§ 14 APVO-AgrumwD - Prüfungsteile
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden.