Verwaltungsgericht Hannover
v. 14.02.2018, Az.: 13 A 6318/17

Eintritt in den Ruhestand; Erledigung; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.02.2018
Aktenzeichen
13 A 6318/17
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2018, 73906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages auf Hinausschiebung des Ruhestandes.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Lehrerin, die mit Ablauf des Schuljahres 2016/2017 zum 01.08.2017 in den Ruhestand getreten ist.

Unter dem 28.07.2016 beantragte die Klägerin, nach § 36 NBG ihren Ruhestand zunächst um ein Jahr bis zum 31.07.2018 hinauszuschieben. Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil ihrer Ansicht nach dienstliche Interessen dem entgegenstanden. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach erheblichen Fehlzeiten der Klägerin in den Jahren 2015-2017. Nach einem im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholten amtsärztliches Gutachten habe, so die Beklagte, die Klägerin eine Fraktur des Ellenbogengelenkes erlitten, die lediglich stark verzögert heilen würde. Im Sommer 2017 sei noch eine medizinische Rehabilitation geplant. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gesundheitlich gewachsen sei und prognostische es auch weiterhin zu erheblichen Fehlzeiten kommen werde. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10.06.2017 zugestellt.

Die Klägerin hat am 07.07.2017 Klage erhoben.

Unter dem 08.02.2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er sich nicht befugt sehe, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2017 die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf hinausschieben des Ruhestandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat ihre Verwaltungsvorgänge vorgelegt und sich bislang weiter nicht zur Sache geäußert.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12.02.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO. Das Gericht sieht den Sachverhalt als geklärt an und die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nachdem im Laufe des Klageverfahrens die Klägerin in den Ruhestand getreten ist, ist ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich.

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. März 2008 – 5 ME 8/08 – (Rn. 7, juris) dazu ausgeführt:

„Offensichtlich richtig ist die Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes, weil ein auf das vorläufige Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG gerichteter Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) ausscheidet, nachdem der Antragsteller bereits mit Ablauf des 30. November 2007 in den Ruhestand getreten ist; denn ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach einem bereits erfolgten Eintritt in denselben (schon begrifflich) nicht mehr möglich (vgl. zur entsprechenden Regelung des bayerischen Landesrechts: Bay. VGH, Beschl. v. 30. 8. 2007 - 3 CE 07.2028 -, Juris, Rn. 14, m. w. N., und zum vergleichbaren Bundesrecht: Lemhöfer, in Plog u. a., BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2008, § 41 BBG Rn. 4e und 7). Die begehrte Hinausschiebung kommt mangels einer Regelungslücke auch im Wege einer Analogie zu § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht in Betracht. Ein solches „Hinausschieben“ hätte dann nämlich die Rechtswirkungen einer rückwirkenden (Wieder-) Begründung des aktiven Beamtenverhältnisses oder einer erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis, die der Gesetzgeber für Beamte, die infolge der Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, bewusst nicht vorgesehen hat. Darauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Berufung des Antragsgegners auf „rechtliche Unmöglichkeit“ sei angesichts des Umstandes, dass er noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand um Rechtsschutz nachgesucht habe, treuwidrig, geht fehl. Denn der Antragsteller wurde nicht in den Ruhestand versetzt, sondern sein Eintritt in denselben nach Erreichung der Altersgrenze erfolgte von Gesetzes wegen (vgl. Kümmel, BeamtR, Stand: Dez. 2007, § 51 NBG Rn. 9). Der Antragsgegner hätte daher den Beginn des Ruhestandes nur verhindern können, indem er dem von ihm für unberechtigt gehaltenen Begehren des Antragstellers nachgegeben und einen auf § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG gestützten Verwaltungsakt erlassen hätte. Hierzu war der Antragsgegner jedoch - offensichtlich - nicht gehalten, nur weil gerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden sind, in denen um seine entsprechende Verpflichtung gestritten wird.“

An dieser Rechtsprechung hat das OVG auch später weiterhin zu § 36 NBG n.F. festgehalten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2011 – 5 ME 43/11 – juris, Rn. 7 m.w.N.).

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.