Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2000, Az.: 11 M 2516/00
Demonstration; Demonstrationsverbot; Gefahrenprognose; Gewaltbereitschaft; Gewalttätigkeit; Nationalsozialismus; NPD; Partei; politische Partei; Rechtsextremismus; Rechtsextremist; Rechtsradikalismus; Verbot; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.07.2000
- Aktenzeichen
- 11 M 2516/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 42060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 14.07.2000 - AZ: 1 BvR 1245/00
- BVerfG - 20.07.2000 - AZ: 1 BvR 1245/00
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 1 VersammlG
- Art 5 GG
- Art 8 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss bleibt ohne Erfolg. Denn die von dem Antragsteller - Landesverband Niedersachsen der NPD - geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. Es bestehen unter den in der Antragsschrift dargelegten Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin - Stadt G. - vom 7. Juni 2000, mit der die von dem Antragsteller für den 15. Juli 2000 in Göttingen während der Zeit von 12.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr geplante Veranstaltung (Aufzug und Kundgebung) verboten worden ist, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch gebieten es überwiegende Interessen des Antragstellers nicht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen. Dem Antragsteller ist es auch im Beschwerdezulassungsverfahren nicht gelungen, die von der Antragsgegnerin vorgenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose, dass mit einem friedlichen Verlauf der geplanten Demonstration nicht zu rechnen sei, sondern es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der linksextremen Szene kommen werde, infrage zu stellen. Vielmehr besteht - wie bei den für den 6. November 1999, 29. Januar 2000 und 15. April 2000 geplanten verbotenen Veranstaltungen - die durch erkennbare Umstände belegte ernsthafte Besorgnis, dass die nunmehr beabsichtigte Versammlung auf eine aggressiv-militante Konfrontation mit der linksextremen Szene, vor allem mit den in Göttingen besonders starken Autonomen Antifa, gerichtet ist. Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen des Senats im zuletzt ergangenen Beschluss vom 14. April 2000 - 11 M 1430/00 - Bezug genommen werden. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich nicht um eine Nachfolgeveranstaltung der früheren verbotenen Demonstrationen handele.
Zwar ist es richtig, dass für die in Rede stehende Versammlung der Landesverband Niedersachsen der NPD als Anmelder und Veranstalter in Erscheinung getreten ist, während für zwei der vorangegangenen verbotenen Veranstaltungen deren Kreisverband G. und in einem Fall der NPD-Funktionär B. verantwortlich zeichneten. Trotz Wechsels des Veranstalters lässt sich aber nach Zielsetzung und Erscheinungsbild eine inhaltliche Kontinuität feststellen. Dies wird bereits an der Thematik deutlich, die unter dem Motto "Für Meinungsfreiheit - gegen Demo-Verbote" steht. Auch der von der Antragsgegnerin zitierte, per Internet verbreitete Teilnahmeaufruf von "Bündnis RECHTS" und das Interview des NPD-Kreisvorsitzenden P. in der "Deutsche(n) Stimme" von April 2000 weisen in die gleiche Richtung. Ein unmittelbarer Bezug zu den früheren verbotenen Demonstrationen zeigt sich auch in der Art und Weise der beabsichtigten Organisation und dem angesprochenen Teilnehmerkreis. Der Aufzug soll wiederum mit Fahnen, Handmegaphonen, zwei Lautsprecherwagen (um die Sprechchöre akustisch vorgeben bzw. verstärken zu können) sowie jeweils mit vier Trommeln und Fanfaren durchgeführt werden. Ein derart martialisches Auftreten in marschartiger Formation ist geeignet, ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen mit der Folge, dass einerseits ein Teil der Bevölkerung eingeschüchtert und andererseits der politische Gegner provoziert wird. Dass das Letztere von dem Antragsteller bewusst herbeigeführt werden soll, ist auch verschiedenen Verlautbarungen zu entnehmen, die ihm zuzurechnen sind. So ruft das Nationale Info-Telefon K. - wie die Antragsgegnerin am 28. Juni 2000 dokumentiert hat - nicht nur zu der hier in Rede stehenden Veranstaltung auf, sondern weist auch ausdrücklich darauf hin, dass der "Nationale Widerstand" mit allen Mitteln versucht, "die Versammlungsfreiheit auf G. Straßen durchzuboxen". Gleichzeitig werden ebenso wie in dem bereits erwähnten, im Internet verbreiteten Aufruf von "Bündnis RECHTS" Mitfahrgelegenheiten für "größere Reisegruppen" angeboten. Dabei werden nicht nur Mitglieder und Sympathisanten der NPD, sondern auch Angehörige anderer rechtsradikaler Organisationen angesprochen. In dem Aufruf von "Bündnis RECHTS" wird die Unterstützung durch "viele Freie Nationalisten und viele Freie Aktionsgruppen im Nationalen und Sozialen Aktionsbündnis Norddeutschland" besonders hervorgehoben. Die Teilnahme an der geplanten Demonstration in G. wird dort als "Nagelprobe der Demokratie" für die "Nationale Opposition" bezeichnet. Noch deutlicher wird dies durch die Bewertung der Stadt Göttingen als Symbol für die Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten in dem bereits erwähnten Interview des NPD-Kreisvorsitzenden P. in der von der Bundes-NPD herausgegebenen Publikation "Deutsche Stimme" von April 2000. Dort erklärte P. u.a. Folgendes:
"Wir haben hier in G. in ein Wespennest, oder treffender, in eine Eiterbeule gestochen und dürfen eines nicht vergessen: G. ist Frontstadt im politischen Kampf".
Auf den Einwurf des Interviewers, manche Bedenkenträger wendeten nun ein, man solle doch nicht gerade in G. seine Kräfte aufreiben, antwortete P.:
"Wer solches sagt, hat keine Ahnung davon, was es bedeutet, eine revolutionäre Weltanschauung wie die unsere durchsetzen zu wollen. Gerade an solchen Brennpunkten muss Flagge gezeigt werden".
Diese Äußerungen reihen sich ein in die Aufrufe zu den früheren verbotenen Versammlungen in G. wie etwa "Der Nationale Widerstand mobilisiert erneut in die Chaotenstadt G." oder "Den Zorn des Volkes auf die Straße zu tragen". Der Antragsteller kann die wiedergegebenen Äußerungen ihres Kreisvorsitzenden P. nicht mit dem Einwand bagatellisieren, dass es sich um eine nicht repräsentative Einzelmeinung handele. Denn P. ist ein maßgeblicher Funktionär der NPD in G. und Umgebung. Auch bei der Organisation der früher geplanten verbotenen Demonstrationen hat er als Versammlungsleiter bzw. dessen Vertreter oder Anmelder und Ansprechpartner bei den Kooperationsgesprächen mit der Antragsgegnerin eine wesentliche Rolle gespielt. Er wurde im Übrigen im Jahre 1997 wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; außerdem sollen gegen ihn mehrere Ermittlungsverfahren wegen politisch motivierter Straftaten anhängig sein. Trotzdem ist P. am 10. März 2000 zum neuen Kreisvorsitzenden der NPD in G. gewählt worden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass P. lediglich eine Minderheitenposition innerhalb der NPD vertritt. Die Antragstellerin muss sich deshalb die Äußerungen von P. entsprechend § 5 Nr. 3 VersG zurechnen lassen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 28). Dies gilt im Übrigen auch für die zitierten bundesweiten Demonstrationsaufrufe. Zum "Anhang" im Sinne des § 5 Nr. 3 VersG gehören nämlich nicht nur Mitglieder der gleichen Partei, sondern es reicht eine gesinnungsmäßige Verbundenheit aus (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 5 Rdnr. 31).
Für die Gewaltbereitschaft zumindest eines Teils des zu erwartenden Teilnehmerkreises an der geplanten Demonstration sprechen auch Erkenntnisse des niedersächsischen Verfassungsschutzes in seinem aktuellen Bericht 1999. Danach beteiligen sich an den Veranstaltungen der NPD in zunehmendem Maße auch Neonazis und rechtsextreme Skinheads. Eine Teilnahme von Angehörigen dieses Personenkreises an der in Rede stehenden Demonstration ist auch angesichts der Unterstützung durch das "Nationale und Soziale Aktionsbündnis Norddeutschland" zu erwarten. In diesem Bündnis wirken nach Informationen des niedersächsischen Verfassungsschutzes sog. neonazistische Kameradschaften und "Freie Nationalisten" mit. Die mitgliederstärkste Gruppe soll nach wie vor die Kameradschaft N. sein, die von dem ehemaligen Landesvorsitzenden der verbotenen FAP T. H. geführt wird. Mit dieser Kameradschaft soll der Kreisverband G. der NPD nach dem niedersächsischen Verfassungsschutz-Bericht 1999 kooperieren. Der südniedersächsische Raum, besonders die Stadt G., ist seit einigen Jahren Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen links- und rechtsextremen Kräften (vgl. etwa "G. Tageblatt" v. 20.12.1999), wobei allerdings - soweit ersichtlich - die tätlichen Übergriffe vorwiegend von Angehörigen der linksextremen Szene ausgehen. Wie oben dargestellt, mehren sich aber die Anzeichen, dass das rechtsextreme Spektrum sich dies nicht länger gefallen lassen will und mit Hilfe der geplanten, aber bisher verbotenen Versammlungen Gegendemonstrationen linker Autonomer herausfordern will und daher gewalttätige Auseinandersetzen in Kauf nimmt. Wie aus den von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen hervor geht, ist auch mit entsprechenden Gegenreaktionen der linksextremen Szene zu rechnen, für die G. ein Symbol für den "antifaschistischen Widerstand" ist. Zwar verlangt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, dass in dem Fall, in dem der Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und Störungen lediglich von Gegendemonstranten ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung zu schützen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, NVwZ 1998, 834), doch gilt ausnahmsweise etwas Anderes, wenn - wie hier - der Veranstalter bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die gegen seine Versammlung gerichteten Störaktionen und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewusst auslösen will, etwa um den politischen Gegner in militanter Weise zu provozieren bzw. zu diskreditieren und/oder um besondere Aufmerksamkeit in den Medien zu erzielen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 VersG Rdnr. 31 m.N.).
Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Einwand gehört werden, dass mit dem Demonstrationsverbot die verfassungsmäßigen Rechte der NPD, ihrer Landesverbände sowie ihrer Mitglieder und Anhänger aus Art. 5 und 8 GG zumindest in Niedersachsen außer Kraft gesetzt würden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die NPD und ihre Untergliederungen bisher durch das zielgerichtete Suchen der gewalttätigen Konfrontation mit dem extremen politischen Gegner in der in den Rang eines Symbols erhobenen Stadt G. die Grundlage einer für sie negativen Gefahrenprognose jeweils selbst neu geschaffen haben. Sollte dagegen der Antragsteller künftig ernsthaft bereit sein, etwa durch den Verzicht auf aggressive Ausdrucksweise und martialisches Auftreten zur Deeskalation beizutragen und vor allem Versammlungsleiter und sonst für den Ordnungsdienst verantwortliche Personen auszuwählen, die in jeder Hinsicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf bieten, dürfte die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht mehr gerechtfertigt sein. Bei dieser Gelegenheit soll ergänzend darauf hingewiesen werden, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des von dem Antragsteller benannten Versammlungsleiters D. M. bestehen. Nach einem Bericht der "L. Landeszeitung" vom 25. April 2000 sollen auf der von den Jungen Nationaldemokraten veranstalteten Demonstration am 22. April 2000 in T., auf der M. Versammlungsleiter war, von den Teilnehmern ausländerfeindliche Parolen gerufen worden sein (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.9.1994, DVBl. 1995, 363 = NVwZ 1995, 504), gegen die dieser offenbar nicht eingeschritten ist. Anlässlich einer NPD-Demonstration am 4. März 2000 in Braunschweig, auf der M. ebenfalls als Versammlungsleiter eingesetzt war, sollen elf Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen gemäß § 86 a StGB, wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB und wegen des Führens von Waffen gemäß § 27 VersG eingeleitet worden sein. Von daher dürfte die Behauptung des Antragstellers, M. habe sich wiederholt als verlässlicher Versammlungsleiter erwiesen, nicht berechtigt sein.
Ferner trifft es auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig Gegendemonstrationen gegen die geplanten Kundgebungen der NPD zugelassen hat. Wie dem Senat bekannt ist, hat die Antragsgegnerin beispielsweise eine für den 6. November 1999 angemeldete Kundgebung der autonomen Szene mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 verboten. Seitdem haben Mitglieder der autonomen Szene - soweit ersichtlich - keine entsprechende Demonstration mehr bei der Antragsgegnerin angemeldet, sondern "spontan" gehandelt . Dass die Antragsgegnerin Gegendemonstrationen des DGB wegen ihres zu erwartenden friedlichen Charakters nicht verboten hat, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hält der Senat mildere Mittel wie etwa Auflagen nicht für geeignet, den befürchteten Gewalttaten wirksam zu begegnen.
Da nach alledem keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ersichtlich sind, geht auch der Vorwurf des Antragstellers fehl, dass die an der Entscheidung beteiligten Richter befangen gewesen seien. Selbst wenn diese einen Aspekt des Sachverhalts nicht richtig ermittelt oder unzutreffend bewertet haben sollten, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies - wie erforderlich - auf einer von Willkür geprägten Einstellung beruht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 11).
2. Auch die Voraussetzungen für die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Es fehlt schon an der Bezeichnung eines im angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem vom Bundesverfassungsgericht im angeführten Beschluss vom 21. April 2000 - 1 BvQ 10/00 - aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss eine Folgenabwägung im konkreten Einzelfall vorgenommen und dabei den Interessen des dortigen Antragstellers (Junge Nationaldemokraten), die für den 22. April 2000 in T. geplante Demonstration durchführen zu können, den Vorrang eingeräumt. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt ist. Auch kann im Unterschied zu der Lage in T. nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in G. geplanten Demonstration um eine "vergleichsweise kleine" Versammlung handeln soll. Der Antragsteller selbst rechnet mit 500 bis 1.000 Teilnehmern. Hinzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - zur Teilnahme an dieser Veranstaltung bundesweit aufgerufen und mobilisiert worden ist. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in der besonderen Situation der Universitätsstadt G. als Hochburg der Autonomen Antifa. Von daher handelt es sich um eine andere tatsächliche Ausgangslage. Die Antragsgegnerin rechnet aufgrund von konkreten Indizien mit über 5.000 Gegendemonstranten (einschließlich der Teilnehmer an der DGB-Kundgebung) in G., darunter einer starken Gruppe von gewaltbereiten Autonomen. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, das nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Polizeiberichten trotz Verbots der jeweiligen NPD-Versammlungen in der Vergangenheit am 6. November 1999 ca. 5.000 Gegendemonstranten, davon etwa 1.500 Autonome, am 29. Januar 2000 ca. 2.100 Gegendemonstranten, davon etwa 1.000 Autonome, und am 15. April 2000 ca. 1.000 Gegendemonstranten, davon etwa 400 Autonome, erschienen waren.
3. Schließlich ist auch die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Nr. 3 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Erforderlich ist insofern die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich noch ungeklärten und für die Beschwerdeentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. etwa zu den vergleichbaren Anforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328). Der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerte Verdacht, dass die Antragsgegnerin und die zuständigen Verwaltungsgerichte mit dem Verbot der betreffenden Demonstrationen entweder ein "niedersächsisches Landesrecht" oder zumindest ein "G. Stadtrecht" etablierten und damit das Versammlungsgesetz des Bundes unterliefen, richtet sich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne aber eine verallgemeinerungsfähige Frage aufzuwerfen. Hiervon abgesehen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fragen der Anwendung und Auslegung des § 15 Abs. 1 VersG hinreichend geklärt.