Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374 - VORIS 20411 -)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsbereich, Ausbildungsziel | 1 |
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 2 |
Dienstbezeichnungen | 3 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst | 4 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst | 5 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst | 6 |
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlicher Dienst | 7 |
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen | 8 |
Bewertung der Leistungen | 9 |
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung | 10 |
Prüfungsbehörde | 11 |
Prüfungsausschüsse für den Forstdienst | 12 |
Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst | 13 |
Prüfungsteile | 14 |
Prüfungsgebiete | 15 |
Schriftliche Prüfung | 16 |
Praktische Prüfung | 17 |
Mündliche Prüfung | 18 |
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung | 19 |
Niederschriften | 20 |
Wiederholung der Laufbahnprüfung | 21 |
Verhinderung, Versäumnis | 22 |
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten | 23 |
Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 24 |
Übergangsvorschriften | 25 |
Inkrafttreten | 26 |