Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 APVO-AgrumwD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 10 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 90 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung mit jeweils 43 Prozent und die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 14 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(4) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mindestens "3,5" beträgt und die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.

(6) 1Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst gibt die Prüfungsbehörde nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der Prüfungsleistungen in allen Prüfungsteilen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. 2Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(7) 1Über die bestandene Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(8) 1Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Forstdienstes" oder "Assessor des Forstdienstes" zu führen. 2Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst berechtigt, die Bezeichnung "Assessorin der Landwirtschaft" oder "Assessor der Landwirtschaft" zu führen.