Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.2000, Az.: 2 L 5560/98

Asyl; Kurde; TDKP; Türkei

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.07.2000
Aktenzeichen
2 L 5560/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 5 A 5548

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur asylrechtlichen Relevanz politischer Aktivitäten für die TDKP.
2. Zu den Vorfällen im Istanbuler Stadtteil Gaziosmanpasa am 12. März 1995.

Gründe

1

4. Die Beklagte ist jedoch deshalb verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, weil er die Türkei im August 1995 wegen einer ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a  Abs. 1 GG verlassen hat und er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, mit politischen Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden.

2

Der Senat hält das Vorbringen des Klägers insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, für glaubhaft. Es ist dem Kläger gelungen, Ungereimtheiten seines Vorbringens in überzeugender Weise aufzulösen.

3

Soweit der Kläger nach der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) über seine Anhörung gefertigten Niederschrift zunächst angegeben hatte, dass sich die Vorfälle im Stadtteil Gaziosmanpasa am 17. März 1995 ereignet hätten, obwohl sie sich tatsächlich am 12. März 1995 zugetragen haben (vgl. AA, Ausk. v. 19. 9. 1997 an das VG Bayreuth, S. 1), ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im weiteren Verlauf der Anhörung - ohne dass ihm die Fehlerhaftigkeit der in der Niederschrift des Bundesamtes zuvor festgehaltenen Bekundung vorgehalten worden war - dargelegt hat, dass er sich nach den genannten Vorfällen zu seinen politischen Freunden begeben habe und dann von dort aus am 13. März 1995 zu Hause angerufen habe. Am Ende der Anhörung hat der Kläger ausweislich der Niederschrift sodann erklärt, dass er vom 13. März 1995 bis zu seiner Ausreise illegal bei seinen politischen Freunden gelebt habe. Auch vor dieser Erklärung war dem Kläger nicht die Fehlerhaftigkeit seiner ursprünglichen Darlegung vorgehalten worden. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger das Datum des Vorfalls zunächst versehentlich mit dem 17. März 1995 angegeben hatte oder dass es insoweit zu einem unverschuldeten Verständigungs- oder Übertragungsfehler gekommen war. Es kommt hinzu, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach dem Sachbericht des Einzelrichters erklärt hat, einige seiner vor dem Bundesamt gemachten Angaben seien nicht richtig aufgenommen worden. Dabei hat er auch darauf hingewiesen, dass das Datum des Vorfalls im Stadtteil Gaziosmanpasa fälschlich in die Niederschrift aufgenommen worden sei. Auch diese Richtigstellung hat der Kläger nicht erst auf einen vorherigen Vorhalt des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid oder des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung gemacht, sondern unaufgefordert im Anschluss an den Sachbericht des Einzelrichters. Insoweit ist schließlich zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt hat, er habe die in der Niederschrift des Bundesamtes enthaltene fehlerhafte Datumsangabe nach Erhalt der Niederschrift bemerkt und seinen Prozessbevollmächtigten darauf aufmerksam gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses Vorbringen nach Durchsicht seiner Handakte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

4

Der Umstand, dass der Kläger ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes erklärt haben soll, dass bei ihm im Mai 1989 die illegale Zeitung "Emegin Sesi" gefunden worden sei und dass er diese Zeitung neben anderen Zeitungen in Istanbul verteilt habe, spricht ebenfalls nicht entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit. Dieses Vorbringen steht zwar im Widerspruch zur Erkenntnislage, nach der die genannte Zeitung nur im Ausland herausgegeben wird (vgl. Graf, Gutachten über die TDKP vom 8. 3. 1995, S. 9). Auch insoweit ist zugunsten des Klägers jedoch zu berücksichtigen, dass er die in der Niederschrift des Bundesamtes wiedergegebene Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht alsbald nach dem Sachbericht des Einzelrichters von sich aus richtiggestellt hat, ohne dass ihm zuvor vom Bundesamt oder dem Einzelrichter die Unrichtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen Bekundung vorgehalten worden war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend und in glaubhafter Weise ausgeführt, dass er seinen Prozessbevollmächtigten auch auf diese Unrichtigkeit hingewiesen habe.

5

Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch gelungen, seine im Verlauf des Verfahrens zu den Festnahmen seiner Ehefrau gemachten Angaben nachvollziehbar zu erläutern. Denn er hat, nachdem der Senat ihn auf seine unterschiedlichen Zeitangaben hingewiesen hatte, glaubhaft bekundet, dass seine Angaben zwei verschiedene Vorfälle beträfen.

6

Dem Kläger kann schließlich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, gegen die Richtigkeit der zu seinem Verfolgungsschicksal gemachten Angaben spreche, dass er nur über geringe Kenntnisse betreffend die TDKP und die kommunistische Ideologie verfüge. Denn dieser Vorwurf trifft in dieser pauschalen Form nicht zu. Der Kläger hat vielmehr während der Anhörung vor dem Bundesamt zutreffend dargelegt, dass die TDKP 1980 gegründet worden und aus der von Deniz gegründeten THKO hervorgegangen sei (vgl. dazu Graf, a. a. O., S. 1; AA, a. a. O., S. 1). Er hat außerdem zutreffend vor dem Bundesamt ausgeführt, dass der Leiter der Jugendorganisation " Genc Kommunisti Birligi ", Erdal , im Dezember 1980 hingerichtet worden sei (vgl. dazu Graf, a. a. O., S. 3 f., 9). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ergänzend und wiederum zutreffend dargelegt, dass die TDKP eine linksorientierte Partei sei, die die Ideologien von Marx und Lenin vertrete (vgl. dazu Graf, a. a. O., S. 7; AA, a. a. O., S. 1 f.).

7

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen und nicht unerheblichen Kenntnisse des Klägers betreffend die TDKP und deren Entstehung ist der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur geringe Kenntnisse betreffend den Marxismus/Leninismus gezeigt hat und die Bedeutung des Begriffs "Diktatur des Proletariats" nicht hat erklären können, nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in entscheidender Weise zu erschüttern.

8

Der Kläger musste nach der Überzeugung des Senats vor seiner Ausreise ernsthaft befürchten, wegen des Verdachts, für die TDKP politisch aktiv gewesen zu sein, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die ernsthafte Besorgnis politischer Verfolgung besteht auch im Falle seiner Rückkehr in die Türkei.

9

Die TDKP ist eine marxistisch-leninistische Organisation. Ihr Ziel ist die gewaltsame Schaffung eines kommunistischen Regimes in der Türkei (vgl. AA, a. a. O., S. 1 f.; Graf, a. a. O., S. 7). Die Partei ist in der Türkei verboten (vgl. AA, a. a. O., S. 2; ai, Ausk. v. 19. 8. 1998 an das VG Frankfurt/Main, S. 1).

10

In den neunziger Jahren hat die TDKP ihre Aktivitäten verstärkt. Damit war auch eine Verdichtung der Repression gegen deren Anhänger verbunden. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes (ATG) im April 1991 wurde der Name der TDKP explizit als eine derjenigen Gruppierungen erwähnt, für die das Gesetz bestimmt ist (vgl. Graf, a. a. O., S. 11). Die Mitgliedschaft in der TDKP oder deren Unterstützung ist von Strafe bedroht. Es kommt eine Bestrafung nach den §§ 168 und 169 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TStGB) wegen "Mitgliedschaft oder Unterstützung einer bewaffneten Vereinigung" in Betracht (vgl. AA, a. a. O., S. 2; ai, a. a. O., S. 2). Bei einer Verurteilung nach den genannten Vorschriften kommt auch das Antiterrorgesetz zur Anwendung. Nach Art. 3 ATG gelten Straftaten nach den §§ 168 und 169 TStGB als "terroristische Straftaten". Nach Art. 5 ATG wird das Strafmaß für solche Straftaten um die Hälfte erhöht (vgl. ai, a. a. O., S. 2).

11

Für Personen, die in dem Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung der verbotenen TDKP stehen, besteht in der Türkei die Gefahr, während der Inhaftierung misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. Graf, a. a. O., S. 19; ai, a. a. O., S. 3). Nach den Erkenntnissen von amnesty international (a. a. O.,  S. 7) besteht für sie außerdem die Gefahr, durch die Sicherheitskräfte extralegal hingerichtet zu werden.

12

Der Kläger ist nach seinen vor dem Bundesamt gemachten Angaben, die der Senat, wie ausgeführt wurde,  für glaubhaft hält, in der Türkei erstmals im Mai 1989 wegen seiner Aktivitäten für die TDKP von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert worden. Anlässlich der Vorfälle vom 12. März 1995 im Istanbuler Stadtteil Gaziosmanpasa ist er erneut in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Anschluss an die Vorfälle vom 12. März 1995 seiner habhaft werden wollten. Denn die Sicherheitskräfte haben seine Wohnung aufgesucht, seine Ehefrau und seinen älteren Bruder mitgenommen und versucht, über diese Personen seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn im Falle seines Ergreifens erneut inhaftieren und - wie bereits im Mai 1989 - foltern werden.

13

Die Folterungen, denen der Kläger bereits ausgesetzt war und die ihm vor seiner Ausreise drohten, sind asylrechtlich relevant. Daran vermag der Umstand, dass die Inhaftierung, die dem Kläger vor seiner Ausreise drohte, auch im Zusammenhang damit stand, dass er während der Vorfälle vom 12. März 1995 mit Steinen geworfen und sich gegen die Polizisten mit einem Schlagstock zur Wehr gesetzt hatte, nichts zu ändern. Denn eine asylrechtlich nicht relevante Maßnahme der Strafverfolgung schlägt in eine politische Verfolgung um, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgungsstaat übliche. So ist es im Falle des Klägers. Denn die Folterungen, die ihm vor seiner Ausreise drohten, verletzen die Menschenwürde und stellen deshalb eine ausgrenzende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar.

14

Der Kläger konnte sich der Gefahr, dass ihn die türkischen Sicherheitskräfte im Falle seines Ergreifens inhaftieren und foltern würden, nur durch die Ausreise aus der Türkei entziehen. Er ist auch in zeitnahem Zusammenhang mit seiner Verfolgung und damit unter dem Druck der erlittenen Verfolgung ausgereist. Er hat sich, nachdem er telefonisch von seinem jüngeren Bruder erfahren hatte, dass die türkischen Sicherheitskräfte seine Wohnung aufgesucht hatten, um ihn festzunehmen, von seinen politischen Freunden gefälschte Ausweispapiere beschaffen lassen und sich in der Zwischenzeit bei seinen Freunden versteckt. Nachdem er die gefälschten Papiere erhalten hatte, ist er ausgereist.

15

Eine inländische Fluchtalternative hat für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bestanden. Er hat sich der Gefahr weiterer menschenrechtswidriger Übergriffe seitens des türkischen Staates insbesondere nicht durch einen Umzug in andere Teile des Landes entziehen können. Denn er wäre nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Umstandes, dass den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden war, dass er immer noch für die TDKP politisch aktiv war und deshalb nach ihm gesucht wurde, landesweit vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates nicht hinreichend sicher gewesen.

16

Auch bei einer Rückkehr in die Türkei bestünde für den Kläger keine inländische Fluchtalternative, in der er vor abermaliger politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Es muss damit gerechnet werden, dass er im Falle der Rückkehr festgenommen wird, seine Verbindungen zur TDKP untersucht und gegen ihn Ermittlungen wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer bewaffneten Vereinigung eingeleitet werden. Während der Inhaftierung muss, wie ausgeführt wurde, mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers gerechnet werden. Der Kläger wäre somit auch bei einer Rückkehr in die Türkei in keinem Landesteil vor politischer Verfolgung hinreichend sicher.

Sonstiger Langtext

17

Beschluss:

18

Der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug beträgt 6.000,-- DM.