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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-AgrumwD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. 1.

    für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

  2. 2.

    für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und

  3. 3.

    für den landwirtschaftlichen Dienst die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.

(3) Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang nach § 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen.