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  • ab 01.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 18 APVO-AgrumwD - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 3Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsgespräch ist von dem Prüfungsausschuss für das Prüfungsgespräch zu bewerten. 4Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 3 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(2) 1In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den vier Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über das Thema des Vortrags aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt und teilt dem Prüfling das Thema eine Woche vor der Prüfung mit. 3Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 4Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 5Der Vortrag soll etwa 15 Minuten dauern. 6Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgesprächen und den Vortrag. 7Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 6 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(4) 1In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den zwei Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Zudem sind in dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt zwei Prüfungsgespräche durchzuführen. 3Absatz 3 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und

  2. 2.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.