Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.07.2000, Az.: 12 M 2617/00

Benennen; Benennung; Bezeichnen; Cannabiskonsum; Darlegung; Eignung; Fahrerlaubnisentziehung; Medikament; Vermengen; Zulassungsantrag; Zulassungsgrund; Zulassungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.07.2000
Aktenzeichen
12 M 2617/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 2 B 34/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Gelegentliche Einnahme von Cannabis.


2. Trennung zwischen Konsum und Fahren.


3. Zulassungsgründe müssen eindeutig bezeichnet sein.


4. Die Darlegung darf Zulassungsgründe nicht vermengen.

Gründe

1

Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da der Zulassungsantrag schon die den einzelnen Zulassungsgründen aus den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO gemeinsamen Voraussetzungen nicht erfüllt - dazu sogleich -, davon abgesehen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses - dazu 1. -, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - dazu 2. - und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - dazu 3. -) nicht durchgreifen und nach allem die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt - dazu 4. -.

2

Danach verbleibt es bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, das den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17. April 2000 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. April 2000 abgelehnt hat, mit der die Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die ihm unter dem 1. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm. § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen hat, weil der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, nachdem er am 28. Oktober 1999 gegen 03:05 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle als Führer eines Personenkraftwagens angetroffen worden war, durch einen Urin-Vortest und nachfolgendes Drogenscreening THC-Konsum - Cannabis - zur Fahrzeit festgestellt wurde und auch nach Vorlage des Gutachtens des Medizinisch-Psychologischen Instituts - TÜV NORD GRUPPE - vom 14. Februar 2000 in Anbetracht der eigenen Erklärungen des Antragstellers erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fortbestünden.

3

Die Zulassung der Beschwerde erfordert, dass einer der in §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, RdNr. 41 zu § 146, RdNrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

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Gemessen daran ist der Zulassungsantrag unzulänglich, da der Antragsteller zwar die o.a. Zulassungsgründe nach den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO hinreichend deutlich bezeichnet (Zulassungsantrag Seite 1 unten), aber seine danach folgenden Erwägungen diesen Gründen nicht eindeutig zuzuordnen sind. Damit wird das Vorbringen der Antragsteller nicht der Voraussetzung eines sachgerecht erarbeiteten Zulassungsantrags gerecht, den konkreten Zulassungsgrund zu bezeichnen, auf den sich seine jeweilige Darlegung beziehen soll, dessen Vorliegen sein Vorbringen begründen soll und anhand dessen das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf diesen bestimmten Zulassungsgrund festzustellen hätte; es ist nicht Aufgabe des Senats, Erwägungen eines Zulassungsantrags zu sichten und gleichsam von Amts wegen einem bestimmten Zulassungsgrund zuzuordnen. Darüber hinaus darf der Zulassungsantrag nicht verschiedene Zulassungsgründe vermengen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. Juni 2000 - 12 L 2434 und 2435/00 -), dass ein Zulassungsantrag allein schon wegen des Fehlens der Benennung des geltend gemachten oder nach der übrigen Darlegung im Zulassungsantrag jedenfalls oder allenfalls in Betracht zu ziehenden Zulassungsgrundes aus den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO erfolglos bleibt. Dies gilt auch, soweit die Darlegung des Zulassungsantrags in ihren einzelnen Begründungselementen nicht den Bezug zum jeweiligen Zulassungsgrund herstellt, so hat der Senat z.B. in seinem Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 12 L 4642/99 - bereits festgehalten:

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"Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. ...

6

Zugleich vermengt der Zulassungsantrag mit den hier zuvor dargestellten Formulierungen Aspekte verschiedener Zulassungsgründe, so dass nicht klar wird, auf welchen oder welche der Zulassungsgründe der Kläger sich stützt, ..." (aaO.)

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Ausdrücklich hat dazu der 1. Senat  des beschließenden Gerichts ausgeführt (Beschluss vom 27. Oktober 1997  - 1 M 4449/97 -):

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"... Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Zulassungsanträge der Antragsteller überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechnung tragen. Daran bestehen deswegen Zweifel, weil die Anträge zunächst allgemein mit der wörtlichen Wiedergabe der in § 124 Abs. 2 VwGO unter Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO angeführten Zulassungsgründe beginnen, dann jeweils fortgeführt wird, daß die "Beschwerde insbesondere mit Vorliegen der o.g. Tatbestände der Ziff. 1 bis 3 begründet" werde, dann im weiteren aber nur ausgeführt wird, warum "die Sache ... grundsätzliche Bedeutung" habe. Diese Vorgehensweise legt zunächst nahe, daß jedenfalls das Schwergewicht der Antragsschriften allein bei dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen soll und damit auch nur dieser Zulassungsgrund vom Senat zu prüfen ist. Dem Darlegungserfordernis entspricht es, daß der Senat als Obergericht die Beschwerden nicht (schon) dann zulassen darf, wenn er - aus seiner eigenen Betrachtung der angegriffenen Entscheidung - einen Zulassungsgrund als gegeben ansieht, sondern nur dann, wenn der jeweilige Antragsteller den aus seiner Sicht maßgeblichen Zulassungsgrund konkret anführt und in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise darlegt. Dies setzt voraus, daß zum einen der jeweilige Zulassungsgrund deutlich bezeichnet wird und zum anderen auf gerade diesen Zulassungsgrund bezogene Darlegungen vorliegen. Eindeutig bezeichnet und näher begründet wird in den Zulassungsanträgen der Antragsteller nur der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die beiden weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses) bzw. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) werden im Verlauf der Ausführungen der Antragsschriften dann weder konkret benannt noch etwa durch Absatzbildungen oder andere Untergliederungen deutlich hervorgehoben. Es geht aber nicht an, daß ein Gericht sich etwaige Zulassungsgründe mit den dazugehörenden Begründungen gewissermaßen selbst zusammensuchen muß (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689). Vielmehr ist es in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem gemäß § 67 Abs. 1 VwGO Vertretungszwang besteht, Sache des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, den Prozeßstoff durchzuarbeiten und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte geordnet darzulegen...".

9

Auch nach diesen Erwägungen, die sich der beschließende Senat zu eigen macht, erweist sich die Darlegung als unzulänglich. Zwar bezeichnet der Antragsteller am Anfang seines Zulassungsantrags die (offensichtlich von ihm geltend zu machenden) Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO und stellt daran anschließend (Zulassungsantrag Seiten 2 und 3) auch eigene Überlegungen und Erwägungen zur - vermeintlichen - Begründung seines Zulassungsantrags an, diese Ausführungen sind aber nicht gegliedert und können dem jeweils vorangestellten Grund nicht zugeordnet werden, so dass es - unzulässigerweise - dem Senat überlassen bliebe, die erforderliche Strukturierung des Vorbringens fallbezogen und insoweit insbesondere vor dem Hintergrund des angegriffenen Beschlusses vorzunehmen, um sodann erst in die rechtliche Prüfung eintreten zu können. Damit erweist sich der Zulassungsantrag als unzulänglich, weshalb dem Senat eine Befassung mit dem Vorbringen des Zulassungsantrags schon aus den angeführten Gründen des Zulassungsrechts verwehrt ist.

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Davon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Zulassungsbeschlusses dar - greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe im Einzelnen auch dann nicht durch, wenn man entgegen dem Voranstehendem zugunsten des Antragstellers eine Zuordnung von Amts wegen vornehmen wollte.

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1. Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

12

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/-Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26d zu § 124 m.w.N.; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

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Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Beschwerdezulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht, der die Auffassung des Verwaltungsgerichts bekämpft, wegen des - vom Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht eingeräumten - Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel - Cannabis in der Form von Marihuana - hätten erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen, (schon) diese Zweifel hätten zu Recht die Forderung des Antragsgegners begründet, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen (Beschlussabdruck Seite 4); eine - vom Antragsteller auch zugegebene - gelegentliche Einnahme von Cannabis reiche nämlich insoweit aus, da der Antragsteller durch seine Fahrt unter Einfluss von Cannabis aufgezeigt habe, dass er den Konsum von Betäubungsmitteln und die Teilnahme am Straßenverkehr möglicherweise nicht hinreichend trennen könne, "vgl. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV" (Beschlussabdruck Seite 5 ); diese Zweifel seien durch das Gutachten vom 14. Februar 2000 nicht ausgeräumt worden, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller "ohne jegliche Risikoabschätzung ... für die  Einnahme von Cannabis/Marihuana zur Behandlung seiner spastischen Bronchitis entschieden hat, ohne ... die Alternative einer therapeutischen Behandlung mit herkömmlichen Mitteln ... ernsthaft in Betracht zu ziehen" (Beschlussabdruck Seite 5 Mitte); nicht entscheidend sei insoweit, ob sich der Antragsteller möglicherweise wegen der Behandlung der Krankheit straffrei und/oder nicht ordnungswidrig, § 24a Abs. 2 StVG, verhalten habe, da die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig davon zu beantworten sei (Beschlussabdruck Seite 5 unten/Seite 6 oben); mithin seien die Voraussetzungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (aller Voraussicht nach) erfüllt (Beschlussabdruck Seite 4 dritter Absatz).

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Soweit der Zulassungsantrag dem sein Hauptargument entgegensetzt, § 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG zeige, dass eine zwischen Arzt und Patient getroffene Wahl der Therapie zu beachten sei, ohne dass diese, einer Beurteilung durch Dritte entzogene Therapie-Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle unterläge, und dazu weitere - ausführliche - Erwägungen anstellt, insbesondere insoweit auch versucht, das o.a. Gutachten zu erschüttern, das zu dem Schluss gelangt war, es sei "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr Lange auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluß berauschender Mittel führen wird""(Gutachten, aaO., Seite 15 = Blatt 38 Beiakte A), vermag der Antragsteller damit nicht durchzudringen; insoweit verkennt der Zulassungsantrag, § 24a StVG, der wie folgt lautet:

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"(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,

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1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder

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2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

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(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus des bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

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(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark.

22

(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist."

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Schon der Wortlaut und die Einordnung des § 24a StVG in Abschnitt "III. Straf- und Bußgeldvorschriften" des StVG (Abschnittsüberschrift geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 503) machen deutlich, dass diese Vorschrift und damit § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG für das hier anzuwendende Recht der Gefahrenabwehr nicht unmittelbar einschlägig ist, und dass jedenfalls, soweit es um einen - hier vom Antragsteller ins Feld geführten - Fortfall der subjektiven Vorwerfbarkeit im Sinne der Vorschrift geht (nach den Gesetzesmaterialien entfällt nach Satz 3 lediglich der für den Bußgeld-Tatbestand aus Satz 1 erforderliche Vorsatz, vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, RdNr. 6 zu § 24a StVG), die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berührt wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dies herausgearbeitet und dabei auch die verfassungsrechtliche Komponente anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 u.a. -, DVBl. 2000, 622)  beleuchtet (Beschlussabdruck Seite 5) - der Senat weist den Antragsteller insoweit nur ergänzend darauf hin, dass er sich vorliegend auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berufen kann, die unzulässige Verfassungsbeschwerden betrifft, insofern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, aaO., hier zit. nach juris) ausgeführt:

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"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 ff.>). Die gegen ein drohendes Ermittlungsverfahren und gegen die Strafdrohung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und Anlage I Teil B bezüglich Einfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabis oder Marihuana gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig."

25

Die Bedeutung der vom Zulassungsantrag angezogenen Norm (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG) allein für das Recht der Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung (vgl. insoweit auch: Riemenschneider/Paetzold, Absolutes Drogenverbot im Straßenverkehr - Zur Reform des § 24 a StVG, DAR 1997, 66) nimmt der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten - und auch aus Sicht des Senats zutreffenden - Überlegung nicht aufgeworfen werden.

26

Zudem berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht, dass der Antragsteller selber eingeräumt hat, nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Führen von Kraftfahrzeugen "trennen" (im Sinne von Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) zu können. Der Antragsteller hat nämlich insoweit zugestanden, unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt zu haben, ohne dies zu wollen - dies ergibt sich aus den von ihm unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im o.a. Gutachten (aaO., Seite 5 = Blatt 28 Beiakte A), nach denen er zwar gewusst und gewollt haben will, dass er nicht - sinngemäß - nach der Einnahme von Betäubungsmitteln fahren darf, auf Vorhalt des Konsums vor der Fahrt vom 28. Oktober 1999 jedoch entgegnet hat: "klar, ich hatte es acht Stunden davor genommen, mir war nicht bewußt, daß mich das beeinträchtigen würde" (Gutachten, ebenda); damit steht aber fest, dass der Antragsteller nicht "trennt", entweder, weil er nicht trennen kann oder weil er nicht trennen will. Welche dieser Alternativen hier vorliegt, kann offen bleiben; denn in beiden Fällen ist der Antragsteller hinsichtlich seiner hier maßgeblichen, straßenverkehrsrechtlich zu beurteilenden Eignung demjenigen rechtlich gleichzusetzen, der regelmäßig Cannabis zu sich nimmt, letzterem fehlt aber die Eignung, vgl. Ziff. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV (aaO.), auch ist ihm - zwingend - die Fahrerlaubnis wegen Fehlens der Eignung zu entziehen, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 S. 1 FeV (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1999 - 12 M 4409/99 -). Dies übersieht der Zulassungsantrag, so dass er auch insoweit nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel am Beschluss des Verwaltungsgerichts zu wecken.

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2. Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) zu stellen sind, sind daran auszurichten, dass der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat (dass dieser Zulassungsgrund vorliegt, wird indes nicht schon dadurch indiziert, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat; Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 u st. Rspr.). Eine Streitsache weist hiernach keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren i.S.v. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten verursachen wird (s. - m.w.N. - Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 5 zu § 6; RdNr. 6 zu § 84; RdNrn. 8, 9 zu § 124; Happ, in: Eyermann, aaO, RdNrn. 22 ff. zu § 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, RdNr. 17 zu § 124; differenzierend Seibert DVBl. 1997, 932, (934 ff)). Jedenfalls keine "besondere Schwierigkeiten" i.S.d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne Weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zutage liegenden Sachverhalt gelöst werden können.

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Für die Darlegung reicht es dann aber nicht aus, wenn lediglich "einfache" und jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme (und sei es unter Heranziehung in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen) bezogen auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und der Würdigung des Tatsachenstoffes aufgezeigt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus bezeichnet wird, dass und aus welchen Gründen diese sich qualitativ von einem - wie auch immer zu bestimmenden - Verwaltungsrechtsstreit "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (der vorliegende Rechtsstreit gibt dabei keinen Anlass zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen in Betracht kommen). Dem Darlegungserfordernis wird eindeutig nicht genügt, wenn "besondere Schwierigkeiten" lediglich allgemein oder unter bloß stichwortartiger Bezeichnung behauptet werden.

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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag ersichtlich nicht gerecht, der es insoweit dabei bewenden lässt, - unzureichend - folgendes anzuführen:

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"Die Auswirkungen des Genusses von Cannabis auf die Fahreignung beruhen nicht auf vollständig gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und die Anzahl der in den Jahren 1999 und 2000 veröffentlichen Gerichtsentscheidungen macht deutlich, daß die rechtliche Würdigung schwierig ist" (Zulassungsantrag Seite 1 unten; Hervorhebung durch den Senat)

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Damit behauptet der Zulassungsantrag selber nicht einmal eine - etwaige - besondere Schwierigkeit, sondern belässt es bei der im Zitat zuvor durch den Senat hervorgehobenen "schlichten" Schwierigkeit, die gerade nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr.  2 VwGO erfüllt.

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Im Übrigen weist die Sache auch nicht besondere Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht) auf, da die wesentlichen Fragen durch (die auch vom Antragsteller erwähnten) Gerichtsentscheidungen weitgehend geklärt sind; so hat der Senat bereits, wenn auch in einer anderen Fallkonstellation, entschieden (Senatsbeschluss vom 22. November 1999 - 12 M 4409/99 -), dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. 9.2.2 Anlage 4 (aaO) aufgrund von Cannabiskonsum - wie hier, s.o. - die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, und dazu ausgeführt:

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"Hiernach bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom  Oktober 1999 wiederherzustellen. Es spricht nämlich gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, so dass das öffentliche Interesse überwiegt, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, damit sie nicht Leib, Leben und Sachgüter anderer Verkehrsteilnehmer bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gefährden oder gar schädigen können.

34

Wie die Beteiligten zu Recht erkannt haben, findet die angefochtene Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 3 StVG n.F. i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. §§ 11, 14 FeV sowie Nr. 9.2 (sowie 9.21 und 9.22) der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV.

35

Der Antragsteller ist nach dem gegenwärtigen Sachstand - jedenfalls - ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabisprodukte einnimmt und bei dem eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren nicht gesichert ist. ..." (aaO.)

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Insoweit verzichtet der Zulassungsantrag auch unzulänglicherweise auf eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihm nur pauschal angeführten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Gerichtsentscheidungen.

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3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

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Auch insoweit bleibt der Zulassungen hinter den Anforderungen zurück, da er - insoweit ebenfalls unzulänglich - nur eine Frage aufwirft, ohne deren Fallbezug, Entscheidungserheblichkeit und Bedeutsamkeit über den Einzelfall hinaus zu erarbeiten. Der Antragsteller lässt es nämlich dabei bewenden, als Fragestellung wie folgt zu formulieren:

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"..., ob bei der Frage der Fahreignung bzw. dem Trennungsvermögen zu unterscheiden ist, ob Cannabis konsumiert wird, um einen Rauschzustand herbeizuführen, oder aus therapeutischen Gründen eingesetzt wird." (Zulassungsantrag Seite 1 unten/Seite 2 oben)

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Zur - erforderlichen, siehe zuvor - Vertiefung führt der Zulassungsantrag nichts weiter an.

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4. Bei der gegebenen Sachlage - der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg - liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 166 VwGO, 114 ZPO nicht vor.

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5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

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6. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14, 25 GKG.

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7. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.