§ 7 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte:
1. | Ausbildungsabschnitt 1: | |
---|---|---|
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Führungskräfteschulung, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht | 6 Monate, | |
2. | Ausbildungsabschnitt 2: | |
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes, Kommune und Lehrgang für Beratungsmethodik | 14 Monate, | |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: | |
Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere zur Ausbildung im Fachschwerpunkt (Wahlstation) | 4 Monate. |
2Für Referendarinnen und Referendare, die den Fachschwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt haben, ist Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; für Referendarinnen und Referendare mit einem anderen Fachschwerpunkt kann Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sein. 3 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt
- 1.
Betriebswirtschaft,
- 2.
Pflanzenproduktion,
- 3.
Tierproduktion,
- 4.
Gartenbau,
- 5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
- 6.
Hauswirtschaft und Ernährung.
2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2.