Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.08.2003, Az.: 12 B 1906/03

Untersagung des sog. "Bank-Master" Spielsystems; Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefährdung durch die massive Präsenz von Spielautomaten; Abgrenzung zwischen nicht erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielgeräten und erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.08.2003
Aktenzeichen
12 B 1906/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 43472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0813.12B1906.03.0A

Fundstelle

  • GewArch 2003, 421-423

Verfahrensgegenstand

Untersagung des Bank-Master-Spielgerätes (vorläufiger Rechtsschutz)

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer -
am . August 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR (in Worten:Zweitausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Untersagung des Betriebes des Spielgerätes "Bank-Master".

2

Der Antragsteller betreibt die Spielhalle "Enterprise" in Norden mit zehn Geld- und zwölf Unterhaltungsspielgeräten. Daneben betreibt er seit Juli 2001 in der Gemeinde Moormerland das Gewerbe "Durchführung von Marketing-Kampagnen und Werbemaßnahmen aller Art" und ist Geschäftsführer der dort ansässigen Magic Island Elektronik Handelsgesellschaft mbH, die Spielgeräte entwickelt und vertreibt.

3

Seit dem 15. Mai 2002 setzt der Antragsteller in der Spielhalle "Enterprise" zudem das Spielgerät "Bank-Master" ein. Hierbei handelt es sich um ein Spielgerät, dass bei Eingabe eines sogenannten Teilnahmezertifikats bespielt werden kann. Dass Gerät besteht aus verschiedenen Displays, die fest eingestellte Punktzahlen zeigen. Im Rahmen einer Ausspielung per Zufallsgenerator wird ein bestimmter Punktwert ermittelt (zum einen über die Auswahl eines der in den Displays angezeigten Punktwerte sowie Bestimmung eines bestimmten Prozentsatzes). Hierbei kann sich auch der Punktwert "0" (Niete) ergeben. Hat der Teilnehmer hiernach einen "Punktgewinn" erzielt, erhält er diesen in Euro ausbezahlt, wenn er die auf dem Gewinncoupon aufgedruckte Frage richtig beantwortet. Daneben wird vom Bank-Master- Spielgerät ein sog. Wochenziehungsabschnitt ausgestellt, mit dem an einer wöchentlichen Verlosung (Gewinnsumme derzeit insgesamt 100,- EUR) teilgenommen werden kann.

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Nach Anhörung des Antragstellers untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Mai 2003 den Betrieb des Spielgerätes "Bank-Master" und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie an, dass in der Spielhalle "Enterprise" neben den vorhandenen zehn Geldspielgeräte keine weiteren betrieben werden dürften. Infolge des Einsatzes des Spielgerätes "Bank-Master" liege hiergegen ein Verstoß vor. Auch sei das Spielgerät von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt nicht zugelassen worden. Der Antragsteller betreibe mithin ein weiteres Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten ohne die erforderliche Zulassung. Zudem sei das Gerät nicht zulassungsfähig. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung führte sie an, die Regelung solle die Besucher der Spielhalle vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes schützen; der Schutz der Spielhallenbesucher vor einem übermäßig ausgenutzten Spieltriebes sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens.

5

Der Antragsteller hat am 28. Mai 2003 Widerspruch erhoben und zugleich bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass infolge des Einsatzes des Bank- Master-Spielgerätes in Spielhallen nicht weitere, nicht zugelassene Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung (GewO) betrieben würden. Es handele sich um eine Marketing- Maßnahme. Man müsse nicht zuvor an einem Unterhaltungsspielgerät in der Spielhalle gegen Entgelt gespielt haben, um am Bank-Master-Gewinnspiel teilnehmen zu können. Teilnahmezertifikate erhielten alle Besucher der Spielhalle unentgeltlich als Begrüßungsgeschenk. Daneben gebe es die Möglichkeit, per Postkarte und anschließender Verlosung ebenfalls unentgeltlich ein Teilnahmezertifikat zu erhalten. Ferner könnten Besucher der Spielhalle ohne Einsatz über ein sog. Gästeterminal nach dem Zufallsprinzip Teilnahmezertifikate erhalten. Bei dem Bank-Master-Spielgerät handele es sich nicht um ein Geldspielgerät, weil es sich um eine Gratisverlosung handele. Auch wenn ein Teilnehmer sein Teilnahmezertifikat über die entgeltliche Nutzung eines Unterhaltungsspielgerätes erhalten habe, habe er dieses als Zugabe erhalten, für das er einen Einsatz nicht habe erbringen müssen. Dementsprechend liege auch ein verdeckter Einsatz für die Gewinnspielteilnahme nicht vor.

6

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die gewerberechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2003 wiederherzustellen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Sie macht ergänzend geltend, dass für Besucher der Spielhalle nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine Marketing-Maßnahme handele. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass die aufgestellten Spielgeräte des Bank-Master-Systems in den normalen Spiel- und Geschäftsbetrieb integriert seien. Durch vorheriges entgeltliches Bespielen eines Unterhaltungsspielgerätes als Zugangsvoraussetzung werde das Bank-Master-Spielgerät zum Geldspielgerät. Zumindest entstehe für die bisherigen Unterhaltungsspielgeräte nunmehr die Möglichkeit einer entgeltlichen Gewinnausspielung. Soweit der Antragsteller alternative unentgeltliche Spielmöglichkeiten anführe, komme diesen gegenüber den Unterhaltungsspielgeräten keine Bedeutung zu. Da durch den Einsatz des Bank-Master-Systems eine massive Präsenz von Geldspielgeräten vorhanden sei, habe sie, um den Gefahren einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes und den damit verbundenen Gefahren entgegen zu wirken, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung angeordnet.

9

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

10

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 28. Mai 2003 gegen die Untersagung des Betriebs des Spielgerätes Bank-Master mit Bescheid der Antraggegnerin vom 12. Mai 2003 ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers entfällt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung im Bescheid vom 12. Mai 2003 angeordnet hat.

12

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ist nicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung nicht überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

13

Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird der Widerspruch des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung.

14

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht den weiteren Betrieb des Spielgerätes Bank-Master untersagt.

15

Rechtliche Grundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701). Im Hinblick auf die nachrangige Anwendbarkeit der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen des NGefAG gegenüber besonders geregelten gefahrenabwehrrechtlichen Bundes- und Landesvorschriften (§ 3 Abs. 1 S. 2 und 3 NGefAG) bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 11 NGefAG, weil insbesondere die §§ 33 c ff. GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I S. 202 - , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 - BGBl. I S. 3970 -) keine entsprechende Ermächtigung zur Entfernung überzähliger Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorsehen (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch 2003, 248 und Urteil vom 1. September 1989 - 14 S 2193/87 -, GewArch 1990, 403).

16

Nach § 11 NGefAG kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr in diesem Sinne ist eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird (§ 2 Nr. 1 lit. a NGefAG). Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit wird herkömmlicher Weise u.a. die Unverletztheit der gesamten Rechtsordnung verstanden. Hierzu zählen insbesondere gesetzliche Regelungen des öffentlichen Rechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rdnr. 221, 224). Dementsprechend liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 2 Nr. 1 NGefAG vor, wenn gewerberechtliche Berufsausübungsregelungen nicht beachtet werden. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere gegeben, wenn entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 2. Hs. Spielverordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) die zulässige Gesamtzahl von zehn Geldspielgeräten je Spielhalle überschritten wird und wenn entgegen § 33 c Abs. 1 S. 2 GewO, § 6 Spielverordnung Geldspielgeräte ohne Zulassung und ohne deutlich sichtbaren Zulassungszeichen aufgestellt werden. Derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich entgegen diesen Regelungen Geldspielgeräte aufstellt, handelt zudem ordnungswidrig (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Spielverordnung).

17

Nach Maßgabe dessen erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin als rechtmäßig. Indem der Antragsteller das Bank-Master-Spielgerät nebst Zubehöreinrichtungen (sog. "Vario-Box") bei den Unterhaltungsspielgeräten aufgestellt hat, betreibt er entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 Spielverordnung in seiner Spielhalle mehr als zehn Geldspielgeräte.

18

Ein Geldspielgerät im Sinne des § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO, § 1 Abs. 1 Spielverordnung liegt vor, wenn es sich um ein Spielgerät handelt, dass mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet ist, und die Möglichkeit eines Gewinnes bietet. Ein Gewinn im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden - Vermögenswert oder einen "vermögenswerten Vorteil" erhält (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002 - 4 K 587/00 -, [...]; Hahn in: Friauf, Gewerbeordnung, § 33 c Rdnr. 6). Nicht erforderlich ist, dass der Gewinn durch das Gerät selbst ausgeschüttet wird. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Geräteaufsteller oder ein Dritter den Gewinn auszahlt (vgl. Hahn, in: Friauf, § 33 c Rdnr. 6; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 33 c Rdnr. 6). Nach dem Gesetzeswortlaut ist maßgeblich, ob sich für einen Spieler durch das Spielen am Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit eröffnet. Aus dem Regelungszusammenhang und der Schutzrichtung der §§ 33 c ff. GewO ist zu schließen, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit indes nur dann vorliegt, wenn der Spieler einen EinSatz 1eisten muss, den er verlieren kann (vgl. Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2001 - 7 L 2715/00 -, V.n.b. mit weiteren Nachweisen).

19

Infolge der Möglichkeit der Teilnahme der Spieler an den Unterhaltungsspielgeräten des Antragstellers an einem Gewinnspiel mit Bargeldgewinnen sind diese Spielgeräte rechtlich als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO zu bewerten.

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erbringt der Spieler an seinen Spielgeräten auch einen - verdeckten - Einsatz. Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn der Gewinn nicht von der Nutzung der Spielgeräte abhängig ist, beispielsweise bei offenen Marketing- Veranstaltungen.

21

Bei dem Einsatz des Bank-Master-Spielgeräts in der jetzigen Weise besteht aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzung der Spielgeräte und der Teilnahme an dem Bank-Master-Spiel, so dass ein verdeckter Einsatz über das Entgelt für das Spielgerät geleistet wird. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Bank-Master-Spiel unterschiedlich ausgestaltet ist. Während Spieler an den Spielgeräten in der Spielhalle bei jedem Spiel ein zum Spiel am Bank-Master berechtigendes Teilnahmezertifikat erhalten, erfolgt beim sog. Gästeterminal eine Ausgabe eines Teilnahmezertifikats nur nach dem Zufallsprinzip. Bei Teilnahme per Postkarte erhält nur derjenige Spieler ein Teilnahmezertifikat, der unter den Einsendern ausgelost worden ist. Ebenso sollen Besucher der Spielhalle einmalig ein Teilnahmezertifikat erhalten. Hieraus wird ersichtlich, dass die Teilnahme am Bank-Master-System über das Spielen der Spielgeräte wesentlich leichter ist und dass dieser Weg vom Spielgeräte-Aufsteller auch gewollt ist, um die Unterhaltungsspielgeräte durch die Gewinnmöglichkeit über das Bank-Master-System attraktiver erscheinen zu lassen. Hierfür spricht zum einen, dass nur dies für den Antragsteller - vor allem im Hinblick auf die Dauer des Einsatzes des Bank-Master-Gerätes - wirtschaftlich sinnvoll ist und zum anderen die Erklärung des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Magic Island Elektonik-Handelsgesellschaft mbH unter dem 31. Januar 2003 in einer Mitteilung (IMA-Nachlese), das Bank-Master-System stelle "eine erstklassige Möglichkeit dar, für Sie - den Aufsteller -, Ihre Unterhaltungsgeräte finanziell noch attraktiver zu gestalten". Dies wird auch bestätigt durch die wiederholten Feststellungen der Antragsgegnerin. Hiernach ist für Besucher der Spielhalle des Antragstellers nicht ohne Weiteres erkennbar, dass eine kostenlose Teilnahme an dem Gewinnspiel möglich ist. Selbst auf Nachfrage ist den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bei einer Überprüfung am 5. Juni 2003 von der Spielhallenaufsicht mitgeteilt worden, dass eine kostenlose Teilnahme nicht möglich sei. Ebenso lagen keine Teilnahmekarten in den Räumen der Spielhalle aus. Dort erhielten Mitarbeiter der Antragsgegnerin zudem die Auskunft, dass "Stammkunden 1 x im Monat" ein Teilnahmezertifikat als Begrüßungsgeschenk erhielten. Dies wird weiterhin durch die vom Antragsteller eingereichten Auszahlungslisten bestätigt, nach denen "Startgelder" zum deutlich überwiegenden Teil in den ersten Tagen eines Monats ausgezahlt worden sind (so wurden in den ersten sieben Tagen im März 2003 28 von 35 Gewinnen, im April 2003 24 von 29 Gewinnen, im Mai 2003 37 von 47 Gewinnen und im Juni 2003 36 von 59 Gewinnen). Auch bei den Besuchen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 13. und 16. Juni 2003 wurde Teilnahmezertifikate als Begrüßungsgeschenk nicht verteilt. Der Einwand des Antragstellers, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten sich "für Spielhallenbesucher recht untypisch" verhalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung; vielmehr kommt hierin zum Ausdruck, dass nach der Konzeption der Antragsteller davon ausgeht, dass die Besucher tatsächlich zunächst Spielgeräte nutzen. Nach den von den Beteiligten eingereichten Bildern (in Fotokopie) und den Feststellungen der Antragsgegnerin fehlen in der Spielhalle deutliche Hinweise auf die verschiedenen Möglichkeiten der kostenlosen Teilnahme am Bank-Master-System. Vielmehr vermittelt sich der Eindruck, als sei das Bank-Master-System integrierter Bestandteil der Spielgeräte der Spielhalle.

22

Auch greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, es handele sich um eine Marketingmaßnahme und die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel für Spieler an Unterhaltungsspielgeräten sei eine bloße Zugabe, für die kein Einsatz zu erbringen sei. Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen nicht erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielgeräten und nach § 33 c Abs. 1 GewO erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kann - wie bereits dargelegt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilnahme an der Marketing- Aktion in gleicher Weise und unabhängig von der Nutzung der Unterhaltungsspielgeräte erfolgen kann und damit das Bank-Master-Spielgerät nicht quasi zum Bestandteil des Unterhaltungsspielgerätes wird, das dieses wegen der Gewinnmöglichkeit attraktiver erscheinen lässt und zum Unterhaltungsspielgerät mit Gewinnmöglichkeit werden lässt. Gegen die Annahme einer Marketingmaßnahme in diesem Sinne spricht zunächst der Umstand, dass diese als solche nicht erkennbar ist. Das für Marketing-Maßnahmen an die Öffentlichkeit gerichtete charakteristische Auftreten, um von potentiellen Kunden wahrgenommen zu werden und Interesse zu wecken, ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, fehlen entsprechend deutliche Hinweise auf eine Marketing-Aktion und der damit verbundenen Möglichkeit der kostenlosen Teilnahme. Die in ihrer Gestaltung nicht hervorgehobene Hinweise auf das Bank- Master-System und der Hinweis auf die Spielmöglichkeiten über die Unterhaltungsspielgeräte und dem sog. Gästeterminal, lassen ebenfalls für einen Besucher nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich um eine vom sonstigen Spielhallenbetrieb unabhängige Aktion handeln soll. Vielmehr vermittelt sich der Eindruck, es handele sich um ein Bestandteil des Unterhaltungsgeräteangebotes der Spielhalle. Auch der Postkartenhalter neben dem Eingangsbereich der Spielhalle ist unscheinbar. Gegen die Annahme einer Marketingmaßnahme spricht ferner der Umstand, dass das Bank-Master-System für eine längere Zeit installiert wurde. Der Antragsteller betreibt das Gerät bereits mehr als ein Jahr. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen sog. Marketing-Vereinbarung soll das Gerät zunächst ein Jahr betrieben werden und die Laufzeit der Vereinbarung soll sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Zusammenfassend spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die Installation des Bank-Master-Systems dazu dient, die Unterhaltungsgeräte auf Dauer durch die Gewinnmöglichkeit attraktiver erscheinen zu lassen; den anderen Möglichkeiten der Teilnahme an dem Gewinnspiel kommt demgegenüber erkennbar eine beachtliche Bedeutung nicht zu.

23

Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 19. März 2001 (Az.: 7 L 2715/00) nicht davon ausgegangen werden kann, dass es ein verdeckter Einsatz für ein Gewinnspiel nicht gegeben ist, weil der Einsatz für die Spielgeräte unabhängig davon in derselben Höhe zu leisten sei, ob das streitige Gerät betätigt oder überhaupt in dieser Spielhalle aufgestellt worden sei. Nach Auffassung der Kammer kann dem nur dann gefolgt werden, wenn eine Marketing-Maßnahme für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgt und der Spielbetrieb der Unterhaltungsspielgeräte hierdurch nicht wesentlich verändert wird. Sollen indes die Unterhaltungsspielgeräte mit dem Bank-Master-Spielgerät auf Dauer verbunden werden, verändert sich für den Besucher der Charakter des Spielgerätes. Es bleibt nicht mehr nur ein bloßes Spielgerät zur Unterhaltung, sondern es tritt die Gewinnmöglichkeit, die erheblich über den in § 13 S. 2 Nr. 5 Spielverordnung festgelegten Maximalgewinn von 2 Euro je Spiel liegt, als weiteres Spielmotiv hinzu. Damit wird nicht mehr ausschließlich zur Unterhaltung gespielt, sondern zumindest auch mit dem Ziel eines Gewinns. Dem soll jedoch gerade durch die Zulassungs- und Erlaubnispflicht von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen gewirkt werden. Ziel ist nämlich die Eindämmung eines übermäßigen Spieltriebs zum Schutz vor dessen übermäßiger gewerbsmäßiger Ausnutzung. Dem dienen insbesondere auch das Erfordernis einer Zulassung der Bauart von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO), die Möglichkeit der Beschränkung der zulässigen Anzahl von solchen Geräten (§ 33 c Abs. 1 s. 3 GewO), die Bestimmung des Höchsteinsatzes, der Spieldauer, der Gewinnhöhe und der Auszahlungsquote (§§ 13 und 14 Spielverordnung) und auch die Sicherung vor nachträglichen Manipulationen der Gewinnspielgeräte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. November 2002, a.a.O.).

24

Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt, sieht die Kammer in der langandauernden Kombination von bisher allein der Unterhaltung dienenden Spielgeräten und dem Bank- Master-Spielgerät eine Veränderung der Unterhaltungsspielgeräte dahin gehend, dass diese - gerade auch im Hinblick auf die Höhe eines möglichen Gewinns - nicht nur zu bloßen Unterhaltung, sondern auch wegen der Gewinnmöglichkeit genutzt werden. Damit besteht aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einsatz beim Spielgerät und dem möglichen Gewinn. Es erscheint daher unrealistisch, dass die Spieler die theoretische Möglichkeit wahrnehmen, auf das anschließende Gewinnspiel zu verzichten, so dass das Entgelt für das Unterhaltungsspiel unabhängig vom Bank-Master-Spiel erhoben wird. Dies ist ebenso fern jeder Lebenserfahrung, dass ein Spieler an einem Geldspielgerät auf die Gewinnausschüttung verzichtet und das Spiel und den ggf. erzielten Gewinn als bloße Unterhaltung auffassen. Aufgrund der bereits dargelegten lang andauernden engen Verbindung zwischen Spielgerät und dem Bank-Master-System sind im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen zum Schutze der Spielhallenbesucher die angeführten gewerberechtlichen Einschränkungen und Kontrollmöglichkeiten erforderlich. Diese Notwendigkeit wird auch dadurch belegt, dass der in § 13 S. 2 Nr. 5 Spielverordnung festgelegte Maximalgewinn um ein Vielfaches überschritten wird und dadurch der Spieltrieb der Spielhallenbesucher in besonderer Weise angesprochen wird.

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Auch das Argument, es erscheine offensichtlich, sollte das Gerät zur Steigerung der Attraktivität des Betriebes in einem Betrieb mit ausschließlich Unterhaltungsspielgeräten oder in einem Buch- oder Lebensmittelladen aufgestellt werden, dass es nur dadurch, dass die mit ihm bezweckte Werbung Erfolg habe, nicht zu einem Geldspielgerät werde, ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht tragfähig. Der Einsatz des strittigen Spielgeräten in einer Spielhalle ist mit dem Einsatz in einem Buch- oder Lebensmittelladen gerade nicht vergleichbar. In einer Spielhalle besteht eine andere Gefahrenlage, nämlich die Gefahr eines übermäßigen Spieltriebes der Spielhallenbesucher verbunden mit der Gefahr einer übermäßigen gewerbsmäßigen Ausnutzung. Gerade aus diesem Grund dient der Erlaubnisvorbehalt in § 33i GewO der Eindämmung dieser Gefahren (vgl. § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO).

26

Der Umstand, dass eine andere Person (ein Marketing-Unternehmen) das Bank-Master- Spiel durchführen soll, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Wie bereits dargelegt, ist es bei der Frage, ob ein Spielgerät mit oder ohne Gewinnmöglichkeit vorliegt, nicht entscheidend, wer oder was den möglichen Gewinn ausschüttet. Maßgeblich ist allein der Umstand, ob durch das Spielen an einem technischen Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit besteht. Ebenso greift der Einwand nicht durch, durch das Spiel werde lediglich eine Teilnahme an einem anderen Gewinnspiel gewonnen. Dieser Umstand selbst beseitigt nicht die weiterhin gegebene Möglichkeit eines Gewinnes durch das Spielen an einem Spielgerät. Zudem erfordern die auf dem Coupon aufgedruckten Fragen für einen durchschnittlich gebildeten Spielhallenbesucher kein besonders ausgeprägten Wissen. Bei den auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gewinncoupons aufgedruckten Fragen handelt es sich stets um dieselbe Frage (es wird nach dem Namen des "Gewinnspiels" gefragt), deren richtige Antwort bei drei Antwortmöglichkeiten sich geradezu aufdrängte.

27

Aufgrund dessen betreibt der Antragsteller diese Spielgeräte zudem ohne die für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erforderliche Bauart-Zulassung (§§ 33 c Abs. 1 S. 2 und 33 e Abs. 1 GewO, § 6, 11 ff. Spielverordnung).

28

Die Ausübung des durch § 11 NGefAG eingeräumten Ermessens durch die Antragsgegnerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Maßnahme geeignet und angemessen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.

29

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem betroffenen öffentlichen Interesse fällt unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb von über die zulässige Gesamtzahl hinausgehenden und nicht zugelassenen Geldspielgeräten verbundenen Gefahren - Eindämmung des übermäßigen Spieltriebs zum Schutz vor dessen übermäßiger gewerbemäßiger Ausnutzung - belegen dass besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz und ist nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht erachtet in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 22. Januar 1991, GewArch 1992 S. 62, 63 [BVerwG 22.10.1991 - BVerwG 1 C 1.91]) es für angemessen, den Streitwert mit 2.000,00 EUR festzusetzen.

32

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.