Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2000, Az.: 12 M 2544/00

eheliche Lebensgemeinschaft; Versicherung an Eides statt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2000
Aktenzeichen
12 M 2544/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.06.2000 - AZ: 6 B 44/00

Gründe

1

Auch dies, und zwar die Aufrechterhaltung der 'gemeinsamen Wohnverhältnisse' mit Herrn W. spricht nach Ansicht des Senats dafür, dass das Verwaltungsgericht hier zu Recht von dem Bestehen einer Gemeinschaft nach § 122 Satz 1 BSHG ausgegangen ist. Soweit sich die Antragstellerin zu 1) schließlich auf die von ihr im gerichtlichen Verfahren im Mai 2000 abgegebene Versicherung an Eides statt sowie die von Herrn W. im Juni 2000 abgegebene Erklärung - bezeichnenderweise hat Herr W. eine eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben, obwohl das Verwaltungsgericht im Erörterungstermin vom 23. Mai 2000 die Abgabe einer derartigen Versicherung nahegelegt hatte -, die der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft  i. S.  des § 122 Satz 1 BSHG entgegenstünden, beruft, vermag dies ebenfalls ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Zwar ist ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, nach § 123 Abs. 3 VwGO  i. V. m.  den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO gehalten, für ihn günstige Tatsachenbehauptungen Versicherungen an Eides statt beizubringen, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidende Gericht hat aber nach freier Überzeugung diese Versicherungen zu würdigen, weshalb es auch trotz einer vom Antragsteller abgegebenen Versicherung an Eides statt zu Lasten des Antragstellers entscheiden kann, wenn es aufgrund anderer Umstände die Versicherung als nicht zutreffend ansieht. Hier hat das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin zu 1) abgegebene eidesstattliche Versicherung zwar gewürdigt, aber angesichts der im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren gegenteiligen Angaben der Zeugen R. und Sch., des Ehemanns bzw. des Vaters der Antragstellein zu 1), sowie des Zeugen J. die Überzeugung gewonnen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht glaubwürdig ist, mithin ihren Angaben (zum Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn W.) nicht geglaubt werden kann. Auch insoweit, d. h. an der vom Verwaltungsgericht zur Glaubwürdigkeit der Antragstellerin zu 1) gewonnenen Einschätzung bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht. Soweit die Antragstellerin zu 1) nunmehr im Zulassungsantrag geltend macht, sie habe nur bestritten, den Kameradschaftsabend der Feuerwehr zusammen mit Herrn W. bzw. alleine aufgesucht zu haben, auch habe sie mit anderen Männern Zärtlichkeiten ausgetauscht, so vermag dies die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, zumal die Zeugen R. und Sch. zusätzlich zu dem Zeugen J. das Bestehen einer engen Verbundenheit zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn W. bestätigt haben, worauf die Darlegung nicht eingeht, und auch im Schriftsatz vom 22. Juni 2000 noch generell bestritten wurde, die Antragstellerin zu 1) habe mit Herrn W. in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten ("händchenhaltender- bzw. küssenderweise") ausgetauscht.