Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2019, Az.: 7 LB 85/18
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.04.2019
- Aktenzeichen
- 7 LB 85/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.06.2018 - AZ: 11 A 3178/17
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichterin) - vom 14. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Er betreibt seit dem 01. März 2007 in der C. straße in A-Stadt das Gewerbe „Malerarbeiten rund ums Haus (kleine Anstreicharbeiten, wie z. B. Zäune streichen, Spielgeräte etc.); keine Tätigkeiten, die das Malerhandwerk umfassen; Dienstleistungen im Bereich Garten“ unter der Firmenbezeichnung „D.“. Zum 01. Oktober 2010 verlegte er seine Betriebsstätte in die E. Straße in A-Stadt und reduzierte die Tätigkeitsbeschreibung auf „Malertätigkeiten“.
Unter dem 12. Januar 2017 wandte sich die Stadt A-Stadt an den Beklagten und regte die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Sie wies darauf hin, dass sie zurzeit gehäuft Anfragen über den Betrieb des Klägers erhalte. Bei ihrer Kasse bestünden Rückstände in Höhe von 50.825,16 € (Stand: 12.01.2017). Der Beklagte leitete daraufhin ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein. Auf Anfrage des Beklagten vom 16. Januar 2017 teilte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) mit Schreiben vom 23. Januar 2017 mit, dass aus der laufenden Mitgliedschaft des Klägers zurzeit ein Beitragsrückstand von 30.701,19 € bestehe. Die letzte Zahlung sei am 25. April 2016 erfolgt. Das Finanzamt Nienburg/Weser teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2017 mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 13.893,75 € vorlägen. Zwar seien die Lohnsteueranmeldungen für das Jahr 2016 pünktlich abgegeben worden, jedoch seien die Zahlungen für die Monate Januar bis August verspätet bzw. nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Die Lohnsteuer für September bis Dezember sei bislang nicht entrichtet worden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. und 2. Quartal 2016 seien verspätet übermittelt worden, diejenigen für das 3. und 4. Quartal lägen noch nicht vor. Die Umsatzsteuer für das 1. Quartal sei verspätet / im Wege der Vollstreckung getilgt worden. Auch die Steuererklärungen für 2014 seien nicht fristgerecht eingegangen; für das Jahr 2015 sei bislang ebenfalls noch keine Abgabe erfolgt. Die AOK Niedersachsen teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2017 mit, dass aktuell Beitragsrückstände in Höhe von 14.110,83 € bestünden. Zahlungsvereinbarungen seien in der Vergangenheit nie eingehalten worden. Zahlungseingänge seien nur nach Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde erfolgt.
Unter dem 16. Februar 2017 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes „Malertätigkeiten“ und der selbständigen Ausübung aller weiteren Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, wegen persönlicher Unzuverlässigkeit an. Die beabsichtigte Untersagung gelte auch für die mögliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Der Kläger nahm die Gelegenheit zur Äußerung nicht wahr.
Auf telefonische Nachfrage teilte die BG Bau dem Beklagten am 09. März 2017 mit, dass der Kläger keinen Kontakt aufgenommen habe. Der aktuelle Rückstand betrage weiterhin 30.701,19 €. Das Finanzamt Nienburg-Weser teile unter dem 09. März 2017 ebenfalls mit, dass sich der Kläger dort nicht gemeldet habe. Der aktuelle Rückstand betrage 13.037,86 €. Schließlich zeigte die AOK Niedersachsen dem Beklagten unter dem 09. März 2017 an, dass sich der Kläger auch dort nicht gemeldet habe. Der aktuelle Rückstand betrage 14.320,83 €.
Mit Bescheid vom 09. März 2017, dem Kläger zugestellt am 14. März 2017, untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere selbständige Ausübung seines Gewerbes „Malertätigkeiten“ wegen persönlicher gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit (Ziffer 1. des Bescheides). Die Untersagung erstreckte er auch auf alle anderen Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen (Ziffer 2. des Bescheides). Ferner untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person für alle Gewerbearten (Ziffer 3. des Bescheides). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Untersagung drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an (Ziffer 4. des Bescheides). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens setzte der Beklagte auf 159,82 € fest (Ziffer 5. des Bescheides). Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen auf die bestehenden Rückstände des Klägers bei der Stadt A-Stadt, der BG Bau, dem Finanzamt Nienburg-Weser und der AOK Niedersachsen. Insgesamt beliefen sich die Steuer- und Beitragsrückstände des Klägers aktuell auf 108.885,04 €. Der Grund für eine Gewerbeuntersagung bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit entfalle nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Der Kläger hätte in den ergangen Monaten Tilgungen vornehmen und Teilzahlungsvereinbarungen schließen können. Die gebotenen Möglichkeiten habe er ungenutzt gelassen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordere auch kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es sei belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt hätten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender finanzieller Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vorliegend sei auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich gewesen. Die von dem Kläger begangenen Verfehlungen bezögen sich nicht ausschließlich auf Berufspflichten, die das derzeit von ihm ausgeübte Gewerbe beträfen. Eine Gewerbeuntersagung sei im öffentlichen Interesse erforderlich.
Der Kläger hat am 13. April 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Zunächst sei der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom unterbrochen worden.
Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nicht vor. Er, der Kläger, sei nicht wirtschaftlich leistungsunfähig gewesen. Die Auftragslage des Betriebes und die ausstehenden Forderungen gegenüber Kunden in Höhe von rund 192.000,00 € seien im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im März 2017 auskömmlich gewesen, um die offenstehenden Beträge zu bedienen. Zudem seien die von dem Beklagten festgestellten Steuer- und Beitragsrückstände nicht zutreffend gewesen. Bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung habe ein neuer Gewerbesteuerbescheid der Stadt A-Stadt vom 07. März 2017 vorgelegen, mit dem nur noch ein Betrag in Höhe von 6.232,00 € gegenüber ihm, dem Kläger, geltend gemacht worden sei. Er habe darüber hinaus regelmäßig Zahlungen auf die offenen Forderungen geleistet und sei bemüht gewesen, Regelungen mit den entsprechenden Behörden zu treffen. Sein Insolvenzverwalter, Herr G., sei im Rahmen der Vermögensfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb lebensfähig sei und fortgeführt werden könne. Deshalb sei der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben worden ohne die Auflage eines konkreten Sanierungskonzepts zu machen. Es sei zu differenzieren zwischen den Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden seien, und denjenigen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden seien. Die Forderungen, die bis zum 31. Juli 2017 entstanden seien, fielen in die Insolvenzmasse. Er, der Kläger, habe keine Möglichkeit mehr, auf diese Forderungen Einfluss zu nehmen. Zu den Forderungen, die nach Freigabe des Betriebes, also nach dem 01. August 2017 entstanden seien, sei mitzuteilen, dass der Insolvenzverwalter ihm bei dem „Neustart“ seines Betriebes keinerlei finanzielle Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung gestellt habe. Der Neubeginn habe ausschließlich aus den Mitteln finanziert werden müssen, die durch die Arbeit ab dem 01. August 2017 eingenommen werden konnten. Durch Vorleistungen sei es zu geringfügigen Zahlungsverzögerungen gekommen. Seine Beitragskonten bei der BG Bau und der AOK Niedersachsen seien im Wesentlichen ausgeglichen. Er habe nach dem „Neustart“ am 01. August 2017 - mit einer neuen gelernten Fachkraft in seiner Buchhaltung - die Verwaltung der Finanzen geordnet und Sorge dafür getragen, dass keine langfristigen Rückstände entstehen. Die von dem Beklagten behauptete Unzuverlässigkeit liege somit nicht vor, jedenfalls nicht in einem Ausmaß, das eine Gewerbeuntersagung rechtfertige.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte seinen Bescheid vom 09. März 2017 hinsichtlich Ziffer 4. (Zwangsgeldandrohung) aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Das gerichtliche Verfahren sei nicht im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auszusetzen. Der Streitgegenstand betreffe nicht die Insolvenzmasse. Vielmehr knüpfe die angefochtene Gewerbeuntersagung an die in der Person des Gewerbetreibenden liegende Unzuverlässigkeit an.
Der Kläger sei seinen gewerberechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO vorlägen. Der Kläger sei nicht in der Lage, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht zu erfüllen. Dies belegten die weiterhin bestehenden Rückstände. Zwar betrügen die Rückstände bei der Stadt A-Stadt nach einer Neuberechnung nur noch 27.452,83 € (Stand: 23.03.2017), aber auch diese Summe sei erheblich und lasse eine andere Bewertung des Sachverhalts nicht zu. Aus den Kontoauszügen der Stadt A-Stadt ergebe sich zudem, dass die aktuellen Rückstände des Klägers 42.559,93 € (Stand: 11.12.2017) bzw. 45.597,93 € (Stand: 09.06.2018) betragen. Die Rückstände bei der BG Bau, der AOK Niedersachsen und dem Finanzamt
Nienburg hätten sich nicht verringert. Nach Freigabe des Betriebes zum 01. August 2017 seien neue Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern entstanden. Zudem sei der Kläger seinen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt erneut nicht nachgekommen. Die vom Kläger vorgetragenen Außenstände seien bei der Bewertung der steuerlichen Rückstände sowie der Rückstände bei den Sozialkassen nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger habe die Rückstände entstehen lassen und beim Finanzamt stets erst im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen Zahlungen geleistet. Eine etwaige Verringerung der Forderungen nach Erlass des angefochtenen Bescheides wirke sich nicht zugunsten des Klägers aus. Der Kläger habe hinsichtlich der vorgetragenen Bemühungen um Ratenzahlungen bei den Schuldnern keine Unterlagen vorgelegt. Auch die Einstellung einer Bürokauffrau vermöge an der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2018, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Juni 2018, das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei - im noch anhängigen Umfang - zulässig, aber unbegründet.
Der Klage stehe nicht gemäß § 12 GewO die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entgegen. In dieser Vorschrift würden keine Aussagen darüber getroffen, welche prozessrechtlichen Folgen sich aus einem Insolvenzverfahren für ein Gerichtsverfahren ergäben, das ein Gewerbeuntersagungsverfahren betreffe. Das eine Gewerbeuntersagung betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren werde auch nicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen. Ein Verfahren auf Aufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung oder einer Gewerbeuntersagung betreffe nicht die Insolvenzmasse, sondern das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden.
Der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass dem Kläger im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehle. Zur Begründung werde auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 09. März 2017 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren gebiete keine abweichende Beurteilung. Der Beklagte habe seiner Untersagungsverfügung bei der Ermittlung der öffentlich-rechtlichen Rückstände aktuelle Mitteilungen des Finanzamtes Nienburg/Weser, der Stadt A-Stadt und der Sozialversicherungsträger zugrunde gelegt, die bereits ihrer Höhe nach geeignet gewesen seien, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Der Kläger könne nicht einwenden, die Rückstände bei der Stadt A-Stadt hätten lediglich 6.232,00 € betragen. Nach dem mit den Verwaltungsvorgängen vom Beklagten vorgelegten Auszug vom 09. März 2017 hätten die Rückstände noch 50.825,16 € betragen. Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte seien nicht verpflichtet und berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Steuer- und Beitragsfestsetzung zu prüfen. Die vom Kläger vorgetragenen Außenstände und Aufträge zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung seien bei der Bewertung der öffentlich-rechtlichen Rückstände nicht zu berücksichtigen gewesen. Bei der Bestimmung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit komme es nicht auf die Frage des Verschuldens und der Ursachen der Überschuldung an. Selbst wenn der Kläger seine Außenstände hätte ausgleichen können, habe er die aufgelisteten öffentlich-rechtlichen Rückstände entstehen lassen und sei bereits damit seinen gewerberechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Die Prognoseentscheidung des Beklagten zur fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers werde zudem durch die weitere Entwicklung bestätigt. Die Abgaben- und Beitragsrückstände seien nach Erlass der Untersagungsverfügung nicht nennenswert reduziert worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Ob der Insolvenzverwalter den Betrieb des Klägers für überlebensfähig halte und ob und in welchem Umfang der Kläger nach Erlass der Untersagungsverfügung Kontakt zu den öffentlich-rechtlichen Gläubigern aufgenommen habe, sei in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf berufen, dass die nach Freigabe des Betriebes zum 01. August 2017 entstandenen neuen Abgaben- und Beitragsrückstände auf die fehlenden finanziellen Mittel der Startphase zurückzuführen seien. Der Beklagte habe auch ermessensfehlerfrei über die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entschieden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az. 7 LA 53/18, juris) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels zugelassen.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:
Sein Betrieb sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09. März 2017 nicht leistungsunfähig gewesen. Den offenen Forderungen hätten ausstehende Forderungen gegen Kunden in Höhe von rund 192.000,00 € gegenübergestanden. So habe er offene, fällige Forderungen gegenüber den Firmen H. GmbH & Co. KG und I. AG in Höhe von 49.871,38 € gehabt. Eine weitere Forderung gegenüber einer großen, liquiden Firma sei Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen, bei dem er, der Kläger, eine Zahlung in Höhe von 69.000,00 € zu erwarten hatte. Im Frühjahr 2017 hätten darüber hinaus neue Aufträge mit einem Auftragsvolumen von 74.800,00 € vorgelegen. Er sei bemüht gewesen, die Außenstände einzufordern. Eine Überschuldung sei damit nicht zu erkennen.
Bei der Beurteilung der persönlichen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit sei neben der Situation bei Erlass des Verwaltungsakts auch die aktuelle Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom sei das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe seine finanzielle Situation und die seines Betriebes genau geprüft und den Betrieb sodann zur Weiterführung freigegeben. Damit sei ein wichtiges Indiz gegeben, dass der Betrieb - jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzverwalters und damit auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren - wirtschaftlich sinnvoll geführt wurde. Die aktuelle Situation des Betriebes gebe dem Insolvenzverwalter in seiner Entscheidung Recht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten bei der BG Bau und bei der AOK keine Rückstände bestanden. Lediglich bei der Einkommensteuervorauszahlung hätten sich aufgrund der Vergabe einer neuen Steuernummer Kommunikationsprobleme ergeben. Diese Probleme hätten jedoch zeitnah geklärt und die Zahlungen vorgenommen werden können. Den Forderungen des Finanzamtes hätten im Übrigen noch erhebliche Außenstände und Einnahmen aus noch durchzuführenden bzw. zu Ende zu bringenden Aufträgen gegenübergestanden.
Das erstinstanzliche Gericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, da es die zu den soeben dargelegten Umständen angebotenen Beweismittel nicht herangezogen habe. Das Gericht habe weder die benannten Zeugen noch die zum Termin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachte Aufstellung zu der aktuellen Auftragslage berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgeführt werden könne, obwohl mit Beschluss vom 01. August 2017 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen angeordnet worden sei. Es gelte über § 173 VwGO auch § 240 ZPO, so dass das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden sei und erst fortgeführt werden könne, wenn der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen habe. Dieser habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keine Erklärung zur Akte gereicht.
Zu beachten sei auch, dass sich die Situation des Betriebes im weiteren Verlauf nach dem Erlass des Urteils vom 14. Juni 2018 erheblich verbessert habe. Er habe in eine Büromitarbeiterin mit steuerrechtlichen und finanztechnischen Kenntnissen investiert, so dass er sowohl bei der Kalkulation der Aufträge als auch bei der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erhebliche und sachkundige Unterstützung erfahre. Dies habe zur Folge, dass die öffentlichen Abgaben pünktlich entrichtet würden und keine Rückstände mehr bestünden. Auch das Management der Außenstände und der Forderungseinzug hätten sich verbessert. Er habe die Belegschaft neu aufgestellt. Er steigere die Effektivität und Flexibilität seines Betriebs, indem er ergänzend auf flexible Arbeitsverhältnisse zurückgreife. Die Auftragslage erweise sich als gut.
Der Kläger beantragt,
das am 14. Juni 2018 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 09. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, da er wirtschaftlich nicht leistungsfähig und als Folge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel nicht in der Lage sei, den Betrieb ordnungsgemäß und unter Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zu führen. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung. Die vom Kläger vorgetragenen Außenstände fänden keine Berücksichtigung bei der Bewertung der steuerlichen Rückstände sowie der Rückstände bei den Sozialkassen. Möglicherweise bestehende Rückstände befreiten den Kläger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen als Gewerbetreibender. Selbst wenn es zuträfe, dass er seine Außenstände hätte ausgleichen können, so sei doch entscheidend, dass er die aufgelisteten Rückstände habe entstehen lassen und beim Finanzamt stets erst im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen Zahlungen geleistet habe.
Falls sich nach Erlass des angefochtenen Bescheides Forderungen verringert haben sollten, wirke sich dies ebenfalls nicht zugunsten des Klägers aus, da die Forderung in der angegebenen Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bestanden habe.
Der Kläger komme seinen gewerberechtlichen Zahlungsverpflichtungen auch aktuell nicht nach. Ausweislich des Schreibens des Finanzamtes Nienburg/Weser vom 25. Januar 2019 betrügen die Rückstände des Klägers beim Finanzamt 416,48 €. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2018 seien nicht abgegeben worden. Die Rückstände bei der Stadt A-Stadt, die ab dem 01. August 2017 entstanden seien, betrügen ausweislich des Schreibens der Stadt vom 24. Januar 2019 18.721,80 €. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht und der letzte Zahlungseingang liege knapp zwei Jahre zurück. Die AOK Niedersachsen habe mit Schreiben vom 21. Januar 2019 mitgeteilt, dass Rückstände in Höhe von 932,55 € für den Zeitraum Dezember 2018 bestünden. Ferner habe sie darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beiträge in den letzten Monaten zwar regelmäßig, jedoch immer verspätet gezahlt habe. Auch wenn es für die Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits rechtlich unerheblich sei, zeige sich doch, dass der Kläger sein Verhalten seit dem Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung nicht geändert habe und nicht Willens und in der Lage sei, seinen gesetzlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb vollständig und fristgerecht nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03. April 2019 - nicht für erforderlich hält.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09. März 2017 ist, soweit er noch Bestand hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen er folgt. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung gebietet keine abweichende Beurteilung.
1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über die Gewerbeuntersagung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO geführt.
Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse. Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen. Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 GewO folgt, zählt dazu nicht. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt daher nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 04.02.2016 - 7 LB 81/14 -, juris).
Daneben hat das erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnete Insolvenzverfahren auch nicht die (nachträgliche) Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 12 Satz 1 GewO zur Folge.
Nach § 12 Satz 1 GewO sind u. a. Vorschriften zur Untersagung des Gewerbes bei einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Ein Insolvenzverfahren, das - wie hier - erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist jedoch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 04.02.2016, a. a. O.).
2.
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 09. März 2017 bestehenden Rückstände des Klägers bei der Stadt A-Stadt, der BG Bau, dem Finanzamt Nienburg-Weser und der AOK Niedersachsen in Höhe von insgesamt 108.885,04 € zu Recht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Insbesondere lassen die vom Kläger vorgetragenen Außenstände in Höhe von rund 192.000,00 € im Frühjahr 2017 seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht entfallen.
Regelmäßig bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit - wie hier - erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung tatsächliche Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, a. a. O.). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist unerheblich, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Beschluss des Senats vom 16.02.2018 - 7 LA 109/17 -, juris). Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, a. a. O.). Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 22 C 13.1163 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 -, juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.02.2018, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 11.02.2016 - 7 PA 12/16 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -, juris).
Diese Ausnahmevoraussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung am 09. März 2017 bestanden Steuerrückstände sowie Zahlungsrückstände bei den Trägern der Sozialversicherung in Höhe von 108.885,04 €. Der Kläger hat diese Rückstände trotz der von ihm vorgetragenen Außenstände entstehen lassen und ist bereits damit seinen gewerberechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Auf ein Verschulden kommt es - wie dargelegt - nicht an. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hat. Er hat mit seinen Gläubigern keine Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Es ist auch nicht erkennbar, dass er einen Tilgungsplan effektiv eingehalten hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Die AOK Niedersachsen hat dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2017 mitgeteilt, dass Zahlungsvereinbarungen in der Vergangenheit nie eingehalten worden seien. Zahlungseingänge seien nur nach Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde erfolgt. Vergleichbares ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamtes Nienburg/Weser vom 27. Januar 2017. Danach seien die Zahlungen für die Monate Januar bis August 2016 verspätet bzw. erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Die Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2016 sei verspätet bzw. im Wege der Vollstreckung getilgt worden. Die bloße Existenz von Vermögenswerten, aus denen sich Gläubiger möglicherweise im Vollstreckungswege befriedigen können, lässt die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht entfallen. Die Rechtsordnung erwartet von ihm vielmehr, dass er gegen ihn gerichtete Ansprüche von sich aus erfüllt. Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben Aussichten auf einen zukünftigen Erwerb finanzieller Mittel (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2016 - 22 ZB 16.1347 -, juris). Aus diesem Grund vermag das Vorbringen des Klägers zu offenen und fälligen Forderungen gegenüber den Firmen H. GmbH & Co. KG und I. AG, zu einer weiteren Forderung, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, und zu neuen Aufträgen aus dem Frühjahr 2017 an seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nichts zu ändern.
3.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung an. Selbst bei erheblichen nachträglichen Veränderungen, die der Kläger vorliegend in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom und in der erfolgten Freigabe seines Betriebes durch den Insolvenzverwalter sieht, ist nicht auf die aktuelle Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Es besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 GewO einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, a. a. O, m. w. N.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung ist damit allein der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9; BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.).
Daher ist es für das vorliegende Verfahren auch unbeachtlich, ob sich die Situation des Betriebs des Klägers - so sein eigenes Vorbringen - im weiteren Verlauf nach dem Erlass des Urteils vom 14. Juni 2018 unter anderem durch die Einstellung einer Bürofachkraft und durch eine Neuaufstellung der Belegschaft „erheblich verbessert“ hat. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger mit diesem Vorbringen zum einen selbst Probleme in seinem Betrieb zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung einräumt. Zum anderen ist eine „erhebliche Verbesserung“ seiner betrieblichen Situation auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Der Kläger kommt seinen gewerberechtlichen Verpflichtungen nach wie vor nicht vollumfänglich nach. Ausweislich des Schreibens des Finanzamtes Nienburg/Weser vom 25. Januar 2019 betragen die Rückstände des Klägers beim Finanzamt 416,48 €. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2018 seien nicht abgegeben worden. Die Rückstände bei der Stadt A-Stadt, die ab dem 01. August 2017 entstanden sind, betragen ausweislich des Schreibens der Stadt vom 24. Januar 2019 18.721,80 €. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht und der letzte Zahlungseingang liege knapp zwei Jahre zurück. Die AOK Niedersachsen hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 mitgeteilt, dass Rückstände in Höhe von 932,55 € für den Zeitraum Dezember 2018 bestünden. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beiträge in den letzten Monaten zwar regelmäßig, jedoch immer verspätet gezahlt habe.
4.
Soweit der Kläger bemängelt, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, da es weder die benannten Zeugen noch die zum Termin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachte Aufstellung zu der aktuellen Auftragslage berücksichtigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Da die von dem Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Außenstände in Höhe von rund 192.000,00 € im Frühjahr 2017 seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht entfallen lassen (dazu unter 2.) und es auf die - ebenfalls unter Beweis gestellte - betriebliche Entwicklung nach dem Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 09. März 2017 nicht entscheidungserheblich ankommt (dazu unter 3.), bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.