Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.07.2000, Az.: 12 O 2468/00

Prozesskostenhilfebewilligung: Aufhebung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.07.2000
Aktenzeichen
12 O 2468/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.06.2000 - AZ: 1 A 536/99

Gründe

1

Abschließend sieht sich der Senat allerdings - mit Rücksicht auf zukünftige Verfahren - zu der Bemerkung veranlasst, dass die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aufhebung im Prozesskostenhilferecht keine Stütze findet. Der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung, auf den die Verwaltungsgerichtsordnung in § 166 VwGO für das vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende Prozesskostenhilferecht verweist, hat sich dazu entschlossen die Aufhebung einer einmal ausgesprochenen Gewährung von Prozesskostenhilfe nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, und zwar nur unter den in § 124 ZPO niedergelegten Voraussetzungen, die eine abschließende Aufzählung enthalten (Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, aaO, RdNr. 43 zu § 166 m. w. Nachw.), zuzulassen, weshalb der hilfebedürftige Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, insoweit 'Bestandschutz' (Philippi, in Zöller, ZPO, 18. Aufl. 1993, RdNr. 2 zu § 124) genießt. Ändert das Gericht, das dem hilfebedürftigen Beteiligten zuvor Prozesskostenhilfe gewährt hat, lediglich seine Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage - wie hier das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2000 - , so schließt dies an sich eine Aufhebung aus (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, aaO, RdNr. 60 zu § 166; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, RdNrn. 7 u. 8 zu § 124), weil sich § 124 ZPO hierauf nicht bezieht und eine allein auf eine geänderte Beurteilung gestützte Abänderung ebenfalls nicht zulässig ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.7.1999 - 9 WF 94/99 - , MDR 2000, 174). Dem Senat ist es aber wegen der Bindung an die mit der Darlegung seitens der Klägerin (nur) geltenden gemachten Gründe verwehrt, aus diesem Grunde die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn die Klägerin hat ihren Zulassungsantrag hiermit nicht begründet.