Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.02.2018, Az.: 12 A 7782/17
Außenklimastall; Gerüche; Immissionen; Immissionsschutz; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Schweinemast; Stand der Technik
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 15.02.2018
- Aktenzeichen
- 12 A 7782/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 73935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 2 BauGB
- § 35 BauGB
- § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
- § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG
- § 3 Abs 6 BImSchG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte aufgrund des Nachwiderspruchs des Beigeladenen die dem Kläger zunächst erteilte Baugenehmigung, soweit diese die Errichtung und den Betrieb einer Erweiterung eines Schweinemaststalls um 200 Tierplätze betrifft, aufgehoben hat.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke A-Straße bis 8 in A-Stadt (Flurstücke G. und H., jeweils Flur 2 der Gemarkung I.). Auf diesen östlich der J. Straße gelegenen Grundstücken führt er nach der Übernahme des Betriebs von seinem Vater Mitte des Jahres 2014 in mehreren Stallgebäuden auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen in fünfter Generation einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Seit dem Jahr 2004 werden hauptsächlich Mastschweine gehalten.
Der Beigeladene ist seit dem Jahr 2002 Eigentümer des Grundstücks C-Straße mit der Flurstücksbezeichnung K., Flur 1 der Gemarkung I.. Sein Grundstück, das auf der westlichen Seite der L. dem nördlichen Grundstück des Klägers (L. 8) gegenüberliegt, ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird von der Innenbereichssatzung der Gemeinde A-Stadt vom 03.07.1986 umfasst.
Im westlichen, zur Straße gelegenen Teil des Grundstücks J. Straße 8 betrieb der Vater des Klägers bisher einen Stall (Betriebseinheit 3 = BE 3), der 140 Mastschweine fasste und mit Unterdruck und 12 m hohen Fortluftschächten belüftet wurde. Dieser Stall liegt ebenfalls im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung der Gemeinde A-Stadt. Auf dem östlichen, außerhalb der Innenbereichssatzung liegenden Teil dieses Grundstücks steht ein frei belüfteter Außenklimastall mit 600 Mastschweineplätzen (BE 2). Die westliche Seite dieses Gebäudes ist ca. 110 m vom Wohnhaus des Beigeladenen entfernt. Am südlichen Ende der Hofstelle des Klägers, auf dem Grundstück A-Straße mit der Flurstücksbezeichnung 71/1, steht im westlichen, zur Straße gelegenen Teil ein Stallgebäude mit 35 Milchkuh- und sechs Kälberplätzen (BE 1a) und auf dem östlichen, rückwärtigen Teil, ein mit Unterdrucklüftung und 6,5 m hohen Fortluftschächten ausgestattetes, 480 Mastschweine fassendes Stallgebäude (BE 4).
Südlich an die Hofstelle des Klägers grenzen zwei weitere Landwirtschaftsbetriebe mit überwiegender Schweinemasthaltung. Ein weiterer Schweinemastbetrieb befindet sich südwestlich der Grundstücke des Klägers in ca. 350 m Entfernung.
Unter dem 07.10.2010 beantragte der Vater des Klägers die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Mehrzweckhalle zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte und die Erweiterung eines Stalles (BE 2) auf dem Grundstück L. 8. Nach den Bauvorlagen soll die Halle die bisherige BE 3 ersetzen. Die BE 2 soll giebelseitig Richtung Westen um einen über die Traufen bzw. den First belüfteten Außenklimastall (BE 2a) zur Unterbringung 200 weiterer Mastschweine erweitert werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens reichte der Vater des Klägers eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. (FH) M. vom 20.12.2010 zur Geruchsbelastung ein. Dieser legte zur Berechnung des Ist-Zustands einen Tierbestand von 35 Kühen und sechs Aufzuchtkälbern in der BE 1a, 600 Mastschweinen in der BE 2, 480 Mastschweinen in der BE 4 und 140 Mastschweinen in der BE 3 zugrunde. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich die Geruchshäufigkeit am Grundstück des Beigeladenen (Monitorpunkt 1) bei der baulichen Erweiterung des Außenklimastalls (BE 2) um weitere 200 Tierplätze (BE 2a) bei gleichzeitiger Stilllegung der BE 3 mit 140 Tierplätzen und Neubau einer Mehrzweckhalle an dieser Stelle von 25,2 % auf 24,6 % der Jahresstunden verbessern werde, sofern gleichzeitig die Abluftführung in der BE 4 von zehn auf vier Abluftschächte reduziert und auf 11 m über Grund erhöht werde.
Der Beklagte erteilte dem Vater des Klägers auf der Grundlage dieser gutachterlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 20.07.2011 die beantragte Baugenehmigung, die neben der Erweiterung des Schweinestalles um 200 Tierplätze und dem Neubau einer Mehrzweckhalle auch den Bau und die Nutzung einer bereits vorhandenen Siloplatte zum Gegenstand hatte. Die Baugenehmigung enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen:
3. Die gutachterliche Stellungnahme vom 20.12.2012 […] ist Bestandteil dieser Genehmigung.
4. Vor Nutzungsaufnahme des neuen Schweinestalls (Betriebseinheit = BE) BE 2a sind gemäß gutachterlicher Stellungnahme vom 20.12.2010 nachfolgende Maßnahmen bzw. Stilllegungen durchzuführen: - Aufgabe der Schweinehaltung in BE 3 und Bündelung Erhöhung der Abluftkamine auf 11 m über Grund in der BE 4, entsprechend Seite 26 in Verbindung mit Seite 32 der gutachterlichen Stellungnahme. …“
Die Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen u. a. mit der Begründung übersandt, dass die Geruchsbelastung ortsüblich und aus diesem Grund – trotz der Überschreitung der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) – hinzunehmen sei. Zudem würden durch die Verlagerung des Emissionsschwerpunktes Richtung Osten bei lediglich geringfügiger Erhöhung des Tierbestandes um 60 Tierplätze und den Umbau der Abluftführung in der BE 4 eine geringere Geruchsbelastung prognostiziert und zugleich die Haltungsbedingungen der Tiere verbessert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene unter dem 19.08.2011 Widerspruch, mit dem er wie bereits im Genehmigungsverfahren überhöhte Immissionswerte rügte. Durch die Stilllegung der zwangsgelüfteten BE 3 und den Neubau der BE 2a als Offenklimastall sei keine Verbesserung zu erwarten. Sofern überhaupt eine Verbesserung zu erwarten sei, werde diese allein durch die überfällige Modernisierung der Abluftführung in der BE 4 erreicht.
Kurz nach der Erteilung der Baugenehmigung ließ der Vater des Klägers den Stall BE 3 abreißen.
Nachdem der Beklagte einen Aussetzungsantrag des Beigeladenen abgelehnt hatte, suchte dieser am 22.02.2012 bei Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach (12 B 2648/12). Unter Berufung auf die sachverständigen Äußerungen des von ihm beauftragten N. vom 01.02.1012, 15.04.2012 und 14.06.2012 machte der Beigeladene geltend, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung seine subjektiv-öffentlichen Rechte aus § 22 Abs. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletze, weil das Vorhaben unzumutbare Geruchsbelästigungen verursache. Der in dem Verfahren beigeladene Vater des Klägers legte mit der gutachterlichen Stellungnahme der O. (Gutachter M.) vom 05.03.2012 ein weiteres Geruchsgutachten vor, welche unter dem 08.06.2012 ergänzt wurde. Nach der Ergänzung verbessert sich die Belastung an dem Wohnhaus des Beigeladenen von 27 % auf 26,6 % der Jahresgeruchsstunden.
Mit Beschluss vom 04.07.2012 (12 B 2648/12) ordnete das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Vorhaben des Klägers sei gegenüber dem Beigeladenen rücksichtslos. Es sei zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Auch solche Vorhaben müssten jedoch nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift auf benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Rücksichtnahme habe vor der Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung zu beginnen. Als Regelwerke seien insoweit nicht die TA Luft (nur Vorsorge, d.h. kein Nachbarschutz) oder die VDI Richtlinie 3471 (im Nahbereich sowie bei mehreren Emittenten eine Sonderbeurteilung erforderlich) oder die VDI Richtlinie 3894 (bislang nur Entwurf für Entfernungen), sondern die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - heranzuziehen. Im Innenbereich, der hier einem Dorfgebiet entspreche, brauche das Grundstück des Beigeladenen grundsätzlich nur 15 % der Jahresstunden hinzunehmen. Je nach Ortsüblichkeit könne es zwar gerechtfertigt sein, diesen Wert zum Nachteil von Wohnbebauung auf bis zu 20 % der Jahresstunden zu erhöhen. Dieser Wert werde jedoch nach allen drei Varianten des Gutachtens M. überschritten. Ausnahmen vom Grundsatz, nicht mehr als 20 % der Jahresgeruchsstunden hinnehmen zu müssen, kämen jedenfalls in dieser Sachlage nicht in Betracht.
Die gegen den Beschluss vom 04.07.2012 eingelegten Beschwerden des Vaters und des Beklagten blieben erfolglos (Beschl. v. 08.11.2012 - 12 ME 128/12 -).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger die Außenkonstruktion des Stallgebäudes und die Unterstellhalle für Maschinen errichtet.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen hin hob der Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung unter dem 29.09.2014 auf, soweit sie die Erweiterung des Stalls BE 2 in Form eines Außenklimastalls vorsah. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.10.2014 zugestellt.
Dagegen hat er am Montag, den 10.11.2014, Klage erhoben und führt zu deren Begründung aus, dass das Vorhaben zu einer Verbesserung der Geruchsimmissionssituation führe und daher die These, dass es gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, kritisch zu hinterfragen sei. Nach der Auswertung der Bauakten zu den benachbarten Grundstücken sei festzustellen, dass nahezu für alle Grundstücke westlich der L. (Nr. 1-11) Genehmigungen für landwirtschaftliche Nutzungen, insbesondere Stallanlagen dokumentiert seien. Für das Grundstück des Beigeladenen sei eine Tischlerei mit Landwirtschaft genehmigt; dort würden auch Pferde gehalten. Dagegen ließen sich Genehmigungen aus jüngerer Zeit, durch die Nutzungsänderungen hin zu einer Wohnnutzung dokumentiert und legalisiert worden wären, nicht finden. Die Nutzungsänderungen seien daher formell illegal, was sich bei der Frage, welche Geruchsimmissionen auf den genannten Grundstücken hingenommen werden müssten, auswirken müsse. Zudem sei die geplante Erweiterung als Außenklimastall nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -) genehmigungsfähig. Insbesondere sei die Haltung im Außenklimastall entgegen der Auffassung des Beklagten damals wie heute noch Stand der Technik, wie sich aus den Stellungnahmen der Gutachterin P. vom 27.10.2017 und 11.02.2018 ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Abhilfebescheid des Beklagten vom 29.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vom 20.07.2011 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Mutmaßung des Klägers, dass die Ortslage I. von landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt sei, treffe nicht zu. Sowohl der Ortsbegehung am 07.03.2013 als auch den Bauakten insbesondere für die Grundstücke L. 1-19 (Nr. 13-19 liegen im Außenbereich) ließen sich Hinweise für den Ausbau und die Intensivierung von Wohnnutzung entnehmen. Soweit in den Altakten teilweise von Tierställen die Rede sei, werde darauf hingewiesen, dass es in den (Nach-)Kriegszeiten auf den hiesigen Dörfern üblich gewesen sei, für die Eigenversorgung Vieh zu halten. Daraus könne aber nicht auf den Betrieb von Landwirtschaft geschlossen werden. Eine Tierhaltung habe aktuell auch nicht festgestellt werden können. Er, der Beklagte, sei der Auffassung, dass zumindest für größere Schweinehaltungsanlagen feststehe, dass die Anwendung - sogar - der Filtertechnik Stand der Technik sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine Haltungsform, die nicht einmal eine Zwangslüftung vorsehe, geschweige denn die Filtertechnik anwende, Stand der Technik im Jahr 2018 sein könne, gebe es dagegen nicht. Dies lasse sich auch nicht den Quellen entnehmen, auf die sich die vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen stützten.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die auf seinem Grundstück genehmigte Tischlerei sei seit dem 31.12.1981 nicht mehr betrieben worden. Seit 1983/84 seien die Räumlichkeiten ausschließlich zu Wohn- und Abstellzwecken genutzt worden. Inwieweit es bei der Bewertung des Rücksichtnahmegebots eine Rolle spielen könne, dass er auf seinem Grundstück ein Pferd und ein Pony halte, könne er nicht erkennen. Die Bestände des Klägers erreichten fast die Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG (Planzustand: 1280 Mastschweine, 35 Kühe, 6 Kälber). Für nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen verlange der sog. Filtererlass (Gem. Runderlass d. Nds. MU, MS und ML v. 02.05.2013) nicht nur geschlossene Stallungen mit Zwangslüftung, sondern darüber hinaus den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen. Zudem sehe der Erlass eine intensive Prüfung der Bioaerosolbelastungen u. a. dann vor, wenn der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung und der Schweinehaltungsanlage weniger als 350 m betrage, in der Hauptwindrichtung sogar schon bei weniger 1000 m. Für einen Stall, dessen Größe knapp unterhalb der Genehmigungsbedürftigkeit liege, könne der Stand der Technik nur dann erreicht sein, wenn die Ausgestaltung des Stalles nahe an die Anforderungen des BImSchG heranreichte. Zudem sei bei der Beurteilung des Stands der Technik auch der Standort und die genaue Ausrichtung des Stalles zu betrachten. Dabei seien an einen Außenklimastall wegen der durch ihn verursachten Geruchsimmissionen größere Anforderungen als an konventionelle Ställe zu stellen, insbesondere seien größere Abstände zu fordern. Die Lage der geplanten Erweiterung sei denkbar ungeeignet, da sie sich zu seinem Haus sowie zu dem dazwischenliegenden und nur 50 m von der Stallanlage entfernten Wohnhaus des Klägers in der zweithäufigsten Windrichtung (Ostwindlage) befinde. Bei Ostwind streiche der Wind an den geöffneten Längsseiten des geplanten Stalls entlang und erzeuge so einen Unterdruck, der die Gerüche förmlich aus dem Stall herausziehe und zu seinem Wohnhaus trage. Die Lage und Ausrichtung seien auch deshalb als besonders rücksichtslos anzusehen, weil bei Ostwind das dann meist freundliche Wetter zum Aufenthalt im Freien und zum Öffnen der Fenster einlade. Zudem entspreche auch die Lagerung der Schweinegülle nicht dem Stand der Technik. Diese erfolge sowohl bei dem bestehenden Gebäudeteil als auch bei der geplanten Erweiterung in einem sog. Reck-Slalom-System. Dieses eigentlich für Rindergülle entwickelte System sei für die Schweinegülle nur sehr eingeschränkt geeignet, weil es - anders als die üblichen Schweinegüllesysteme - nicht über ein natürliches Gefälle verfüge und daher die Gefahr der Verstopfung bestehe, wenn die Gülle nicht regelmäßig in Bewegung gehalten werde. Hierzu verfüge das System über eine Rühranlage mit einem elektrischen Mixer, deren Leistung durch die Welle eines Schleppers erhöht werden könne. Die Inbetriebnahme dieser Anlage führe zu erheblichen zusätzlichen Geruchsbelastungen, die im vorliegenden Fall wegen der technischen Mängel statt wie üblich zweimal im Jahr nach seinen Beobachtungen mehrfach monatlich auftrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtene Teilaufhebung der Baugenehmigung vom 20.07.2011, mit der der Beklagte dem gegen die Erweiterung des Schweinemaststalls gerichteten Nachbarwiderspruch des Beigeladenen abgeholfen hat, ist rechtmäßig, weil die Baugenehmigung Rechte des Beigeladenen verletzt. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen zu Lasten des Beigeladenen ausgehen und es damit gegen das dem Schutz des Beigeladenen dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Dabei kann dahinstehen, ob das sich außerhalb der Innenbereichssatzung befindliche Vorhaben dem Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB oder aufgrund eines mittlerweile entstandenen Bebauungszusammenhangs einem faktischen Dorfgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB zuzuordnen ist. Im erstgenannten Fall dürfen dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Das heißt, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dagegen anhand von § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, ist das grundsätzlich im Dorfgebiet zulässige Vorhaben dann unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). In beiden Fällen kommt es darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind in Anlehnung an § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen fehlen untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen bieten im Bereich der Landwirtschaft zunächst die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und bei der Schweinmast speziell die Abstandsregelungen der VDI Richtlinie 3894 Blatt 2, die die Vorgänger-Richtlinie 3471 ersetzt hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2006 - 7 ME 6/06 -, juris Rn. 15). Die TA Luft ist hier nicht anzuwenden, weil sie gemäß Nr. 1 Abs. 3 nur die – nicht drittschützende – Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, nicht aber den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelt. Auch die VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 ist nicht anzuwenden, da ihr Geltungsbereich sich nur auf Einzelanlagen bezieht, hier jedoch weitere Anlagen von anderen Betrieben zu berücksichtigen sind. Scheiden die TA Luft und die VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 als Orientierungs- und Entscheidungshilfe zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus, so ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. der Zumutbarkeit der hier geltend gemachten Geruchsbelästigungen die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - (Einführungserlass v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794) als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (Nds. OVG, Urt. v. 08.11.2012 - 1 ME 128/12 -, juris Rn. 13 m. w. N.), und zwar in der Fassung vom 23.07.2009. Es handelt sich bei der GIRL sowie den VDI-Richtlinien um Erkenntnis- bzw. Orientierungshilfen für einen gleichbleibenden Sachverhalt bei unveränderter Rechtslage, sodass die Grundsätze zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen insoweit keine Anwendung finden.
Nach der GIRL sind Geruchsbelästigungen als erheblich für die Nachbarschaft zu werten, wenn die Gesamtbelastung die Immissionswerte - IW - (Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL), die die relative Häufigkeit der Geruchsstunden beschreiben, überschreitet. Vorliegend kann dahinstehen, ob das Grundstück des Beigeladenen in einem Wohngebiet (IW 10%), in einem Dorfgebiet (IW 15%) oder sogar in einem durch weitere Tierhaltungsanlagen besonders vorbelasteten Dorfgebiet (IW 20%) liegt. Denn selbst der für das letztgenannte Gebiet maßgebliche Wert von 20% der Jahresstunden wird auch unter Zugrundelegung des zuletzt von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachtens vom 05.03.2012 in der ergänzten Fassung vom 08.06.2012 im Planzustand mit einem Immissionswert von 26,6% überschritten. Insoweit kommt es auf die Frage, inwieweit die Erweiterung der genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen, auf das es hier allein ankommt, rechtmäßig ist, nicht an.
Auch bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts ist in einem erheblich vorbelasteten Gebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Zulassung eines weiteren emittierenden Vorhabens jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 13). Das bedeutet, dass unter diesen Voraussetzungen Immissionen im Umfang der Vorbelastung zumutbar sind, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären.
Das Grundstück des Beigeladenen liegt zwar in einem durch rechtmäßig betriebene Tierhaltungsanlagen erheblich vorbelasteten Gebiet, die Vorbelastung auf seinem Grundstück überschreitet auch nicht die Grenze zur Gesundheitsgefahr (das Nds. OVG hat in bestimmten Konstellationen Immissionswerte von 50% als zumutbar erachtet, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 37) und die Immissionssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen verbessert sich - wenn auch nur geringfügig, nämlich von 27% auf 26,6%, d. h. um 0,4% (vgl. erg. gutachterliche Stn. v. 08.06.2012). Jedoch genügt die geplante Erweiterung in Form eines Außenklimastalls nicht den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).
§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG definiert den Stand der Technik im Sinne des BImSchG als Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Fortschrittlich sind Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wenn sie mindestens dem gegenwärtigen Stand der Emissionsbegrenzung entsprechen. Dabei muss es sich nicht um die modernsten am Markt verfügbaren Techniken handeln, vielmehr muss die Technik nur der jeweils wirksamsten angenähert sein und im Gesamtergebnis ihrer Wirkungen auf die Umweltmedien optimal erscheinen (Landmann/Rohmer-Thiel, BImSchG; 83. EL Mai 2017, § 3 Rdnr. 106). Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Danach sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere 13 in der Anlage aufgezählte Kriterien zu berücksichtigen. Vorliegend dürften insbesondere Nr. 4 (vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden), Nr. 5 (Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen), Nr. 6 (Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen) sowie Nr. 10 (Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern) zum Tragen kommen. Insgesamt ist bei der Bestimmung des Stands der Technik stets der Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere für die Anlagenbetreiber zu berücksichtigen und zwar nicht in Bezug auf einen einzelnen Betreiber, sondern auf den durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der fraglichen Art. Entscheidend ist, was nach dem technischen Entwicklungsstand als das technisch Notwendige und Angemessene im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes anerkannt ist (Landmann/Rohmer-Thiel, BImSchG, 83. EL Mai 2017, § 3 Rdnr. 111).
Gemessen an diesem Maßstab entspricht die geplante Erweiterung eines Stalls zur Schweinemast in Form eines Außenklimastalls - unabhängig von der zusätzlich von dem Beigeladenen beanstandeten Güllelagerung in einem Reck-Slalom-System - jedenfalls an dem gewählten Standort nicht dem Stand der Technik. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Vorhaben nicht den Anforderungen des sog. Filtererlasses (Gem. Runderlass d. Nds. MU, MS und ML v. 02.05.2013) entspricht. Denn dieser gilt nur für nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen, zu denen jedoch weder die streitgegenständliche Erweiterung noch der Gesamtbetrieb des Klägers zählen, weil sie die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreichen. Die Summe der Vom-Hundert-Anteile der sich aus der Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 20.07.2011 ergebenden Tierplatzzahlen für den gesamten Betrieb (1280 Tierplätze für Mastschweine mit einem Mastendgewicht von 110 kg, 35 Kuh- und 6 Aufzuchtkälberplätze) erreicht nicht den Wert von 100, ab dem nach Nr. 7.1.11.3 des Anhangs zur 4. BImSchV ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erforderlich ist. Aus den im Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sowie weiteren Quellen ergibt sich, dass Außenklimaställe in erster Linie im Hinblick auf das Tierwohl zu bevorzugen sind. Im Hinblick auf die Immissionen sind sie jedoch nur unter bestimmten - an dem hier gewählten Standort nicht gegebenen - Voraussetzungen im Vergleich zu zwangsgelüfteten Ställen überlegen. Dazu im Einzelnen:
Die von der Gutachterin des Klägers ausgewertete Nutztierhaltungsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2017 bringt zum Ausdruck, dass Außenklimaställe insbesondere dem Tierwohl dienen, an diese aber wegen der im Vergleich zu einem zwangsgelüfteten Stall höheren Geruchsimmissionen höhere Anforderungen an den Standort zu stellen seien (Nutztierhaltungsstrategie. Zukunftsträchtige Tierhaltung in Deutschland, Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, 2017, S. 24, zuletzt am 26.03.2018 abgerufen unter http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Nutztierhaltungsstrategie.pdf;jsessionid=5681A481A35B7131B1912B05244773D6.2_cid288?__blob=publicationFile). Herr E. Grimm kommt in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2001 zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des Kistenstalls (Außenklima) die Emissionen um mindestens 30% zu dem Referenzverfahren (Kleingruppen in zwangsgelüftetem Stall) verringert. Beim Außenklimastall wirke sich das im Vergleich zu wärmegedämmten und zwangsgelüfteten Ställen niedrigere Temperaturniveau emissionsmindernd aus, obwohl die Luftwechselraten ein Vielfaches der Werte von zwangsgelüfteten Ställen annehmen könnten (Emissionen der Tierhaltung - Kurzfassung der Tagungsbeiträge, Kloster Banz Dezember 2001, S. 53). Außenklimaställe mit großflächigen Öffnungen an den Seiten sowie giebelseitigen Lüftungsmöglichkeiten und Öffnungen im First seien hinsichtlich der Geruchsimmissionen im Fernbereich (mind. 50 m Abstand) günstiger als vergleichbare zwangsgelüftete Ställe zu bewerten. Allerdings hänge die Reichweite der Immissionen wie bei über First gelüfteten Ställen von der Anströmrichtung ab, d. h. bei Längsanströmung reiche die Abluftfahne weiter als bei Queranströmung. Voraussetzung für eine optimale Lüftung der Ställe sei es, dass sie möglichst quer zur Hauptwindrichtung ausgerichtet und frei anströmbar seien (Abstand zu Strömungshindernissen wie Nachbargebäude mindestens 2 bis 3-fache Hindernishöhe) (a. a. O. S. 54).
Die Voraussetzungen, unter denen danach ein Außenklimastall einem zwangsgelüfteten Stall überlegen ist und damit als dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden kann, sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die geplante Erweiterung ist wie der bereits vorhandene Außenklimastall nach Ost-West und damit nicht quer, sondern gerade in Hauptwindrichtung ausgerichtet. Ausweislich der den Geruchsgutachten zugrunde gelegten Häufigkeit der Windrichtung wird er damit bei Wind aus westlichen oder östlichen Richtungen, d. h. in knapp zwei Drittel der Fälle, längs angeströmt und damit im Hinblick auf die hier maßgeblichen Geruchsimmissionen nicht optimal belüftet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr E. Grimm die nach unwidersprochenen Angaben des Klägers streitgegenständliche Variante des Außenklimastalls in Form eines Kistenstalls mit perforiertem Laufbereich als beste verfügbare Technik (a. a. O. S. 56 Tab. 7). Denn dieses Gesamturteil setzt sich aus Bewertungen verschiedener Kriterien zusammen. Vor dem Hintergrund, dass der Stand der Technik im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nur im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes zu betrachten ist, kommt es jedoch entscheidend nur auf den Bereich der Geruchsstoffe an. Insoweit spiegelt die genannte Tabelle lediglich die oben bereits zitierten Aussagen wider.
Soweit sich die Gutachterin des Klägers auf eine Publikation des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2014 („Ammoniak, Geruch und Staub“ vom 06.06.2014, zuletzt am 26.03.2018 abgerufen unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/ammoniak-geruch-staub#textpart-1) bezieht, lässt sich dieser entnehmen, dass „emissionsarme Offenställe“ als eine von vielen, untereinander nicht gewichteten Maßnahmen genannt wird, um die Quellen der Ammoniakemissionen zu mindern. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen dürfte sich aus dieser pauschalen und vereinfachten Aussage (wie oben gezeigt ist nicht jeder Offenstall emissionsarm) nicht der Schluss ziehen lassen, Außenklimaställe seien im Hinblick auf die Immissionen in jedem Fall als Stand der Technik anzusehen. Diesen Schluss rechtfertigt auch nicht die von der Gutachterin zitierte Veröffentlichung „Beste Verfügbare Technik - Neufassung des BVT-Merkblattes (BREF), Intensivtierhaltung“ (Ewald Grimm und Brigitte Eurich-Menden, KTBL, Gabriele Wechsung, UBA, Vortrag „Rechtliche Rahmenbedingungen in der Tierhaltung“, 2. Juni 2015, Ulm, zuletzt am 23.03.2018 abgerufen unter https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Allgemeines/Download/Tagungen-2015/Rechtliche_Rahmenbedingungen_Tierhaltung/Grimm__Neufassung_BVT-Merkblatts__BREF__Intensivtierhaltung.pdf). Zwar wird dort ausgeführt, dass zur Minderung der Ammoniakemissionen bei der Haltung von (Mast-)Schweinen es BVT sei, u. a. einen teilperforierten Boden bzw. einen Kistenstall/Hütten anzuwenden (S. 16 bzw. Folie 21). Dies wird aber unter dem Punkt „Anwendbarkeit“ eingeschränkt. Dort heißt es: „Neuanlagen: nur aus Tierwohlgrund, Best.[ehende] Anlagen: nur bei freier Lüftung“. Soweit der Kläger meint, aus der TA Luft ableiten zu können, dass der Außenklimastall dem Stand der Technik entspreche, ist dies eine Fehleinschätzung. Diese macht im Hinblick auf den Standort dieselben bereits genannten Einschränkungen (Firstachse möglichst quer zur Hauptwindrichtung, frei anströmbar, zusätzliche Lüftungsöffnungen in den Giebelseiten, vgl. Nr. 5.4.7.1 Buchst. d).
Allein der Umstand, dass die TA Luft Außenklimaställe behandelt und für diese Berechnungsgrundlagen angibt, bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht, dass diese unabhängig von ihrem Standort dem Stand der Technik entsprechen. In der von dem Beigeladenen eingeführten Präsentation eines Vortrags von Herrn E. Grimm aus dem Jahr 2017 („Umwelt- und Tierschutzanforderungen - Konsequenzen für die Nutztierhaltung“, 18. Jahrestagung Thüringer Landwirtschaft, 19. Oktober 2017, zuletzt am 23.03.2018 abgerufen unter http://www.tll.de/www/daten/veranstaltungen/materialien/jata/jata17_tier_grimm.pdf) kommt dieser zu dem Ergebnis, dass ein Außenklimastall mit 1.450 Mastplätzen im gesamten Rechengebiet (1.000 m x 1.000 m) gegenüber einem vergleichbaren zwangsgelüfteten Stall zu den höchsten Geruchsimmissionen führt (Folie 14), und wiederholt die Aussage, dass Außenklimaställe größere Anforderungen an den Standort als konventionelle Ställe stellen.
Dass der Einbau einer Zwangslüftung unverhältnismäßig, insbesondere ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er sämtliche Teile für den Außenklimastall bereits erworben und aufgrund der Insolvenz des Herstellers auch nicht mehr zurückgeben könne. Dass die zusätzlichen Kosten für ihn wirtschaftlich unzumutbar seien, hat er jedoch nicht substantiiert geltend gemacht. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass er im Oktober 2013 einen insoweit geänderten Bauantrag gestellt hat, für die wirtschaftliche Zumutbarkeit und damit die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 - 4 C 3.16 - so zu verstehen ist, dass sich der Nachbar darauf berufen kann, dass von einem Vorhaben nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) ausgehen, nicht geklärt ist, und die Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse liegt.