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§ 6 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes sowie Kommune und Lehrgang Beratungsmethodik 12 Monate.

2 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Anwärterin oder der Anwärter wählt als Fachschwerpunkt

  1. 1.

    Betriebswirtschaft,

  2. 2.

    Pflanzenproduktion,

  3. 3.

    Tierproduktion,

  4. 4.

    Gartenbau,

  5. 5.

    Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder

  6. 6.

    Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 1.