Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.02.2018, Az.: 13 A 4267/17
Aufhebung; Beschwer; Dienstunfähigkeit; Heranziehung; Wehrübung; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.02.2018
- Aktenzeichen
- 13 A 4267/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs 3 SG
- § 61 SG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides über die Heranziehung zu einer Wehrübung stellt die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes dar und beschwert den Adressaten deshalb nicht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er vorübergehend dienstunfähig ist.
Der Kläger bewarb sich für die Laufbahn eines Offiziers der Reserve. Bei der Annahmeuntersuchung am 06.12.2016 wurde er zunächst als dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig erklärt. Erst danach erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger einen Bandscheibenvorfall der HWS erlitten hatte. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2016 mit, dass sie ihn vorübergehend als nicht dienstfähig einstufe. Eine neue Begutachtung sei nach 12 Monaten nach der Operation möglich.
Durch ein Büroversehen bei der Beklagten wurde der Kläger gleichwohl mit Heranziehungsbescheid vom 08.12.2016 zu einer Wehrübung für die Zeit vom 02.01.2017 bis 28.04.2017 herangezogen. Nachdem der Irrtum bemerkt wurde, hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2016 den Heranziehungsbescheid vom 08.12.2016 wieder auf.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017, zugestellt am 06.05.2017, zurückgewiesen.
Der Kläger legte zudem gegen das Schreiben vom 08.12.2016 hinsichtlich der Einstufung als vorübergehend nicht dienstfähig mit Schreiben vom 16.12.2016 ebenfalls Widerspruch ein. Die Beklagte wies auch diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, zurück.
Der Kläger hat am 19.05.2017 Klage erhoben.
Er trägt vor: entgegen der Behauptung im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 sei er, der Kläger, nicht dienstunfähig. Er habe sich vielmehr am 25.08.2016 während seiner Bundeswehrzeit ein Sportunfall zugezogen, bei dem er am Ellenbogen verletzt worden sei. Deswegen sei er bis 04.11.2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr Hannover vom 13.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.04.2017 aufzuheben.
Am 06.06.2017 erweiterte der Kläger seine Klage.
Der Kläger beantragt nunmehr zusätzlich,
den Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr Hannover vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.05.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig. Der Kläger sei durch ihre Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Heranziehungsbescheid sei ein belastender Verwaltungsakt. Eine Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes entfalte aber keine Beschwer für den Kläger. Entsprechend enthalte auch die Feststellung, dass der Kläger vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig sei, keine Beschwer. Denn damit sei ein belastender Verwaltungsakt – Heranziehung zu Wehrübungen – nicht möglich.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht beschwert. Die Heranziehung nach § 59 Abs. 3 SG zu einer Wehrübung iSd. § 61 SG ist ein belastender Verwaltungsakt. Die Aufhebung eines belasteten Verwaltungsaktes stellt entsprechend eine Begünstigung dar, die zu keiner Rechtsverletzung des Klägers führen kann.
Nach dem Soldatengesetz kann der Kläger grundsätzlich auch entgegen seinen Wünschen zu einer Wehrübung herangezogen werden. Mit der getroffenen Tauglichkeitsentscheidung und der damit verbundenen Zurückstellung für eine bestimmte Zeit wurde der Kläger für eben diesen Zeitraum von der gesetzlichen Verpflichtung befreit. Auch insoweit ist keine Beschwer zu erkennen.
Einen subjektiven Anspruch auf Heranziehung zu einer Wehrübung durch die Beklagte kennt das Soldatengesetz nicht.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.