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§ 7 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte:

1.Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Führungskräfteschulung, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes, Kommune und Lehrgang für Beratungsmethodik 14 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere zur Ausbildung im Fachschwerpunkt (Wahlstation) 4 Monate.

2Für Referendarinnen und Referendare, die den Fachschwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt haben, ist Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; für Referendarinnen und Referendare mit einem anderen Fachschwerpunkt kann Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sein. 3 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt

  1. 1.

    Betriebswirtschaft,

  2. 2.

    Pflanzenproduktion,

  3. 3.

    Tierproduktion,

  4. 4.

    Gartenbau,

  5. 5.

    Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder

  6. 6.

    Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2.