Gefahr im Verzuge" habe nicht vorgelegen; das Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2022 habe er nicht erhalten; bei dem Amtsgericht handele es sich um ein "Ausnahme- bzw. Sondergericht". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 22. Juli 2022 (Bl. 6 d. A.), 12. August 2022 (Bl. 8-11 d. A.) und 9. September 2022 (Bl. 28 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. August 2022 - auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 21 d. A.) - nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und - als Fortsetzungsfeststellungsantrag - auch begründet.

1. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist eröffnet, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 4 NPOG, § 58 Abs. 1 FamFG.

Die Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst nach Durchführung der Durchsuchung und Sicherstellung eingelegt worden ist. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dies setzt insbesondere nicht voraus, dass die Beschwerde schon eingelegt war, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist. Ein Feststellungsbegehren ist im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch dann zulässig, wenn sich die angegriffene Maßnahme - wie hier - bei Einlegung der Beschwerde bereits erledigt hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde als statthafter Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 62 FamFG auszulegen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2021 - 3 W 104/20 -, juris, Rn. 44 m.w.N.; Neuhäuser, in: BeckOK PolR Nds, 26. Edition, Stand 1. Februar 2023, § 24 NPOG, Rn. 68 m.w.N.).

Im Falle einer Wohnungsdurchsuchung ergibt sich das erforderliche berechtigte Interesse nach Erledigung der Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2020 - 3 W 30/20 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Neuhäuser, a.a.O.).

Die Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden, denn aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass der Durchsuchungsbeschluss dem Beschwerdeführer am Tag der Durchsuchung ausgehändigt oder anderweitig zugestellt worden wäre. Insbesondere ist im Durchsuchungsprotokoll (Teil A und B) jeweils nicht das Feld "Ich habe eine Ausfertigung des o. g. Beschlusses erhalten" angekreuzt; der Beschwerdeführer scheint bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen zu sein. Es findet sich auch kein Vermerk darüber, dass eine Ausfertigung des Beschlusses in den Briefkasten der Wohnung eingelegt worden wäre. Insoweit ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe von dem Beschluss erst Kenntnis erlangt, als er am 12. Juli 2022 eine Beschlussablichtung von der Polizei erhalten habe, nicht zu widerlegen.

2. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag begründet.

Es steht zwar außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 31. Januar 2022 verpflichtet war, die in dem Bescheid genannten Waffen und Munition an eine berechtigte Person zu übertragen, dauerhaft unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sowie dies nachzuweisen, und dass die Beschwerdegegnerin dies - nach Fristablauf - auch durchsetzen durfte.

Die Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der waffenrechtlichen Verfügung konnte hier aber nicht auf die §§ 24, 26 NPOG gestützt werden, denn eine Verfügung im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG wird gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG regelmäßig nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (§§ 64-79 NPOG) durchgesetzt (a) und aufgrund der in § 46 WaffG enthaltenen spezielleren Ermächtigungsgrundlagen ist ein Rückgriff auf die §§ 24, 26 NPOG nur ausnahmsweise möglich (b). Es liegen aber weder die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme vor (c), noch diejenigen einer anderen Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung (d).

a) Eine waffenrechtliche Verfügung im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG wird gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG regelmäßig nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt, also nach §§ 64-79 NPOG.

Für die Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden enthält das Waffengesetz zwei Möglichkeiten, die sich im Wesentlichen an dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit der Sicherstellungsmaßnahme orientieren: Hat jemand - wie hier der Beschwerdeführer - aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die aufgehoben worden ist (§ 45 WaffG), Waffen oder Munition befugt besessen und besitzt er sie noch, kann die Behörde eine angemessene Frist bestimmen, binnen derer die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder nachweislich einem Berechtigten zu überlassen sind, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Dieses sogenannte Fristsetzungsverfahren stellt den gesetzlichen Normalfall dar. Daneben regelt § 46 Abs. 4 WaffG das Verfahren in Dringlichkeitsfällen (OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2010 - 15 W 86/10 -, NVwZ-RR 2010, S. 921 [OLG Hamm 10.08.2010 - 15 W 86/10]; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 1001).

Mit dem Bescheid vom 31. Januar 2022 ist die Beschwerdegegnerin im Wege des Fristsetzungsverfahrens vorgegangen (Tenor, Ziffer 2 sowie Begründung zu Ziffer 2); sie hat sich ausdrücklich auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt. In diesem Fall kann die Behörde die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG dient - durch die Begründung amtlichen Gewahrsams - der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung (§ 45 WaffG) nicht wirkungslos bleibt (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230/97 -, juris, Rn. 5 zu § 48 Abs. 2 WaffG a.F.).

Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass die Beschwerdegegnerin sich im Bescheid vom 31. Januar 2022 (Tenor, Ziffer 4) bei der Androhung der Sicherstellung der Waffen auf § 26 NPOG und nicht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt hat, denn nach der Systematik des § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG handelt es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um ein zweistufiges Verwaltungsverfahren (vgl. Nr. 46.3 Abs. 1 WaffVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012): Als erste Stufe ist eine Anordnungsverfügung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgesehen und als zweite Stufe die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG als Vollstreckungsmaßnahme.

Für die zwangsweise Durchsetzung dieser Vollstreckungsmaßnahme sind die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder einschlägig (Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 1001, 1002d m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 - 1 O 723/19.MZ -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris, Rn. 36 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - OVG 11 L 34.17 -, juris, Rn. 7), denn eine solche Sicherstellung stellt eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar und nicht etwa eine polizeiliche Standardmaßnahme (Schäfer/Baldus, in: JA 2021, S. 839 [843] m.w.N.).

In Niedersachsen werden Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, also nach §§ 64-79 NPOG. Danach stehen der Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung einer waffenrechtlichen Verfügung nach § 46 Abs. 2 WaffG die Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 66 NPOG), des Zwangsgelds (§ 67NPOG) und der unmittelbare Zwang (§ 69 NPOG) zur Verfügung.

Da die §§ 24-26 NPOG nicht im Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes stehen, kann eine Durchsuchung zur Sicherstellung nach diesen Vorschriften allenfalls dann angeordnet werden, wenn auch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 24, 26 NPOG vorliegen; auf die §§ 24-26 NPOG bezieht sich die Verweisung des § 70 Abs. 1 NVwVG gerade nicht (ebenso z.B. in Sachsen-Anhalt, wo § 71 Abs. 1 VwVG LSA lediglich auf die §§ 53-68a SOG LSA verweist, nicht aber auf die §§ 43, 45 SOG LSA).

b) Aufgrund der in § 46 WaffG enthaltenen spezielleren Ermächtigungsgrundlagen ist allerdings ein Rückgriff auf die §§ 24, 26 NPOG nur ausnahmsweise möglich, denn das Ignorieren einer waffenrechtlichen Verfügung im obigen Sinne erfüllt regelmäßig die Tatbestandsvoraussetzungen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 24, 26 NPOG (aa), was - außer in Ausnahmefällen - zu einer Umgehung der höheren spezialgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 46 WaffG führte (bb).

aa) Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NPOG sichergestellt werden darf. Es müssen mithin auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 26 Nr. 1 NPOG vorliegen (Neuhäuser, in: BeckOK PolR Nds, 26. Edition, Stand: 1. Februar 2023, § 24 NPOG, Rn. 36 m.w.N.).

Gemäß § 26 Nr. 1 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 NPOG eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, wobei die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 W 104/20 -, NVwZ-RR 2021, 573 [574 Rn. 47] m.w.N.; OVG Lüneburg Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, 26. Edition, Stand 1. Februar 2023, § 2 NPOG, Rn.75 f.)

Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. In erster Linie geht es hierbei um die Rechtsnormen des öffentlichen Rechts einschließlich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. April 2020 - 3 W 30/20 -, juris, Rn. 27 f.; Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, 26. Edition, Stand 1. Februar 2023, § 2 NPOG, Rn. 9, 13).

Danach stellt das Ignorieren einer waffenrechtlichen Verfügung - wie der im Bescheid vom 31. Januar 2022 - grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im obigen Sinne dar. Diese ist - da sie jedenfalls mit Ablauf der durch die Beschwerdegegnerin gesetzten Frist schon begonnen hat - auch gegenwärtig im obigen Sinne. Nach dieser Maßgabe wäre es in jedem Falle des Fristsetzungsverfahrens im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG nach Fristablauf zulässig, gemäß §§ 24, 26 NPOG eine Durchsuchung richterlich anzuordnen.

bb) Es widerspricht aber der Systematik des § 46 WaffG, bei einem Vorgehen nach § 46 Abs. 2 WaffG ohne weiteres eine Durchsuchung zur Sicherstellung gemäß §§ 24, 26 NPOG zuzulassen, während ein Vorgehen nach § 46 Abs. 4 WaffG - inklusive der dort geregelten Möglichkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung - erst dann in Betracht kommt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Hier kommt zum Tragen, dass das Waffenrecht speziell geregeltes öffentliches Sicherheitsrecht ist (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 1; Sailer/Gerster, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Abschnitt J, Teil VIII, Ziffer I.1, Rn. 2), das durch das allgemeine Gefahrenabwehrrecht lediglich ergänzt wird. Danach ergeben sich die behördlichen Eingriffs- und Befugnisnormen in erster Linie aus den gesetzlichen Spezialermächtigungen des Waffengesetzes; diese Sonderregelungen gehen dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich vor (OLG München, Beschluss vom 26. September 2019 - 34 Wx 284/19 -, juris, Rn. 34; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2010 - 15 W 86/10 -, NVwZ-RR 2010, S. 921 [OLG Hamm 10.08.2010 - 15 W 86/10] m.w.N.; Schwabenbauer, in: BeckOK PolR Bayern, 21. Edition, Stand: 15. Januar 2023, Art. 23 PAG, Rn. 17, 64b; vgl. auch Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 45 WaffG, Rn. 1). Der Rückgriff auf die Bestimmungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts setzt deshalb voraus, dass die jeweilige Sonderregelung eine planwidrige Lücke aufweist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 10; Sailer/Gerster, a.a.O., Rn. 2 f.).

Dies ist hier nicht der Fall, denn § 46 WaffG unterscheidet klar zwischen den beiden Regimen Fristsetzungsverfahren (§ 46 Abs. 2 WaffG, Durchsetzung nur nach §§ 64-79 NPOG) und Dringlichkeitsverfahren (§ 46 Abs. 4 WaffG, zusätzliche Möglichkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Durchsuchungsermächtigung beim Fristsetzungsverfahren schlicht vergessen hätte; aus der Struktur der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass er die beiden Verfahrensarten bewusst unterschiedlich ausgestaltet hat, namentlich als Verfahren im Normallfall und Verfahren im Dringlichkeitsfall; dies bestätigt auch die Gesetzeshistorie (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 80).

Ein Vorgehen nach §§ 24, 26 NPOG ist vor diesem Hintergrund nicht schon dann zulässig, wenn Waffen oder Munition gemäß § 46 Abs. 2 WaffG sichergestellt werden sollen. Für diesen Fall - in dem die gegenwärtige Gefahr allein im Ignorieren einer waffenrechtlichen Verfügung im Sinne der §§ 45, 46 Abs. 2 WaffG besteht - hat der Gesetzgeber gerade keine (spezialgesetzliche) Durchsuchungsermächtigung geschaffen. Griffe man hier auf die Durchsuchungsermächtigung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zurück, umginge man diese Entscheidung des Gesetzgebers und unterschritte die im Waffengesetz geregelte Eingriffsschwelle (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2019 - 34 Wx 284/19 -, juris, Rn. 34, 37). Liegen lediglich die Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem Fristsetzungsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG vor, kann eine Sicherstellung folglich nur nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, § 70 NVwVG, §§ 64-79 NPOG durchgesetzt werden.

Das Entsprechende gilt - ohne dass es hier darauf ankommt - auch für Dringlichkeitsfälle: Liegen lediglich die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung nach dem Dringlichkeitsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 4 WaffG vor, geht die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG der generelleren der §§ 24, 26 NPOG vor.

Nur im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die über die in § 46 WaffG geregelten Fälle hinausgeht, liegt in der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Regelungslücke vor, die einen Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht rechtfertigt, so dass eine Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 24, 26 NPOG überhaupt möglich sein kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 26. September 2019 - 34 Wx 284/19 -, juris, Rn. 34, 37; a.A. augenscheinlich OLG Naumburg, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 Wx 41/19 -, NJ 2021, S. 83 [84] das sich in einem Fall des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die §§ 43, 45 SOG LSA stützt, während § 71 Abs. 1 VwVG LSA lediglich auf die §§ 53-68a SOG LSA verweist).

c) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Dem angegriffenen Beschluss ist schon nicht zu entnehmen, ob das Amtsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 24, 26 NPOG geprüft hat; eine die Entscheidung tragende Begründung fehlt insoweit (aa). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vor dem Hintergrund des § 46 WaffG erhöhten Voraussetzungen einer solchen Durchsuchung vorgelegen hätten (bb).

aa) Ein Durchsuchungsbeschluss im Sinne des § 24 NPOG ist gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 4 Satz 1 NPOG i.V.m. § 38 Abs. 3 FamFG zu begründen (vgl. Waechter, in: BeckOK PolR Nds, 17. Edition, Stand 1. November 2020, § 19 NPOG, Rn. 35), damit die Beteiligten über diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen unterrichtet werden, die dem in der Beschlussformel aufgeführten Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegen. Mithin muss nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nur angegeben werden, auf welche Rechtsnormen die Entscheidung gestützt wird, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das Gericht deren Tatbestandsmerkmale als erfüllt ansieht (Jokisch, in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 38, Rn. 64 f. m.w.N.). Insbesondere bei erheblichen Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen - wie hier bei einer Wohnungsdurchsuchung - reicht die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen im behördlichen Antrag nicht aus. Die Tatsachen, aus denen sich die Befugnis zum Grundrechtseingriff ergibt, müssen vielmehr im Beschluss selbst festgestellt werden (Jokisch, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.).

Dem wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht, denn darin ist § 24 NPOG lediglich genannt, ohne auf dessen Tatbestandsmerkmale - und insbesondere diejenigen des inzident zu prüfenden § 26 NPOG - einzugehen. Aus dem Beschluss ist nicht ersichtlich, ob das Gericht sich überhaupt mit dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale auseinandergesetzt hat oder ob es - fälschlich - davon ausgegangen ist, dass dies aufgrund des Bescheids vom 31. Januar 2022 nicht erforderlich ist. Dieser Mangel ist auch im Abhilfeverfahren nicht behoben worden.

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vor dem Hintergrund des § 46 WaffG erhöhten Voraussetzungen einer Durchsuchung nach §§ 24, 25 NPOG vorgelegen hätten.

Aus dem Beschluss und dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verfügung im Bescheid vom 31. Januar 2022 sowie die dort gesetzte Frist ignoriert hat. Dies stellt zwar grundsätzlich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im obigen Sinne dar; diese reicht aber für ein Vorgehen nach §§ 24, 26 NPOG vor dem Hintergrund des § 46 WaffG nicht aus (siehe oben, Abschnitt b.bb).

Anhaltspunkte dafür, dass eine gegenwärtige Gefahr bestanden hätte, die über das reine Ignorieren der waffenrechtlichen Verfügung hinausgegangen wäre - etwa in Form einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 14 f. zu einer Sicherstellung gemäß § 26 NPOG) oder in Form einer Drohung mit Schusswaffengebrauch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - I-3 Wx 22/11 -, Rn. 23 ff. zu einer Durchsuchung gemäß § 46 Abs. 4 WaffG) - ergeben sich weder aus dem angegriffenen Beschluss noch aus den sonstigen Akten.

(d) Auch die Voraussetzungen anderer denkbarer Ermächtigungsgrundlagen für die Durchsuchung liegen nicht vor, insbesondere nicht die des § 46 Abs. 4 WaffG.

Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht sind nicht nur die von der Beschwerdegegnerin und dem Amtsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen (OLG München, Beschluss vom 26. September 2019 - 34 Wx 284/19 -, juris, Rn. 32 m.w.N.). Die Durchsuchungsanordnung ist gleichwohl auch unter Berücksichtigung eines solchen erweiterten Prüfungsmaßstabs nicht rechtmäßig:

Die Beschwerdegegnerin ist hier im Wege des Fristsetzungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 2 WaffG vorgegangen. § 46 Abs. 4 WaffG - der die Möglichkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Waffengesetz regelt - gilt nur für die sofortige Sicherstellung in den dort genannten Dringlichkeitsfällen, so dass ein Rückgriff auf diese Vorschrift im Fristsetzungsverfahren nicht möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2010 - 15 W 86/10 -, NVwZ-RR 2010, S. 921 [922] [OLG Hamm 10.08.2010 - 15 W 86/10]; VG Würzburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - W 5 X 16.206 -, juris, Rn. 14). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die über § 46 Abs. 2 WaffG hinausgehenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG hier vorlägen: Weder handelt es sich hier um ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (sondern um einen Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG), noch sind Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass die beim Beschwerdeführer sicherzustellenden Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - I-3 Wx 22/11 -, Rn. 23 ff. zu einer Drohung mit Schusswaffengebrauch).

Vor diesem Hintergrund hätte die das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung insgesamt zurückweisen müssen und die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügung vom 31. Januar 2022 gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG nach §§ 64-79 NPOG durchsetzen müssen.

3. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass schon der Bescheid vom 31. Januar 2022 nicht rechtmäßig sei - insbesondere, weil keines der vorangegangenen Schreiben der Verwaltungsbehörde rechtsgültig unterzeichnet sei, er das Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2022 nicht erhalten habe und die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen sei - ist schließlich noch auf das Folgende hinzuweisen:

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dienen der Durchsetzung einer vollziehbaren Grundverfügung, also eines Verwaltungsaktes, der unanfechtbar geworden ist oder gegen den ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (sofortige Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO). Dies ist bei dem Bescheid vom 31. Januar 2022 der Fall. Einwendungen, die sich der Sache nach auf die Grundverfügung beziehen, sind demzufolge nach § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 5 NPOG im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 14 ME 55/22 -, juris, Rn. 12).

Im Übrigen spricht - ohne dass es hier darauf ankäme - auch wenig gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung: Nach gefestigter Rechtsprechung geben diejenigen, die der Ideologie der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht befolgen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 Wx 41/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N., Nachweise in NJ 2021, S. 83 [84] nicht abgedruckt).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da dem Beschwerdeführer keine außergerichtlichen Auslagen entstanden sind und auch keine Gerichtsgebühren anfallen.

Dr. Jäde
Stephan
Dr. Otto