Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.07.2000, Az.: 1 K 1014/00

Abwägungsgebot; Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Geruchsminderung; Immissionsschutz; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Schweinestall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2000
Aktenzeichen
1 K 1014/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 42103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Bebauungsplan, der bei immissionsträchtiger Tierhaltung auch im Außenbereich eine Geruchsminderung von 95 % zur Reinhaltung der Luft festsetzt, begegnet Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ein Konzept zur Luftreinhaltung für das Gemeindegebiet fehlt und der Planbereich sich nicht durch Besonderheiten auszeichnet.

2. Die Gemeinde kann zwar durch ihre Bauleitplanung gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen erheblich sind oder nicht, sie kann aber nicht unabhängig vom bundesrechtlichen Immissionsschutzrecht ein Emissionsschutzrecht auf der Ebene der Bauleitplanung etablieren.

3. Es stellt einen Abwägungsfehler dar, wenn die Gemeinde eine Abluftreinigung für Ställe im Außenbereich festsetzt, ohne die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Festsetzung für die betroffenen Landwirte zu prüfen.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller, der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in ... ist, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ..., der das Hofgrundstück des Antragstellers als Fläche für die Landwirtschaft festsetzt.

2

Das Hofgrundstück des Antragstellers liegt ca. 100 m östlich der ... Straße, der K ... "hinter" fünf Anwesen, die an der Straße liegen und heute nur noch Wohnzwecken dienen. Auf der Westseite der ... Straße liegen zwei vereinzelte Wohnhäuser, ca. 200 m nordwestlich von der Hofstelle des Antragstellers beginnt eine einzeilige Bebauung, die sich etwa 350 m auf der Westseite der ... Straße entlangzieht. Ca. 100 m nördlich von der Hofstelle liegt ein einzelnes Wohnhaus, ca. 250 m nordöstlich ein weiteres und ca. 200 m südlich am ...weg fünf Wohnhäuser. Im Übrigen wird die Umgebung, von einzelnen Ackerflächen abgesehen, als Grünland genutzt.

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Die Gemeinde hat am 28. April 1993 beschlossen, für das Gebiet zwischen der K ... im Westen, der K ... (... Straße) im Norden, dem ... Kanal im Osten und dem ...kanal im Süden einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 14. Februar 1997 bis 14. März 1997 ausgelegt. Am 7. November 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Anregungen der Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

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Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 169 ha und setzt entlang der ... Straße ein Dorfgebiet in einer Tiefe von ca. 40 m bis 70 m fest, dessen Ausdehnung sich an der tatsächlichen Bebauung orientiert. Das Dorfgebiet ist gegliedert in ein MD 1-Gebiet, in dem nur Wirtschaftsgebäude für landwirtschaftliche Betriebe, Nebenerwerbsstellen, Kleinsiedlungen und gewerblich genutzte Gebäude zulässig sind, und ein uneingeschränktes Dorfgebiet. Der weit überwiegende Teil des Bebauungsplanes ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen lautet:

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"Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft sind für die dort vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe bauliche Anlagen nur für die in § 35 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BauGB definierten Nutzungen zulässig.

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Bauliche Anlagen für die Haltung und Aufzucht von Schweinen, Hühnern und in Bezug auf die Geruchsemissionen vergleichbaren Tierarten im Umfang von bis zu zehn Großvieheinheiten sind nur zulässig, wenn durch bauliche und technische Vorkehrungen dauerhaft sichergestellt ist, dass die von diesen Anlagen ausgehenden luftverunreinigenden Stoffe das Wohnen nicht wesentlich stören.

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Bauliche Anlagen, in denen mehr als zehn Großvieheinheiten der zuvor genannten Tierarten gehalten beziehungsweise aufgezogen werden und mit den dazugehörigen Lagerstätten (Behälter) für die tierischen Ausscheidungen (Festmist, Gülle und Jauche) sind als geschlossene Systeme mit Unterdruckentlüftung und einer Abluftreinigung, die einen Geruchsminderungsgrad von 95% dauerhaft gewährleistet, auszubilden."

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Mit dem am 20. März 2000 eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller vorgetragen, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil er nicht der Förderung der Landwirtschaft diene, sondern die Reinhaltung der Luft und die Förderung des Fremdenverkehrs im Vordergrund stehe. Die Geruchsminderung bei Tierhaltungen sei im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, aber nicht im Bebauungsplan. Die Gemeinde habe auch nicht ordnungsgemäß abgewogen, weil sie die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe und ihre Ertragssituation nicht berücksichtigt habe. Eine Geruchsminderung von 95% könne gar nicht gewährleistet werden, weil biologische Filteranlagen auch bei ordnungsgemäßer Wartung nur eine Geruchsminderung um ca. 60% erreichten. Im Übrigen sei die textliche Festsetzung aber auch unbestimmt, weil offen bleibe, auf welches Niveau die Gerüche reduziert werden müssten. Es müsse nach der Zahl der Großvieheinheiten differenziert werden. Die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 gewährleisteten mit dem Sicherheitszuschlag einen ausreichenden Immissionsschutz, zumal auch die Bewohner ländlicher Räume gewisse Geruchseinwirkungen hinnehmen müssten. Der Bebauungsplan stelle keine angemessene Konfliktbewältigung dar, weil die textlichen Festsetzungen zu unwirtschaftlichen Aufwendungen nötigten.

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Der Antragsteller beantragt,

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den am 7. November 1997 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. ... für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzuweisen.

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Sie erwidert, der Bebauungsplan sei erforderlich i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB, weil der Planbereich zu einer der wenigen ökologisch noch weitgehend unbelasteten Flächen im Gemeindegebiet gehöre. Gewerbliche Tierhaltungen auf überwiegend nicht eigener Futtergrundlage sollten im Planbereich ausgeschlossen werden, nicht aber die Erweiterung landwirtschaftlicher Vorhaben. Der Bebauungsplan diene der Erhaltung einer typisch ländlichen Kulturlandschaft. Die Einschränkung der Tierhaltung nach Nrn. 1.2 und 1.3 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig. Die Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und auf Rinder und Pferde nicht anwendbar. Nach den Kenntnissen der Antragsgegnerin sei eine Geruchsminderung von 95% auch technisch erreichbar, gegebenenfalls müsse der Geruchsminderungsgrad niedriger festgesetzt werden. Im Bereich der Fläche für die Landwirtschaft und darüber hinaus diene die Reduzierung der Tiergerüche den öffentlichen Belangen Erholung, Freizeit und Fremdenverkehr. Diesen Belangen komme nicht nur nach dem Landesraumordnungsprogramm im Küstenkreis ..., sondern auch nach den gemeindlichen Planungsvorstellungen besondere Bedeutung zu. Diese Belange habe sie, die Antragsgegnerin, den landwirtschaftlichen Belangen gegenübergestellt und ordnungsgemäß abgewogen.

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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die der Senat beigezogen und zur Grundlage der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, weil der Antragsteller Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes ist und geltend macht, dass die Festsetzungen des Planes ihn bei der Nutzung seines Hofgrundstückes rechtswidrig einschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 -- 4 CN 6.97 --, NVwZ 1998, 732).

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Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Normenkontrollantrag nur auf die Nichtigerklärung der Fläche für die Landwirtschaft gerichtet. Diese Einschränkung ist nur aufgrund eines Versehens nicht in den protokollierten Antrag aufgenommen worden. Die Festsetzung des Dorfgebietes entlang der ... Straße ist abtrennbar und stellt auch als abgetrennter Teil noch eine sinnvolle Planung dar. Der auf die Nichtigerklärung der Fläche für die Landwirtschaft gerichtete Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung, die mit einer Geruchsminderung um 95% bei immissionsträchtiger Tierhaltung auf Luftreinhaltung auch im Außenbereich ausgerichtet ist. Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 -- 4 NB 1.88 -- BRS 48 Nr. 43). Die Reinhaltung der Luft im Planbereich, die mit gewichtigen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich verbunden ist, macht nur Sinn, wenn für das gesamte Gemeindegebiet ein Konzept zur Luftreinhaltung vorhanden ist, weil Luftverunreinigungen nicht an den Grenzen des Bebauungsplanes Halt machen, und insofern eine "Insellösung" nur für das Plangebiet keine sinnvolle Planung darstellt. Die Antragsgegnerin hat nach der Begründung des Bebauungsplanes (S. 9) den Landkreis ... beauftragt, eine Untersuchung der Agrarstruktur auf Gemeindeebene durchzuführen, Ergebnisse liegen aber noch nicht vor. Der Planbereich zeichnet sich auch nicht durch eine besondere Empfindlichkeit in dem Sinne aus, dass etwa für besondere Einrichtungen des Fremdenverkehrs ein besonderes Bedürfnis für die Luftreinhaltung in diesem Bereich bestünde. Einer abschließenden Entscheidung, ob der Bebauungsplan bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, bedarf es nicht, weil der Normenkontrollantrag aus anderen Gründen Erfolg hat.

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Als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Vorkehrungen zur Geruchsminderung kommt § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan unter anderem die "zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen (Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG) zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen" festgesetzt werden. Geruchsstoffe, wie sie bei der Tierhaltung auftreten, gehören nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG als Luftverunreinigungen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeigeführt werden. Ställe mit Unterdruckentlüftung und Abluftreinigung können den baulichen und technischen Vorkehrungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zugeordnet werden. Die erforderliche Bestimmtheit der Abluftreinigung wird durch den Grad der Geruchsminderung erreicht. Die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist nicht auf bestimmte Baugebiete beschränkt, so dass sie auch für Flächen für die Landwirtschaft einsetzbar sein dürfte.

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Allerdings hat die Antragsgegnerin die Möglichkeiten des gemeindlichen Immissionsschutzes durch Bauleitplanung überzogen. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist zwar nicht auf die Abwehr bereits eingetretener schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 BImSchG beschränkt, sondern kann im Sinne des Vorsorgeprinzips auch zum vorbeugenden Umweltschutz eingesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 -- 4 NB 1.88 -- BRS 48 Nr. 43; BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 -- 4 C 52.87 -- DVBl. 1989, 1050). Entsprechend der Wechselwirkung zwischen Immissionsschutz- und Bebauungsrecht kann die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG "erheblich" sind oder nicht. Die Gemeinde kann insbesondere durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung das Immissionsschutzniveau festlegen. Der Gemeinde ist es jedoch versagt, im Rahmen der Bauleitplanung unabhängig von der Empfindlichkeit der benachbarten Nutzungen die Emissionen baulicher Nutzungen zu begrenzen und damit praktisch aus dem bundesrechtlichen Immissionsschutzrecht ein Emissionsschutzrecht auf der Ebene der Bauleitplanung zu etablieren.

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Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 BImSchG und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 BImSchG sind darauf ausgerichtet, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Immissionen geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, kann nicht abstrakt und allgemeingültig bestimmt werden, sondern hängt von der Immissionsempfindlichkeit der Umgebung der Anlage ab. Dementsprechend dürfen die Emissionen insbesondere nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Bebauungsplan nicht auf einen Wert begrenzt werden, der unabhängig von der konkreten Eigenart der näheren Umgebung in jedem Fall das Eintreten von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Immissionen ausschließt, vielmehr dürfen im Bebauungsplan nur die Emissionen untersagt werden, die mit schädlichen Umwelteinwirkungen für die konkrete Umgebung verbunden sind.

21

Darüber hinaus konkretisiert die TA Luft in Nr. 3.3.7.1.1 die Schutz- und Vorsorgepflichten des § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen der Tierhaltung in einer grundsätzlich anderen Art und Weise: Nach Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft reicht bei Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel das Einhalten von Mindestabständen gegenüber Wohnbebauung (für Geflügel auch gegenüber Wald) aus, um dem Vorsorgeanspruch des BImSchG zu genügen. Die Abluftreinigung ist nach Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft nur vorgeschrieben, wenn die Mindestabstände unterschritten sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik sich insoweit geändert hat, liegen nicht vor (vgl. Bau- und umweltrechtliche Rahmenbedingungen der Veredelungsproduktion, KTBL-Arbeitspapier Heft 265, S. 34 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn durch eine Massierung von Intensivtierhaltung im Gemeindegebiet die Gefahr besteht, dass trotz Einhaltung der Mindestabstände eine "Dunstglocke von Tiergeruch" über dem gesamten Gemeindegebiet hängt, kann in diesem Fall offen bleiben.

22

Der angegriffene Bebauungsplan setzt den wesentlichen Planbereich entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft fest. Aus dieser Festsetzung ergibt sich aber auch, dass Geruchsstoffe, die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung auftreten, in einem deutlich höheren Maß zu tolerieren sind als etwa in einem Wohngebiet. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, wie die auf einer Fläche für Landwirtschaft noch zulässigen Gerüche zu definieren sind, denn die Antragsgegnerin hat sich darauf beschränkt, die Geruchsminderung mit einem Prozentsatz festzusetzen und hat die zulässigen Immissionen nicht bestimmt. Wenn man berücksichtigt, dass die Punktekurven der VDI-Richtlinien für die Immissionsminderung in der Tierhaltung 3471, 3472 erst bei 10 Großvieheinheiten anfangen und von einem Geruchsschwellenabstand von 50 m ausgehen, kann auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen festgestellt werden, dass eine 95%ige Geruchsminderung zu einer Luftreinhaltung führt, die weit über das hinausgeht, was im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich geboten ist. Damit schränkt die Antragsgegnerin die zulässigen Emissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen unabhängig von dem Schutzniveau der näheren Umgebung ein.

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Anzumerken ist, dass die Fläche für die Landwirtschaft im Norden an ein Dorfgebiet grenzt, das nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe dient. Auch in diesem angrenzenden Gebiet sind gewisse Stallgerüche tolerabel, so dass auch aus dieser Blickrichtung die Einschränkung der Tierhaltung auf der Fläche für die Landwirtschaft nicht geboten erscheint. Entsprechendes gilt für die im Osten, Süden und Westen angrenzende Nachbarschaft.

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Zweifelhaft erscheint im Übrigen auch die Festsetzung einer Abluftreinigung mit einem bestimmten Prozentsatz der Geruchsminderung, weil damit die emittierte Geruchsstoffkonzentration der Abluft je nach der Größe der Stallanlagen sehr unterschiedlich ist. Die TA Luft schreibt vor, dass der Grad der Geruchsminderung der Abgasreinigungseinrichtungen bei genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen in Abhängigkeit von der Geruchszahl des Rohgases (Nr. 2.1.6) festzulegen ist (Nr. 3.3.7.1.1). Das bedeutet, dass bei hoher Geruchsstoffkonzentration der Abluft eine hohe Geruchsminderung erforderlich ist, während bei geringer Geruchsstoffkonzentration eine geringere Geruchsminderung durch Abluftreinigung notwendig ist.

25

Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1.3, mit der eine Abluftreinigung für Schweine- und Hühnerställe mit einer Geruchsminderung von 95% festgesetzt worden ist, begegnet aber auch erheblichen Bedenken, weil nach der vom Antragsteller vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme von Dr. ... und der eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer eine Geruchsminderung der Stallabluft durch biologische Filteranlagen mit einem Wirkungsgrad von 95% nur als Spitzenwert und nicht als Durchschnittswert erreichbar ist. Eine Festsetzung eines Bebauungsplans, die nicht verwirklicht werden kann, ist nichtig, weil Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, sinnlos ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 -- 4 NB 12.97 -- BRS 59 Nr. 29). Die Antragsgegnerin ist eine Antwort auf die Frage, aufgrund welcher Erkenntnisse sie eine Geruchsminderung von 95% für möglich hält, schuldig geblieben. Aus der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. ... und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ergibt sich, dass die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Tierhaltung, insbesondere der unterschiedliche Abluftvolumenstrom aufgrund der tages- und jahreszeitlichen Witterungseinflüsse, die unterschiedliche Ablufttemperatur, die unterschiedliche Geruchsstoffkonzentration in der Abluft und die geringe Luftfeuchtigkeit der Abluft konstant hohe Wirkungsgrade bei biologischen Abluftbehandlungsanlagen erheblich erschweren. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer liegt die Reinigungsleistung der im Bezirk der befragten Landwirtschaftskammer im Einsatz befindlichen Anlagen bei Wirkungsgraden von 50 bis 80%. Allerdings hat die Landwirtschaftskammer auch mitgeteilt, dass verfahrenstechnische Ansätze denkbar seien, die in der Praxis erzielten Wirkungsgrade zu steigern, sie stellten aber im Hinblick auf die Kosten die Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung infrage. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob ein Wirkungsgrad der Abluftreinigungsanlagen für die landwirtschaftliche Tierhaltung von 95% technisch erreichbar ist. Wenn dies der Fall sein sollte, wäre die umstrittene Festsetzung zwar nicht wegen Vollzugsunfähigkeit nichtig, wohl aber läge ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin die Verhältnismäßigkeit der mit einer solchen Abluftreinigung verbundenen Kosten nicht in die Abwägung einbezogen hat.

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Der angegriffene Plan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 12.12.1969 -- 4 C 105.66 -- BVerwGE 34, 301/304 ff.) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Voraussetzung einer gerechten Abwägung ist daher, dass der Plangeber den seiner Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich das Gewicht der darin widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange ausreichend ermittelt. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachgekommen.

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Die Gemeinde ist bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 unzureichend seien, weil die danach vorgeschriebenen Abstände bereits dort lägen, wo die Geruchseinwirkungen sich schon als schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. Selbst wenn die Gemeinde mit der einen oder anderen Begutachtung nach diesen Richtlinien möglicherweise schlechte Erfahrungen gemacht haben mag, ist das so nicht zutreffend. Die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung -- Schweine und Hühner" sind zwar rechtlich nicht verbindlich, sie können aber als brauchbare Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie eine von der Bestandsgröße der Tierhaltung und weiterer Einflussfaktoren abhängige Abstandsregelung vorsehen, die in der Praxis vielfach erprobt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 -- 4 C 19.90 -- BRS 55 Nr. 175). Den Abständen der VDI-Richtlinien liegen die Geruchsschwellenabstände zugrunde, die aus Gründen der Vorsorge verdoppelt worden sind. Im Dorfgebiet und gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich genügt nach den VDI-Richtlinien -- vorbehaltlich der Sonderbeurteilung im Nahbereich -- der Geruchsschwellenabstand. Das bedeutet, dass auch mit Hilfe der VDI-Richtlinien bei zutreffender Handhabung die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen möglich ist.

28

Mindestens missverständlich ist es, wenn die Gemeinde davon ausgeht, dass die VDI-Richtlinien keine Berücksichtigung von Vorbelastungen vorsehen. Es ist zwar richtig, dass die Schutzabstände der VDI-Richtlinien immer nur auf einen Betrieb ausgerichtet sind. Wie die Landwirtschaftskammer als Träger öffentlicher Belange dargelegt hat, wird jedoch bei der Begutachtung nach den VDI-Richtlinien auch die Vorbelastung durch andere Betriebe berücksichtigt. Da das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Immissionen ausgerichtet ist, reicht es nicht aus, einen einzelnen Emittenten und seine Wirkung auf das Umfeld zu betrachten, vielmehr müssen die Wirkungen aller Emittenten auf den einzelnen Immissionsort betrachtet werden.

29

Vor allem aber hat die Gemeinde bei der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 die wirtschaftlichen Erschwernisse nicht ausreichend erkannt, die mit der Reinigung der Abluft von Schweine- und Hühnerställen verbunden sind, obgleich sowohl die Bezirksregierung als auch die Landwirtschaftskammer und einige betroffene Landwirte darauf hingewiesen haben. Die Bezirksregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 24. März 1997 darauf aufmerksam gemacht, dass den Landwirten durch die textlichen Festsetzungen die Wettbewerbsfähigkeit genommen werde. Die Landwirtschaftskammer hat auf den hohen technischen Aufwand und die Kosten hingewiesen, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der Gesamtanlage stünden. Eine Gewinnerzielung sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Dem hat die Antragsgegnerin nur die Behauptung gegenübergestellt, die festgesetzten Anforderungen an Ställe seien in Bayern Stand der Technik, so dass beim bundesweiten Wettbewerb keine gravierenden Nachteile zu erkennen seien. Gegenüber den Einwänden des Antragstellers und anderer Landwirte, die Schweine halten, hat die Antragsgegnerin auf die vorhandenen Tierbestände und die Notwendigkeit immissionsmindernder Maßnahmen bei einer Aufstockung dieser Bestände hingewiesen.

30

Damit werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der umstrittenen Festsetzung nicht erfasst. Zunächst konnte die Gemeinde nicht belegen, dass in anderen Bundesländern die Reinigung der Stallabluft mit einer Geruchsminderung von 95% bei Schweine- und Hühnerställen im Außenbereich Stand der Technik ist. Gegen diese Annahme spricht vor allem Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft, denn nach dieser Bestimmung reicht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel die Einhaltung von Mindestabständen gegenüber Wohnbebauung aus, um dem Stand der Technik zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu genügen. Eine Abgasreinigung ist nur bei Unterschreiten der Mindestabstände geboten. Die Gemeinde hat aber auch die Frage nicht geklärt, welche Kosten durch die Geruchsminderung auf die Landwirte zukommen. Dem Ziel der ökologischen Bewahrung und Luftreinhaltung müssen die Interessen der betroffenen Landwirte gegenübergestellt werden. Unabhängig von der Frage, ob 95% Geruchsminderung technisch gewährleistet werden können, ist festzustellen, dass die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls im Außenbereich ohne Filter oder sonstige Geruchsminderungsvorkehrungen betrieben wird. Die Kosten der Geruchsminderung, die wohl nur durch biologische Filter (Torfbeet oder ähnliches) möglich ist, sind aber nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer und der gutachtlichen Äußerung von Dr. ... erheblich. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer stellen sie die Rentabilität der Tierhaltung in Frage.

31

Jedenfalls die fehlende Berücksichtigung der Kosten der Abluftreinigungsanlagen ist als Abwägungsmangel offensichtlich. Die fehlende Berücksichtigung der Kostenkomponente der Abluftreinigung, die in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu den Äußerungen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Landwirte deutlich zum Ausdruck kommt, stellt einen offensichtlichen Fehler i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar. Dieser Abwägungsfehler ist auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, denn die Antragsgegnerin hat sich mit dem Hinweis begnügt, Ställe mit einer Abluftreinigung von 95% seien in Bayern Stand der Technik. Dieses von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nicht mehr aufrechterhaltene Argument zeigt deutlich, dass die Gemeinde die grundsätzliche Abwägungsbeachtlichkeit der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Abluftreinigung erkannt hat. Es spricht daher alles dafür, dass das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Gemeinde die Fehlerhaftigkeit dieses Arguments erkannt hätte.

32

Die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft steht und fällt mit der textlichen Festsetzung 1.3, weil die Abluftreinigung bei Schweine- und Hühnerställen der Kern dieser Festsetzung ist. Damit scheidet eine Heilung dieses Abwägungsfehlers nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, weil der Abwägungsfehler die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft insgesamt in Frage stellt. Die fehlende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschriebenen Abluftreinigung in Schweine- und Hühnerställen betrifft den Kern der Abwägungsentscheidung. Wie die mehrfach zitierte Bestimmung Nr. 3.3.7.1.1 TA Luft zeigt, spricht alles dafür, dass jedenfalls im Außenbereich die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen von Anlagen zur Tierhaltung durch das Einhalten von Mindestabständen zur Wohnbebauung genügt und damit auch Anlagen zur Reinigung der Stallabluft in aller Regel zu unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Landwirte führen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.